{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040408_2bvr181103","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040408.2bvr181103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-04-08","aktenzeichen":"2 BvR 1811/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1811/03 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rolf Bossi und Koll.,\n                   Sophienstraße 3/II, 80333 München -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. September 2003 –\n      3 VAs 38/03 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 und § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. April 2004\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. September 2003 – 3 VAs\n38/03 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit der Antrag festzustellen, Erlass und Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle\nRosenheim, vom 3. Juni 2003 – 450 VRs 23524/00 - seien rechtswidrig gewesen,\nals unzulässig verworfen wird. Insoweit wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer drei Viertel der notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/7\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Vollzug eines Vollstreckungshaftbefehls, obwohl dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gelassen worden\nsei, sich selbst zu stellen.\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt,         2\nderen Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft\nlud den Beschwerdeführer zum Strafantritt bis zum 9. Dezember 2002. Auf seinen\nAntrag wurde die Vollstreckung bis zum 1. April 2003 aufgeschoben. Nachdem der\nBeschwerdeführer ein Gnadengesuch mit dem Ziel der Strafaussetzung zur Bewährung eingereicht hatte, stellte die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung vorläufig ein\nund teilte mit, bis zur Entscheidung über das Gesuch werde von der Anwendung von\nZwang abgesehen. Am Abend des 3. Juni 2003 übergaben Polizeibeamte dem Beschwerdeführer den das Gnadengesuch ablehnenden Bescheid und nahmen den\nBeschwerdeführer auf Grund des Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft\nvom selben Tage fest. In dem Haftbefehl wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer\nsei zum Strafantritt geladen worden, habe sich aber nicht gestellt. Auf Betreiben seines Verteidigers wurde der Beschwerdeführer wieder freigelassen. Absprachegemäß begab er sich am nächsten Morgen zur Staatsanwaltschaft. Diese vollstreckte\nden Haftbefehl, und der Beschwerdeführer verbüßt seitdem die Freiheitsstrafe.\n\n 2. Der Beschwerdeführer beantragte festzustellen, dass Erlass und Vollzug des               3\nHaftbefehls rechtswidrig gewesen seien und dass er im Vollzug wie ein Selbststeller\nzu behandeln sei. Der Haftbefehl habe nicht ergehen dürfen, weil ihm nach der Einstellung der Vollstreckung und der Ablehnung des Gnadengesuchs keine Möglichkeit\ngegeben worden sei, sich selbst zu stellen.\n\n 3. Mit dem angegriffenen Beschluss verwarf das Oberlandesgericht München die                4\nAnträge. Sie seien unzulässig, weil dem Beschwerdeführer ein Feststellungsinteresse fehle. Wiederholungsgefahr bestehe nicht, und der Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls stelle auch keinen tief greifenden Grundrechtseingriff dar.\n\n  4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, Erlass             5\nund Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls seien willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) gewesen und hätten sein Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt, weil es nicht\nmehr vertretbar sei, nach Ablehnung des Gnadengesuchs keine Möglichkeit des\nSelbststellens zu lassen. Die Verhaftung habe den Beschwerdeführer zum Objekt degradiert und dadurch seine Menschenwürde verletzt (Art. 1 Abs. 1 GG). Das Oberlandesgericht habe seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)\nverletzt, indem es trotz noch gegenwärtiger Nachteile im Vollzug die Feststellungsanträge für unzulässig gehalten habe. Der Beschwerdeführer bedürfe einer einstweiligen Anordnung, um schwere Nachteile abzuwenden. Für die Gewährung von Vollzugslockerungen sei von erheblicher Bedeutung, ob er die Strafe als Selbststeller\n\n\n\n                                          2/7\n\nangetreten habe.\n\n                                         II.\n 1. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (§ 94 Abs. 2 BVerfGG).\n\n 2. Das Bundesverfassungsgericht hat die Akten 450 Js 23524/00 der Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle Rosenheim, beigezogen.\n\n                                        III.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise offensichtlich begründet, im Übrigen nicht    8\nzur Entscheidung anzunehmen. Zur Entscheidung über die Annahme und Stattgabe\nist die Kammer berufen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden\nhat und die Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet ist (§ 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n 1. Das Oberlandesgericht hat das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19          9\nAbs. 4 Satz 1 GG verletzt, indem es den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers\nals unzulässig verworfen hat.