{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040430_1bvr233403","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040430.1bvr233403","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"1 BvR 2334/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2334/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. A...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hugo Lanz,\n                    Schifferlstraße 1, 80687 München -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 2003 - 29 U\n         3174/03 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts München I vom 26. März 2003 - 1 HK O\n          21669/02 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 30. April 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung        1\nwegen unzulässiger Werbung.\n\n  1. Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl I S. 3068; im\nFolgenden: HWG) darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln\nerlaubterweise Handel treiben, geworben werden.\n\n  2. Der Beschwerdeführer, ein in München niedergelassener Arzt, stellte im Internet   3\nauf seiner Homepage das von ihm durchgeführte \"biologische Facelifting\" mit dem\nPräparat \"Botox\" vor. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (die\nKlägerin des Ausgangsverfahrens) mahnte den Beschwerdeführer wegen dieser Internetseiten ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, da die\nBewerbung des verschreibungspflichtigen Arzneimittels Botox gegen § 10 Abs. 1\nHWG und § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden:\nUWG) verstoße. Der Beschwerdeführer änderte daraufhin seinen Internetauftritt dahingehend, dass er nicht mehr auf das Präparat \"Botox\", sondern auf dessen einzi-\n\n\n                                         1/7\n\ngen Inhaltsstoff \"Botulinum-Toxin\" hinwies; eine Unterlassungserklärung gab er jedoch nicht ab.\n\n  Der Beschwerdeführer ist im Ausgangsverfahren verurteilt worden, es - bei Meidung      4\neines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\nWettbewerbs außerhalb der Fachkreise für eine Botox- und/oder Botulinum-Toxin-Behandlung zu werben. Zudem wurde er zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von\nrund 175 € zur Deckung der der Klägerin des Ausgangsverfahrens entstandenen\nSach- und Personalkosten verurteilt. Die Entscheidung über den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung ist wie folgt begründet: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Das Präparat \"Botox\" sei ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit nicht unerheblichen Nebenwirkungen. Die beanstandete\nInternetwerbung sei zwar primär Werbung für die ärztliche Leistung; gleichzeitig stelle sie jedoch auch eine nach § 10 Abs. 1 HWG verbotene Werbung für ein Arzneimittel dar. Dies gelte auch für die auf den Begriff \"Botulinum-Toxin\" geänderte Textfassung, da Substanznamen bei Monopräparaten nach dem Verständnis der\nangesprochenen Verkehrskreise regelmäßig auf ein bestimmtes Arzneimittel hindeuteten. Dies aber sei hier der Fall, da Botulinum-Toxin der einzige Wirkstoff des Arzneimittels Botox sei. Der Internetauftritt des Beschwerdeführers gehe zudem erheblich über das hinaus, was den Tatbestand der heilmittelrechtlich relevanten\nAbsatzwerbung erfülle. Der Inhalt der Selbstdarstellung beschränke sich nicht auf\nsachliche Informationen, sondern benutze darüber hinaus Sprache und Stilmittel der\nWerbung.\n\n  Mit seiner Berufung hatte der Beschwerdeführer keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat sich in seiner Entscheidung in vollem Umfang den Ausführungen der ersten\nInstanz angeschlossen. Insbesondere sei die Verbotsnorm des § 10 Abs. 1 HWG\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beschränke die Berufsausübungsfreiheit im Interesse der Gesundheit in verfassungskonformem Umfang. Die Revision\nhat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vor allem eine            6\nVerletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Als Arzt, der auch kosmetisch tätig werde, sei er\ndarauf angewiesen, dies ankündigen zu können. Kunden, die an einer kosmetischen\nBehandlung interessiert seien, erwarteten anders als Kranke vom Arzt keine Diagnose. Sie suchten diesen vielmehr nur auf, wenn sie darüber informiert seien, dass der\nArzt die ganz speziell von ihnen gewünschte Behandlungsmethode durchführe. § 10\nAbs. 1 HWG hätte in diesem Sinne ausgelegt werden müssen.\n\n  Auch der Gesetzeszweck dieser Vorschrift rechtfertige das ausgesprochene Verbot        7\nnicht. Die Gefahr einer Selbstmedikation mit der Folge einer Gesundheitsgefährdung\nbestehe bei der vorliegenden Behandlungsmethode nicht. Zudem sei die Behandlung\nmit Botox beziehungsweise dem Wirkstoff Botulinum-Toxin inzwischen in der Öffentlichkeit weitgehend bekannt. Nachdem für Botox in jeder Regenbogenzeitschrift, im\n\n\n\n                                          2/7\n\nRundfunk und im Fernsehen Reklame gemacht werde, sei es daher geradezu kontraproduktiv für die Gesundheit der Bevölkerung, wenn ausgerechnet dem Arzt, der\nausgebildeter Fachmann für die Anwendung von Arzneimitteln sei, verboten werde,\nauf seiner Homepage darüber zu berichten. Dem Patienten, der diesen Begriff vor\nAugen habe und eine Behandlung mit diesem Wirkstoff anstrebe, sei es dann kaum\nmöglich, einen mit Botox behandelnden Arzt zu finden.