{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040408.2bvr025304","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-04-08","aktenzeichen":"2 BvR 253/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 253/04 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes weißrussischen Staatsangehörigen B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Mario Müller,\n                    Kurt-Schumacher-Straße 21, 04105 Leipzig -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Januar 2004 –\n         OLG 33 Ausl 58/03 –,\n\n      b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November\n         2003 – OLG 33 Ausl 58/03 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93b Satz 1, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am\n8. April 2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2003 –\n     OLG 33 Ausl 58/03 – und vom 8. Januar 2004 - OLG 33 Ausl 58/03 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 und\n     Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 25 des Grundgesetzes, soweit in ihnen die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt wird und Einwendungen gegen die Zulässigkeitserklärung zurückgewiesen werden. Sie\n     werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an\n     das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer ist weißrussischer Staatsangehöriger. Am         1\n24. November 2003 wurde er auf der Grundlage eines Auslieferungsersuchens der\nStaatsanwaltschaft der Republik Weißrussland vom 8. Oktober 2003 vorläufig festgenommen. Dem Auslieferungsersuchen liegt ein Haftbefehl des Staatsanwalts der\nStadt Minsk vom 21. Februar 2000 zu Grunde. Hiernach soll der Beschwerdeführer\nim September 1994 als Gesellschafter eines Kleinunternehmens durch Täuschung\ndessen Direktor zur Aufnahme eines Kredits in Höhe von 124.000 US-Dollar veranlasst und sich das Geld rechtswidrig zugeeignet haben. In einer \"Anordnung der Erhebung der Beschuldigung\" vom 25. Juni 2003 heißt es, der Beschwerdeführer habe\ndie Kreditsumme in Höhe von 123.660 US-Dollar auf ein Devisenkonto einer Handelsagentur bei der Hypo-Vereinsbank AG, Filiale Riesa, überwiesen und das Geld\nfür eigene Zwecke verbraucht.\n\n In dem Auslieferungsersuchen garantierte die Staatsanwaltschaft der Republik            2\nWeißrussland die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes.\n\n 2. Am 25. November 2003 erließ das Amtsgericht Leipzig nach vorheriger Anhörung         3\ndes Beschwerdeführers eine vorläufige Festhalteanordnung. Im Rahmen seiner Anhörung hatte der Beschwerdeführer Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben.\n\n  3. Mit Beschluss vom 28. November 2003 ordnete das Oberlandesgericht Dresden           4\ndie förmliche Auslieferungshaft an und erklärte die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Weißrussland zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl\ndes Staatsanwalts der Stadt Minsk vom 21. Februar 2000 genannten Straftat für zulässig. Gleichzeitig wies es die Einwendungen des Beschwerdeführers zurück. Sowohl nach deutschem wie nach weißrussischem Recht sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat als Betrug strafbar. Das Vorliegen eines hinreichenden\nTatverdachts sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht Prüfungsgegenstand des Auslieferungsverfahrens. Die Sachverhaltsschilderung enthalte schlüssig ein strafbares Verhalten. Es sei unerheblich, ob die Tat nach deutschem Recht\nverjährt sei, da eine deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Art. 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens - EuAlÜbk - stehe der Auslieferung nicht entgegen, zumal Weißrussland dem Übereinkommen nicht beigetreten sei. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei gegeben.\n\n 4. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 beantragte der Beschwerdeführer unter            5\ngleichzeitiger Vorlage verschiedener Berichte zur Situation in Weißrussland, u.a. zu\nden dortigen Haftbedingungen, die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie\neine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung.\n\n Das Oberlandesgericht habe sich in seiner Entscheidung ausschließlich mit der Frage der Verjährung, nicht aber mit den weiter erhobenen Einwendungen der Verfas-\n\n\n                                          2/7\n\nsungswidrigkeit der Auslieferung nach Weißrussland und der Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes auseinandergesetzt. Eine Auslieferung nach Weißrussland sei auf\nGrund der dort herrschenden menschenrechtswidrigen Haftbedingungen unzulässig;\nim Hinblick auf seine jüdische Religionszugehörigkeit sei sogar von einer Verschärfung der Haftbedingungen auszugehen. Die Haftbedingungen beträfen nicht nur politisch Verfolgte, sondern alle Häftlinge. Eine Zusicherung der weißrussischen Seite im\nEinzelfall sei nicht ausreichend, da selbst nach Ansicht des Auswärtigen Amtes die\nMenschenrechtsverletzungen in Weißrussland Ausdruck eines nichtdemokratischen\nSystems seien. Eine Überwachung derartiger Einzelfallabreden durch die deutsche\ndiplomatische Vertretung sei nicht möglich. Die Mindestanforderungen an eine verbindliche Zusicherung seien nicht gewahrt. Weiter werde der Spezialitätsgrundsatz\nverletzt; auf Grund seiner Vorgeschichte erschienen der nunmehr erhobene Tatvorwurf und das Auslieferungsersuchen lediglich als Vorwand, ihn finanziell zu verfolgen.