{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040414_2bvr149601","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040414.2bvr149601","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-04-14","aktenzeichen":"2 BvR 1496/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1496/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Gronimus,\n                    Haberbitze 31, 53229 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 3. Juli 2001 – S 5\n         BLa 6/00 -,\n\n      b) den Bescheid des Befehlshabers Heeresführungskommando vom 7. Juli\n         2000,\n\n       c) den Bescheid des Kommandeurs Truppen Oberste Bundeswehrführung\n          und Heeresführungstruppen vom 17. April 2000,\n\n      d) den Bescheid des Kommandeurs Heeresfliegerregiment 30 vom 11. Februar 2000 – 15-02-01-\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. April 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein             1\nAnnahmegrund gemäß § 93a BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen\nEntscheidungen lassen verfassungsrechtlich keine Fehler erkennen. Dabei ist die\nFeststellung und Würdigung der Tatsachen und die Anwendung einfach-rechtlicher\nVorschriften in erster Linie Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das\nBundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Es kann nur dann eingreifen,\nwenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben, wobei der Fehler gerade in der\nNichtbeachtung von Grundrechten liegen muss. Das ist in der Regel erst dann der\nFall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines\nSchutzbereichs beruht oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger\n\n                                         1/4\n\nWürdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich\nist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 89, 1 <14>; 95, 96 <128>). Nach\ndiesem Maßstab sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Sie\nverletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.\n\n Es begegnet in verfassungsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, dass das Truppendienstgericht Süd die Entscheidung des Kommandeurs Heeresfliegerregiment 30\nunbeanstandet gelassen hat.\n\n  1. Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn das Truppendienstgericht Süd der Vorschrift des § 6 Soldatenbeteiligungsgesetz keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf generelle Freistellung entnommen hat. Zwar trifft es zu, dass die\n1997 in das Gesetz aufgenommene Vorschrift in ihrem Wortlaut § 46 Abs. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz entspricht, nach dem vollständige Freistellungen vom\nDienst möglich sind, auf die in bestimmten Fällen auch ein Anspruch bestehen kann.\nAus der Wortgleichheit der beiden Vorschriften allein lässt sich nicht ableiten, dass\nder Gesetzgeber auch für Vertrauenspersonen nach §§ 2 ff. Soldatenbeteiligungsgesetz eine Freistellung im gleichen Umfang wie bei Personalräten für zwingend erforderlich gehalten hat. So fehlt eine dem § 46 Abs. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz entsprechende Vorschrift im Soldatenbeteiligungsgesetz. Auch weicht die\nStellung der Vertrauenspersonen in mancherlei Hinsicht von der von Personalratsmitgliedern ab (vgl. dazu ausführlich Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom\n29. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 5.02 -, PersV 2003, S. 135-139 mit Anmerkung von\nGronimus, PersV 2003, S. 132-135). Die dort angelegten Differenzierungen zeigen,\ndass durch die unterschiedlichen Regelungen in Bundespersonalvertretungsgesetz\nund Soldatenbeteiligungsgesetz den Besonderheiten militärischer Erfordernisse\nRechnung getragen werden soll, also gerade nicht von einer willkürlichen Ungleichbehandlung gesprochen werden kann.\n\n Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte zu § 6 Soldatenbeteiligungsgesetz keine Rückschlüsse für\neinen Anspruch auf vollständige Freistellung ziehen. In den Erläuterungen zum 1997\nneu eingeführten § 6 Soldatenbeteiligungsgesetz wird die \"Anlehnung\" des Wortlauts\nan die vergleichbaren Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes hervorgehoben, ohne dass auf die Frage einer Freistellung oder Teilfreistellung im Einzelnen eingegangen würde (vgl. BTDrucks 11/7323 und 13/5740). Auch das Bundesverwaltungsgericht hebt in der zitierten Entscheidung hervor, es habe zwar bei der\nNovellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes 1997 erkennbar eine Neigung gegeben, die beteiligungsrechtliche Benachteiligung insbesondere der Berufs- und Zeitsoldaten gegenüber den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes spürbar zu verringern; aus militärischen Gründen sei eine vollständige Gleichstellung jedoch weiterhin\nnicht gerechtfertigt (BVerwG a.a.O., S. 138 f.).\n\n 2. Die Nichtvorlage der Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 4 WBO stellt keinen Verstoß gegen Art. 101\n\n\n\n                                         2/4\n\nAbs. 1 GG dar. Die sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende grundrechtsähnliche Gewährleistung begründet einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeits- und Prozessnormen im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz\nbestimmenden Gedanken nicht verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar\nsind, wenn also die Verfahrensvorschrift willkürlich und unrichtig angewandt wurde\n(vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 86, 133 <143>). Eine von Gesetzes wegen vorgesehene Vorlagepflicht wird insbesondere in solchen Fällen unhaltbar gehandhabt,\nin denen ein letztinstanzliches Gericht seine Vorlageverpflichtung grundsätzlich verkennt. Nach diesen Anforderungen verletzt die Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd vom 3. Juli 2001 nicht Art. 101 Abs. 1 GG.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).            6\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   7\n\n              Hassemer                Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. April 2004 - 2 BvR 1496/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                14. April 2004 - 2 BvR 1496/01 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040414_2bvr149601.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040414.2bvr149601\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040414_2bvr149601.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-14/2-bvr-1496-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040414_2bvr149601.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040414_2bvr149601.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-14/2-bvr-1496-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040414_2bvr149601.html","retrieved":"2026-07-10 10:52:39.346063+00:00"}}