\n\n  a) Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ist es vereinbar, ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen, wie eine gegenwärtige Beschwer ausgeräumt, einer Wiederholungsgefahr begegnet oder eine\nfortwirkende Beeinträchtigung beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist aber zu verlangen, dass schwerwiegende Grundrechtseingriffe gerichtlich geklärt werden können, wenn deren direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der\nBetroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>).\nAuf diese Weise stehen Anordnungen einer Wohnungsdurchsuchung (Art. 13 Abs. 1\nund 2 GG) und einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3\nGG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn\ndie angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE\n96, 27 <40>; 104, 220 <233>).\n\n  Das Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung bleibt auch erhalten, wenn nicht      11\ndie Anordnung einer Freiheitsentziehung als solche beanstandet wird, sondern die\nbesonders einschneidende Art und Weise ihrer Durchführung. Die nachträgliche gerichtliche Überprüfung ist in diesen Fällen zulässig, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage steht (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -,\nNJW 2002, S. 2699 <2700>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700\n<2701>). Ebenso muss dem Betroffenen eine Überprüfung offen stehen, wenn er ein\n\n\n                                         3/7\n\nam Maßstab einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen kann, dass objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) nahe liegt. Die\nsachliche Nähe zum Freiheitsrecht gebietet auch hier die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle eines bereits beendeten Eingriffs. Dieser Kontrolle hat sich das Oberlandesgericht verschlossen, indem es den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hat.\n\n b) Dabei hat das Oberlandesgericht zunächst im Ergebnis zutreffend eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.\nArt. 104 Abs. 1 und 2 GG durch den Erlass und den Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls verneint. Das Freiheitsrecht lässt einen Eingriff nur auf einer gesetzlichen\nGrundlage und einer auf ihr beruhenden richterlichen Entscheidung zu. Das gegen\nden Beschwerdeführer auf eine Freiheitsstrafe erkennende Urteil bietet eine zureichende Grundlage für deren Vollstreckung. Die Garantie des Freiheitsrechts und seine Absicherung durch die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG bilden den\nMaßstab für eine Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung, nicht aber für die Form des Vollzugs einer Freiheitsbeschränkung (vgl.\nBVerfGE 2, 118 <119>; 64, 261 <280>). Da die Freiheitsentziehung in dem zu vollstreckenden Strafausspruch eine ausreichende Grundlage hat, ist auch durch eine\nüberhastete Vollstreckung durch vorzeitigen Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls\ndie Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Wert- und\nAchtungsanspruchs (vgl. BVerfGE 28, 386 <391>; 45, 187 <228>; 50, 205 <215>; 72,\n105 <116>) wird ein Verurteilter nicht schon dann, wenn ihm die Möglichkeit des\nSelbststellens genommen wird.\n\n c) Das Oberlandesgericht hätte aber erwägen müssen, ob das Vorgehen der                13\nStaatsanwaltschaft in einem Maße unverhältnismäßig und damit rechtsstaatswidrig\n(Art. 20 Abs. 3 GG) gewesen sein könnte, dass das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)\nverletzt wäre.\n\n aa) Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet          14\nnoch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 67, 90 <94>; 80, 48\n<51>; 81, 132 <137>). Hinzukommen müsste eine krasse Missdeutung der einschlägigen Norm, so dass die vorgenommene Rechtsanwendung jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; 89, 1 <14>; 96, 189 <203>). Das könnte\nhier der Fall sein, so dass das Oberlandesgericht ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht hätte verneinen dürfen.\n\n Die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und          15\nder Verhältnismäßigkeit ziehen allen Hoheitsakten, die belastend in verfassungsmäßig verbürgte Rechtsstellungen eingreifen, enge Grenzen (vgl. BVerfGE 63, 343\n<356 f.>; 76, 256 <349>). Auch die Gestaltung des Strafverfahrens untersteht diesen\nGeboten, so dass es nicht von reinen Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmt sein\nkann (vgl. BVerfGE 17, 108 <117 f.>). Auch wenn für den Eingriff in ein Grundrecht\n\n\n\n                                         4/7\n\neine verfassungsrechtlich zureichende Grundlage besteht, ist bei deren Anwendung\nund Durchsetzung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Das\njeweils geschützte öffentliche Interesse ist gegen die Belange des Betroffenen abzuwägen (vgl. BVerfGE 35, 382 <400 f.>; 49, 168 <184>; 50, 166 <174, 175>).