{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040319.1bvr131902","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"1 BvR 1319/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1319/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Prof. Dr. K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                    Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01 -,\n\n       b) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2001 - 8 U\n          161/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\nam 19. März 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  Der Beschwerdeführer ist Chefarzt der Pathologie eines Krankenhauses und zugleich niedergelassener Vertragsarzt, der seine Praxis in den Krankenhausräumen\nführt. Er wendet sich gegen die Minderung seiner Vergütung für Leistungen, die er für\nKrankenhauspatienten mit Wahlleistungen privatärztlich in seiner Eigenschaft als niedergelassener Arzt erbracht hat.\n\n  1. Zu den Krankenhausleistungen zählen nach den gleichlautenden Vorschriften          2\nvon § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) und § 2 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege,\nVersorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus\nnotwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Allgemeine Krankenhausleistungen sind\nnach § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG und § 2 Abs. 2 Satz 1 BPflV die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im\nEinzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und\nausreichende Versorgung der Patienten notwendig sind. Dazu gehören auch die vom\nKrankenhaus veranlassten Leistungen Dritter (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG und\n\n\n\n                                         1/8\n\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPflV).\n\n  Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BPflV in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung durften andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen\ngesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch\ndie Wahlleistungen nicht beeinträchtigt wurden und die gesonderte Berechnung mit\ndem Krankenhaus vereinbart war. Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen\nerstreckte sich gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt waren, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des\nKrankenhauses.\n\n § 6 a Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bestimmt, dass bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen die Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern sind. Für Belegärzte und andere niedergelassene Ärzte beträgt die\nMinderung nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 GOÄ 15 vom Hundert. Neben den geminderten\nGebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen (§ 6 a Abs. 2 GOÄ).\n\n 2. a) Der Beschwerdeführer untersucht in größerem Umfang Gewebeproben von              5\nRegel- und Wahlleistungspatienten, die diesen in anderen Krankenhäusern von den\nbehandelnden Krankenhausärzten entnommen worden sind. Seine Leistungen rechnet er als niedergelassener Arzt nach der Gebührenordnung für Ärzte ab.\n\n  Insgesamt untersuchte er in den Jahren 1998, 1999 und 2000 123.098 Patienten,         6\ndavon 94.705 auf Veranlassung von Ärzten anderer Krankenhäuser. Das Honorar\naus Privatliquidationen bei Wahlleistungspatienten anderer Krankenhäuser betrug in\ndiesen Jahren etwa 940.000 DM, 1.000.000 DM und 957.000 DM. Insgesamt erzielte\ner einen Umsatz von etwa 11.000 000 DM. Nach der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Evangelischen Krankenhaus als seinem Arbeitgeber bestehenden\nAbrechnungs-Vereinbarung hat das Krankenhaus die personellen, räumlichen und\nsachlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Instituts für Pathologie sicherzustellen. Der Beschwerdeführer ist seinerseits zur vollständigen Erstattung der Kosten\nverpflichtet.\n\n  b) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine private Krankenversicherung, erstattete ihren Versicherten, welche in anderen Krankenhäusern behandelt worden waren, die vom Beschwerdeführer als externem Privatarzt in Rechnung gestellten Beträge. Sie machte sodann gegenüber dem Beschwerdeführer aus übergegangenem\nRecht die Rückzahlung eines Teils der Rechnungsbeträge geltend, weil das Honorar\ngemäß § 6 a GOÄ um 15 vom Hundert zu mindern sei.\n\n  Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Durch § 6 a GOÄ solle verhindert werden, dass Privatpatienten bei stationärer Behandlung insoweit doppelt mit Kosten belastet werden, als diese zum einen im Pflegesatz, zum anderen in den von den be-\n\n\n\n                                         2/8\n\nhandelnden Ärzten berechneten Gebühren enthalten seien. Dies sei aber nicht gegeben, wenn ein Arzt außerhalb des Krankenhauses privatärztliche Leistungen erbringe. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts geändert und den\nBeschwerdeführer verurteilt, an die Klägerin 29.290,69 DM nebst Zinsen zu zahlen.\n\n  Die Revision des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.             