{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040603_2bvr180202","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040603.2bvr180202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-06-03","aktenzeichen":"2 BvR 1802/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1802/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Regina Michalke,\n                   Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. September\n         2002 - 1 Ss 327/01 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2001 - 5/33 Ns\n         65 Js 2055.0/95 (D 1/00) -,\n\n       c) das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2000 -\n          65 Js 2055.0/95 - 913 A Ls -,\n\n      d) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar\n         1999 - 1 Ss 310/97 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Osterloh,\n                                den Richter Mellinghoff\n                                und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juni 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2002 - 1\nSs 327/01 - und vom 27. Januar 1999 - 1 Ss 310/97 -, des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 4. Juli 2001 – 5/33 Ns 65 Js 2055.0/95 (D 1/00) – sowie des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2000 – 65 Js 2055.0/95 – 913 A Ls - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des\nGrundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht\nFrankfurt am Main zurückverwiesen.\nDas Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das\n\n\n                                        1/8\n\nVerfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                       Gründe:\n\n                                           I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Verstößen gegen § 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes\nüber die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, im Folgenden: HeilprG).\n\n  1. Gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG vom 17. Februar 1939 (RGBl I S. 251; BGBl III                2\n2122-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl I S. 2702), bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt ausüben will. Nach § 1\nAbs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufsoder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im\nDienste von anderen ausgeübt wird. Die Erlaubnis wird nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i\nder Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung\nder Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (RGBl I S. 259; BGBl III\n2122-2-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl I\nS. 4456), nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.\nIn der landesrechtlich geregelten Überprüfung werden unter anderem hinreichende\nGrundkenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie erwartet (vgl. Dünisch-Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der\nnichtärztlichen Heilkundeausübung, § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum\nHeilpraktikergesetz, Anm. 10.1.1; vgl. auch Ziffer 3. der Leitlinien für die Überprüfung\nvon Heilpraktikeranwärtern gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, abgedruckt bei Dünisch-Bachmann, a.a.O.,\nAnm. 10.1.2; vgl. Ziffern 6.1 und 6.2 der Hessischen Richtlinien zur Durchführung\ndes Heilpraktikergesetz vom 14. Februar 1997, StAnz. 10/1997 S. 813). Gemäß § 5\nAbs. 1 HeilprG wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, der ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt.\n\n 2. Am 26. November 1996 erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen              3\nden Beschwerdeführer, welcher sich als \"Wunderheiler\" betätigte, Anklage wegen\nVerstoßes gegen das Heilpraktikergesetz. Gegenstand der Anklage waren vor allem\nBehandlungen Schwerkranker durch \"Handauflegen\".\n\n  Das Amtsgericht Frankfurt am Main sprach den Angeklagten mit Urteil vom 27. Juni         4\n1997 frei. Zwar sei der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Erlaubnis nach dem\nHeilpraktikergesetz; diese sei jedoch auch nicht erforderlich gewesen. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers verursachten weder gesundheitliche Schäden noch\nkönnten die Auswirkungen gefährlich sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main\n\n\n                                           2/8\n\nhob dieses Urteil auf die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft hin mit Urteil vom\n27. Januar 1999 auf. Anders als die vom Amtsgericht Frankfurt am Main alleine in\nBezug genommene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung habe die Strafgerichtsbarkeit eine eigene Dimension des Heilkundebegriffs entwickelt, \"um der Scharlatanerie und der schwindelhaften Kurpfuscherei zu begegnen\". Als Ausübung der Heilkunde gelte bereits ein Tun, das in den Behandelten den Eindruck erwecke, es ziele\ndarauf ab, sie von Krankheit, Leiden und Körperschäden zu heilen oder ihnen Erleichterung zu verschaffen (\"Eindruckstheorie\").\n\n  3. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte daraufhin den Beschwerdeführer         5\nam 16. Februar 2000 wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz in 28 Fällen\nzu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 100 DM. Zwar habe der Beschwerdeführer die Patienten nach deren erfolgloser ärztlicher Behandlung jeweils\ndarauf hingewiesen, dass er eine Heilung oder Linderung nicht versprechen könne;\ner habe sich gegenüber seinen Patienten aber immer dahingehend geäußert, dass er\nversuchen wolle, zu helfen. Zudem hätten von dem Handeln des Beschwerdeführers\nzumindest mittelbare Gefahren ausgehen können; durch das Aufsuchen des Beschwerdeführers habe für die Patienten die generelle Gefahr bestanden, medizinisch\ngebotene Hilfe verspätet oder gar nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Die dagegen\ngerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers verwarf\ndas Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 4. Juli 2001 im Wesentlichen. Jedenfalls aus Sicht der behandelten Personen habe kein Zweifel daran bestanden,\ndass eine Heilung oder Linderung der Leiden Ziel des Handauflegens gewesen sei.