{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040322.1bvr224801","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-03-22","aktenzeichen":"1 BvR 2248/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n - 1 BVR 2248/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n des Herrn Dr. v. P...\n\n - Bevollmächtigte:\n1. Professor Dr. Dieter C. Umbach, Universität Potsdam,\n   August-Bebel-Straße 89, 14482 Potsdam,\n2. Rechtsanwalt Dr. Dieter Neumann, Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer,\n   Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin -\n\n gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November\n          2001 - 8 W 643/00 -,\n\n        b) den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2000 - 3 T\n           15/96 -,\n\n        c) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB\n           19/97 –\n\n hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\n am 22. März 2004 einstimmig beschlossen:\n\n   1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 – 8\n      W 643/00 -, der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember\n      2000 – 3 T 15/96 – und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem\n      Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\n      Die Sache wird an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen.\n   2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n      Auslagen zu erstatten.\n\n\n                                        1/12\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren, das die Erbfolge nach      1\ndem im Jahre 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen (im\nFolgenden: Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II., zum Gegenstand hat.\n\n                                             I.\n 1. Im Jahre 1938 schloss der Erblasser mit seinem zweitältesten Sohn L.F. unter            2\nBeteiligung Wilhelm II. einen Erbvertrag, durch den L.F. zum alleinigen Vorerben eingesetzt wurde. Zum Nachlass gehört unter anderem der wesentliche Teil des in\nDeutschland gelegenen so genannten Hausvermögens des früheren Preußischen\nKönigshauses. Im Zusammenhang mit dem Erbvertrag verzichtete Wilhelm II. auf\nseine Rechte am Hausvermögen zu Gunsten des Erblassers. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erbvertrags lauten:\n\n                                            § 1.                                            3\n\nDer Kronprinz setzt seinen zweiten Sohn, Prinz L.F., zum alleinigen Erben ein. Er           4\nsoll Vorerbe sein. Nacherben nach ihm sollen die in § 2 genannten weiteren Abkömmlinge im Mannesstamme des Kronprinzen sein. Ihre Berufung erfolgt in der\ndort angegebenen Reihenfolge mit der Maßgabe, daß immer nur einer nach den\nGrundsätzen der Erstgeburtsfolge und der Erbfolge nach Stämmen Erbe wird. Die\nNacherbschaft soll solange dauern, als das Gesetz (BGB § 2109) es zuläßt.\n\nErbe kann nicht sein (erbunfähig ist), wer nach den Feststellungen des Schiedsgerichts (§ 10) nicht aus einer den Grundsätzen der alten Hausverfassung des\nBrandenburg-Preußischen Hauses entsprechenden Ehe stammt oder in einer nicht\nhausverfassungsmäßigen Ehe lebt.\n\n...                                                                                         6\n\n                                            § 2.                                            7\n\nNacherben nach dem in § 1 eingesetzten Vorerben sollen seine Mannesstammabkömmlinge werden. Sollten sie nicht vorhanden sein ...\n\nDer Fall der Nacherbfolge soll eintreten,                                                   9\n\na) wenn der Vorerbe stirbt, ...                                                         10\n\n                                            § 3.                                        11\n\nDer jeweilige Erbe ist verpflichtet, den Familienmitgliedern Apanagen, Wittümer und     12\nSustentationen, sowie sonstige Versorgungsleistungen insoweit zu gewähren, als\nsie darauf nach den anliegenden Bestimmungen des Hausgesetzes 1920 Artikel 6\nAnspruch haben oder haben würden ...\n\n Im Jahre 1943 verfasste der Erblasser eine Richtlinie zur künftigen Behandlung der     13\nEbenbürtigkeitsfrage.