{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040323.1bvr074501","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-03-23","aktenzeichen":"1 BvR 745/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 745/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau L...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernd Meisterernst und Koll.,\n                   Geiststraße 2, 48151 Münster -\ngegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26.\n      März 2001 - 11 MA 1138/01 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Haas\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. März 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in einem versammlungsrechtlichen Eilverfahren.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin meldete bei dem Landkreis Lüneburg eine Versammlung mit einem kleinen \"Protestcamp\" gegen den Atommülltransport nach Gorleben\nim März 2001 an. Vorgesehen waren unter anderem ein großes Versammlungszelt\nund einige mittelgroße Zelte. Der Landkreis erließ daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zahlreiche versammlungsrechtliche Auflagen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid Widerspruch. Den Antrag auf Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht ab.\nEs lägen gewichtige Indizien für die Annahme vor, dass von der geplanten Veranstaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen, so durch rechtswidrige Schienenblockaden. Ein milderes Mittel zur Verhinderung der erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit sei\nnicht ersichtlich.\n\n Den Antrag auf Zulassung der Beschwerde lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.            3\n§ 80 Abs. 5 VwGO gebe dem Gericht entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-\n\n\n\n                                          1/5\n\nrerin das Recht, im Wege eigener Ermessensentscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts bestünden nicht. Insbesondere sei die Gefahreneinschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.\n\n Ein Klageverfahren gegen den Auflagenbescheid des Antragsgegners führte die            4\nBeschwerdeführerin nicht durch.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung        5\nvon Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und trägt zur Begründung vor: Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen den\nGrundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten bei Versammlungen die Verwaltungsgerichte bereits im Eilverfahren durch eine intensive Prüfung dem Umstand Rechnung tragen,\ndass die sofortige Vollziehung der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führe. Soweit möglich, sei die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen, im Übrigen komme es auf eine\nsorgsame Interessenabwägung an. Eine Verletzung dieser Maßstäbe folge bereits\ndaraus, dass das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Beschwerde\nabgelehnt und nicht einmal ein Beschwerdeverfahren durchgeführt habe. Auch sei es\nverfassungswidrig, wenn Verwaltungsgerichte im Aussetzungsverfahren eine eigene\nInteressenabwägung vornähmen, statt die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Verfügung zu überprüfen. Der versammlungsrechtlichen Verfügung fehle eine auf konkrete\nAnhaltspunkte bezogene Gefahrenprognose und sie sei unverhältnismäßig.\n\n                                         II.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der            6\nVerfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG) angezeigt. Die materiellrechtlichen Grundrechtsrügen\nsind unzulässig (1). Die das Eilverfahren selbst betreffenden Einwände dringen in der\nSache nicht durch (2).\n\n 1. Einer Sachprüfung der auf Art. 8 GG gestützten Rüge steht der Grundsatz der         7\nSubsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.\n\n  a) Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist im Verfahren         8\ndes vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Der in diesem Verfahren zulässige\nRechtsweg ist erschöpft, denn Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können\nim Beschwerdeverfahren nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Grundsatz der Subsidiarität im\nmateriellen Sinne jedoch zusätzlich, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der\nRechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden\n\n\n                                         2/5\n\nweiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern. Daher ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen\nBeschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>; 86, 15 <22 f.>; stRspr). Dies\nist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15\n<22>; 104, 65 <71>).\n\n  Mit dem Vorbringen, der Auflagenbescheid der Versammlungsbehörde verstoße               9\ngegen Art. 8 GG, erhebt die Beschwerdeführerin eine Rüge, die im Hauptsacheverfahren zu überprüfen ist. Von dessen Durchführung aber hat die Beschwerdeführerin\nabgesehen.\n\n  b) Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung           10\nin der Hauptsache abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.\n\n  Die Beschwerdeführerin darf mit ihrer Rüge dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für sie unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung\ndes Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Erklärung abhängt und\ndiejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 104,\n65 <71>). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nichts vorgetragen worden.\n\n  2. Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe die Beschwerde zu Unrecht nicht       12\nzugelassen und es habe nicht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht eine eigene\nErmessensentscheidung getroffen habe, macht die Beschwerdeführerin das Eilverfahren selbst betreffende Einwände geltend. Diese Rügen sind zwar zulässig, aber\nunbegründet. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ist\nnicht verletzt.\n\n  a) Hat die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder\nteilweise wieder herstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei hat es die Interessen\ndes Antragstellers und des Antragsgegners gegeneinander abzuwägen. Bereits\nüberschaubare Erfolgsaussichten der Hauptsache sind in die Überlegungen mit einzubeziehen (vgl. BVerfGE 51, 268 <279 f.>). Auch ist zu berücksichtigen, dass das\nverwaltungsgerichtliche Eilverfahren im Bereich des Versammlungsrechts praktisch\ndie Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernehmen kann (vgl. BVerfGE 69, 315\n<363 f.>). Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte daher schon im Eilverfahren durch eine intensive Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der\nbeabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu\nprüfen; im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (vgl. vgl.\n\n\n                                          3/5\n\nBVerfGE 69, 315 <363 f.>); BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1998, S.\n834 <835>).\n\n  b) Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht beachtet. Es         14\nhat im Rahmen seiner Eilentscheidung insbesondere die Frage erörtert, ob eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 15 Abs. 1\nVersG gegeben war. So hat es ausgeführt, jedenfalls sprächen gewichtige Indizien\nfür die Annahme, dass von der geplanten Veranstaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit\nunmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen und damit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG erfüllt seien. Hiermit hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt. Es\nhat auch berücksichtigt, dass aus seiner Sicht ein milderes Mittel als die Erteilung der\nAuflagen zur Verhinderung der erheblichen Gefahren nicht ersichtlich sei. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen diese Ausführungen nicht.\n\n  Soweit die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu Unrecht abgelehnt,\nist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Beschwerde\nin willkürlicher oder sonst wie verfassungsrechtlich unzulässiger Weise abgelehnt\nhat.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).              16\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      17\n\n                  Papier                 Haas              Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                           4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n23. März 2004 - 1 BvR 745/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                23. März 2004 - 1 BvR 745/01 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040323_1bvr074501.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040323.1bvr074501\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-23/1-bvr-745-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-23/1-bvr-745-01","retrieved":"2026-07-10 10:52:34.697229+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-03-23/1-bvr-745-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-03-23","dockets":["1 BvR 745/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040323.1bvr074501","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040323.1bvr074501"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.03.2004 – 1 BvR 745/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-23/1-bvr-745-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/8","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"8","label":"Art 8 GG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"VwGO/152","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"152","label":"§ 152 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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