\n\n  Auch stehe die Verjährung der ihm vorgeworfenen Straftat der Auslieferung entgegen. Schließlich sei kein Grund für die Anordnung der Auslieferungshaft gegeben,\ninsbesondere nicht der der Fluchtgefahr.\n\n  5. Mit Beschluss vom 8. Januar 2004 wies das Oberlandesgericht Dresden die Einwendungen des Beschwerdeführers zurück. Es sei nicht substantiiert dargelegt, dass\ndie weißrussischen Behörden die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht einhalten\nwürden und somit ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren nicht gewährleistet sei. Die\nin Weißrussland vorherrschenden Haftbedingungen stünden einer Auslieferung des\nBeschwerdeführers nicht entgegen. Nach Information der Generalstaatsanwaltschaft\nwerde eine Auslieferung an Weißrussland vom Auswärtigen Amt regelmäßig nur bewilligt, wenn die Zusicherung Weißrusslands vorliege, dass bei der Unterbringung\ndes jeweiligen Verfolgten die grundlegenden Garantien der Menschenrechte in der\nHaftanstalt beachtet würden. Die Einhaltung entsprechender Zusagen werde durch\ndie deutsche Botschaft in Minsk regelmäßig kontrolliert. Beanstandungen seien bislang nicht vorgekommen. Der Hinweis auf die allgemein schlechten Haftbedingungen\nverfange nicht, da auf die im Einzelfall konkret zu erwartende Haftsituation abzustellen sei. Es sei nicht zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer, der im Übrigen keinen Asylantrag gestellt habe, wegen seines jüdischen Glaubens politische Verfolgung drohe. Die Annahme einer Fluchtgefahr habe der Beschwerdeführer nicht\nentkräftet. Hinsichtlich der übrigen Einwendungen werde mangels neuer sachlicher\nund rechtlicher Gesichtspunkte auf den vorangegangenen Beschluss verwiesen.\n\n 6. Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen die Zulässigkeitserklärung richtet, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Frage der\nHaftbedingungen in Weißrussland wiederholt er im Wesentlichen seine bisherigen\nAusführungen. Im Ergebnis beinhalte auch der Beschluss des Oberlandesgerichts\nvom 8. Januar 2004 keine Überprüfung der insoweit relevanten Fragen. Die Mindestanforderungen seien letztlich auch in Hinsicht auf die Auskunft des Auswärtigen Am-\n\n\n                                          3/7\n\ntes nicht gewahrt; eine entsprechende verfahrensrelevante Erklärung sei mindestens\nin Form einer Verbalnote einzureichen. Das Oberlandesgericht sei seinen Einwendungen zur Verletzung des Grundsatzes der Spezialität trotz seiner umfangreichen\nSchilderung im Beschluss vom 8. Januar 2004 nicht nachgegangen.\n\n 7. Dem Bundesministerium der Justiz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben             10\nworden. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n                                           II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur             11\nDurchsetzung eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nAuch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 BVerfGG liegen insoweit vor.\nDie für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 63, 332).\n\n  Die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind, soweit sie die Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung bzw. die Zurückweisung der insoweit erhobenen Einwendungen betreffen, unvereinbar mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den\nunabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung und\nverletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 2\nAbs. 2 Satz 2 GG.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere im Hinblick auf          13\nden Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2003 fristgerecht erhoben. In dem hier zu beurteilenden Fall begann die Frist nach § 93 Abs. 1\nSatz 1 BVerfGG erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag vom\n12. Dezember 2003. Der Antrag war auf Grund der in der Sache erhobenen Gehörsrüge jedenfalls auch als ein Antrag nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO zu\nwerten. Dabei handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, den der Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren zu stellen hat, um alle Rechtsbehelfe vor\nder Einlegung einer Verfassungsbeschwerde auszuschöpfen (vgl. den Beschluss der\n1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2003\n- 2 BvQ 14/03 -). Ist ein solcher Antrag - wie hier - innerhalb der Monatsfrist des § 93\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG gestellt, hält er die Verfassungsbeschwerdefrist offen (vgl.\nBVerfGE 19, 198 <200> zu § 33a StPO).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet, soweit mit dem angegriffenen             14\nBeschluss des Oberlandesgerichts vom 28. November 2003 die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Weißrussland für zulässig erklärt worden ist und die Einwendungen des Beschwerdeführers hiergegen mit Beschluss vom 8. Januar 2004 zurückgewiesen worden sind.\n\n a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs\n\n\n                                           4/7\n\nwegen gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden\nAkte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen\nvölkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332\n<337>; 75, 1 <19>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -; Beschluss des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 – 2 BvR 685/03 –, Eu-GRZ 2003, S. 518 <520>). § 73 IRG nimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf\nder Ebene des einfachen Rechts auf, indem er ausdrücklich bestimmt, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde.\n\n Gegen den ordre public verstößt eine Rechtshilfehandlung, mit der der ersuchte        16\nStaat dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Die Ächtung\nvon Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gehört inzwischen\nzum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. Art. 3 EM-RK und Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte).\nAuch die Auslieferung zur Verhängung oder Vollstreckung einer an sich zulässigen\nStrafe kann gegen den ordre public verstoßen und unzulässig sein, wenn zu besorgen ist, dass die zu erwartende oder verhängte Strafe im ersuchenden Staat in einer\nden Erfordernissen des Art. 3 EMRK nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden\nwürde (vgl. Vogler in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., § 73 Rn. 12).\n\n  b) Das Oberlandesgericht ist der verfassungsrechtlich vorgegebenen Prüfungspflicht hinsichtlich der Einhaltung der völkerrechtlichen Mindeststandards in Bezug\nauf die Haftbedingungen nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren unter Vorlage verschiedener Erkenntnismittel vorgetragen,\ndass die Haftbedingungen in weißrussischen Gefängnissen den völkerrechtlichen\nMindeststandards grundsätzlich nicht genügen. Inwieweit die dort enthaltenen Angaben zutreffen, hat das Oberlandesgericht nicht geprüft, obschon im Hinblick auf den\nVortrag des Beschwerdeführers hierzu Anlass bestanden hätte. Stattdessen hat es\nlediglich auf die Praxis des Auswärtigen Amtes verwiesen, wonach die Bewilligung\nvon Auslieferungen nach Weißrussland, die auf vertragsloser Grundlage erfolgen, regelmäßig von der Zusicherung der weißrussischen Seite abhängig gemacht wird, der\njeweilige Verfolgte werde unter menschenwürdigen Bedingungen untergebracht, und\nausdrücklich ausgeführt, die allgemeinen Haftbedingungen in Weißrussland seien\nnicht maßgebend, entscheidend sei vielmehr die im Einzelfall zu erwartende Haftsituation.\n\n Die bloße Möglichkeit oder auch die erklärte Absicht des Bundesministeriums der       18\nJustiz, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine Zusicherung der Republik Weißrussland zu einer den völkerrechtlichen Mindeststandards genügenden Haftunterbringung des Beschwerdeführers einzuholen und die Einhaltung der Zusicherung\n\n\n                                         5/7\n\ndurch konsularische Maßnahmen zu überprüfen, vermag die verfassungsrechtlich\ngeforderte Aufklärungs- und Prüfungspflicht des Oberlandesgerichts jedoch nicht einzuschränken oder die unterlassene Prüfung und Würdigung zu heilen. Denn die\nRechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren auf Feststellung\nder Zulässigkeit der Auslieferung eingeschränkt (vgl. den Beschluss der 1. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000\n- 2 BvR 1560/00 -; BVerfGE 63, 215 <225 ff.>; Beschluss des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts [Dreier-Ausschuß] vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -,\nEuGRZ 1983, S. 262 <263>). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine\nPrüfung der Haftbedingungen im Bewilligungsverfahren verwiesen werden kann.\n\n  Das Oberlandesgericht wird - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des       19\nBundesministeriums der Justiz im vorliegenden Verfassungsbeschwerde-Verfahren -\nzu prüfen haben, ob die Haftbedingungen in der Republik Weißrussland allgemein\nden völkerrechtlichen Mindeststandards genügen; gegebenenfalls müsste es die Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung von der Abgabe einer Zusicherung durch\ndie weißrussischen Behörden über die Einhaltung dieser Mindeststandards hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers abhängig machen. Entgegen der Auffassung\ndes Beschwerdeführers ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass eine entsprechende Zusicherung seitens der weißrussischen Behörden nicht eingehalten werden\nwürde.\n\n 3. Die weiter vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zur Verletzung des            20\nSpezialitätsgrundsatzes oder zum Vorliegen eines Auslieferungshindernisses wegen\nVerjährung bedürfen keiner Entscheidung, da die Verfassungsbeschwerde bereits\naus den vorgenannten Gründen begründet ist.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.      21\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  22\n\n                Broß                 Di Fabio              Gerhardt\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n8. April 2004 - 2 BvR 253/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                8. April 2004 - 2 BvR 253/04 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040408_2bvr025304.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040408.2bvr025304\n\n\n\n\n                                         7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-08/2-bvr-253-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-08/2-bvr-253-04","retrieved":"2026-07-10 10:52:38.123248+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-04-08/2-bvr-253-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-04-08","dockets":["2 BvR 253/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040408.2bvr025304","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040408.2bvr025304"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.04.2004 – 2 BvR 253/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-08/2-bvr-253-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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