\nZudem sei auch von einer generellen Gefahr mittelbarer gesundheitlicher Schädigungen auszugehen, denen durch das Auslegen des Informationsblattes - aus dem sich\nunter anderem ergibt, dass eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt werden könne -\nnicht hätte begegnet werden können. Die maßgeblich auf den Eindruck der Patienten\nabstellende Auslegung verstoße auch nicht gegen die Verfassung - insbesondere\nnicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG -, da nicht auf das subjektive Empfinden jedes einzelnen Patienten abgestellt werde, sondern darauf, wie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Sicht der Dinge das Handeln des Beschwerdeführers von \"seinem Eindruck\" her\nzu werten gehabt habe. Im Übrigen sei auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen worden. Die dagegen eingelegten Revisionen wurden mit\nUrteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2002 als unbegründet verworfen. Das Landgericht sei gemäß § 358 StPO an die Auslegung des\nBegriffs der Heilkunde im Sinne der \"Eindruckstheorie\" gebunden gewesen; da ein\nVerfassungsverstoß nicht ersichtlich sei, entfalle auch die Bindungswirkung nicht.\n\n                                          II.\n 1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts            6\naus Art. 103 Abs. 2 GG, seines Rechts auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG)\nsowie des Prinzips der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (aus Art. 20 Abs. 3 in\nVerbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG).\n\n\n\n                                          3/8\n\n  a) Die Auslegung des Begriffs der \"Ausübung der Heilkunde\" gemäß § 1 Abs. 2            7\nHeilprG im Sinne der \"Eindruckstheorie\" des Bundesgerichtshofs erweitere die Anwendung der Strafvorschrift des § 5 HeilprG und verstoße damit gegen Art. 103\nAbs. 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere eine verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 2 HeilprG, dass die Tätigkeit nach\nallgemeiner Auffassung ärztliche, d.h. heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt;\ndies sei bei einem Wunderheiler nicht der Fall. Zudem müsse die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen können; ein nur geringes Gefahrenmoment reiche nicht aus. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hätte der Beschwerdeführer keine Heilkunde ausgeübt. Es sei nicht Aufgabe des\nHeilpraktikergesetzes, Kranke vor einer falschen oder nicht nachvollziehbaren Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts zu schützen. Durch Art. 103 Abs. 2 GG\nwerde auch jede Rechtsanwendung ausgeschlossen, die über den Inhalt der gesetzlichen Norm hinausgehe. Der \"Eindruck\" liege außerhalb des Einwirkungsbereichs\ndes \"Täters\", weswegen das Ausüben von Heilkunde nicht von ihm abhänge. Unklar\nsei auch, zu welchem Zeitpunkt der Eindruck vorliegen müsse. Das der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmende Abstellen auf eine \"vernünftige\nSicht des Patienten\" versage in den Fällen, in denen kein vernünftiger Grund für eine\nHeilbehandlung vorliege.\n\n b) Der ausufernden Strafbarkeit könnten sich Wunderheiler nur dadurch entziehen,        8\ndass sie überhaupt nicht tätig würden. Damit wären diese aber, auch wenn mit ihrem\nTun nicht das geringste Risiko verbunden wäre, an der Ausübung ihrer Tätigkeit - im\nWiderspruch zum Recht auf freie Berufsausübung - gehindert.\n\n c) Die strafgerichtliche Abweichung von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verletze das Prinzip der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.\nDie Normadressaten dürften nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die\nRechtsordnung widersprüchlich machten.\n\n 2. Dem Land Hessen und dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Land Hessen hat hiervon keinen Gebrauch\ngemacht. Der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat auf zwei\nveröffentlichte Entscheidungen, die ihrerseits auf eine Entscheidung des 5. Strafsenats zurückgingen (BGHSt 8, 237), Bezug genommen.\n\n                                         III.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur             11\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b in\nVerbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des\n§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen\nFragen zu Art. 12 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden\n(vgl. BVerfGE 93, 213 <235>; 97, 12 <26>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 – 1 BvR 784/03 -\n\n\n                                          4/8\n\n<http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040302_1bvr078403.html>). Danach ist\ndie zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der\nKammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.\n\n 1. Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht           12\naus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n a) Zwar ist das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung             13\ndurch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 78, 179 <192>). Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht\naußer Verhältnis steht. Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei\nsein soll, hat im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit seinen Sinn. Es geht um eine\npräventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst (vgl. BVerfGE\n78, 179 <194>).\n\n b) Die angegriffenen Entscheidungen haben jedoch Bedeutung und Tragweite von               14\nArt. 12 Abs. 1 GG verkannt, indem sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers als \"Ausübung der Heilkunde\" im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen haben. Die\nhieraus abgeleitete Erlaubnispflicht und die aus diesem Umstand resultierende strafrechtliche Sanktionierung führen zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der\nBerufswahlfreiheit des Beschwerdeführers. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl\nsind nach ständiger Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen zum Schutz\nbesonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 93, 213 <235> m.w.N.).\n\n  aa) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist im Falle des Beschwerdeführers schon nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen.\n\n Die Heilertätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich nach den fachgerichtlichen Feststellungen im Wesentlichen auf das Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse sind hierfür nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen handelt.