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2              8\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat\ndie hier entscheidungserheblichen Fragen zum ärztlichen Werberecht bereits geklärt\n(vgl. BVerfGE 71, 162 <174>).\n\n  2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zwar\nsind die angegriffenen Entscheidungen im Hinblick auf dieses Grundrecht verfassungsrechtlich bedenklich (a). Gleichwohl ist im Ergebnis ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten (b).\n\n  a) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 HWG, die Grundlage der angegriffenen Entscheidungen ist, steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang, solange dem Heilmittelwerbegesetz, das einer Verleitung zur Selbstbehandlung bestimmter Krankheiten und Leiden\nentgegenwirken soll (vgl. BGH, GRUR 1996, S. 806 <808>; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl. 2000, § 10 Rn. 9), im Bereich der Selbstdarstellung der Ärzte keine\neigenständige Bedeutung beigemessen wird. Jede andere Auslegung müsste sich\nvor Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG rechtfertigen (vgl. BVerfGE 102, 26 <33, 36 f.>). Die Gerichte sind jedoch in Anwendung des § 10 Abs. 1 HWG auf den konkreten Fall dem\nMaßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht geworden.\n\n aa) Es ist schon zweifelhaft, ob die Vorschriften des Heilmittelwerberechts auf die      12\nSelbstdarstellung eines Arztes, der über Behandlungen mit einem bestimmten Medikament informiert, Anwendung finden können, solange der Arzt nicht den Erwerb bestimmter Mittel empfiehlt. Nur bei einem Einfluss auf das Kaufverhalten der Patienten\nkönnte der Verkehr von Arzneimitteln betroffen sein. Die Regulierung ärztlicher Behandlung und ihrer Darstellung unterfällt jedenfalls nicht dem Kompetenztitel des\nArt. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Insoweit gelten dieselben Kriterien wie bei der Frischzellenbehandlung (vgl. BVerfGE 102, 26 <36 ff.>). Der Arzt bringt das Arzneimittel nicht in\nden Verkehr, sondern wendet es beim Patienten an.\n\n bb) Selbst wenn man in bestimmten Zusammenhängen innerhalb eines ärztlichen              13\nSelbstdarstellungstextes Werbung für ein Medikament annehmen und die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes bejahen wollte, lässt es sich im vorliegenden\nFall nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbaren, dass die Gerichte von einer verbotenen\n\n\n                                          3/7\n\nWerbung des Beschwerdeführers ausgegangen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass den Angehörigen freier Berufe nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist (vgl. BVerfGE 71, 162 <174>;\n85, 248 <257>). Sachangemessene Informationen, die den möglichen Patienten\nnicht verunsichern, sondern ihn als mündigen Menschen befähigen, von der freien\nArztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen, sind zulässig (vgl. BVerfGE 82, 18 <28>).\nDiese Rechtsprechung ist von der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in zahlreichen Fällen näher konkretisiert worden (vgl. NJW 2002,\nS. 1331; 2002, S. 3091; 2003, S. 2818).\n\n  Diese Grundsätze haben die Gerichte bei Anwendung des § 10 Abs. 1 HWG nicht              14\nhinreichend berücksichtigt. Sie haben die Werbung mit dem Wirkstoff Botulinum-Toxin mit der Begründung untersagt, der Wortlaut des § 10 Abs. 1 HWG umfasse\nauch das Verbot der Werbung mit Monopräparaten. Diese Interpretation bezieht das\ndurch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich gewährleistete Recht des Arztes, für seine Behandlung zu werben, bei Auslegung und Anwendung der einschlägigen Normen nicht\nin die Abwägung ein. Insbesondere haben die Gerichte nicht bedacht, dass die Behandlung mit dem Wirkstoff Botulinum-Toxin entscheidend durch die Wahl des Wirkstoffs, nicht durch Besonderheiten einer Behandlungsmethode geprägt ist. Ein Arzt,\nder auf die Vornahme solcher Behandlungen hinweisen will, muss den Wirkstoff erwähnen. Verbietet man die Werbung mit dem Wirkstoff, wird der Arzt von einer sinnvollen Darstellung der von ihm angebotenen Behandlung abgeschnitten, solange es\nkeine Nachahmerpräparate gibt.\n\n  Vor diesem Hintergrund hätten sich die Gerichte jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob in Fallkonstellationen wie der vorliegenden nicht das Recht auf\nSelbstdarstellung gegenüber dem Gesetzeszweck des § 10 Abs. 1 HWG überwiegt.