\n\n\n                                            2/12\n\n Unter anderem hieß es dort:                                                             14\n\nMit Rücksicht darauf, dass die Auswahl unter den nach der Hausverfassung des königlichen Hauses ebenbürtigen Damen protestantischen Glaubens außerordentlich\ngering und ständig im Abnehmen ist, kann in Ausnahmefällen das Oberhaupt des\nKöniglichen Hauses auf Vorschlag des Ausschusses eine Ehe für ebenbürtig erklären, auch wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n 2. In seinem Testament aus dem Jahre 1950 stellte der Erblasser unter anderem           16\nklar, dass \"das Vertragswerk von 1938\" aufrechterhalten werde, und setzte seinen\nSohn L.F. auch zu seinem \"Universalerben\" des Vermögens ein, \"das nicht zu dem\nvon meinem Herrn Vater auf mich übergegangenen Vermögen\" gehört.\n\n 3. Der im Jahre 1994 verstorbene L.F. errichtete 1981 ein Testament, in dem er seinen Enkel G.F., den Sohn seines bereits im Jahre 1977 verstorbenen drittältesten\nSohnes, zum alleinigen Erben seines gesamten Vermögens einsetzte. Diese Erbeinsetzung geschah auch für den Fall, dass L.F. Vollerbe des früheren Hausvermögens\ngeworden sei.\n\n 4. Der Beschwerdeführer ist der älteste Sohn des L.F. Nach dessen Tod beantragte        18\ner die Erteilung eines Erbscheins als alleiniger Nacherbe des Erblassers. Er hatte zuvor in notarieller Urkunde im Jahre 1961 unter Bezugnahme auf das Hausgesetz von\n1920 und auf § 1 des Erbvertrags von 1938 unter anderem erklärt, dass er für den\nFall einer Eheschließung, die nicht nach den Grundsätzen der alten Hausverfassung\nebenbürtig sei, \"auf alle Rechte, die mir als eventuellem Nachfolgeberechtigten zustehen, unwiderruflich verzichte\". Diesen Verzicht hat er in notariellen Urkunden von\n1967 und 1976 jeweils aus Anlass der Eingehung von Ehen, die in diesen Urkunden\nals nicht der Ebenbürtigkeit entsprechend bezeichnet wurden, wiederholt.\n\n  G.F. beantragte die Erteilung eines Erbscheins, dass er nach dem Tode des Vorerben alleiniger Erbe des Erblassers geworden sei. Hilfsweise beantragte er die Erteilung eines Erbscheins für L.F. mit dem Inhalt, dass dieser alleiniger Erbe des Erblassers sei.\n\n 5. Das Nachlassgericht kündigte mit Vorbescheid vom 7. September 1995 an, dass          20\nes die Erteilung eines Erbscheins für L.F. als Alleinerben des Erblassers beabsichtige. Die Ebenbürtigkeitsklausel in § 1 des Erbvertrags sei nach heutigen Maßstäben\nwegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig. Dies führe zur\nNichtigkeit der angeordneten Nacherbfolge, nicht jedoch zur Unwirksamkeit der Einsetzung von L.F. als Alleinerben.\n\n Die vom Beschwerdeführer dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 17. Februar 1997 zurückgewiesen. In\nÜbereinstimmung mit der Auffassung des Nachlassgerichts sah es die Ebenbürtigkeitsklausel wegen Verstoßes gegen § 138 BGB als nichtig an. Im Wege der ergänzenden Auslegung des Erbvertrags kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass L.F. zum\nalleinigen Vollerben eingesetzt worden sei.\n\n\n                                         3/12\n\n 6. Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers legte das Oberlandesgericht        22\nStuttgart mit Beschluss vom 19. August 1997 die Sache dem Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung vor. Das Oberlandesgericht hielt die weitere Beschwerde für unbegründet, weil der Berufung auf die Ebenbürtigkeitsklausel jedenfalls der Einwand der\nunzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegenstehe. An der Zurückweisung sah sich das Oberlandesgericht jedoch durch den Beschluss des Bayerischen\nObersten Landesgerichts vom 3. September 1996 – 1Z BR 41/95 – gehindert.\n\n  7. Mit Beschluss vom 2. Dezember 1998 hob der Bundesgerichtshof den Beschluss         23\ndes Landgerichts Hechingen auf und verwies die Sache zur anderweitigen Behandlung und neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurück. Er sah die Ebenbürtigkeitsklausel in § 1 des Erbvertrags als wirksam an. Art. 6 Abs. 1 GG schütze auch\ndie freie Wahl des Ehepartners. Einem schweren Eingriff in diesen grundrechtlich gesicherten Bereich höchstpersönlicher Entscheidungen durch eine letztwillige Verfügung, die darauf abziele, die freie Wahl des Ehepartners des Bedachten zu beeinträchtigen, komme für die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Wirksamkeit der\nletztwilligen Verfügung grundsätzlich rechtliche Bedeutung zu. Der vorliegende Fall\nnötige aber nicht dazu, zu bestimmen, wo die Grenze verlaufe, jenseits derer einer\nletztwilligen Verfügung wegen einer solchen Beeinträchtigung ausnahmsweise ein\nsittenwidriger Charakter beigemessen werden müsse. Denn jedenfalls sei ein schwerer Eingriff in die Eheschließungsfreiheit hier noch nicht festzustellen. Welches Gewicht dem Eingriff zukomme und