{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040521_2bvr071504","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040521.2bvr071504","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-05-21","aktenzeichen":"2 BvR 715/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 715/04 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christof Püschel,\n                    Aduchtstraße 7, 50668 Köln -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2004 - 2 Ws\n         32/04 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 29. Dezember 2003 - 102 -\n          65/03 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Mai 2004\neinstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 29. Dezember 2003 - 102 - 65/03\n     - und des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2004 - 2 Ws 32/04 - verletzen\n     das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Artikel 2\n     Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird\n     an das Landgericht Köln zurückverwiesen.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die im\n     Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/8\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verhältnismäßigkeit einer mehrtägigen stationären Untersuchung nach § 81 a StPO zur Feststellung der Erektionsfähigkeit mittels einer sogenannten Nachtschlafuntersuchung.\n\n                                        I.\n  Gegen den 81jährigen Beschwerdeführer ist ein Ermittlungsverfahren anhängig.            2\nIhm wird vorgeworfen, im Juli und August 2003 Vergewaltigungen begangen zu haben. Im Ermittlungsverfahren hat der Beschwerdeführer, der die Vorwürfe bestreitet,\nsich dahin eingelassen, er leide seit mehreren Jahren an Diabetes und sei krankheitsbedingt erektionsunfähig.\n\n Das Landgericht ordnete vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 202 StPO die stationäre Untersuchung des Beschwerdeführers auf seine\nErektions- und Ejakulationsfähigkeit für eine Dauer von bis zu sieben Tagen an. Der\nBeschluss enthielt keine Begründung.\n\n Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer u.a. die            4\nUnverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme. Diese stelle ein völlig ungeeignetes Beweismittel dar, jedenfalls wenn sie unter Zwang durchgeführt werde. Das\nLandgericht half der Beschwerde mit der Begründung, die Untersuchung sei angesichts der Einlassung des Beschwerdeführes erforderlich, nicht ab.\n\n Das Oberlandesgericht holte vor seiner Beschwerdeentscheidung bei dem vom                5\nLandgericht bestimmten Sachverständigen Erkundigungen über Art und Umfang der\nerforderlichen Untersuchung ein. Dieser teilte im Wesentlichen mit:\n\n\"Bisher haben wir keinen einzigen Fall gehabt, bei dem Untersuchungen gegen den           6\nWillen des zu Begutachtenden durchgeführt wurden. ... Die Erektions- und Ejakulationsfähigkeit können wir nur mit gewissen Einschränkungen bestimmen, vor allem ist\ndie Untersuchungssituation nicht gleichzusetzen mit der im wirklichen Leben. Bei\nder Ejakulation können wir im Grunde nur im Ausschlussverfahren vorgehen. ... Wir\nsind auch auf die anamnestischen Angaben des Patienten angewiesen. ... Bei der\nErektionsfähigkeit haben wir etwas günstigere Voraussetzungen, wir bedienen uns\nvor allem folgender Untersuchungen:\n\n- Ultraschalluntersuchung des Penis und der Penisdurchblutung (nicht invasiv)             7\n\n- Herbeiführen einer Erektion durch Einspritzen von gefäßerweiternden Medikamenten in den Penis\n\n- Nachtschlafuntersuchungen mit Aufzeichnung der spontanen, nächtlichen Erektionen (hierzu ist ein 2-3tägiger nächtlicher Aufenthalt im KH nötig).\"\n\n Ergänzend erläuterte der Sachverständige, eine Untersuchung durch Einspritzen        10\ngefäßerweiternder Medikamente dürfte beim Beschwerdeführer nicht in Betracht\nkommen. Eine Ultraschalluntersuchung in Verbindung mit einer Nachtschlafuntersu-\n\n\n                                        2/8\n\nchung sei grundsätzlich geeignet, die Frage der Erektionsfähigkeit zu klären. Eine\nUltraschalluntersuchung allein dürfte hierfür nicht ausreichen. Bei der Nachtschlafuntersuchung würden etwaige nächtliche Erektionen aufgezeichnet, wozu dem Betroffenen ein Bändchen um den Penis gelegt werde, das dessen Spannung aufnehme.