{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040517_2bvr082104","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040517.2bvr082104","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-05-17","aktenzeichen":"2 BvR 821/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 821/04 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christoph Lorenz,\n                    Zwickauer Straße 44, 08393 Meerane -\ngegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. März 2004 - 5\n         K 573/04 -,\n\n      b) den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Chemnitz vom 5.\n         Februar 2004\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Mai 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag des Beschwerdeführers, die Vollziehung des Einberufungsbescheids\nvom 5. Februar 2004 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einberufung zum Grundwehrdienst. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Einberufungsbescheid und die im vorläufigen\nRechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 5. Februar 2004 zum Grundwehrdienst ab 1. April 2004 einberufen. Einen Widerspruch des Beschwerdeführers\nlehnte die Wehrverwaltung ab. Der Beschwerdeführer beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Einberufungsbescheid\nanzuordnen. Die Einberufung verstoße gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit,\nweil ihr die seit 1. Juli 2003 geltende Einberufungsrichtlinie des Bundesministeriums\n\n\n                                         1/8\n\nder Verteidigung zugrunde liege. Diese Richtlinie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nicht mehr sachlich an der Eignung für den Wehrdienst ausgerichtet sei. Statistisch würden nur noch einer von vier\nwehrpflichtigen Männern zum Wehrdienst eingezogen. Von einer gleichförmigen und\ngleichmäßigen Belastung aller Wehrpflichtigen könne keine Rede mehr sein.\n\n 2. Das Verwaltungsgericht lehnte es ab, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid anzuordnen. Nach summarischer Prüfung bestünden\nan der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheids keine ernstlichen Zweifel. Ein\nVerstoß gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit und damit gegen Art. 3 Abs. 1\nGG liege nicht vor. Das Einberufungsermessen der Kreiswehrersatzämter habe sich\nausschließlich an der festgestellten Eignung der Wehrpflichtigen mit Blick auf den\nPersonalbedarf der Bundeswehr auszurichten (§ 21 Abs. 1 WPflG). Es diene allein\ndem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr und nicht den privaten Interessen des einzelnen Wehrpflichtigen. Soweit verfügbare Wehrpflichtige tatsächlich vom Wehrdienst verschont blieben, handele es sich\num eine reflexartige faktische Begünstigung. Hieraus ergebe sich kein Abwehrrecht\ndes einberufenen Wehrpflichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ständiger\nRechtsprechung entschieden, dass der Wehrpflichtige sich nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG\nberufen könne, da es einen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht nicht gebe; er habe\nkeinen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwGE 92, 153\n<154 ff.> m.w.N.).\n\n                                         II.\n Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19    4\nAbs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG und beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung\ndie Vollziehung des Einberufungsbescheids bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die Erschöpfung des Rechtswegs in der        5\nHauptsache sei unzumutbar, weil er seinen Wehrdienst bereits abgeleistet hätte, bis\ndas Verwaltungsgericht über die Klage entscheiden würde. Die Verfassungsbeschwerde sei zudem von allgemeiner Bedeutung. Sie werfe die Frage nach der\nWechselwirkung zwischen dem Grundsatz \"Keine Gleichheit im Unrecht\" und dem\nWillkürverbot auf, wenn der Kreis der einzuberufenden Männer durch die Einberufungsrichtlinien immer weiter eingeschränkt werde.\n\n Das Verwaltungsgericht habe bei der Abwägung des öffentlichen Vollzugs- mit dem       6\nprivaten Aussetzungsinteresse keine hinreichende Abwägung vorgenommen und dadurch Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Der vorläufigen Rechtsschutz versagende Beschluss wirke für den Beschwerdeführer faktisch wie eine Endentscheidung in der\nHauptsache, da es wegen der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens\nsicher sei, dass die Hauptsacheentscheidung erst nach Erledigung des Verwaltungsakts erfolgen werde. Das Verwaltungsgericht hätte daher besondere Sorgfalt hinsichtlich der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anwen-\n\n\n                                         2/8\n\nden müssen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klage gegen\ndie Einberufung nicht offensichtlich oder überwiegend wahrscheinlich aussichtslos.\nDas Verwaltungsgericht Köln habe in einer Eilentscheidung und in der entsprechenden Hauptsache einen Einberufungsbescheid für rechtswidrig erachtet, der aufgrund\nder Einberufungsrichtlinien erlassen worden sei. Auch das Verwaltungsgericht Leipzig sei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt.\n\n  Die Einberufung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Einberufungsrichtlinie des Bundesministers der Verteidigung verletze den allgemeinen Gleichheitssatz. Die bestehenden Kriterien würden nicht mehr nur die gesundheitliche Fähigkeit zur Ableistung des Wehrdienstes oder besondere persönliche Kriterien\nheranziehen, sondern auch zahlreiche Kriterien aufstellen, die mit sachgerechten Erwägungen keinen Zusammenhang mehr hätten.\n\n                                        III.