{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040416_2bvr008803","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040416.2bvr008803","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-04-16","aktenzeichen":"2 BvR 88/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 88/03 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Günter Weiser und Koll.,\n                   Spiekerhof 35/37, 48143 Münster -\ngegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2002 - XI B 81/\n         00 -,\n\n       b) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. März 2000 - 6 K 3959/99\n          E-\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                   die Richterin Osterloh\n                                   und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. April 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorgenommene Differenzierung der als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen\nSchulgeldzahlungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.\n\n                                           I.\n Im Ausgangsverfahren machte der Beschwerdeführer Aufwendungen für den                      2\nSchulbesuch seines - volljährigen - Sohnes auf der Timmermeister-Schule - Lehranstalt für Physiotherapie - in den Jahren 1997 und 1998 als Sonderausgaben gemäß\ndes § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ohne Erfolg geltend. Die Schule - das ist unstreitig - erfüllt\nkeine der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm, denn sie ist weder eine nach\nArt. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule\nnoch eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule.\n\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, er werde durch die            3\nangegriffenen Entscheidungen insbesondere in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG\nverletzt. Das Entgelt für den Schulbesuch seines Sohnes sei im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerlich anzuerkennen.\n\n\n                                           1/5\n\n  Die Ungleichbehandlung zwischen der Abziehbarkeit von Schulgeld für die in der          4\nVorschrift genannten Schultypen im Gegensatz zum Schulgeld für die von seinem\nSohn besuchte Schule sei nicht gerechtfertigt. Es bestehe kein Unterschied in der\nLeistungsfähigkeit der verschiedenen - durch Schulgeld in gleicher Weise belasteten\n- Eltern. Der Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, die Förderung von Privatschulen, die\nin das öffentliche Schulwesen in gewissem Maß einbezogen seien und bestimmte\nstaatliche Anforderungen erfüllen müssten, so dass diese Schulen typischerweise\nbesonders förderungsbedürftig und förderungswürdig seien, rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Die Schulen für Physiotherapie seien ebenso wie landesrechtlich genehmigte, erlaubte oder anerkannte Privatschulen schon aufgrund des\nnach Bundesrecht (§ 9 MPhG) erforderlichen staatlichen Anerkenntnisses in das öffentliche Schulwesen integriert. Da es sich bei § 10 EStG um eine bundesgesetzliche\nRegelung handele, könne die Regelung auch nicht etwa damit gerechtfertigt werden,\ndass das Privatschulwesen gem. Art. 30, 70 GG ausschließlich in Länderkompetenz\ngeregelt sei.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs.\n2 BVerfGG). Die fristgemäß eingelegte Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber\nunbegründet und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90,\n22 <24 ff.>).\n\n  1. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG verstößt nicht gegen das Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums (zusammenfassend BVerfGE 99, 246 <259 f.>\nm.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Vielmehr hat der Gesetzgeber diesem Gebot\nin den Streitjahren prinzipiell durch den Familienleistungsausgleich (Kinderfreibetrag/\nKindergeld, §§ 31 f., 62 ff. EStG) und die Ausbildungsfreibeträge (§ 33a Abs. 2 EStG\na.F.) Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich, darüber\nhinaus die zivilrechtlichen Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern in\nvoller Höhe zu berücksichtigen. Es kommt insofern entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht darauf an, ob der Besuch der kostenpflichtigen Schule\nauf einer Entscheidung der Eltern oder des Kindes beruht.\n\n 2. Die Benachteiligung des Beschwerdeführers durch den Ausschluss der von ihm            7\ngeleisteten Schulgeldzahlungen vom Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9\nEStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die mittelbar angegriffene Regelung ist\nals Lenkungsnorm zugunsten (bestimmter) Privatschulen sachlich gerechtfertigt.\n\n Die Ausrichtung des Einkommensteuerrechts an der Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hindert auch unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht\ndaran, nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen (BVerfGE 105,\n\n\n                                          2/5\n\n73 <112>). Neben einer entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidung ist dabei\nein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung des Vergünstigungstatbestandes\nerforderlich (BVerfGE 105, 73 <113> m.w.N.). Der Grund für die einkommensteuerliche Vergünstigung muss von solcher Art und von solchem Gewicht sein, dass er\ndie Durchbrechung der allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Belastungsprinzipien rechtfertigt.