9\nAls Chefarzt einer Krankenhausabteilung sei er im Verhältnis zu den fremden Krankenhäusern, die seine Leistungen veranlasst hätten, einem niedergelassenen anderen Arzt im Sinne des § 6 a Abs. 1 Satz 2 GOÄ gleichzustellen. Er nehme eine Tätigkeit vor, die in die Kostenstruktur seines eigenen Krankenhauses nicht eingehe, weil\ner diesem die durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten zu erstatten habe. Nach § 2\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPflV gehörten zu den Krankenhausleistungen auch die vom\nKrankenhaus veranlassten Leistungen Dritter. Die allgemeinen Krankenhausleistungen würden gemäß § 10 BPflV mit den Pflegesätzen vergütet. Mit dem Pflegesatz\nseien damit sowohl bei sozialversicherten Patienten als auch bei Privatpatienten, die\nauf die Inanspruchnahme von Wahlleistungen verzichten, die von einem externen\nPathologen erbrachten, vom Krankenhaus veranlassten Leistungen entgolten. Die\nextern erbrachten Leistungen blieben auch dann Krankenhausleistungen im Sinne\ndes Pflegesatzrechts, wenn der Patient wahlärztliche Leistungen vereinbare. Der Unterschied liege lediglich in der besonderen Berechnung der wahlärztlichen Leistungen.\n\n  § 6 a GOÄ sei eine Schutzvorschrift zugunsten des privatärztlich behandelten Patienten. Bei den Patienten, dem Krankenhaus, aber auch dem in Anspruch genommenen externen Arzt bestehe das Bewusstsein, dass die Leistung in eine stationäre Behandlung eingebettet sei. Ein privat versicherter Patient, der wahlärztliche Leistungen\nmit dem Krankenhaus vereinbart habe, habe gegenüber dem Arzt für die gesamte\närztliche Leistung aufzukommen, ohne dass ihm Teile des Pflegesatzes gutgebracht\nwürden. Es liege hier eine auf der Erhebung des Pflegesatzes beruhende Mehrbelastung des Wahlleistungspatienten vor, die bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise nach einem Ausgleich beim ärztlichen Honorar verlange. Deshalb\nwerde der Honoraranspruch gemäß § 6 a GOÄ gekürzt. Der Standpunkt, wirtschaftlich sei bei dieser Konstellation nur das Krankhaus ungerechtfertigt bereichert, weil\nes den ungeminderten Pflegesatz in Anspruch nehme, während der externe Arzt nur\ndas Honorar verlange, das er aufgrund seiner Kostensituation beanspruchen dürfe,\nwerde den schützenswerten Interessen des Patienten nicht gerecht und beachte die\npflegesatzrechtlichen Zusammenhänge und die Einheitlichkeit der stationären Behandlung nicht ausreichend.\n\n  3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung           11\nseines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Nur Leistungen externer Ärzte, die für Regelleistungspatienten veranlasst würden, flössen in\ndie Kostenkalkulation des Pflegesatzes mit ein. Da externe Leistungen bei Wahlleistungspatienten von diesen selbst vergütet werden müssten, seien diese Kosten auch\nim allgemeinen Pflegesatz nicht enthalten. Eine Minderungspflicht beim liquidations-\n\n\n                                          3/8\n\nberechtigten externen Arzt setze an der falschen Stelle an, weil die Mehrbelastung\ndes wahlleistungsberechtigten Patienten dadurch entstehe, dass er den gleichen\nPflegesatz bezahle wie der Regelleistungspatient. § 6 a GOÄ habe für die Gestaltung\ndes Pflegesatzes nur am Rande Bedeutung, weil der Anteil der Wahlleistungspatienten im Durchschnitt unter 10 vom Hundert liege. Es bestehe auch ein erhebliches\nMissverhältnis zwischen der Belastung der externen Ärzte und der tatsächlich eintretenden Entlastung der Patienten. Die ärztliche Tätigkeit insgesamt gerate in Gefahr,\nwenn auch noch der Privatpatientenbereich sozialisiert werde.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2          12\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\n\n a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen\nselbst festzusetzen oder mit denen, die an diesen Leistungen interessiert sind, auszuhandeln (vgl. BVerfGE 88, 145 <159>; 101, 331 <347>). Vergütungsregelungen\ngreifen in die Freiheit der Berufsausübung ein und sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1\nGG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerfGE 101, 331 <347 ff.>). Dass das der ärztlichen\nGebührenordnung zugrunde liegende Regelungskonzept mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich entschieden (vgl.\nBVerfGE 68, 319 <327 ff.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n19. April 1991 – 1 BvR 1301/89 -, NJW 1992, S. 737).\n\n b) Auch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, unter      15\nwelchen Voraussetzungen der allgemeine Gleichheitssatz bei unterschiedlicher Behandlung von Normadressaten verletzt ist (vgl. BVerfGE 62, 256 <274>; 101, 239\n<269> m.w.N.).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des          16\nGrundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs.\n1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n  a) Der Beschwerdeführer rügt Anwendung und Auslegung der verfassungsrechtlich        17\nunbedenklichen Vorschrift des § 6 a GOÄ. Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung können vom Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des\nbetroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der\nNorm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergeb-\n\n\n                                         4/8\n\nnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten\nführt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>).