welche Bedeutung die Einflussnahme des Erblassers auf die Eheschließungsfreiheit für die betroffenen Abkömmlinge erlangen könne,\nsei im vorliegenden Fall kaum bestimmbar. Es liege jedenfalls nicht auf der Hand,\ndass einer von ihnen bei der Wahl seiner Ehefrau gewissermaßen mit Hilfe der Ebenbürtigkeitsklausel zu \"kaufen\" sein könne. Abgesehen davon beschränke sich die\nEbenbürtigkeitsklausel in ihrem Anwendungsbereich von vornherein auf den ältesten\nSohn des Vorerben und wirke sich nur bei dessen Erbunfähigkeit auf den nach der\nGeburtsfolge im Mannesstamm dann Nächstberufenen aus. Darüber hinaus komme\nes auf den Zeitpunkt der Nacherbfolge, hier also den Tod des Vorerben, an; zu diesem Zeitpunkt müsse der in Betracht kommende Abkömmling noch nicht einmal Heiratspläne haben. Wenn dagegen im maßgebenden Zeitpunkt keiner der männlichen\nAbkömmlinge den Anforderungen der Ebenbürtigkeitsklausel genüge, fehle es an der\nBerufung eines Nacherben, so dass der Vorerbe im Nachhinein Vollerbe geworden\nsein dürfte.\n\n Die Ebenbürtigkeitsklausel könne zwar zu einer gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßenden Diskriminierung nach Abstammung und Herkunft führen. Jedoch sei Art. 3 GG für\ndie Beurteilung der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nicht\nunmittelbar anwendbar. Selbst wenn der Erblasser eine willkürliche Differenzierung\nvornehme, könne dies Ausdruck seiner Testierfreiheit sein. Deshalb könne eine den\nDifferenzierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 GG widerstreitende letztwillige Verfügung\nnur in eng begrenzten Ausnahmefällen sittenwidrig sein. Ein solcher Ausnahmefall\nkomme nicht schon dann in Betracht, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfü-\n\n\n\n                                         4/12\n\ngung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG differenziere, damit aber andere, von der\nTestierfreiheit gedeckte Ziele verfolge. Der Erblasser habe mit seiner Regelung im\nErbvertrag nicht das Ziel verfolgt, Druck auf die Söhne des Vorerben bei der Auswahl ihrer Ehepartner auszuüben. Vielmehr sei es ihm darum gegangen, für den mindestens zum Teil aus früheren Generationen stammenden und durch die Familientradition geprägten Nachlass einen Nachfolger zu finden, der die auf Abstammung\nberuhende Tradition der Familie repräsentiere und deshalb geeignet erscheine, den\nNachlass im Sinne des Erblassers und seiner Vorfahren fortzuführen.\n\n Für eine Entscheidung in der Sache bedürfe es weiterer Aufklärung. Insbesondere         25\nhabe das Landgericht der Frage nachzugehen, ob die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers, wie von diesem behauptet, sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Ebenbürtigkeit erfülle.\n\n 8. Nach Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens zur Frage der Ebenbürtigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers wies das Landgericht mit Beschluss vom 7.\nDezember 2000 dessen Beschwerde zurück. Das Nachlassgericht wurde angewiesen, G.F. einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Nacherben des Erblassers ausweise. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in einer\nebenbürtigen Ehe lebe. Er sei daher von der Erbfolge ausgeschlossen.\n\n Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 zurückgewiesen. Die angefochtene\nEntscheidung des Landgerichts lasse Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n 9. Mit der fristgerecht eingereichten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs und die auf diesen ergangenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Er rügt unter\nanderem eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1\nund 3 GG.\n\n  In der Begründung führt er unter anderem aus, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Art. 6 Abs. 1 GG verletze, weil die grundsätzliche Bedeutung der staatlichen Schutzpflicht im Hinblick auf die Eheschließungsfreiheit verkannt worden sei.\nInsbesondere der Beschwerdeführer als ältester Sohn des Vorerben sei von den\nAuswirkungen der Ebenbürtigkeitsklausel wegen seiner nicht standesgemäßen Eheschließung betroffen. Auch wenn der Schutzbereich eines Grundrechts im Einzelfall\nschwer bestimmbar sei, dürfe es ein Gericht nicht bei dem Hinweis darauf belassen.\nDie Belastung des Beschwerdeführers als Nacherbe mit einer solchen vorkonstitutionellen Ebenbürtigkeitsklausel, die seine Eheschließungsfreiheit auf einige wenige\nstandesherrliche Frauen protestantischen Glaubens beschränke, die ihrerseits aus\nhausverfassungsgemäßen Ehen hervorgegangen sein müssten, könne nur als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 GG angesehen werden.