{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040510_1bvr036899","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040510.1bvr036899","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-05-10","aktenzeichen":"1 BvR 368/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 368/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\ngegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Oktober 1998 - B 10/4 LW 10/\n      96 R -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  den Richter Steiner\n                                  und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Mai 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zuschüsse zu den Versicherungsbeiträgen          1\nnach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli\n1994 (BGBl I S. 1890).\n\n                                          I.\n Der Beschwerdeführer ist Haupterwerbslandwirt. Seit 1992 ist er Witwer. Seitdem         2\nerzieht er seine drei minderjährigen Kinder. Nach § 3 c des bis 1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) hatte er einen Zuschuss zu seinen\nBeiträgen zur landwirtschaftlichen Alterssicherung erhalten. Nach der Reform des\nAgrarsozialrechts zum 1. Januar 1995 ermittelte seine Alterskasse die Beitragszuschüsse neu. Sie berechnete seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach\n§ 32 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 ALG, weil er keine Bücher führte und daher nicht nach § 4\nAbs. 1 oder 3 EStG, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Sie ordnete ihn der überwiegend Haupterwerbslandwirte\nerfassenden Gruppe 1 des § 32 Abs. 6 Satz 1 ALG zu. Ausgehend von einem Wirtschaftswert von 29.034 DM und einem Beziehungswert von 1,7262 nach § 1 Abs. 2\nSatz 3 der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und\nForstwirtschaft (AELV 1995) vom 25. November 1994 (BGBl I S. 3519) in Verbindung\nmit Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AELV 1995 errechnete sie ein landwirtschaftliches Einkommen von 50.118 DM. Mit weiteren Einkünften kam der Beschwerdeführer auf 65.027 DM. Da dieser Betrag über der Einkommensgrenze von 40.000 DM\n\n\n                                          1/8\n\nnach § 32 Abs. 1 ALG in der damaligen Fassung (heute: 15.500 €) lag, wurde kein\nBeitragszuschuss mehr gewährt.\n\n  Der Beschwerdeführer hatte im sozialgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Das         3\nBundessozialgericht hielt im Anschluss an sein Grundsatzurteil vom 23. Oktober\n1996 (4 RLw 4/96; teilweise veröffentlicht in GVLAK RdSchr AH 3/97) die Regelungen des § 32 ALG für verfassungsgemäß. Insbesondere werde der Beschwerdeführer weder gegenüber Buch führenden noch gegenüber verheirateten Landwirten diskriminiert. Dem Sozialstaatsgebot habe der Gesetzgeber durch die\nBeitragszuschüsse ausreichend Rechnung getragen. Die Berechnung der Beziehungswerte in der AELV 1995 halte sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage in\n§ 35 Abs. 2 ALG. Nach Auskünften des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung würden die Beziehungswerte aus dem durchschnittlichen Einkommen mehrerer\nTausend Testbetriebe in fünf Wirtschaftsjahren ermittelt; hierbei blieben \"Ausreißer\"\nunberücksichtigt. Die Berechnungsmethode, eine statistische Korrelationsanalyse,\nsei geeignet, aus den Daten durchschnittliche Werte zu ermitteln. Die zugrunde gelegten Daten berücksichtigten ausreichend, dass die Ertragskraft eines zusätzlichen\nWirtschaftswertes nicht gleichermaßen wie dieser steige. Weitere Differenzierungen\nals jene zwischen Haupt- und Nebenerwerbslandwirten seien nicht geboten.\n\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von         4\nArt. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsprinzip. Er trägt vor, die Einkommensermittlung nach Beziehungswerten führe\nzu unrealistisch hohen Ergebnissen, die in der Praxis nicht zu erreichen seien. Es sei\nverfassungswidrig, dass für Landwirtsehepaare eine doppelt so hohe Einkommensgrenze gelte. Der Familienstand sei kein sachgerechtes Differenzierungskriterium.\nZwar seien beide Landwirtsehegatten beitragspflichtig. Die Grundkosten, nämlich Eigenkapitalbildung, Zins- und Tilgungsleistungen, Lebenshaltungskosten und der Unterhalt bei Kinder erziehenden Landwirten, seien jedoch bei einem Ledigen genauso\nhoch wie bei Verheirateten. Sein Einkommen sei daher erheblich höher belastet als\nein halbes Ehegatteneinkommen. Deshalb müsse ledigen Landwirten, jedenfalls\nwenn sie Kinder erzögen, eine höhere Einkommensgrenze zustehen, zum Beispiel\njene für Verheiratete. Der Beschwerdeführer rügt außerdem, der Gesetzgeber hätte\nbei der Agrarsozialreform Übergangsfristen in Bezug auf die Zuschussregelungen\nvorsehen müssen.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die vom Beschwerdeführer gerügte nachteilige Behandlung im Verhältnis zu den        6\nBuch führenden Landwirten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dass zur Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft bei Buch führenden Landwirten\n(§ 4 Abs. 1, 3 EStG) an die steuerliche Veranlagung angeknüpft wird, bei den Landwirten, die nach § 13 a EStG veranlagt werden, dagegen nach § 32 Abs. 6 ALG an\n\n\n                                          2/8\n\nBeziehungswerte, ist hinreichend gerechtfertigt. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich insbesondere nicht gehalten, statt der Beziehungswerte die Gewinnermittlung nach § 13 a EStG zu Grunde zu legen. Er durfte die Leistungsfähigkeit der\nBetriebe im System der landwirtschaftlichen Alterssicherung nach eigenen Kriterien\nerfassen.\n\n a) Die Einkommensermittlung nach Beziehungswerten ist sachgerecht. Das Bundessozialgericht hat in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil eingehend dargelegt, dass die Daten aus den Anlagen zur AELV auf repräsentativen\nStichproben mit einer ausreichenden Zahl von Testbetrieben und einer anerkannten\nmathematischen Berechnungsmethode beruhen, bei der \"Ausreißerergebnisse\" ausgeschlossen werden. Es wäre danach Sache des Beschwerdeführers gewesen, die\nBerechnungsmethode im Einzelnen anzugreifen. Er hat aber nicht einmal mitgeteilt,\nwie hoch er selbst sein landwirtschaftliches Einkommen einschätzt.\n\n  b) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Vorgaben für die Ermittlung der Beziehungswerte aus § 32 Abs. 6 ALG, vor allem nicht die dort enthaltene Gruppeneinteilung. Die AELV geht davon aus, dass die Ertragskraft eines Betriebes nicht genauso schnell anwächst wie sein Wirtschaftswert. Dies ist offenbar\nwirtschaftswissenschaftlich abgesichert (vgl. Vahlens Großes Wirtschaftslexikon,\nBand 1, 1987, Seite 746) und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Differenzierung\nzwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben genügt gleichheitsrechtlichen Anforderungen. Eine darüber hinausgehende Unterscheidung, etwa nach der Lage des Betriebs, seiner wirtschaftlichen Ausrichtung, der Bodenbeschaffenheit, der Betriebsgröße oder dem örtlichen Ernteergebnis in einem Jahr würde erheblichen\nErmittlungsaufwand verursachen. Die Anwendung der Ermittlungsmethode nach\n§ 32 Abs. 6 ALG mag zwar in Einzelfällen dazu führen, dass die Ertragskraft zu hoch\nangesetzt wird. Der Gesetzgeber darf hier aber pauschalieren und typisieren, weil die\nEinkommensermittlung ein aufwändiges Massengeschäft ist, das die – verwaltungsmäßig schwach ausgebauten – Alterskassen nicht bewältigen könnten, wenn sie\nnicht auf die in der AELV enthaltenen statistisch ermittelten Beziehungswerte zurückgreifen könnten. Zudem können die Betroffenen zu einer Buchführung nach § 4 Abs.\n3 EStG übergehen und damit den Nachteilen aus der dargestellten Pauschalierung\nausweichen.