\nDie Daten würden durch ein Erektometer aufgezeichnet. Eine solche Untersuchung\nsei zwar auch gegen den Willen des Betroffenen möglich, jedoch sei dabei dessen\nKooperationsbereitschaft wesentlich.\n\n Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, er sei nicht bereit, an den Untersuchungen        11\nmitzuwirken. Er beabsichtige auch nicht, in der Uniklinik zu schlafen, denn dies sei\nvon seiner ihm gemäß § 81 a StPO obliegenden Duldungspflicht nicht umfasst. Die\nAusführungen des Sachverständigen seien zudem widersprüchlich. Wenn die Nachtschlafuntersuchung auch gegen seinen Willen durchgeführt werden könne, könne\nseine Kooperationsbereitschaft nicht wesentlich sein. Zudem sei fraglich, ob es sich\nbei einer solchen Untersuchung gegen seinen Willen um eine in den Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig eingestufte Methode handele, der\nnach dem erreichten Forschungsstand Beweiswert zukomme. Da der Sachverständige insoweit keine Erfahrungen gemacht habe, müsse die Beweiseignung der Untersuchung zumindest durch wissenschaftliche Publikationen belegt werden können.\n\n  Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Untersuchung auf die Erektionsfähigkeit des Beschwerdeführers beschränkt werde, die\nDauer der stationären Untersuchung drei Tage nicht übersteigen dürfe und keine Untersuchungsmethoden (insbesondere Injektionen) eingesetzt werden dürften, durch\ndie die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde. Der\nSenat führte aus, es spreche aus seiner Sicht einiges dafür, dass es der körperlichen\nUntersuchung des Beschwerdeführers angesichts der gesamten Beweislage nicht\nunbedingt bedürfe und dem Ergebnis angesichts des seit der Tat verstrichenen Zeitraums allenfalls ein eingeschränkter Beweiswert zukomme.\n\n  Dies könne der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, denn Prüfungsmaßstab für den Senat sei allein die Frage, ob durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt würden. Damit sei die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Beweisanordnung nicht verbunden. Unzulässig sei die\nUntersuchung des Beschwerdeführers auf seine Ejakulationsfähigkeit, denn hierfür\nsei seine Mitwirkung erforderlich. Hingegen bestünden keine rechtlichen Bedenken\ngegen die Untersuchung der Erektionsfähigkeit mittels Ultraschalluntersuchung und\nder Nachtschlafuntersuchung. Die Nachtschlafuntersuchung verletze den Beschwerdeführer nicht in seiner Menschenwürde, denn es handele sich um eine Messung der\nreinen Körperfunktion, hingegen ermögliche die Untersuchung keine Ermittlung der\nsexuellen Wünsche des Betroffenen. Der Beschwerdeführer sei auch verpflichtet,\nden mit der Untersuchung notwendigerweise verbundenen stationären Aufenthalt zu\ndulden, wobei nur ein maximal dreitägiger Aufenthalt erforderlich und damit die darüber hinausgehende Anordnung durch das Landgericht unverhältnismäßig sei. Die\nMöglichkeit, Widerstand etwa durch Fixierung an das Bett zu brechen, führe nicht zur\n\n\n                                          3/8\n\nUnzulässigkeit der Untersuchung. Allerdings dürften keine Medikamente zur Erzwingung des Schlafs verabreicht werden.\n\n                                         II.\n  1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen           14\nden Beschluss des Landgerichts sowie die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts und rügt die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen\nRechte aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104\nGG sowie einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot hinsichtlich der stationären Untersuchung.\n\n a) Die für die Nachtschlafuntersuchung erforderliche Unterbringung in einem Krankenhaus stelle eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG,\nArt. 104 Abs. 2 GG dar, ohne dass hierfür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage\nbestehe. § 81 a StPO sei keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für\neine Freiheitsentziehung.\n\n b) Ferner verletze ihn die Anordnung der Nachtschlafuntersuchung in seiner Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht\naus Art. 2 Abs. 1 GG, denn es gehe bei der Nachtschlafuntersuchung um das Sichtbarmachen unbewusster und ungesteuerter Vorgänge.\n\n  c) Schließlich verstoße die Maßnahme gegen den vom Rechtsstaatsgebot umfassten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.\n\n 2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.                