{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040421_2bvr058104","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040421.2bvr058104","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-04-21","aktenzeichen":"2 BvR 581/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 581/04 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Peters,\n                    Münsterstraße 12, 46397 Bocholt -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. Februar 2004 -\n         1 Ws 134/04 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 9. Januar 2004 - 7 Ns\n          230 Js 37715/02 -,\n\n       c) das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23. September 2003 - 5 Cs\n          230 Js 37715/02 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. April 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein             1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\nDie Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers\nangezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Freispruch in Ausnahmefällen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl. BVerfGE 28, 151 <159>). Legt man die in\ndieser Entscheidung dargelegten Maßstäbe an, so kann nicht festgestellt werden,\ndass der Beschwerdeführer durch die Urteilsgründe in einer verfassungsrechtlich relevanten Weise beschwert wird.\n\n Die Urteilsgründe enthalten kein Unwerturteil über den Beschwerdeführer; es wird        2\nnur festgestellt, dass er - auf Grund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums - nicht vorsätzlich gehandelt habe. Es fehlt daher ein Rehabilitierungsinteresse.\n\n                                          1/3\n\n Soweit die Beschwer aus einer möglichen Zukunftswirkung abgeleitet wird, weil sich    3\nder Beschwerdeführer in einem zukünftigen Strafverfahren nicht mehr auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könnte und deshalb mit einer Verurteilung rechnen müsste, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Er trägt selbst vor,\ndass die im Urteil niedergelegte Rechtsansicht des Amtsgerichts eine Mindermeinung darstelle. Aus seinem weiteren Vortrag folgt, dass zudem das Bayerische\nOberste Landesgericht als zuständiges Revisionsgericht in einem Beschluss vom 20.\nJuni 2002 (- 4 StRR 64/2002 -) eine abweichende Rechtsauffassung vertreten habe,\nnach der der objektive Tatbestand des illegalen Aufenthalts nicht erfüllt sei. Damit\nkann ausgeschlossen werden, dass die Rechtsansicht des Amtsgerichts in einem\nWiederholungsfall zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers führen würde. Schon deshalb scheidet eine Beschwer aus.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1           4\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  5\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. April 2004 - 2 BvR 581/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                21. April 2004 - 2 BvR 581/04 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040421_2bvr058104.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040421.2bvr058104\n\n\n\n\n                                         3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040421_2bvr058104.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-21/2-bvr-581-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040421_2bvr058104.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040421_2bvr058104.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-21/2-bvr-581-04","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040421_2bvr058104.html","retrieved":"2026-07-10 10:52:41.256579+00:00"}}