{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040408_2bvr074303","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040408.2bvr074303","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-04-08","aktenzeichen":"2 BvR 743/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 743/03 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                    In dem Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerde\n\n1.         der Frau Sch...,\n\n2.         der Frau N...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Brigitte Sell-Kanyi,\n                   Richard-Wagner-Straße 8, 14476 Groß Glienicke -\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. März 2003 - 64 S 289/02 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                   die Richterin Osterloh\n                                   und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)am 8. April 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. März 2003 - 64 S 289/02 - verletzt die\nBeschwerdeführerinnen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz\n1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.\nDas Land Berlin hat den Beschwerdeführerinnen die ihnen im\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 € (in Worten:\nviertausend Euro) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches    1\nGehör wegen Nichtberücksichtung eines erheblichen Beweisantritts.\n\n\n\n                                          1/5\n\n                                         I.\n 1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens verlangte von den Beschwerdeführerinnen           2\nu.a. restliche Mietzahlungen, nachdem die Beschwerdeführerinnen vor Ablauf der\nKündigungsfrist ausgezogen waren und die Schlüssel dem Bruder des Klägers übergeben hatten. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, sie hätten mit dem Kläger eine Mietaufhebungsvereinbarung geschlossen.\n\n  Das Amtsgericht Spandau wies die Klage ohne Beweisaufnahme ab, da ein Mietzinsanspruch für die verbleibende Mietzeit nach § 537 Abs. 2 BGB n.F. wegen Überlassens der Mietsache an den Bruder des Klägers ausgeschlossen sei.\n\n  Auf die Berufung des Klägers bestimmte das Landgericht mit Verfügung vom 14. Januar 2003 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25. Februar 2003. Zugleich\nwurde den Beschwerdeführerinnen aufgegeben, bis 11. Februar 2003 unter Beweisantritt auf die Berufungsbegründung zu erwidern. In der mündlichen Verhandlung\nschlossen die Parteien einen Vergleich, der in der Folge von den Beschwerdeführerinnen widerrufen wurde.\n\n  Mit der angefochtenen Entscheidung hob das Landgericht die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Klagabweisung auf und verurteilte die Beschwerdeführerinnen zur Zahlung von € 1.188,75. Entgegen dem Amtsgericht sah es die Voraussetzungen des § 537 Abs. 2 BGB als nicht gegeben an. Eine\nMietaufhebungsvereinbarung hätten die Beschwerdeführerinnen nicht nachgewiesen. Zwar hätten sie ihre streitige Behauptung unter Benennung von drei Zeugen unter Beweis gestellt, aber trotz Fristsetzung gemäß § 379 Satz 1 ZPO durch die Verfügung vom 14. Januar 2003 weder Auslagenvorschüsse eingezahlt noch\nGebührenverzichtserklärungen beigebracht, so dass die Ladung gemäß § 379 ZPO\nunterblieben sei und die Beweismittel zwecks Vermeidung einer Verfahrensverzögerung nicht mehr benutzt werden könnten, § 356 ZPO.\n\n  2. Mit ihrer fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103\nAbs. 1 GG.\n\n Das Landgericht habe ihnen nie, auch nicht mit der Verfügung vom 14. Januar            7\n2003, eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses gesetzt. Die Nichtzahlung des\nKostenvorschusses führe im Übrigen auch nicht zum Ausschluss der Beweismittel.\nDas Gericht könne den Beweisantrag vielmehr nur unter den Voraussetzungen des\n§ 296 Abs. 2 ZPO zurückweisen, d.h. wenn die Verspätung auf grober Nachlässigkeit\nberuhe. Soweit sich das Landgericht auf § 356 ZPO stütze, übersehe es, dass auch\ndiese Vorschrift eine Fristsetzung als zwingende Voraussetzung vorsehe. Das Landgericht habe sich mit den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften in keiner Weise auseinandergesetzt.\n\n 3. Der Senatsverwaltung für Justiz Berlin und dem Kläger des Ausgangsverfahrens        8\nwurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n\n                                         2/5\n\n                                           II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur               9\nDurchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren\nVoraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1\nSatz 1 BVerfGG liegen vor.\n\n 1. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet           11\nArt. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in\nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den\nGrundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das\nVorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz\noder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 69,\n141 <143 f.