{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040503.2bvr182502","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-05-03","aktenzeichen":"2 BvR 1825/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1825/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Sommer,\n                    Zülpicher Straße 83, 50937 Köln -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2002 - 2 StR\n         282/02 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. April 2002 - 8841 Js 33603/\n          01 1 KLs -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Mai 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vereinbarkeit der Überbesetzung einer Großen Strafkammer mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n  Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß               2\n§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch\nnicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unbegründet.\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer rügt die Gerichtsbesetzung, weil die 1. Große Strafkammer         3\ndes Landgerichts, die ihn in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern einschließlich dem\nVorsitzenden (§ 76 Abs. 2 GVG) verurteilte, nach dem Geschäftsverteilungsplan des\nLandgerichts mit insgesamt vier Berufsrichtern einschließlich dem Vorsitzenden besetzt war. Damit sei die verfassungsrechtlich noch zulässige Überbesetzung überschritten, weil die Strafkammer in der reduzierten Besetzung parallel in zwei perso-\n\n\n                                         1/6\n\nnenverschiedenen Sitzgruppen beziehungsweise der Vorsitzende mit drei personenverschiedenen Beisitzerkonstellationen verhandeln könne (unter Hinweis auf\nBVerfGE 17, 294 ff.; 18, 344 ff.). Auf den vorhandenen generell-abstrakten kammerinternen Mitwirkungsplan, der die Mitwirkung der einzelnen Beisitzer auf Grund der\nEndziffern der Zählkarte bestimmt, komme es daher nicht mehr an.\n\n                                          II.\n Die Besetzung der Großen Strafkammer mit einem Vorsitzenden und drei Beisitzern         4\nverletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf den\ngesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil ein Mitwirkungsplan die Heranziehung der zur Entscheidung berufenen Kammermitglieder generell-abstrakt bestimmt hat.\n\n  1. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters soll Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch\neine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter\ndas Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden\nkann (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>).\nDamit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der\nRechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der\nGerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418>; 95, 322 <327>).\n\n  Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert vor diesem Hintergrund zweierlei. Das Verbot,     6\njemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen, verlangt zunächst die Festlegung, wer \"gesetzlicher\" Richter ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält demnach als\nErstes das Gebot, durch gesetzliche Regelungen festzulegen, wer im Einzelfall Richter sein soll. Er enthält zum Zweiten das Verbot, von diesen Regelungen im Einzelfall\nabzuweichen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beschränkt sich mithin nicht auf die Aussage, soweit der im Einzelfall berufene Richter sich aus gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften ergebe, müssten diese Vorschriften eingehalten werden. Die Forderung\nnach dem \"gesetzlichen\" Richter setzt einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die\nfür jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist (vgl. BVerfGE 2, 307 <319 f.>).\n\n  Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wendet sich mit seinen Vorgaben für Regelungen, die          7\nden gesetzlichen Richter bestimmen, zunächst an den Gesetzgeber. Dieser muss\ndurch die Prozessgesetze bestimmen, welche Gerichte für welche Verfahren sachlich, örtlich und instanziell zuständig und wie die Spruchkörper regelmäßig zu besetzen sind. Er oder die von ihm hierzu ermächtigte Justizverwaltung muss durch organisatorische Normen die einzelnen Gerichte errichten und ihren Gerichtsbezirk\nfestlegen.\n\n  Diese Bestimmungen bedürfen aber notwendig der Ergänzung durch Geschäftsverteilungspläne der Gerichte, durch die die Zuständigkeit der einzelnen Spruchkörper\n\n\n                                          2/6\n\nfestgelegt und ihnen die Richter zugewiesen werden. Der Spruchkörper selbst muss\nregeln, welche der ihm zugewiesenen Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. Erst diese Regelungen bestimmen den gesetzlichen Richter. Präsidium und Spruchkörper unterliegen deshalb notwendig den Bindungen aus Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG. Für alle Regelungen gilt, dass sie durch abstrakt-generelle Regelungen die Richter, die zur Entscheidung der anhängig werdenden Verfahren berufen\nsind, so eindeutig und genau wie möglich bestimmen müssen (vgl. BVerfGE 17, 294\n<300>).