{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040402.1bvr162003","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-04-02","aktenzeichen":"1 BvR 1620/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1620/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder H... L...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Rainard Menke und Partner\n                   in Sozietät Dolde & Partner,\n                   Heilbronner Straße 156, 70191 Stuttgart -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli\n         2003 - WpÜG 4/03 -,\n\n        b) den Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 3. Juni 2003 - WA 12 - W 1865 - 06/2003 -,\n\n        c) den Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom\n           25. April 2003 - WA 16 - W 2902-2/2003 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. April 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Angebotsverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli\n2002 (BGBl I S. 2850, 2853).\n\n  Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Großbritannien, tritt als Kapitalanlegerin an deutschen Börsen auf und hält Vorzugsaktien der W. AG. 2003 veröffentlichte die P. GmbH die Entscheidung, den Aktionären der W. AG ein freiwilliges\nÜbernahmeangebot zu machen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(im Folgenden: Bundesanstalt) gestattete die Veröffentlichung der Angebotsunterlage. Die Beschwerdeführerin hielt das Angebot für zu niedrig, insbesondere deshalb,\nweil bei den Vorzugsaktien die Vorerwerbspreise für Stammaktien entgegen § 4 der\nWpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl I S. 4263) nicht in die\n\n\n                                          1/4\n\nAngebotsbildung eingegangen seien. Sie legte daher gegen die Gestattung Widerspruch ein. Nach dessen Zurückweisung beantragte die Beschwerdeführerin mit der\nBeschwerde zum Oberlandesgericht, die Gestattung der Veröffentlichung aufzuheben, hilfsweise das Übernahmeangebot zu untersagen oder festzustellen, dass die\nGestattung rechtswidrig sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil der Widerspruchsbescheid im Hinblick darauf rechtmäßig sei, dass der\nBeschwerdeführerin eine Antrags- und Widerspruchsbefugnis nicht zustehe (vgl. DB\n2003, S. 1782 = ZIP 2003, S. 1392). Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin\nmit der Verfassungsbeschwerde, mit der sie vor allem die Verletzung von Art. 14 Abs.\n1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, von Art. 19 Abs. 4 und von Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGG rügt.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu.\n\n  a) Die Frage der Grundrechtsfähigkeit ausländischer juristischer Personen mit Sitz    5\nin der Europäischen Gemeinschaft war im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich. Auch für das Verfassungsbeschwerdeverfahren kann dahinstehen, ob eine\nGrundrechtsgeltung insoweit mit Blick auf Art. 19 Abs. 3 GG generell abzulehnen ist\n(vgl. dazu BVerfGE 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>) oder ob dies differenziert betrachtet werden muss (offen gelassen auch in BVerfGE 64, 1 <11>). Denn für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde kommt es auf diese Frage nicht an (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <25>).\n\n b) Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit gegenüber Entscheidungen der Bundesanstalt Dritte, die am Verfahren vor dieser Behörde nicht beteiligt waren, nach\nArt. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 sowie nach Art. 19 Abs. 4 GG Rechtsschutz beanspruchen können.\n\n Entscheidungserheblich wäre diese Frage nur dann, wenn der Beschwerdeführerin          7\nim Angebotsverfahren eine Rechtsposition zustehen würde, gegen die Rechtsschutz\nverfassungsrechtlich geboten wäre (vgl. BVerfGE 83, 182 <194 f.>). Eine solche\nRechtsposition könnte sich im Hinblick darauf ergeben, dass die Bundesanstalt nach\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG ein Übernahmeangebot zu untersagen hat, wenn die in der\nAngebotsunterlage enthaltenen Angaben offensichtlich gegen Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen. Für einen derartigen Rechtsverstoß ist hier jedoch nichts ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Angaben über Art\nund Höhe der für die Wertpapiere der W. AG gebotenen Gegenleistung (vgl. § 11\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 4 WpÜG) offensichtlich gegen die Pflicht des Bieters nach § 31 Abs.\n1 Satz 1 WpÜG verstießen, den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene\n\n\n                                         2/4\n\nGegenleistung anzubieten. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus § 4 WpÜG-Angebotsverordnung herleiten. Dieser Vorschrift ist nicht offensichtlich zu entnehmen, dass die Gegenleistung auch für Vorzugsaktien der Zielgesellschaft mindestens\ndem Vorerwerbspreis von Stammaktien entsprechen muss. Die Regelung des § 3\nSatz 3 WpÜG-Angebotsver- ordnung spricht vielmehr für das Gegenteil; danach ist\ndie Höhe der Gegenleistung für Aktien, die nicht derselben Gattung angehören, getrennt zu ermitteln (vgl. dazu auch Steinmeyer/Häger, WpÜG, 2002, § 31 Rn. 9; Kremer/Osterhaus, in: Hirte/von Bülow, Kölner Kommentar zum WpÜG, 2003, Anh. § 31\nRn. 9 f.).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist vor diesem Hintergrund auch nicht          8\nzur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat danach keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  a) Da Anhaltspunkte dafür nicht vorliegen, dass die in der Angebotsunterlage der P.    9\nGmbH enthaltenen Angaben über Art und Höhe der für die Wertpapiere der W. AG\ngebotenen Gegenleistung im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs.\n2 Satz 2 Nr. 4 WpÜG offensichtlich gegen Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und\nÜbernahmegesetzes oder der WpÜG-Angebotsverordnung verstießen, kann nicht\nfestgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin als am Angebotsverfahren nicht\nBeteiligte in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 oder\nArt. 19 Abs. 4 GG verletzt ist, weil ihr nach den angegriffenen Entscheidungen\nRechtsschutz gegen die Entscheidung der Bundesanstalt über die Gestattung des\nÜbernahmeangebots nicht zusteht.\n\n  b) Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, das Oberlandesgericht habe wegen Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gegen\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, führt auch das nicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde. Das Oberlandesgericht hat sich eingehend und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise mit der Frage einer Vorlagepflicht auseinander gesetzt und diese unter anderem mit der Begründung verneint, dass ein Fall einer den\nKapitalverkehr beschränkenden Vorschrift nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin\nsetzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Die von ihr als vorlagepflichtig\nangesehene Frage hat sich dem Oberlandesgericht nicht gestellt. Im Ausgangsverfahren ist es allein darum gegangen, ob der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Entscheidung der Bundesanstalt Rechtsschutzmöglichkeiten offen standen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    12\n\n               Jaeger                 Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n2. April 2004 - 1 BvR 1620/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2004\n                - 1 BvR 1620/03 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040402_1bvr162003.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040402.1bvr162003\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-02/1-bvr-1620-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-02/1-bvr-1620-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:37.684828+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-04-02/1-bvr-1620-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-04-02","dockets":["1 BvR 1620/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040402.1bvr162003","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040402.1bvr162003"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.04.2004 – 1 BvR 1620/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-04-02/1-bvr-1620-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":2},{"id":"WpÜG/11","law":"WpÜG","abbreviation":"WpÜG","ref":"11","label":"§ 11 WpÜG","mentions":2},{"id":"WpÜG/31","law":"WpÜG","abbreviation":"WpÜG","ref":"31","label":"§ 31 WpÜG","mentions":1},{"id":"WpÜG/15","law":"WpÜG","abbreviation":"WpÜG","ref":"15","label":"§ 15 WpÜG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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