>).\n\n  Gemessen an diesen Grundsätzen hält die angegriffene Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die unter Beweis gestellte Behauptung der Beschwerdeführerinnen zur vereinbarten Vertragsaufhebung\nfür erheblich angesehen, die Durchführung der Beweisaufnahme aber aus Gründen\nabgelehnt, die im Prozessrecht keine Stütze mehr finden.\n\n  § 379 Satz 1 ZPO eröffnet die Möglichkeit, die Ladung eines Zeugen von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen. Wird dieser Vorschuss nicht innerhalb\nder vom Gericht gesetzten Frist bezahlt, unterbleibt die Ladung des Zeugen (§ 379\nSatz 2 1. Halbsatz ZPO), ohne dass es einer Androhung dieser Folge bedürfte (§ 231\nAbs. 1 ZPO; BGH, NJW 1998, S. 761 f.). Das Beweismittel ist jedoch nicht präkludiert. Die Partei ist nicht gehindert, den Zeugen im Termin zu stellen oder bis zur letzten mündlichen Verhandlung den Antrag auf Zeugenvernehmung aufrecht zu erhalten (BGH, NJW 1998, S. 761 <762>; NJW 1980, S. 343 <344>; NJW 1982, S. 2559).\nDas Gericht kann, wenn es dem Beweisantrag nicht stattgeben will, diesen nur unter\nden Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO zurückweisen, d.h. wenn die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht (vgl. BVerfGE 69, 145 <149 f.>; Beschluss der\n1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September\n1999 - 1 BvR 47/99 -, NJW 2000, S. 1327).\n\n\n\n\n                                           3/5\n\n  Soweit die Nichtzahlung des Vorschusses auch als Hindernis im Sinne des § 356          14\nZPO angesehen wird (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 356 Rn. 2), besteht die Möglichkeit einer Zurückweisung nach § 356 ZPO, ohne dass es einer zweiten Fristsetzung bedarf (BGH, NJW 1998, S. 761 <762>). Notwendige Voraussetzung der Nichterhebung des Beweises ist jedoch sowohl bei Anwendung von § 379\nZPO als auch von § 356 ZPO die Anordnung der Vorschusszahlung unter Fristsetzung.\n\n  Das Landgericht hat sich in dem angegriffenen Urteil hinsichtlich der Nichtdurchführung der Beweisaufnahme auf diese Vorschriften berufen. Der Vorsitzende Richter\nhat die Zeugenladung und Vorschussanforderung auch handschriftlich unter Fristsetzung angeordnet. Die davon angefertigte Leseabschrift ist jedoch unvollständig und\numfasst gerade nicht die Vorschussanforderung unter Fristsetzung. Zwar sollte nach\nder Verfügung der Geschäftsstelle beiden Prozessbevollmächtigten mit der Terminsladung auch Ziffer 3 der richterlichen Verfügung vom 14. Januar 2003, d.h. die Vorschussanforderung, gegen Empfangsbescheinigung zugestellt werden. Der durch\ndie Beschwerdeführerinnen vorgelegten Verfügung, die mit der Leseabschrift identisch ist, lässt sich aber weder eine Vorschussanforderung noch auch nur die Absicht\neiner Zeugenladung entnehmen. Die gesetzte Frist betraf allein die Berufungserwiderung.\n\n  Auch wenn die Übersendung der unvollständigen richterlichen Verfügung auf einem        16\nVersehen beruhte, waren die Voraussetzungen der §§ 379, 356 ZPO damit nicht erfüllt. Die nunmehr mit einer Beweisaufnahme verbundene Verfahrensverzögerung,\nauf die das Landgericht abgestellt hat, genügt allein nicht für eine Zurückweisung des\nBeweismittels. Sonstige Ausschlussgründe, insbesondere eine Präklusion der Beweismittel, wurden vom Landgericht nicht geprüft und vermögen die Nichterhebung\ndes Zeugenbeweises damit nicht zu begründen.\n\n b) Das angegriffene Urteil beruht auf der dargelegten Rechtsverletzung. Es kann         17\nnicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht anders entschieden hätte, wenn\nes die von den Beschwerdeführerinnen benannten Zeugen vernommen hätte.\n\n 2. Da das angegriffene Urteil schon wegen der Nichterhebung der angebotenen Beweise gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt und keinen Bestand hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob das Landgericht darüber hinaus eine Überraschungsentscheidung getroffen hat.\n\n                                         III.\n Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRA-           19\nGO (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    20\n\n              Hassemer                Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n8. April 2004 - 2 BvR 743/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                8. April 2004 - 2 BvR 743/03 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040408_2bvr074303.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040408.2bvr074303\n\n\n\n\n                                         5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040408_2bvr074303.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-08/2-bvr-743-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040408_2bvr074303.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040408_2bvr074303.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-08/2-bvr-743-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/04/rk20040408_2bvr074303.html","retrieved":"2026-07-10 10:52:38.545590+00:00"}}