{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040325_2bvr059601","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040325.2bvr059601","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-03-25","aktenzeichen":"2 BvR 596/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 596/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Gemeinde L...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Annette Steuber,\n                   Sorge 21, 07545 Gera -\ngegen das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 1. März 2001 -\n      VerfGH 20/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. März 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Beschwerdeführerin ist eine Gemeinde in Thüringen. Sie wendet sich gegen ihre Auflösung und die Eingliederung ihres Gebiets in die Gemeinde R. durch das Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden L. und Stadt S. vom\n19. September 2000 (GVBl S. 280). Das Gesetz war Gegenstand der angegriffenen\nEntscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs. Die Beschwerdeführerin rügt,\nder Verfassungsgerichtshof habe das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103\nAbs. 1 GG).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            2\nAnnahmegrund nicht vorliegt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche\nBedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Ziffer a BVerfGG) noch ist die Annahme zur Durchsetzung der gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (§ 93a\nAbs. 2 Ziffer b BVerfGG). Sie ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG antragsberechtigt ist. Die Beschwerdeführerin kann hier\ndie Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht\ngeltend machen, weil sich die Rüge auf ein Verfahren des Landesverfassungsgerichts bezieht, in dem eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache abschließend entschieden wurde.\n\n Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte sind mit der Verfassungsbe-               3\n\n\n                                         1/4\n\nschwerde angreifbare Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 13, 132 <140>; 85,\n148 <157>). Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG binden die Landesverfassungsgerichte an die Grundrechte und die grundrechtsgleichen Gewährleistungen, zu deren\nSchutz das Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde nach\nArt. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG angerufen werden kann. Das setzt aber voraus, dass es im\nAusgangsverfahren um Rechte ging, die dem Beschwerdeführer als Grundrechtsträger zustehen. Das ist hier nicht der Fall.\n\n  Für die grundrechtsgleichen Rechte des rechtlichen Gehörs und des gesetzlichen        4\nRichters ist zwar anerkannt, dass sich juristischen Personen des öffentlichen Rechts\nin ihrer Eigenschaft als Prozesspartei auf Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGG berufen können (vgl. BVerfGE 6, 45 <49 f.>; 13, 132 <140>; 61, 82 <104>; 69,\n112 <120>). Besonderheiten ergeben sich aber bei Verfassungsbeschwerden gegen\nlandesverfassungsgerichtliche Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht ist\nnicht berufen, Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte zu überprüfen, die in\nlandesverfassungsgerichtlichen Streitigkeiten zwischen Beteiligten ergangen sind,\ndie gesetzlich bestimmte Funktionen im Verfassungsleben des Landes wahrnehmen\n(vgl. BVerfGE 6, 445 <449>; 30, 112 <122>). Das gilt auch für die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Rüge der Verletzung von grundrechtsgleichen\nGewährleistungen durch ein Landesverfassungsgericht, wenn sie sich auf ein Verfahren des Landesverfassungsgerichts bezieht, in dem dieses eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache abschließend entscheidet (BVerfGE 96, 231\n<242 f.>). In diesem Fall kann mit der Verfassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden, das Landesverfassungsgericht habe Justizgrundrechte verletzt (vgl.\nBVerfGE 96, 231 <243 f.>). Das Grundgesetz erkennt mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG an,\ndass ein Land interne - grundrechtlich geschützte Rechte nicht berührende - Streitigkeiten unter Funktionsträgern der Staatsgewalt im Land aufgrund eigener Verfassungsgerichtsbarkeit - ohne jede bundesverfassungsgerichtliche Einwirkung - in der\nSache abschließend entscheiden kann.\n\n  Auch in kommunalen Streitigkeiten, die Gegenstand einer landesrechtlichen Kommunalverfassungsbeschwerde sind, entscheidet das Landesverfassungsgericht in einem durch die Subsidiaritätsklausel in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG vor bundesverfassungsgerichtlicher Einflussnahme geschützten Freiraum, der landesinterne\n- grundrechtlich geschützte Rechte nicht berührende - Streitigkeiten unter Funktionsträgern der Staatsgewalt im Lande umfasst. Die Gemeinden bilden gemäß Art. 28\nGG einen wesentlichen Bestandteil der staatlichen Gesamtorganisation. Das Grundgesetz hat sich innerhalb der Länder für einen auf Selbstverwaltungskörperschaften\nruhenden Staatsaufbau entschieden (vgl. BVerfGE 52, 95 <111 f.>; 79, 127 <149>;\n83, 37 <54>).\n\n Über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen                  6\nVerletzung des Art. 28 GG durch ein Landesgesetz entscheidet das Bundesverfassungsgericht nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben\nwerden kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG). Die Subsidiaritätsklausel weist den Landes-\n\n\n                                         2/4\n\nverfassungsgerichten einen prinzipiellen Vorrang beim Rechtsschutz der Kommunen\ngegen Landesrecht zu. Der Freistaat Thüringen hat von seiner Kompetenz Gebrauch\ngemacht, seinen Kommunen verfassungsrechtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten.\nIn Thüringen können Gemeinden und Gemeindeverbände Verfassungsbeschwerde\nzum Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung erheben, in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nach Art. 91 Abs. 1 und 2 ThürVerf verletzt zu sein (Art. 80 Abs. 1 Nr. 2\nThürVerf, § 31 Abs. 2 ThürVerfGHG). Der durch die Subsidiaritätsklausel in Art. 93\nAbs. 1 Nr. 4b GG vor bundesverfassungsgerichtlicher Einflussnahme geschützte\nFreiraum des Landes und die insoweit anerkannte Unantastbarkeit der Landesverfassungsgerichtsbarkeit würden für einen Teilbereich wieder beseitigt, wenn das\nBundesverfassungsgericht kontrollieren dürfte, ob die Landesverfassungsgerichte im\nVerfahren der kommunalen Streitigkeiten die grundrechtsgleichen Gewährleistungen\nbeachtet haben.\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat daher eine vom Thüringer Verfassungsgerichtshof abschließend entschiedene Frage der kommunalen Neugliederung nicht noch\neinmal am Maßstab des Art. 28 GG zu prüfen, auch nicht im Gewande einer gegen\ndie Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerde.\nEs prüft nicht, ob das Landesverfassungsgericht Verfahrensgrundrechte verletzt hat.\n\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).           8\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  9\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. März 2004 - 2 BvR 596/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                25. März 2004 - 2 BvR 596/01 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040325_2bvr059601.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040325.2bvr059601\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040325_2bvr059601.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-25/2-bvr-596-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040325_2bvr059601.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040325_2bvr059601.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-25/2-bvr-596-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040325_2bvr059601.html","retrieved":"2026-07-10 10:52:35.130289+00:00"}}