\nIn die Entscheidung über diese Frage wäre mit einzubeziehen gewesen, dass es sich\nbei der hier beanstandeten Werbung um eine Selbstdarstellung im Internet und damit\nin einem Medium handelt, welches als passive Darstellungsplattform in der Regel von\ninteressierten Personen auf der Suche nach ganz bestimmten Informationen aufgesucht wird und sich daher der breiten Öffentlichkeit nicht unvorbereitet aufdrängt (vgl.\ndazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 2818 f.; so\njetzt auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, WRP 2004, S. 221). Zudem wäre zu bedenken gewesen, dass die Gefahr einer Selbstmedikation bei einem Präparat, das im\nGesicht gespritzt wird, eher als gering einzustufen ist. Eine solche umfassende Abwägung lassen die Entscheidungen jedoch vermissen.\n\n b) Gleichwohl ist ein Eingreifen durch das Bundesverfassungsgericht nicht angezeigt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG haben\nim Ergebnis weder besonderes Gewicht noch betreffen sie den Beschwerdeführer\nexistentiell (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n aa) Eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich vor allem aus        17\ndem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Be-\n\n\n\n                                           4/7\n\nlastung ergeben. Ein besonders schwerer Nachteil in diesem Sinne droht dem Beschwerdeführer nicht.\n\n  Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum ärztlichen Werberecht inzwischen klargestellt, dass Werbung auf einer Homepage vor dem Hintergrund zu\nbeurteilen ist, dass das gewählte Werbemedium eine passive Darstellungsplattform\ndarstellt. Er weist dem Recht eines Arztes auf Selbstdarstellung nunmehr uneingeschränkt die Bedeutung und Tragweite zu, die diesem Recht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum ärztlichen Werberecht nach Art. 12 Abs.\n1 GG zukommen muss (vgl. BGH, WRP 2004, S. 221). Infolgedessen kann davon\nausgegangen werden, dass der Bundesgerichtshof künftig nicht mehr die Auffassung\nvertreten wird, dass das ärztliche Werberecht durch die gesetzgeberische Entscheidung in § 10 Abs. 1 HWG grundsätzlich hinter dem Schutzzweck dieser Norm zurücktrete (so noch BGH, NJW-RR 2001, S. 684). Es ist zu erwarten, dass die Oberlandesgerichte dem folgen werden. Entscheidungen wie die vorliegende könnten\njedenfalls ohne Zulassung der Revision nicht mehr getroffen werden.\n\n Auch im Übrigen ist nicht mit schweren Nachteilen für den Beschwerdeführer zu          19\nrechnen. Zwar haben die Gerichte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld verhängt. Im Hinblick auf die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angegriffenen Entscheidungen ist jedoch davon auszugehen, dass es nicht zu einer Vollstreckung des Ordnungsgeldes kommen\nwird. Allein die Verurteilung zur Zahlung von 175 € stellt keinen schweren Nachteil\ndar.\n\n bb) Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist,\nvon der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung\nhat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des\ndurch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem nahezu leichtfertigen Umgang\nmit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze\nkrass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).\n\n  Dies ist vorliegend noch nicht der Fall. Die Gerichte haben erkannt, dass sich ihre   21\nEntscheidung im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Zur Rechtfertigung des von\nihnen ausgesprochenen Verbots haben sie auf das wichtige Gemeinschaftsgut der\nGesundheit der Bevölkerung verwiesen. Eine krasse Verletzung rechtsstaatlicher\nGrundsätze oder eine grobe Verkennung der Reichweite des durch Art. 12 Abs. 1 GG\ngewährten Schutzumfanges ist daher nicht zu bejahen. Angesichts der geänderten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zu befürchten, dass das ausgesprochene Verbot in die Zukunft wirken und von der Ausübung der Grundrechte\nabhalten wird.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n                                         5/7\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   23\n\n              Jaeger                Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                      6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n30. April 2004 - 1 BvR 2334/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                30. April 2004 - 1 BvR 2334/03 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040430_1bvr233403.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040430.1bvr233403\n\n\n\n\n                                         7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040430_1bvr233403.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-30/1-bvr-2334-03","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040430_1bvr233403.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040430_1bvr233403.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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