18\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur             19\nDurchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen sind beantwortet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n  1. Der Grundsatz der Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG führt nicht zur   20\nUnzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Zwar wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Maßnahme, die im Zwischenverfahren ergangen ist. Jedoch ist es ihm\nnicht zumutbar, zunächst den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten (vgl. hierzu BVerfGE 56, 363 <380>; 75, 108 <145>; 86, 15 <22>). Denn der\nmit der angeordneten Untersuchung verbundene Freiheitsentzug stellt einen schweren Nachteil dar, der beim Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr beseitigt werden könnte.\n\n 2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Anordnung der stationären Untersuchung       21\nsei unverhältnismäßig und verstoße gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\npersönlichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, ist die Verfassungsbeschwerde\n\n\n                                         4/8\n\nbegründet.\n\n a) Die Anordnung der stationären Untersuchung bis zu einer Dauer von drei Tagen         22\nerlaubt eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs.\n2 Satz 1 GG, denn durch die Untersuchung wird die körperliche Bewegungsfreiheit\ndes Beschwerdeführers auf einen eng umgrenzten Raum für eine mehr als kurzfristige Zeitdauer beschränkt (vgl. hierzu Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 104 Rn. 10).\n\n b) Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf in     23\ndas Recht auf Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes eingegriffen werden.\n\n  aa) Ob § 81 a StPO die Rechtsgrundlage für eine mit einer körperlichen Untersuchung zwangsläufig verbundene Freiheitsentziehung darstellt und die materiellen\nVoraussetzungen einer solchen Maßnahme mit hinreichender Bestimmtheit regelt\n(vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 75, 329 <342>), kann dahinstehen (zum Meinungsstand: Rogall, in: SK-StPO, § 81 a Rn. 112 m.w.N.). Denn selbst wenn freiheitsentziehende Maßnahmen von mehrtägiger Dauer auf § 81 a StPO gestützt werden könnten, haben die angefochtenen Entscheidungen bei Anwendung des § 81 a\nStPO die Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nGG verkannt und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen.\n\n bb) Der Richter hat, wie bei allen staatlichen Eingriffen in die Freiheitssphäre, bei   25\nder Entscheidung über eine auf § 81 a StPO gestützte freiheitsentziehende Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten (vgl. BVerfGE 16, 194\n<201 f.>).\n\n  Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr\nverbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke\ndes Tatverdachts steht (vgl. BVerfGE 16, 194 <202>; 17, 108 <117>). Die Abwägung\nzwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen und zwischen Anlass und Auswirkungen des angeordneten Eingriffs haben die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. BVerfGE 27, 211 <219>). Eine dem Sinn der Grundrechte\nRechnung tragende Gesetzesanwendung erfordert dabei die Berücksichtigung der\nStärke des Tatverdachts (vgl. BVerfGE 17, 108 <117>). Auch begründete Zweifel am\nBeweiswert der Maßnahme sind in die einzelfallbezogene Prüfung einzustellen, denn\nder Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert im Strafverfahren, dass die Maßnahme unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 17, 108 <117>). Das Bundesverfassungsgericht\nkann die gebotene Abwägung freilich nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die hierbei zu\nGrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen (vgl. BVerfGE\n27, 211 <219>).\n\n cc) Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts einer            27\n\n\n\n                                          5/8\n\nverfassungsrechtlichen Überprüfung nicht Stand.