\n\n Gemessen hieran ist ein Gleichheitsverstoß nicht gegeben. Der Zweck der Förderung von Privatschulen folgt der allgemeinen Wertung des Art. 7 Abs. 4 GG, nach\ndem das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet wird.\n\n Auch die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung bei der Bestimmung              10\ndes Kreises der zu fördernden Schulen ist sachlich begründet. Insbesondere stand\nes im Ermessen des Bundesgesetzgebers, zur Abgrenzung an durch Landesrecht\nauszufüllende schulrechtliche Begriffe und Kriterien anzuknüpfen.\n\n Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 7 Abs. 4         11\nGG zugunsten der Ersatzschulen, zu denen die Timmermeister-Schule unstreitig\nnicht zählt, eine Förderpflicht (BVerfGE 90, 107 <114 ff.> m.w.N.). Eine Sonderbehandlung dieser Schulen, die zu ihrer Genehmigung Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG\nerfüllen müssen, ist schon deshalb nicht zu beanstanden.\n\n  Auch soweit der Gesetzgeber nur das Recht, aber nicht die Pflicht zur Förderung      12\nbestimmter Schulen hat, durfte für die Frage des einkommensteuerlichen Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zwischen den verschiedenen Typen privater Schulen durch Anknüpfung an die schulrechtlichen Begriffe der Länder unterscheiden. Wie der Bundesfinanzhof zu Recht annimmt, berücksichtigt der\nBundesgesetzgeber damit, dass nach dem Grundgesetz die Länder die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung des Privatschulwesens haben (vgl. Art. 30, 70 ff.\nGG), und überlässt es den Landesgesetzgebern, die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug zu schaffen oder nicht. Dies deckt sich auch mit dem Willen des\nGesetzgebers (BTDrucks 11/8346, S. 21; ebenso BFHE 183, 445 <447>). Durch die\nAnknüpfung des Einkommensteuergesetzes an eine landesrechtliche Anerkennung\nwird zudem den Landesgesetzgebern im Rahmen ihrer (Privat-)Schulhoheit die Möglichkeit eingeräumt, durch Gestaltung eines Anerkennungsverfahrens die Förderungsbedürftigkeit und -würdigkeit der Schulen näher zu regeln. Die steuerrechtliche\nVoraussetzung, dass die Schulen als Bedingung für eine Förderung ein\nGenehmigungs-, Erlaubnis- oder Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, in\ndem gegebenenfalls - nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelung - Mindestanforderungen z.B. an die Lehrziele, die Einrichtungen der Schule und die Ausbildung\nihrer Lehrkräfte überprüft werden, ist jedenfalls nicht sachfremd.\n\n Schon aus Praktikabilitätsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgesetzgeber durch diese an die Ländergesetze anknüpfende einkommensteuerrechtliche Regelung einerseits eine eigenständige steuerrechtliche Differenzierung\nzwischen den verschiedenen Schulen und andererseits die Notwendigkeit eigener\n\n\n                                         3/5\n\nFeststellungen der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit zur Tatbestandsmäßigkeit der jeweiligen Schule vermeiden möchte.\n\n  Schließlich müssen die betroffenen Steuerpflichtigen - hier der Beschwerdeführer -     14\ndie sachliche Rechtfertigung bei der Differenzierung zwischen den geförderten und\nden nicht geförderten Schultypen gegen sich gelten lassen. Das Grundgesetz\nschreibt dem Gesetzgeber nicht vor, in welcher Weise er den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, sondern es\nräumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; vgl.\nauch BFHE 183, 436 <439 f.>). Hier hat sich der Gesetzgeber mit dem Sonderausgabenabzug für die (indirekte) Förderung der betreffenden Privatschulen entschieden,\nalso anstatt direkter Beihilfen eine steuerliche Verbilligung des Schulgeldes gewählt.\nDer Zweck der Begünstigung bestimmter Privatschulen rechtfertigt aber grundsätzlich auch die - nur als Reflex auftretenden - Ungleichbehandlungen der schulgeldleistenden Steuerpflichtigen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    16\n\n              Hassemer                Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. April 2004 - 2 BvR 88/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                16. April 2004 - 2 BvR 88/03 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040416_2bvr008803.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040416.2bvr008803\n\n\n\n\n                                         5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-16/2-bvr-88-03","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"MPhG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-16/2-bvr-88-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:40.150385+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-04-16/2-bvr-88-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-04-16","dockets":["2 BvR 88/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040416.2bvr008803","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20040416_2bvr008803","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040416.2bvr008803"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.04.2004 – 2 BvR 88/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-16/2-bvr-88-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EStG/10","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"10","label":"§ 10 EStG","mentions":8},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/7","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"7","label":"Art 7 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"MPhG/9","law":"MPhG","abbreviation":"MPhG","ref":"9","label":"§ 9 MPhG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:52:40.150385+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}