\n\n 2. Gegenüber verheirateten Landwirten ist der Beschwerdeführer nicht in seinen          9\nRechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es fehlt schon an einer Ungleichbehandlung.\nDie Zuschussgrenze beträgt nach § 32 Abs. 1 ALG für ledige wie für verheiratete Versicherte einheitlich 15.500 €. Dem entspricht es, dass jeder Versicherte denselben\nFixbeitrag zahlen muss. Dass nach § 32 Abs. 2 ALG bei Verheirateten der Berechnung der Beitragszuschüsse die Hälfte des Familieneinkommens zu Grunde gelegt\nwird, entspricht der familienrechtlich vorgegebenen Verwendungsstruktur dieses Einkommens.\n\n 3. Der Beschwerdeführer wendet sich auch dagegen, dass für ledige Landwirte mit        10\n\n\n\n                                         3/8\n\nunterhaltsberechtigten Kindern bei der Zuschussgewährung keine höhere Einkommensgrenze gilt als für kinderlose; die Einkommensgrenze für Verheiratete nennt er\nin diesem Zusammenhang nur als Beispiel. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Auch insoweit hat die Verfassungsbeschwerde\njedoch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  a) Für verheiratete Landwirte hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts         11\nin seinem Beschluss vom 9. Dezember 2003 (1 BvR 558/99) entschieden, dass es\nnicht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, wenn der Gesetzgeber die finanzielle Last der Erziehung von Kindern bei der Ausgestaltung des\nBeitragsrechts der landwirtschaftlichen Alterssicherung nicht berücksichtigt (Umdruck S. 45 ff.). Er hat hierbei maßgeblich auf die fehlende Geschlossenheit dieses\nAlterssicherungssystems abgestellt. Daneben hat er auch darauf hingewiesen, dass\nwährend der Kindererziehungszeit eine beitragsfreie Rentenversicherung nach § 56\nAbs. 1 SGB VI besteht, deretwegen sich der Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG\nvon der Versicherungspflicht nach dem ALG befreien lassen kann.\n\n b) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob diese Erwägungen auch für allein erziehende Landwirte gelten.\n\n  aa) Zum einen ist die diesbezügliche Rüge unzulässig. Der Beschwerdeführer hat          13\nnicht in einer nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ausreichenden Weise dargelegt,\nwieso es gegen das Grundgesetz verstoßen soll, dass bei der Berechnung der Beitragszuschüsse auf die Unterhaltslasten keine Rücksicht genommen wird. Eine solche Darlegung war deshalb nötig, weil das Bundesverfassungsgericht entschieden\nhat, dass es nicht generell verfassungswidrig ist, Kinder erziehende Versicherte der\nBeitragspflicht zur Sozialversicherung zu unterwerfen (BVerfGE 87, 1 <35 ff.>; 103,\n242 <258 ff.>)\n\n bb) Weiterhin fehlt es im Falle des Beschwerdeführers an dem für eine Entscheidung in der Sache notwendigen schweren Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Ein solcher Nachteil liegt dann vor, wenn ein Beschwerdeführer\nexistenziell betroffen ist (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Regelung nur geringfügig beschwert (vgl. auch\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG).\n\n Der gegenwärtige Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterssicherung von 201 € im           15\nMonat beträgt bei einem Einkommen von etwas mehr als 15.500 € im Jahr etwa 15,5\nvom Hundert. Darüber und darunter liegt die Belastung wegen des Fixbeitrags und\nder Beitragszuschüsse niedriger. Der Beschwerdeführer hatte im streitgegenständlichen Jahr 1995 monatlich 291 DM entrichten müssen. Sein Gesamteinkommen in jenem Jahr betrug 65.027 DM. Er war daher nur mit einem Beitrag von 5,37 vom Hundert belastet. Demgegenüber hat ein in der gesetzlichen Rentenversicherung\nversicherter Selbstständiger heute 19,5 vom Hundert zu zahlen; vor einigen Jahren\nhatte der Beitrag sogar 20,3 vom Hundert betragen.