{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040420_1bvr061000","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040420.1bvr061000","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"1 BvR 610/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 610/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1.   des Herrn S...,\n\n     der H... GmbH & Co. KG,\n2.\n     vertreten durch den Geschäftsführer B...,\n\n3.   des Herrn T...,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Dieter Birk,\n                    Borkumweg 43, 48159 Münster -\ngegen die §§ 10 StromStG, 25 a MinöStG in der Fassung des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl I S. 378)\n      und des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom\n      23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4602)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Haas\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. April 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der so genannten          1\nÖkosteuer.\n\n  Die Beschwerdeführer, die unterschiedlich große land- und forstwirtschaftliche Betriebe führen und vornehmlich Ferkelaufzucht und Schweinemast betreiben, wenden\nsich unmittelbar gegen § 10 StromStG und § 25 a MinöStG jeweils in der Fassung\ndes Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999\n(BGBl I S. 378) sowie der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4602).\n\n Sie rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie als Unternehmen der Landund Forstwirtschaft von dem in § 10 StromStG normierten Spitzenausgleich ausge-\n\n\n                                         1/5\n\nschlossen sind. Der Gesetzgeber habe bei der Stromsteuer das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft weitgehend gleich behandelt. Lediglich der\nSpitzenausgleich sei ausschließlich Unternehmen des Produzierenden Gewerbes\nvorbehalten. Sachliche Gründe für eine solche Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer zu 3), dass auch der\nSpitzenausgleich nach § 25 a MinöStG auf Unternehmen des Produzierenden Gewerbes beschränkt ist. Von Verfassungs wegen seien Unternehmen der Land- und\nForstwirtschaft nicht nur in den stromsteuerlichen, sondern auch in den mineralölsteuerlichen Spitzenausgleich einzubeziehen. Ferner wird geltend gemacht, dass die\nerhöhte Mineralölsteuer auf Diesel - als Kraftstoff verwendet - nicht in die Berechnung des Spitzenausgleichs nach § 25 a MinöStG einbezogen werde. Dieser Umstand verstoße ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieselkraftstoff sei das Hauptproduktionsmittel in der Land- und Forstwirtschaft und müsse nach der Konzeption des\nGesetzgebers, der eine zu hohe Belastung mit der so genannten Ökosteuer zu vermeiden suche, in die Normen über die Härtefallregelung nach § 25 a MinöStG (Spitzenausgleich) einbezogen werden.\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.                                  4\n\n 1. Mit der Steuerverschonung der § 10 StromStG und § 25 a MinöStG gewährt der             5\nGesetzgeber dem Produzierenden Gewerbe eine steuerrechtlich überbrachte Subvention. Die Beschränkung dieses strom- und mineralölsteuerlichen Spitzenausgleichs auf Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist als Subventionierung\ndieses Wirtschaftszweiges im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3\nAbs. 1 GG nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 und 1 BvR 905/00 -).\n\n  a) Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt\nes grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte\nauszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als\ngleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht\ntreffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder\nsachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in\nBezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der\nnormative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im\nHinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich -\nsachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund\nzurückführen lässt (vgl. BVerfGE 93, 319 <348 f.>; stRspr).\n\n Bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen wirtschaftlich             7\ngefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Subventionen müssen\naus Gleichheitsgründen stets gemeinwohlbezogen sein (vgl. BVerfGE 78, 249\n\n\n                                           2/5\n\n<277 f.>). Darüber hinaus stehen dem Gesetzgeber jedoch sachbezogene Differenzierungsgesichtspunkte in weitem Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich auf\neine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen\nLebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet\nwerden (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 93, 319 <350>).\n\n b) Die Beschränkung des strom- und mineralölsteuerlichen Spitzenausgleichs auf            8\nUnternehmen des Produzierenden Gewerbes begegnet danach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Begünstigten in § 10\nStromStG und § 25 a MinöStG sachgerecht bestimmt.\n\n  Der Gesetzgeber sucht mit den angegriffenen Vorschriften nicht nur internationale        9\nWettbewerbsnachteile des Produzierenden Gewerbes auszugleichen. Vielmehr sollen die angegriffenen Vorschriften gewährleisten, dass energieintensive Unternehmen dieses Wirtschaftszweiges, die durch die Einführung der Stromsteuer und der\nErhöhung der Mineralölsteuer auf Heizstoffe erheblich betroffen sind, über einen\ntragbaren Selbstbehalt hinaus nicht weiter belastet werden (vgl. BTDrucks 14/440,\nS. 16 f.).\n\n  Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 10 StromStG und § 25 a MinöStG lediglich das Produzierende Gewerbe wegen dessen Positionierung im internationalen\nWettbewerb und einem - typisierend betrachtet - generell hohen Energiebedarf als\nbesonders subventionsbedürftig bewertet, stützt sich nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechenden Würdigung der ökonomischen Ausgangslage dieses Wirtschaftszweiges. Produzierendes Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft mögen\nzwar in vergleichbarem Maße im internationalen Wettbewerb stehen. Begünstigte\nund nicht begünstigte Branchen unterscheiden sich jedoch nach Art, Struktur und\nWertschöpfungsprozess erheblich. Land- und Forstwirtschaft sind auf die Gewinnung\norganischer Stoffe aus dem Wachstum der Pflanzen und auf deren biologische oder\ntechnische Umwandlung in höherwertige Güter gerichtet. Charakterisierender Produktionsfaktor ist der Boden. Im Gegensatz zu den eher technischen Produktionsprozessen in Industrie- und Handwerksbetrieben dominieren in der Land- und Forstwirtschaft Wachstums- und Reifeprozesse. Die wirtschaftliche Nutzung der\nBodenfruchtbarkeit ist damit - typisierend betrachtet - weniger energieintensiv als die\ngewerbliche Gütererzeugung. Dass die Beschwerdeführer, die vornehmlich bodenunabhängige Viehwirtschaft betreiben, ähnlich energieintensiv produzieren wie Teile\nder Industrie und des Handwerks, durfte der Gesetzgeber unberücksichtigt lassen\n(vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 und 1\nBvR 905/00 -).\n\n 2. Soweit der Beschwerdeführer zu 3) weiter gehend rügt, dass Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, auch die Mineralölsteuererhöhung auf Dieselkraftstoff, in den - der Land- und\nForstwirtschaft von Verfassungs wegen zu gewährenden - Spitzenausgleich nach\n§ 25 a MinöStG einzubeziehen, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unbegrün-\n\n\n\n                                          3/5\n\ndet.\n\n  Aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe erwächst aus Art. 3 Abs. 1 GG kein   12\nAnspruch einer anderen Gruppe auf eine andere Steuervergünstigung, die wirtschaftlich zu einer vergleichbaren Entlastung führt. Ob hiervon Ausnahmen denkbar sind,\nkann dahinstehen. Denn jedenfalls hier sind Anhaltspunkte, die eine Ausnahme begründen könnten, nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 und 1 BvR 905/00 -).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                13\n\n                Papier                  Haas           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n20. April 2004 - 1 BvR 610/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                20. April 2004 - 1 BvR 610/00 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040420_1bvr061000.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040420.1bvr061000\n\n\n\n\n                                         5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040420_1bvr061000.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-20/1-bvr-610-00","cited_norms":[{"jurabk":"StromStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040420_1bvr061000.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040420_1bvr061000.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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