\n\n Auch Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplan dürfen deshalb mit Rücksicht auf          9\ndas Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine vermeidbare Freiheit in der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige\nUnbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (vgl. BVerfGE 17, 294\n<300>; 18, 344 <349>; 95, 322 <328>).\n\n  Die Einschränkung \"so genau wie möglich\" ist erforderlich, weil die Zahl der Spruchkörper, die Zahl der Richter, der Umfang der Geschäftslast, die Leistungsfähigkeit der\nRichter nicht gleich bleiben, weil außerdem den Fällen des Ausscheidens, des Urlaubs, der Krankheit oder sonstigen Verhinderung und des Wechsels eines oder\nmehrerer Richter Rechnung getragen werden muss (vgl. BVerfGE 17, 294 <298>; 18,\n344 <349>). Diese Umstände rechtfertigen eine Überbesetzung der Kammern und\nSenate, die jedoch durch eine spruchkörperinterne Geschäftsverteilung (\"Mitwirkungsplan\") die Bestimmung des gesetzlichen Richters Gewähr leisten muss (vgl.\nPlenumsentscheidung in BVerfGE 95, 322 <327 ff.>).\n\n  Dass in einem überbesetzten Spruchkörper die Auswahl der zur Entscheidung des          11\nkonkreten Falls berufenen Richter die Garantie des gesetzlichen Richters berührt,\nweil die Überbesetzung dem Vorsitzenden bei der Heranziehung der Beisitzer zu den\neinzelnen Sachen einen Spielraum einräumt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits sehr früh thematisiert. Es hat die verfassungsrechtliche Lösung zunächst darin\ngesehen, schon der Überbesetzung als solcher verfassungsrechtliche Schranken zu\nsetzen, und dies aus dem Gebot des gesetzlichen Richters hergeleitet (vgl. BVerfGE\n18, 344 <349 f.>; 22, 282 <286>). Danach durften einem Spruchkörper nicht so viele\nRichter angehören, dass der Vorsitzende zwei personell verschieden besetzte Sitzgruppen oder drei Spruchkörper mit jeweils verschiedenen Beisitzern bilden konnte.\nInnerhalb dieser absoluten Grenzen der Überbesetzung wurde eine generellabstrakte Regelung über die Heranziehung der einzelnen Richter nicht für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 17, 294 <301>; 18, 65 <69>; 18, 344 <350>; BGH, GA\n1977, S. 366; BGHSt 33, 234 <236 f.>; BVerwGE 24, 315 <316>).\n\n Weiter gehende Ausgestaltungen des Gebots des gesetzlichen Richters enthält die         12\nEntscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997\n(BVerfGE 95, 322 <327 ff.>; zuvor schon BGH, Beschluss der Vereinigten Großen\nSenate vom 5. Mai 1994 - VGS 1-4/93 -, NJW 1994, S. 1735 ff.). Seither ist geklärt,\ndass auch auf der Ebene des - überbesetzten - Spruchkörpers abstrakt-generelle Re-\n\n\n\n                                          3/6\n\ngelungen für die Mitwirkung der Richter aufgestellt werden müssen.\n\n  Ob darin zugleich eine Abkehr von der Bestimmung einer absoluten Grenze der          13\nÜberbesetzung eines Spruchkörpers liegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Für eine\nsolche Grenze ist grundsätzlich die vollständige Besetzung einer Kammer oder eines\nSenats maßgeblich. Wären die von den Prozesordnungen aus Beschleunigungs- und\nVereinfachungsgründen eingeführten reduzierten Besetzungen maßgeblich, dann\nkönnte schon die vollständige Besetzung einer Kammer oder eines Senats überall\ndort verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sein, wo Einzelrichter als reduzierte Besetzung vorgesehen sind (vgl. z.B. §§ 348, 348a, 526, 568 ZPO, § 78b Abs. 1\nNr. 2 GVG, § 6 VwGO, § 6 FGO).\n\n  Die Große Strafkammer, deren Besetzung der Beschwerdeführer rügt, genügt mit         14\nder Besetzung von vier Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Bei Großen Strafkammern ist die vollständige Besetzung\nfür die Berechnung einer absoluten Grenze der Überbesetzung eines Spruchkörpers\nauch deshalb maßgeblich, weil eine Vorauszuweisung von zu erledigenden Verfahren nach abstrakt-generellen Regeln an die reduzierte Besetzung nicht erfolgen\nkann. Geht eine Sache bei der Kammer ein, so muss sie immer einem vollständig, mit\ndrei Richtern besetzten Spruchkörper (§ 76 Abs. 1 GVG) zugewiesen sein. Die Reduzierung der Besetzung kann erst mit dem Eröffnungsbeschluss vorgenommen werden (§ 76 Abs. 2 S. 1 GVG), und sie bewirkt nur eine Reduzierung der Besetzung für\ndie Hauptverhandlung. Für den Eröffnungsbeschluss sind ebenso drei Richter erforderlich wie für Beschlüsse vor der Eröffnungsentscheidung und für Beschlüsse, die\nnach der Eröffnung, aber außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen sind. Eine Beschlusskammer mit nur zwei Richtern kennt das Gesetz nicht (§ 76 Abs. 2 S. 1 GVG:\n\"in der Hauptverhandlung\").