\n\n\n\n                                          4/8\n\n  Würde der Gesetzgeber im Recht der Beitragszuschüsse die Unterhaltslasten für              16\nKinder berücksichtigen, wäre zu erwarten, dass er zu einem relativen Beitrag wie in\nder gesetzlichen Rentenversicherung überginge. Dieser könnte trotz der schwierigen\nwirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft mindestens den gegenwärtigen Höchstsatz\nvon 15,5 vom Hundert erreichen. Legt man diesen Satz zu Grunde und zieht vom\nEinkommen des Beschwerdeführers im Jahre 1995 für jedes der drei Kinder das\nExistenzminimum von 12.000 DM ab, so ergäbe sich für ihn ein monatlicher Beitrag\nvon 374,93 DM, also weit mehr als die 291 DM, die er tatsächlich gezahlt hat. Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einer gesetzlichen Regelung, wie er sie fordert,\nwohl keinen Nutzen zöge. Die gegenwärtigen Fixbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung sind für ihn wegen seines relativ hohen Einkommens günstiger.\n\n  Hinzu kommt eine weitere Erwägung. Der Beschwerdeführer erhält zwar trotz seiner Unterhaltslasten keine Beitragszuschüsse. Gleichwohl profitiert auch er bei seiner späteren Rente von den steuerfinanzierten Zuschüssen des Bundes. Die Beitragseinnahmen der landwirtschaftlichen Alterskassen lagen im Jahre 2002 bei 759\nMio DM bei Aufwendungen für die Rentenzahlungen von insgesamt 2.758 Mio DM.\nDer Bundeszuschuss von 2.304 Mio DM wurde daher nur zu einem geringen Teil für\ndie Beitragszuschüsse (166 Mio DM) ausgegeben, sondern überwiegend für die laufenden Renten (Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2003,\nTab. 19.6, S. 479).\n\n 4. Allerdings werden allein erziehende Landwirte im Recht der landwirtschaftlichen          18\nAlterssicherung in einer anderen Richtung benachteiligt.\n\n  a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 9. Dezember 2003 ausgeführt (Umdruck S. 43 ff.), die Berücksichtigung der Kindererziehung auf der Leistungsseite der landwirtschaftlichen Alterssicherung genüge den Anforderungen aus\nArt. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfGE 87, 1 <37 ff.>;\n103, 242 <260 ff.>). Es hat hierbei darauf abgestellt, dass Kindererziehungszeiten in\ndiesem Alterssicherungssystem zwar die Rente nicht erhöhten, dass sie aber zumindest rentenbegründend wirkten, weil sie nach § 56 Abs. 1 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung gälten und solche Zeiten auf die Wartezeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG angerechnet würden.\n\n  Diese Erwägung trifft allerdings auf allein erziehende Landwirtsunternehmer nicht          20\ngleichermaßen wie auf Landwirtsehegatten nach § 1 Abs. 3 ALG zu. Nach § 17 Abs.\n1 Satz 3 ALG werden nämlich Pflichtversicherungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, darunter Kindererziehungszeiten, nicht auf die Wartezeit angerechnet, wenn zur gleichen Zeit Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung gezahlt\nwerden oder sich der Versicherte von einer Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 2 ALG\nbefreien lässt. Insbesondere die zweite Variante dieser Vorschrift trifft allein erziehende Landwirte erheblich. Lässt sich ein Landwirtsunternehmer nach § 1 Abs. 2 ALG\ngemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG für die Zeit der Kindererziehung von der landwirtschaftlichen Alterssicherung befreien, weil er in dieser Zeit nach § 56 Abs. 1 SGB VI pflicht-\n\n\n\n                                            5/8\n\nversichert ist, so wird ihm diese Zeit nicht auf die Wartezeit nach dem ALG angerechnet. Einen Landwirtsehegatten nach § 1 Abs. 3 ALG dagegen trifft dieser Ausschluss nicht. Mit dieser Differenzierung wollte der Gesetzgeber die Ehegatten von\nNebenerwerbslandwirten, vor allem die schon vor 1995 mit einem Landwirt verheirateten \"Bestandsbäuerinnen\" begünstigen, während \"Doppelanrechnungen\" grundsätzlich ausgeschlossen sein sollten (BTDrucks 13/3057, S. 26). Hierdurch kommt\naber bei Landwirtsunternehmern der einzige Vorteil der Kindererziehung im Recht\nder landwirtschaftlichen Alterssicherung nicht zur Geltung.