\n  Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist zum einen der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden\nist. Außerdem hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht beantragt, die Vollziehung des Einberufungsbescheids der Wehrverwaltung, Kreiswehrersatzamt Chemnitz vom 5. Februar 2004 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.\n\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung an (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unbegründet, weil eine spezifische auf das Eilrechtsschutzverfahren bezogene Grundrechtsverletzung nicht vorliegt (1.).\n\n  Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit       10\ndem der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht die Aussetzung der\nVollziehung des Einberufungsbescheids vom 5. Februar 2004 begehrt, ist abzulehnen, weil die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt (2.).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts              11\nnach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.\n\n a) Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes enthält für den Antragsteller eine        12\nselbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt (vgl. BVerfGE 35, 263 <275>). Es ist in der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts anerkannt, dass die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl.\nBVerfGE 69, 315 <339 f.> m.w.N.).\n\n Der Rechtsweg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist abgeschlossen; die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist durch § 34 Satz 1 WPflG\nausgeschlossen.\n\n\n\n                                         3/8\n\n  b) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Einberufung des Beschwerdeführers sei nicht außer Vollzug zu setzen, weil bei summarischer Betrachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache die Klage offensichtlich unbegründet sei, ist von\nVerfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n  Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>;\nstRspr). Der in dieser Vorschrift verbürgte Anspruch auf eine umfassende und wirksame gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen hat gerade in Eilverfahren erhebliche Bedeutung. Insofern kommt dem gerichtlichen Rechtsschutz namentlich hier die Aufgabe zu, irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung\neiner hoheitlichen Maßnahme vor deren abschließender gerichtlichen Überprüfung\nentstehen können, soweit als möglich auszuschließen und der Schaffung solcher\nvollendeter Tatsachen vorzubeugen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht\nwerden können, wenn sie sich im Nachhinein als rechtswidrig erweisen (vgl. BVerfGE\n93, 1 <13>; stRspr).\n\n  Art. 19 Abs. 4 GG garantiert die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht      16\nschlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es vielmehr rechtfertigen,\nden Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückzustellen, um unaufschiebbare\nMaßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten\n(vgl. BVerfGE 65, 1 <70 f.> m.w.N.). Vorläufigem Rechtsschutz kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe zu, nicht wiedergutzumachende Folgen,\nwie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 51, 268 <284>). Aus diesem\nGrund hat das Gericht regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Interesse der öffentlichen Gewalt am Vollzug ihrer Entscheidungen und dem privaten Interesse des\nBetroffenen an einem Vollzugsaufschub bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren\nvorzunehmen (vgl. BVerfGE 51, 268 <286>; 53, 30 <67>).\n\n  Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss           17\ngerecht. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache\nmaßgeblich auf der Grundlage einer ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 92, 153) geprüft hat. Der summarische Charakter des\nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Widerspruch. Die summarische Prüfung des geltend gemachten Anspruchs kann zwar nicht ohne weiteres die\nFeststellung ersetzen, ob das Individualinteresse Vorrang vor dem Gemeinwohlinteresse genießt. Insbesondere wenn Gründe vorgetragen oder offenkundig sind, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten erscheinen lassen, um den Eintritt schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile zu vermeiden,\nkann eine umfassende Abwägung der öffentlichen und der jeweils beteiligten privaten\nInteressen angezeigt sein (vgl. BVerfGE 51, 268 <280, 286>). Solche Gründe liegen\nhier nicht vor. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, dass ihm keine gesetzli-\n\n\n                                         4/8\n\nche Wehrdienstausnahme zur Seite steht. Die Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes hat\ndas Verwaltungsgericht gewürdigt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine\nGründe vorgetragen, die eine besondere Belastung nahe legen, die über die üblichen, mit dem Wehrdienst allgemein verbundenen Nachteile hinausgehen.\n\n  2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht die Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheids vom 5. Februar 2004 begehrt, ist abzulehnen. Nach seinem Sicherungszweck bezieht sich dieser Antrag auf eine (nach Erschöpfung des\nRechtswegs) in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde und hat sich\ndeshalb durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erledigt.\n\n Mit der Einberufung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst ist ein Streitfall im Sinne des § 32 BVerfGG entstanden, der einer Regelung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zugänglich ist.\n\n  a) Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,\ngrundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde\nerwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann\nletzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden,\nwenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später\naber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg\naber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181\n<186 f.