\n\n Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG sei verletzt, weil der Beschwerdeführer allein auf   30\nGrund der frei gewählten Eheschließung mit einer nicht genügend hochadeligen Frau\n\n\n\n                                         5/12\n\nals erbunwürdig aus dem Familienbund ausgeschlossen werde. Dies sei diskriminierend und willkürlich. Ein Erblasser dürfe sich vom gesetzlichen Leitbild der Erbunwürdigkeit in § 2339 BGB nicht so weit entfernen, dass er durch eine Ebenbürtigkeitsklausel über Generationen hinweg Abkömmlinge für erbunwürdig erklären könne.\n\n 10. Zu der Verfassungsbeschwerde haben G.F. sowie die Beteiligten zu 3 und 7 des        31\nErbscheinsverfahrens Stellung genommen. Das Bundesministerium der Justiz und\ndas Justizministerium Baden-Württemberg haben von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                          II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          32\nDurchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 b Satz 1, § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen\nfür eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in\nseinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG).\n\n 1. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das           33\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n  Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verkörpert             34\nsich in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts\ngilt und der vor allem auch bei der Interpretation zivilrechtlicher Generalklauseln\nmaßgebliche Bedeutung zukommt. Indem § 138 und § 242 BGB ganz allgemein auf\ndie guten Sitten, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben verweisen, verlangen sie\nvon den Gerichten eine Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen, die in\nerster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden\n(vgl. BVerfGE 7, 198 <206 f.>; 42, 143 <148>; 89, 214 <229> f.).\n\n  Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Bundesverfassungsgericht die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat.\nIhm obliegt es lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe\ndurch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen. Daher kann es einer zivilgerichtlichen Entscheidung nicht schon dann entgegentreten, wenn es selbst bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente anders gesetzt und daher\nanders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 89, 214 <230>). Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist vielmehr erst erreicht, wenn die Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung\neines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und\nauch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts bei der Anwendung der Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB beschränkt sich auf die Frage, ob die Gerichte\n\n\n                                         6/12\n\nBedeutung und Reichweite des Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit richtig erkannt und im Wege einer umfassenden Würdigung der besonderen Umstände des\nEinzelfalls gegen die Testierfreiheit des Erblassers abgewogen haben (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.\nFebruar 2000 – 1 BvR 1937/97 -, FamRZ 2000, S. 945 <946>).\n\n  Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts nicht starr und gleichbleibend ziehen; ihm\nmuss ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage\ndes Einzelfalls ermöglicht. Von Bedeutung ist dabei namentlich die Intensität der\nGrundrechtsbeeinträchtigung: Je mehr eine zivilgerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte Voraussetzungen freiheitlicher Existenz und Betätigung verkürzt,\ndesto eingehender muss die verfassungsgerichtliche Prüfung sein, ob eine solche\nVerkürzung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 163\n<168>).\n\n 2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe halten die angegriffenen Entscheidungen           37\neiner verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Bundesgerichtshof hat in\nseiner Entscheidung bei der Würdigung der Ebenbürtigkeitsklausel den Bedeutungsgehalt des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Eheschließungsfreiheit (Art. 6\nAbs. 1 GG) verkannt. Er hat nicht alle in Betracht kommenden Umstände gewürdigt,\ndie auf die Freiheit des Beschwerdeführers, die Ehe mit einer selbst gewählten Partnerin einzugehen, einwirken konnten. Das Landgericht und das Oberlandesgericht\nwaren auf Grund der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs als\nGericht der weiteren Beschwerde an dessen Rechtsauffassung nach § 27, § 28 Abs.