\n\n b) Ob diese Benachteiligung verfassungswidrig ist, kann jedoch offen bleiben. Der     21\nBeschwerdeführer hat diesen Punkt nicht in einer nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92\nBVerfGG ausreichenden Weise gerügt. Er ist überhaupt nicht auf die Leistungsseite\ndes Rechts der landwirtschaftlichen Alterssicherung eingegangen, sondern hat sich\nallein gegen das Recht der Beitragszuschüsse gewandt.\n\n 5. Der Gesetzgeber hat verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers nicht           22\ndadurch verletzt, dass er bei der Neuregelung der Zuschüsse im Zuge der Agrarsozialreform 1995 keine Übergangsregelungen vorgesehen hat. Nachteile, die sich daraus ergeben, müssen verfassungsrechtlich hingenommen werden.\n\n  a) Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip      23\naus Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2003 (Umdruck S. 32 ff.)\nfestgestellt, dass die Beiträge auch oberhalb der Zuschussgrenze zumutbar sind.\nDies gilt auch für den Beschwerdeführer, der 1995 nur mit 5,37 v.H. seines Einkommens belastet war. Dem steht ein Anspruch auf eine volle Altersrente gegenüber. Die\nRendite aus seinen Beiträgen ist wegen der hohen Bundeszuschüsse verhältnismäßig gut (vgl. BVerfG, a.a.O., Umdruck S. 32).\n\n  b) Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit     24\nArt. 20 Abs. 3 GG ist nicht verletzt. Das Vertrauen der Berechtigten auf den Fortbestand der bisherigen Zuschussregelungen war nicht schutzwürdiger als das mit der\nNeuregelung verfolgte Interesse an einer ausgewogenen Zuschussgewährung und\nan einer Verringerung der Zuschusslast. Da es sich bei den Zuschüssen um eine aus\nSteuermitteln finanzierte Subvention handelt, ist die Schutzwürdigkeit eher gering.\nDie Landwirte, die der Auffassung waren, sie würden nach der neuen Berechnungsmethode im Einzelfall zu hoch belastet werden, hatten ausreichend Zeit, sich beispielsweise für eine Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu entscheiden. Die Agrarsozialreform wurde seit 1993 diskutiert. Teilweise war sie schon\nvorab durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe\nfür Landwirte vom 2. Dezember 1993 (BGBl I S. 1998) in Kraft gesetzt worden. Selbst\nwenn ein Landwirt seine Buchführung erst 1995 umstellen konnte und daher für dieses Jahr noch der Berechnung nach § 32 Abs. 6 ALG unterlag (vgl. § 32 Abs. 3 Satz\n4 Nr. 1 ALG), war seine zusätzliche Belastung verhältnismäßig gering.\n\n 6. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abge-        25\n\n\n                                         6/8\n\nsehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                     26\n\n                                              Hohmann-Papier               Steiner\n                                              Dennhardt\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n10. Mai 2004 - 1 BvR 368/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2004\n                - 1 BvR 368/99 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040510_1bvr036899.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040510.1bvr036899\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/05/rk20040510_1bvr036899.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-05-10/1-bvr-368-99","cited_norms":[{"jurabk":"ALG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":10},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/05/rk20040510_1bvr036899.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/05/rk20040510_1bvr036899.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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