{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040504.2bvr071504","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-05-04","aktenzeichen":"2 BvR 715/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 715/04 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christof Püschel,\n                    Aduchtstraße 7, 50668 Köln -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2004 - 2 Ws\n         32/04 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 29. Dezember 2003 - 102 -\n          65/03 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93d Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Mai 2004 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Vollziehung der Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 29. Dezember 2003 -\n102 -65/03 - sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2004 - 2 Ws 32/04 -\nwird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zwei Monaten, einstweilen außer Kraft gesetzt.\n\n                                     Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.       1\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand           2\ndurch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegrif-\n\n\n                                         1/3\n\nfenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es\nsei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die\nbegehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber\nder Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>; 91, 328 <332>; stRspr.).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die danach gebotene Folgenabwägung lässt die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.\n\n a) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich später die Verfassungsbeschwerde jedoch als begründet, so kann die angeordnete Untersuchung in der Zwischenzeit durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um einen erheblichen, nicht\nwieder gut zu machenden Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (vgl. hierzu\nBVerfGE 22, 178 <180>), das unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht hat. Zwar ist die Dauer des Freiheitsentzugs von bis zu drei Tagen nicht\nerheblich. Jedoch stellt ein solcher angesichts des hohen Alters des Beschwerdeführers von 81 Jahren, seiner Diabeteserkrankung sowie der mit der Maßnahme verbundenen Möglichkeit der Fixierung an das Bett im Falle geleisteten Widerstands eine\nerhebliche Belastung für den Beschwerdeführer dar.\n\n  b) Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später       5\nals unbegründet zurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile weniger schwer. In diesem Fall kann zwar die angeordnete Untersuchung vorübergehend\nnicht durchgeführt werden. Der staatliche Anspruch auf Verfolgung und Aufklärung\neiner Straftat wäre mithin nur für die Dauer der Prüfung in der Hauptsache und nicht\nendgültig vereitelt. Ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit ist dabei\nnicht zu besorgen. Zwar ist mit weiterem Zeitablauf ein Sinken des Beweiswerts der\nangeordneten Untersuchung zu besorgen. Auch ist der dem Beschwerdeführer gemachte Vorwurf der Vergewaltigung erheblich. Schließlich bedeutet die Verzögerung\neinen Widerspruch zu dem im Strafprozess besondere Bedeutung erlangten Beschleunigungsgrundsatz. Diesen Nachteilen kann aber durch Befristung der einstweiligen Anordnung auf einen Zeitraum von längstens zwei Monaten in ausreichendem\nMaße Rechnung getragen werden.\n\n              Hassemer                Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Mai 2004 - 2 BvR 715/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2004\n                - 2 BvR 715/04 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040504_2bvr071504.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040504.2bvr071504\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-05-04/2-bvr-715-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-05-04/2-bvr-715-04","retrieved":"2026-07-10 10:52:45.206217+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-05-04/2-bvr-715-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-05-04","dockets":["2 BvR 715/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040504.2bvr071504","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040504.2bvr071504"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.05.2004 – 2 BvR 715/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-05-04/2-bvr-715-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vollziehung der Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 29. Dezember 2003 -\n102 -65/03 - sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2004 - 2 Ws 32/04 -\nwird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zwei Monaten, einstweilen außer Kraft gesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:52:45.206217+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}