\n\n Da der Mitwirkungsplan einer Großen Strafkammer somit für jede eingehende Sache eine Besetzung mit drei Richtern vorsehen muss, bieten sich keine Möglichkeiten\nder Manipulation, mit denen völlig personenverschiedene Spruchkörper gebildet werden könnten, wenn der Kammer nur vier oder fünf Richter angehören. Zuweisungen\nan verringerte Sitzgruppen und damit an personenverschiedene verringerte Sitzgruppen kann es nicht geben, da die Verringerung nicht durch den Mitwirkungsplan geschehen kann, sondern erst durch den in Dreierbesetzung zu fassenden Eröffnungsbeschluss. Der Mitwirkungsplan hat zwar eine Regelung zu enthalten, welcher\nRichter nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt, wenn die Zweierbesetzung beschlossen werden sollte, aber ob dies eintritt, kann er nicht vorherbestimmen.\n\n  2. Die im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts und dem ihn konkretisierenden Mitwirkungsplan der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts getroffenen Zuständigkeitsbestimmungen genügen darüber hinaus den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Durch den Mitwirkungsplan war im\nVorhinein anhand der Bezugnahme auf die automatisch vergebene Zählkartennummer festgelegt, welche Beisitzer bei welcher Sache mitwirken würden. Gegen den\n\n\n\n                                         4/6\n\ngenerell-abstrakten Charakter des Mitwirkungsplans hat auch der Beschwerdeführer\nkeine Bedenken erhoben.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Bedenken auch darauf           17\ngestützt hat, dass der richtungsweisende Einfluss des Vorsitzende nicht mehr gewährleistet sei, wenn der Kammer mehr Beisitzer zugewiesen würden als nach der\nalten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, kann ihm nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall kann eine Überlastung des Vorsitzenden schon\ndeshalb nicht festgestellt werden, weil zwei der drei Beisitzer der Kammer nur mit halbem Arbeitskraftanteil zugewiesen waren. Während Teilzeitkräfte bei der Frage, ob\neine Überbesetzung der Kammer vorliegt, wie Vollzeitkräfte behandelt werden müssen (vgl. Kissel, GVG, 3. Aufl., § 21e, Rn. 131), kann dies bei der Beurteilung einer\nmöglichen Überlastung des Vorsitzenden nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, 2002, S. 270, unter Hinweis auf\nSchultz, MDR 1964, S. 819 <820>). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Gedanke des richtunggebenden Einflusses des Vorsitzenden verfassungsrechtlich verankert (Wassermann, in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, Art. 101 Rn. 27)\noder lediglich dem einfachen Recht zuzuordnen ist (Sowada, a.a.O., S. 269 m.w.N.).\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1              18\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     19\n\n              Hassemer                 Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2004\n                - 2 BvR 1825/02 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040503_2bvr182502.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040503.2bvr182502\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-05-03/2-bvr-1825-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":4},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348a","ref_norm":"348a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-05-03/2-bvr-1825-02","retrieved":"2026-07-10 10:52:44.610307+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-05-03/2-bvr-1825-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-05-03","dockets":["2 BvR 1825/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040503.2bvr182502","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040503.2bvr182502"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.05.2004 – 2 BvR 1825/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-05-03/2-bvr-1825-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":10},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GVG/76","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"76","label":"§ 76 GVG","mentions":4},{"id":"FGO/6","law":"FGO","abbreviation":"FGO","ref":"6","label":"§ 6 FGO","mentions":1},{"id":"GVG/78b","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"78b","label":"§ 78b GVG","mentions":1},{"id":"VwGO/6","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"6","label":"§ 6 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/348a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"348a","label":"§ 348a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/526","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"526","label":"§ 526 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/568","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"568","label":"§ 568 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/348","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"348","label":"§ 348 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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