\n\n  bb) Hat ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuß befindet, eine gegen ihn verhängte    16\nFreiheitsstrafe anzutreten, so wird das dabei einzuhaltende Verfahren durch die\n§§ 455 ff. StPO und durch die als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassenen\n§§ 27 ff. StrVollstrO geregelt. Diese Regelungen finden einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe sicherzustellen, und dem Interesse des Verurteilten. § 457 Abs. 2 StPO ist\nzu entnehmen, dass der Verurteilte zum Antritt der Strafe geladen werden muss. Dabei ist grundsätzlich eine Ladungsfrist von mindestens einer Woche vorzusehen, so\ndass der Verurteilte Zeit zum Ordnen seiner Angelegenheiten erhält (§ 27 Abs. 2\nStrVollstrO). Ein Vorführungs- oder Haftbefehl darf erst ergehen, wenn der Verurteilte\nder Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht folgt oder Fluchtverdacht besteht (§§ 457 Abs. 2 StPO, 33 Abs. 1 und 2 StrVollstrO). Die Einhaltung dieses Verfahrens sichert die Verhältnismäßigkeit der Art und Weise der Durchsetzung des\nStrafantritts.\n\n  cc) Es ist daher nicht nur am Maßstab des einfachen Rechts, sondern auch von Verfassungs wegen zu beanstanden, wenn die Vollstreckungsbehörde die Wirkungen einer Ladung und Fristsetzung zum Strafantritt durch einen vorübergehenden Aufschub (§ 456 StPO) erkennbar aufhebt, die Vollstreckung dann mit Rücksicht auf ein\neingereichtes Gnadengesuch sogar vorläufig einstellt und dennoch nach Ablehnung\ndes Gnadengesuchs sogleich die schwerwiegende Zwangsmaßnahme eines Haftbefehls (§ 457 Abs. 2 StPO) ergreift, obwohl der Beschwerdeführer bislang eine wirksame Fristsetzung oder Terminbestimmung nicht missachtet hat. Da der Beschwerdeführer auch während des Aufschubs und der Einstellung der Vollstreckung keinen\nAnlass gegeben hat, eine Fluchtgefahr zu erwägen, war es grob unverhältnismäßig,\nZwangsmaßnahmen vorzunehmen, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die Gelegenheit zu geben, sich dem Strafantritt freiwillig zu stellen. Da er bis zur Eröffnung der\ndas Gnadengesuch ablehnenden Entscheidung auf die vorläufige Einstellung der\nVollstreckung vertrauen durfte, hätte es das rechtsstaatliche Gebot der Vorausschaubarkeit und Abwendbarkeit staatlicher Zwangsmaßnahmen, die nicht auf einen Vereitelungsbemühungen zuvorkommenden Überraschungsmoment angewiesen sind, erfordert, der Bekanntmachung der abschlägigen Gnadenentscheidung eine erneute\nLadung und Fristsetzung zum Strafantritt folgen zu lassen.\n\n d) Da das Oberlandesgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven            18\nRechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) durch das fehlerhafte Verneinen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses missachtet hat, ist seine Entscheidung insoweit aufzuheben. Die Sache wird insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das\ndie Sachprüfung nachzuholen hat.\n\n\n\n                                          5/7\n\n  2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Oberlandesgericht habe nicht               19\nfestgestellt, dass er im Strafvollzug wie ein Selbststeller zu behandeln sei, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das Oberlandesgericht\nhat auch diesen Antrag als unzulässig verworfen. Damit ist das Gebot effektiven\nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht verletzt worden, denn das Oberlandesgericht hat nach den oben dargelegten Maßstäben ein Rechtsschutzinteresse\ndes Beschwerdeführers beanstandungsfrei verneint.\n\n  Der Beschwerdeführer hat weder im fachgerichtlichen Verfahren noch mit seiner              20\nVerfassungsbeschwerde dargelegt, welche Nachteile er derzeit hinzunehmen hätte,\nweil er auf Grund des Vollzugs des Haftbefehls der Justizvollzugsanstalt zugeführt\nwurde. Er verweist zwar pauschal auf Vorteile, die ein so genannter Selbststeller im\nVollzug habe, trägt aber nicht vor, dass solche Vorteile ihm bereits versagt geblieben\nwären oder dass die Versagung in allernächster Zukunft drohe. In welcher Weise bei\nder Gestaltung des Vollzugs, etwa bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen,\nzu berücksichtigen sein wird, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines nicht erforderlichen Vollstreckungshaftbefehls der Justizvollzugsanstalt zugeführt wurde, und\nob dies Anlass geben muss, ihn so zu behandeln, als habe er sich selbst gestellt, wird\nGegenstand künftiger Entscheidungen der Vollzugsbehörden und Vollstreckungsgerichte sein. Ihm nachteilige Entscheidungen wird der Beschwerdeführer dann im\nfachgerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.\n\n                                           IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.               21\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                        22\n\n               Hassemer                 Osterloh               Mellinghoff\n\n\n\n\n                                            6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n8. April 2004 - 2 BvR 1811/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040408_2bvr181103.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040408.2bvr181103\n\n\n\n\n                                         7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040408_2bvr181103.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-08/2-bvr-1811-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 457","ref_norm":"457","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456","ref_norm":"456","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040408_2bvr181103.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040408_2bvr181103.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-08/2-bvr-1811-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040408_2bvr181103.html","retrieved":"2026-07-10 10:52:38.720396+00:00"}}