\n\n  Ob die angeordnete Untersuchung zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist, kann dahinstehen. Denn der Senat hat Inhalt und Tragweite\ndes Übermaßverbots verkannt; er hat es versäumt, eine Würdigung aller Umstände\nsowie eine Prüfung der Unerlässlichkeit der Maßnahme vorzunehmen. Dies verdeutlichen seine Ausführungen, es spreche zwar einiges dafür, dass es der angeordneten\nMaßnahme angesichts der gesamten Beweislage nicht unbedingt bedürfe und dem\nErgebnis angesichts der seit der Tat verstrichenen Zeit allenfalls ein beschränkter\nBeweiswert zukomme; dieses sei vom Beschwerdegericht jedoch nicht zu überprüfen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr diese Umstände bei der Überprüfung freiheitsentziehender Maßnahmen im Rahmen der von Verfassungs wegen gebotenen\nVerhältnismäßigkeitsprüfung zu würdigen. Darüber hinaus hätten sich dem Senat\nauch angesichts der Angaben des Sachverständigen Zweifel am zu erwartenden Ertrag der Untersuchung zur Aufklärung der Erektionsfähigkeit des Beschwerdeführers\naufdrängen und ebenfalls im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung berücksichtigt werden müssen. Bereits die Angaben des mit der Untersuchung beauftragten\nSachverständigen zur Bedeutung der Mitwirkung des Beschwerdeführers waren widersprüchlich, weil dieser ausführte, eine Nachtschlafuntersuchung sei zwar gegen\nden Willen des Betroffenen möglich, jedoch sei dessen Kooperationsbereitschaft wesentlich. Diesen Widerspruch hat das Oberlandesgericht nicht aufgelöst. Hinzu\nkommt, dass in der Klinik des Sachverständigen bislang keine entsprechende Untersuchung gegen den Willen des zu Begutachtenden stattgefunden hat, so dass es\ndem Sachverständigen insoweit an Erfahrungswerten mangeln könnte. Ebenso wenig setzt sich das Oberlandesgericht mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er\nbeabsichtige nicht, in der Klinik zu schlafen, auseinander, obwohl dieser Einwand geeignet sein könnte, den Erfolg der Untersuchung zu beeinflussen. Das Oberlandesgericht hat es mithin versäumt, eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls\nvorzunehmen.\n\n dd) Soweit die Entscheidung des Landgerichts nicht bereits durch die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben worden ist, verstößt sie ebenfalls\ngegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Denn die bloße Begründung, die Untersuchung sei angesichts der Einlassung des Beschwerdeführers erforderlich, lässt eine\nPrüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gänzlich vermissen.\n\n  c) Es ist nicht ausgeschlossen, dass die angefochtenen Entscheidungen bei einer       30\nentsprechenden Abwägung anders ausgefallen wären. Das Oberlandesgericht zeigte\ninsoweit auf, dass es jedenfalls an dem Erfordernis der angeordneten Untersuchung\nangesichts deren eingeschränkten Beweiswerts sowie der Beweislage Zweifel hegte.\n\n d) Die mit der Verfassung nicht in Einklang stehenden Entscheidungen sind aufzuheben, das Verfahren ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2\nBVerfGG). Einer isolierten Aufhebung der Anordnung der Nachtschlafuntersuchung\n\n\n\n                                         6/8\n\nsteht entgegen, dass nicht beurteilt werden kann, ob die Gerichte die Ultraschalluntersuchung auch unabhängig von der Nachtschlafuntersuchung hätten anordnen\nwollen. Dagegen spricht, dass nach den Angaben des Sachverständigen die Ultraschalluntersuchung nur in Verbindung mit der Nachtschlafuntersuchung zur Klärung\nder Frage der Erektionsfähigkeit geeignet sein könne.\n\n 3. Ob die angefochtenen Entscheidungen zugleich gegen die Menschenwürde aus         32\nArt. 1 Abs. 1 GG sowie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1\nGG verstoßen, kann dahinstehen.\n\n 4. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht      33\nauf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                34\n\n             Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. Mai 2004 - 2 BvR 715/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                21. Mai 2004 - 2 BvR 715/04 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040521_2bvr071504.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040521.2bvr071504\n\n\n\n\n                                         8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/05/rk20040521_2bvr071504.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-05-21/2-bvr-715-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/05/rk20040521_2bvr071504.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/05/rk20040521_2bvr071504.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-05-21/2-bvr-715-04","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/05/rk20040521_2bvr071504.html","retrieved":"2026-07-10 10:52:47.735671+00:00"}}