\n\n Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung einer notwendigen ärztlichen Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie auszuschließen, wenn Kranke nicht bei Ärzten, sondern bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser Gefahr kann\naber gerade im vorliegenden Fall durch das Erfordernis einer Erlaubnis nach dem\nHeilpraktikergesetz nicht adäquat vorgebeugt werden. Arzt und Heilpraktiker stehen\neinander im Behandlungsansatz viel näher als die Heiler. Wer einen Heilpraktiker\naufsucht, wird den Arzt eher für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern\ndas Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse geprüft und für die Erteilung der\n\n\n\n                                           5/8\n\nErlaubnis vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu begeben (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 – 1 BvR 784/03 -, a.a.O.).\n\n Nach den fachgerichtlichen Feststellungen vermeidet der Beschwerdeführer diesen          18\nEindruck. Ungeachtet dessen, dass von dem Handauflegen vornehmlich Personen\nbetroffen waren, deren vorangegangene ärztliche Behandlung erfolglos geblieben\nwar, hielt der Beschwerdeführer die Kranken in allen Fällen dazu an, weiter mit der\nSchulmedizin zusammenzuarbeiten und den Kontakt zu den behandelnden Ärzten\nnicht abzubrechen.\n\n  Ein so genannter Wunderheiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher      19\nsteht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 – 1 BvR 784/03 -, a.a.O.). Jedenfalls\nzielen die Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche Approbation nicht auf rituelle Heilung. Wer Letztere - insbesondere bei einer vorangegangenen Erfolglosigkeit schulmedizinischer Behandlung - in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg. Er setzt sein\nVertrauen nicht in die Heilkunde und wählt etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes. Je weiter sich das Erscheinungsbild\ndes Heilers von einer medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer wird das\nGefährdungspotential, das im vorliegenden Zusammenhang alleine geeignet ist, die\nErlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. Beschluss der\n2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 – 1\nBvR 784/03 -, a.a.O.).\n\n bb) Ferner fehlt es hier auch an der Erforderlichkeit der Erlaubnispflicht - und der     20\ndamit zusammenhängenden Strafdrohung - zum Schutz der Gesundheit.\n\n  Da die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren ersichtlich nur im Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können, muss lediglich sichergestellt werden, dass ein\nsolches Unterlassen nicht vom Beschwerdeführer veranlasst oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu aber nicht. Ausreichend sind vielmehr charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln. Es muss\ngewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des Besuchs\nausdrücklich darauf hinweist, dass er eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Hierfür\nhat der Beschwerdeführer Sorge getragen; ob darüber hinausgehend das bloße Auslegen entsprechender Informationsblätter ausreichend gewesen wäre, kann daher\ndahinstehen (vgl. hierzu LG Verden, MedR 1998, S. 183 mit Anmerkung Taupitz).\nKontrollen der Gewerbeaufsicht können die Einhaltung derartiger Aufklärungsver-\n\n\n\n                                          6/8\n\npflichtungen durchsetzen; eine gewerberechtliche Anzeigepflicht kann eine Kontrolle\nerleichtern. Einer Kenntnisprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes bedarf es für die Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen im vorliegenden Zusammenhang nicht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 – 1 BvR 784/03 -, a.a.O.).\n\n  c) Auch im Übrigen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht der hier notwendig strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Vorliegend ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur mit mittelbaren Gefahren für den zu schützenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung begründet worden. Damit entfernen sich\nVerbot und Schutzgut so weit voneinander, dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist. Die Gefahren müssen hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten\nMittel eindeutig Erfolg versprechend sein (vgl. auch BVerfGE 85, 248 <261>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n7. August 2000 - 1 BvR 254/99 -, GewArch 2000, S. 418 <419>). Insbesondere an\nletzterem fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hätte auf der Grundlage der fachgerichtlichen Rechtsauffassung seine Verurteilung nur abwenden können, indem er die\nfür die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikergesetz erforderliche Heilpraktikerprüfung abgelegt hätte. Diese Forderung ist jedoch unangemessen, weil eine derartige Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer ausübt, kaum noch in einem\nerkennbaren Zusammenhang steht. Die in der Prüfung vorausgesetzten Kenntnisse\nkann der Beschwerdeführer bei seiner Berufstätigkeit nicht verwerten (vgl. Beschluss\nder 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März\n2004 – 1 BvR 784/03 -, a.a.O.).\n\n  2. Auf dieser Grundlage bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die fachgerichtliche   23\nAuffassung, wonach die Tätigkeit eines Wunderheilers durch Handauflegen der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz unterliege, den möglichen Wortsinn des\nGesetzes als äußerste Grenze einer zulässigen richterlichen Interpretation (vgl.\nBVerfGE 92, 1 <12>) überschritten hat.\n\n 3. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG war die Sache an das Oberlandesgericht Frankfurt         24\nam Main als zuständiges Gericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  25\n\n               Osterloh             Mellinghoff            Gerhardt\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040603_2bvr180202.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040603.2bvr180202\n\n\n\n\n                                       8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/06/rk20040603_2bvr180202.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-03/2-bvr-1802-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"HeilprG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"HeilprG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/06/rk20040603_2bvr180202.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/06/rk20040603_2bvr180202.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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