\n2 und 3 FGG, § 565 Abs. 2 ZPO a.F. gebunden (vgl. Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler,\nFreiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., 1999, § 27 Rn. 69, § 28 Rn. 32), so dass diese\nEntscheidungen ebenfalls an diesem Mangel leiden.\n\n a) Ausgangspunkt ist die Testierfreiheit des Erblassers als bestimmendes Element        38\nder von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Erbrechtsgarantie. Sie ist als Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Tod hinaus eng mit der Garantie des Eigentums verknüpft und genießt wie diese als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 67, 329 <341>; 91, 346\n<358>). Dem Erblasser ist hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst\ndurch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen\nund Vorstellungen zu regeln (vgl. BVerfGE 58, 377 <398>; 99, 341 <350 f.>). Insbesondere ist der Erblasser von Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung\nseiner Abkömmlinge gezwungen (vgl. BVerfGE 67, 329 <345>). Die Testierfreiheit\numfasst auch die Freiheit, die Vermögensnachfolge nicht an den allgemeinen gesellschaftlichen Überzeugungen oder den Anschauungen der Mehrheit ausrichten zu\nmüssen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2000 – 1 BvR 1937/97 -, FamRZ 2000, S. 945 <946>).\n\n b) Der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Testierfreiheit des Erblassers        39\n\n\n\n                                         7/12\n\nsteht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber. Art. 6\nAbs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner\neinzugehen (vgl. BVerfGE 31, 58 <67>). Die in dem Erbvertrag vom 23. November\n1938 enthaltene Ebenbürtigkeitsklausel ist geeignet, die Eheschließungsfreiheit des\nals Nacherben eingesetzten Abkömmlings des Erblassers mittelbar zu beeinflussen.\nDadurch, dass an die Eingehung einer nicht im Sinne der Hausverfassung ebenbürtigen Ehe der vollständige Ausschluss von der Erbfolge geknüpft wird, sieht sich der\nAbkömmling vor die Alternative gestellt, eine solche Ehe nicht zu schließen oder seine Position als Nacherbe zu verlieren. Der Eingriff dauert auch nach der Schließung\neiner nicht im Sinne der Hausverfassung ebenbürtigen Ehe fort. Dies liegt darin begründet, dass der Abkömmling möglicherweise noch zum Nacherben berufen wird,\nwenn er zumindest im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls in einer hausverfassungsmäßigen Ehe lebt. Auf den Beschwerdeführer wurde damit mittelbar auch nach\nEingehung einer im Sinne der Hausverfassung nicht ebenbürtigen Ehe dahin gehend\nDruck ausgeübt, diese Ehe wieder zu lösen. Da die Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG als\ngrundsätzlich unauflösliche Lebensgemeinschaft geschützt ist (vgl. BVerfGE 62, 323\n<330>), liegt in der Ebenbürtigkeitsklausel ein mittelbar wirkender und fortdauernder\nEingriff.\n\n c) Der Bundesgerichtshof hat sich zwar mit der Frage, ob die Ebenbürtigkeitsklausel    40\ndie von der Wertordnung des Grundgesetzes im Rahmen der §§ 138, 242 BGB gezogenen Grenzen überschreitet, auseinander gesetzt. Die von ihm vorgenommene Abwägung genügt aber nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls.\n\n  aa) Der Bundesgerichtshof ging zwar in seiner Entscheidung davon aus, dass einem schweren Eingriff in den grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gesicherten Bereich höchstpersönlicher Entscheidung durch eine letztwillige Verfügung, die darauf\nabziele, die freie Wahl des Ehepartners des Bedachten zu beeinträchtigen, für die\nnach bürgerlichem Recht zu beurteilende Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung\ngrundsätzlich rechtliche Bedeutung zukomme. Er hat jedoch dann in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise eine Würdigung derjenigen verfassungsrechtlich relevanten Umstände außer Betracht gelassen, die darauf hinweisen könnten, dass eine Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit des Beschwerdeführers\nvorlag, die als sitten- oder treuwidrig angesehen werden muss. Es wurde nicht hinreichend geprüft, ob die Ebenbürtigkeitsklausel geeignet war, auf den Beschwerdeführer einen für diesen unzumutbaren Druck bei der Eingehung einer Ehe zu erzeugen.