>; stRspr).\n\n b) Eine nach Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache noch zu erhebende              21\nVerfassungsbeschwerde gegen den Einberufungsbescheid wäre nach dem Vortrag\ndes Beschwerdeführers weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.\nDie Verfassungsbeschwerde wirft die in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage auf, ob die gegenwärtige Einberufungspraxis mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Wehrpflicht vereinbar ist und ob die seit dem 1. Juli 2003 geltenden Einberufungsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung gegen das Gebot der\nWehrgerechtigkeit verstoßen. In diesem Zusammenhang kann auch die Frage zu klären sein, ob die Wehrgerechtigkeit noch gewahrt ist, wenn nur ein geringer Teil der\nwehrpflichtigen Männer zur Bundeswehr einberufen wird.\n\n c) Bei offenem Ausgang eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens hängt die Entscheidung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG von einer Abwägung der Folgen ab, die bei\nAblehnung der einstweiligen Anordnung eintreten würden.\n\n\n                                          5/8\n\n  aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde jedoch später Erfolg, müsste der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst ableisten. Die\nHeranziehung zum Grundwehrdienst greift erheblich in die persönliche Lebensführung, insbesondere in die berufliche Entwicklung des Wehrpflichtigen ein. Es würde\ninsofern ein irreversibler Zustand eintreten, der durch den Erfolg in der Hauptsache\nnicht korrigiert werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht bliebe auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit beschränkt.\n\n  Bei der Gewichtung der mit dem Grundwehrdienst verbundenen Nachteile ist aber          24\nauch zu berücksichtigen, dass der Wehrpflichtige nicht nur in seinem grundrechtlichen Abwehrrecht betroffen ist, sondern er zugleich in einem verfassungsrechtlichen\nPflichtenverhältnis steht. Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung der allgemeinen Wehrpflicht folgt, dass ein Bundesgesetz, welches diese Pflicht in dem in\nArt. 12a Abs. 1 GG bezeichneten Umfang einführt, der Verfassung nicht nur nicht widerspricht (vgl. BVerfGE 12, 45 <50>), sondern eine in ihr enthaltene Grundentscheidung aktualisiert. Das Grundgesetz erachtet es als grundsätzlich zumutbar, dass der\nWehrpflichtige seinen Bürgerdienst erfüllt, und stellt die damit notwendigerweise verbundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse zurück. Der Eingriff\nist durch Art. 12a Abs. 1 GG speziell verfassungsrechtlich legitimiert. Die Nachteile\ndes Wehrdienstleistenden haben daher vor der Verfassung nicht das gleiche Gewicht\nwie vergleichbare Belastungen außerhalb dieses Pflichtenverhältnisses.\n\n bb) Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber            25\nspäter keinen Erfolg, bliebe der Beschwerdeführer zunächst von der Ableistung des\nGrundwehrdienstes verschont. Der Nachteil für die Wehrfähigkeit Deutschlands wäre\nbei einer isolierten, auf den Beschwerdeführer beschränkten Betrachtung gering.\n\n  Eine solche Betrachtung würde aber der Bedeutung der Wehrpflicht nicht gerecht.        26\nÜber den Einzelfall hinaus hat die Abwägung des Bundesverfassungsgerichts darauf\nBedacht zu nehmen, dass der Verfassungsgeber sich für eine funktionsfähige militärische Landesverteidigung entschieden und in diesem Zusammenhang den Gesetzgeber in Art. 12a Abs. 1 GG ermächtigt hat, die allgemeine Wehrpflicht einzuführen.\nMit den nachträglich in das Grundgesetz eingefügten wehrverfassungsrechtlichen\nBestimmungen der Art. 12a, 73 Nr. 1, 87a und 115b GG hat der Verfassungsgeber\neine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wirksame militärische Landesverteidigung getroffen. Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang (vgl. BVerfGE 48, 127 <159 f.>).\n\n  Die Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht sind auf eine stetige und gleichmäßige Heranziehung der tauglichen Wehrpflichtigen angewiesen. Würde man im Hinblick auf die behauptete\ngleichheitswidrige Einberufungspraxis es jedem Wehrpflichtigen freistellen, ob er den\nGrundwehrdienst antritt, wäre die Verteidigungs- und Bündnisfähigkeit Deutschlands\nin hohem Maße gefährdet. Es hinge von der Entscheidung jedes einzelnen Wehrpflichtigen, gesellschaftlichen Strömungen und unwägbaren Stimmungen ab, ob die\n\n\n\n                                          6/8\n\nBundeswehr ihren nach wie vor bestehenden Personalbedarf decken könnte.\n\n Die Abwägung der widerstreitenden Interessen kann auf der Seite des Staates nicht    28\nallein die Bedeutung des Antragstellers für die Bundeswehr in den Blick nehmen. Die\nGefahr einer Erosion der Wehrpflicht auf noch ungeklärter verfassungsrechtlicher\nGrundlage und der verfassungsrechtliche Rang der Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr lassen das Individualinteresse des Beschwerdeführers gegenüber dem staatlichen Vollzugsinteresse zurücktreten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 29\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040517_2bvr082104.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040517.2bvr082104\n\n\n\n\n                                         8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/05/rk20040517_2bvr082104.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-05-17/2-bvr-821-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12a","ref_norm":"12a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/05/rk20040517_2bvr082104.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/05/rk20040517_2bvr082104.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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