\nDer Bundesgerichtshof hat im Rahmen seiner Abwägung nicht berücksichtigt, dass\nder Beschwerdeführer bereits durch die Abgabe der so genannten Verzichtserklärungen in den Jahren 1961, 1967 und 1976 - ungeachtet ihrer einfachrechtlichen Wirksamkeit - von L.F. darauf hingewiesen wurde, dass ihm im Falle der Eingehung einer\nnicht hausverfassungsmäßigen Ehe der Verlust seiner Nacherbenstellung drohe.\nDurch die Abgabe dieser Erklärungen wurde auf den Beschwerdeführer möglicherweise ein erheblicher Druck dahin gehend ausgeübt, die beabsichtigten Eheschlie-\n\n\n\n                                         8/12\n\nßungen zu unterlassen. Auch hat der Bundesgerichtshof nicht in Erwägung gezogen,\nob der Wert des Nachlasses geeignet war, unter Berücksichtigung der Lebensführung und der sonstigen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dessen Entschließungsfreiheit bei Eingehung der Ehe nachhaltig zu beeinflussen.\n\n  Ebenfalls wurde im Rahmen der Abwägung nicht erörtert, ob der Ebenbürtigkeitsklausel im Gegensatz zu einer Heiratsklausel, wie sie der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. August 1999 – 1Z BR 187/97 – (vgl. FamRZ\n2000, S. 380) zu Grunde lag, eine stärker beeinträchtigende Wirkung in Bezug auf\ndie Eheschließungsfreiheit zukam. Dort wurde auf die Eheschließungsfreiheit durch\ndie Verweigerung der Zustimmung zur Eheschließung durch den Chef des Hauses\neingewirkt. Es kam also auf die individuelle Entscheidung eines Dritten an, die auf ihre Vereinbarkeit mit den guten Sitten zu überprüfen war. Maßstab für die Entscheidung über die Erteilung der Einwilligung war aber, anders als bei einer Ebenbürtigkeitsklausel, nicht Abstammung und Herkunft der zukünftigen Ehefrau, sondern\n\"Ehre, Ansehen, Ordnung und Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses\" (vgl. BayObLG,\na.a.O., S. 380 <387>). Entsprechende Ausführungen finden sich zwar in der Prüfung\nder Zulässigkeit der Vorlage durch das Oberlandesgericht. Im Rahmen der Abwägung werden jedoch keine entsprechenden Überlegungen angestellt. Solche wären\naber gerade deshalb angezeigt gewesen, weil der Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür bot, dass der Beschwerdeführer, wollte er bei der Eheschließung den\nAnforderungen der Ebenbürtigkeitsklausel genügen, keine effektiven Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf seine Partnerin hatte. Bereits aus der Richtlinie des Erblassers aus dem Jahre 1943 geht hervor, dass dieser bestrebt war, die zwingende\nEbenbürtigkeitsklausel flexibler zu gestalten, um den Erben eine größere Auswahlmöglichkeit bei der Wahl ihrer Ehepartnerin zu geben. Hier liegt eine Prüfung nahe,\nob es für den Beschwerdeführer eine hinreichend realistische Möglichkeit gab, durch\nEingehung einer hausverfassungsmäßigen Ehe seine Erbenstellung zu behalten.\n\n bb) Schließlich wurde im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend die Frage in Erwägung gezogen, ob der Ebenbürtigkeitsbegriff im Sinne des Hausgesetzes auch\nnach der Abschaffung der Monarchie noch geeignet war, Eingriffe in die Eheschließungsfreiheit der Erbprätendenten zu rechtfertigen.\n\n  Die Thronfolge im Deutschen Reich und in Preußen richtete sich nach dem Hausgesetz der brandenburgischen Hohenzollern. Das Amt des Deutschen Kaisers war\nnach Art. 11 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 (RGBl S. 64\n<69>) mit dem preußischen Königtum untrennbar verbunden. Für den Erwerb und\nden Verlust des kaiserlichen Amtes im Reich waren die Vorschriften der preußischen\nKrone maßgebend (vgl. Laband, Deutsches Staatsrecht, Band I, 6. Aufl., 1912, § 10\nII.). Art. 53 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850\nsah vor, dass die Krone, den Hausgesetzen gemäß, erblich ist (Gesetz-Sammlung\nfür die königlich Preußischen Staaten, S. 17 <24>). Damit wurden diejenigen Bestimmungen der Hausgesetze, welche die Zugehörigkeit zum königlichen Hause regeln,\nzu einem Bestandteil der Verfassungsurkunde. Die Abstammung aus einer im Sinne\n\n\n                                          9/12\n\nder Hausgesetze ebenbürtigen Ehe wurde zu einem entscheidenden Kriterium für\ndie Thronfolgefähigkeit (vgl. Bornhak, Preußisches Staatsrecht, 2. Aufl., 1911, § 29;\nHubrich, Preußisches Staatsrecht, 1909, § 9).\n\n  Mit In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl S.        45\n1383) und der Verfassung Preußens vom 30. November 1920 (Preußische Gesetzsammlung, S. 543) wurde jeweils die republikanische Staatsform eingeführt. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 wurde aufgehoben (Art. 178\nAbs. 1 WRV). Art. 81 Abs. 1 der preußischen Verfassung hob die Verfassung vom\n31. Januar 1850 auf. Damit wurden gleichzeitig die Hausgesetze des ehemals regierenden Kaiser- und Königshauses in staatsrechtlicher Hinsicht gegenstandslos.\n\n Seit dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes steht der Wiedereinführung der Monarchie Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen. Für die Bestimmung des Staatsoberhauptes haben die Ehe- und Familientraditionen von adeligen\nFamilien heute keine Bedeutung mehr (vgl. Herzog, Art. 20 Anm. III. Rn. 5-8 in:\nMaunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand September 1980; Stern, Das\nStaatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl., 1984, § 17 II. 2.).\n\n  Vor dem Hintergrund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse wäre es von        47\nVerfassungs wegen geboten gewesen, dass sich der Bundesgerichtshof im Rahmen\nder Abwägung mit der Frage auseinander setzt, ob eine mit der Wahrung des Ebenbürtigkeitsprinzips verknüpfte Erbeinsetzung noch Eingriffe in die Eheschließungsfreiheit eines Erben zu rechtfertigen vermag und ob eine wesentliche Rechtfertigungsgrundlage für eine solche bedingte Erbeinsetzung weggefallen ist. Dieses\nPrinzip kann heute seine ursprüngliche staatsrechtliche Funktion – die Regelung der\nThronfolge in einer Erbmonarchie – nicht mehr erfüllen.\n\n cc) Gleichfalls vom Bundesgerichtshof nicht in Erwägung gezogen wurde die Frage,       48\nob und inwieweit der Beschwerdeführer, sollte er auf Grund der Ebenbürtigkeitsklausel nicht Nacherbe geworden sein, auf Grund der Klausel in § 3 des Erbvertrags Ansprüche gegen den an seine Stelle tretenden Nacherben hätte. Solche Ansprüche\nkönnen für die Antwort auf die Frage von Bedeutung sein, wie groß im Zeitpunkt der\nEheschließung der von der Ebenbürtigkeitsklausel ausgehende wirtschaftliche Druck\nauf die Entschließungsfreiheit des Beschwerdeführers war und inwieweit damit gegebenenfalls eine anderweitige Versorgung des Beschwerdeführers verbunden war.\n\n  dd) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf der Verkennung der              49\ngrundlegenden Bedeutung des Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit aus Art. 6\nAbs. 1 GG. Es lässt sich weder aus den Entscheidungen selbst noch aus anderen offensichtlichen Umständen entnehmen, dass eine erneute, verfassungsmäßige\nRechtsanwendung wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müsste. Die Frage, ob bei Annahme einer Sitten- oder Treuwidrigkeit der Ebenbürtigkeitsklausel auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge des Erbvertrags unwirksam\nwäre und der Beschwerdeführer bereits aus diesem Grunde nicht zur Nacherbfolge\nberufen wäre, liegt allein auf der Ebene des einfachen Rechts und ist für die verfas-\n\n\n                                        10/12\n\nsungsrechtliche Prüfung irrelevant.\n\n 3. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus den genannten Gründen Erfolg hat,        50\nkann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers durchgreifen.\n\n                                          III.\n  Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen sind aufzuheben und die Sache an   51\ndas Landgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a BVerfGG.\n\n   Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             52\n\n                                                         Hohmann-Papier               Steiner\n                                                         Dennhardt\n\n\n\n\n                                       11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n22. März 2004 - 1 BvR 2248/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                22. März 2004 - 1 BvR 2248/01 - Rn. 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Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n      Auslagen zu erstatten.\n\n                                        1/12","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":12},{"id":"BGB/138","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"138","label":"§ 138 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"BGB/2339","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2339","label":"§ 2339 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/28","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"28","label":"Art 28 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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