\n\n b) Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 6 a GOÄ ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der vom Bundesgerichtshof herausgearbeitete sachliche Grund für die Gebührenminderung bei allen Ärzten, die\nLeistungen an einem stationär aufgenommenen Patienten erbringen, liegt in den\nrechtlichen Besonderheiten der stationären Behandlung von Wahlleistungspatienten.\nDiese Argumentation lässt keine Vernachlässigung des Schutzbereichs von Art. 12\nAbs. 1 GG erkennen.\n\n  aa) § 6 a GOÄ dient nach der Einschätzung des Bundesgerichtshofs der Verhinderung einer Doppelbelastung des Wahlleistungspatienten. Eine Doppelbelastung entsteht dadurch, dass die Kosten externer ärztlicher Leistung regelmäßig kalkulatorisch\nim Pflegesatz enthalten sind. Wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, sind Wahlleistungspatienten allerdings so selten, dass sie die Kalkulation nicht erheblich beeinflussen. Die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter gehören nach der\nKonzeption der Bundespflegesatzverordnung sowohl bei sozialversicherten Patienten als auch bei privatversicherten Patienten ohne Wahlleistungen (Regelleistungspatienten) zu den allgemeinen Krankenhausleistungen (vgl. § 2 Abs. 2 BPflV). Die\nKosten der für Regelleistungspatienten veranlassten Leistungen trägt das Krankenhaus, das sie folglich bei seiner Kalkulation des Pflegesatzes berücksichtigen muss.\n\n Soweit der privatversicherte Patient Wahlleistungen vereinbart, sind die Leistungen       20\nselbst ebenfalls solche des Krankenhauses (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG, § 2\nAbs. 1 Satz 1 BPflV). Die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen bezieht sich grundsätzlich nicht auf die Art der – soweit medizinisch notwendig und dem Standard des\nKrankenhauses entsprechend ohnehin geschuldeten - ärztlichen Leistung, sondern\nauf die Person des behandelnden Arztes (vgl. Tuschen/Quaas, Bundespflegesatzverordnung, 5. Aufl. 2001, Erl. § 22, S. 412).\n\n  Nichts anderes gilt für die veranlassten Leistungen externer Ärzte, die nur in Betracht kommen, wenn ein Krankenhaus bestimmte Kapazitäten nicht vorhält. Auch\nsolche Leistungen bleiben, sofern medizinisch notwendig, Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen und damit nach der Konzeption der Bundespflegesatzverordnung\nmit dem Pflegesatz oder der Fallpauschale abgegolten (vgl. § 7 Satz 1 KHEntgG, § 7\nAbs. 1 Satz 1 BPflV). Der Patient verknüpft in diesem Fall mit der Vereinbarung von\nWahlleistungen ebenso wie bei der wahlärztlichen Behandlung im Krankenhaus\nselbst lediglich die zusätzliche Erwartung, von einem besonders qualifizierten Arzt\nbevorzugt behandelt zu werden (vgl. Tuschen/Quaas, a.a.O.). Für den Patienten ist\nes letztlich ohne Belang, ob die notwendigen Behandlungen im Krankenhaus vorgehalten oder extern eingekauft werden.\n\n bb) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgerichtshof          22\nden Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte privatautonome Gebührenbeziehung zwischen Wahlleistungspatient und Arzt aus der konkreten Ausgestaltung\n\n\n                                           5/8\n\nder Beziehungen zwischen dem Krankenhaus, den Privatpatienten und dem Beschwerdeführer rechtfertigt.\n\n  Bei der gewählten Konstruktion handelt es sich um ein typisches \"Outsourcing im       23\nKrankenhauswesen\" (vgl. Schlarmann/Schieferdecker, MedR 2000, S. 220). Dabei\nwerden insbesondere Abteilungen mit kostenintensiven Leistungen organisatorisch\nausgegliedert. Die Leistungen werden auf externe (Vertrags)Ärzte verlagert und belasten damit das Budget des Krankenhauses nur noch insoweit, als sie tatsächlich\nbenötigt und extern zugekauft werden. Gleichzeitig können sich dadurch, wie im Fall\ndes Beschwerdeführers, neue Erwerbsmöglichkeiten für die Krankenhausärzte ergeben.\n\n Für den Wahlleistungspatienten hat das \"Outsourcing\" zur Folge, dass ihm einerseits Leistungen des Krankenhauses und andererseits Leistungen eines externen\nArztes statt eines Krankenhausarztes in Rechnung gestellt werden. Er wäre durch die\nOrganisationsentscheidung benachteiligt, wenn § 6 a GOÄ nicht zur Anwendung käme. Wirtschaftliche Einbußen durch die Honorarminderung nach § 6 a GOÄ gilt es\ndeshalb gegebenenfalls im Verhältnis des externen Arztes zum veranlassenden\nKrankenhaus auszugleichen, das die Leistung nicht nur nachfragt, sondern sich insoweit auch wirtschaftlich entlastet (vgl. auch Hess, Deutsches Ärzteblatt 1999, B 1693\n<1694>). Kein niedergelassener Arzt muss diese mit einem Gebührenabschlag versehenen Wahlleistungen zugunsten eines Krankenhauses erbringen, wenn er der\nMeinung ist, infolgedessen mit der Behandlung von Krankenhauspatienten nur ein\nunangemessenes Entgelt erzielen zu können.\n\n cc) Vor diesem Hintergrund ist nach dem Vortrag des Beschwerdeführers auch             25\nnicht ersichtlich, dass ihn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unverhältnismäßig trifft.\n\n  (1) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das mildere Mittel liege in einer Absenkung des Pflegesatzes, mag er auf eine systemgerechtere Ausgestaltung verweisen,\ndie allerdings dem Gesetzgeber vorbehalten wäre. Angesichts seiner Verhandlungsposition gegenüber einem Krankenhaus, das auf Leistungen aus dem Gebiet der Pathologie angewiesen ist, richten sich seine Einnahmen aber nicht zwingend nur nach\n§ 6 a GOÄ. Zu welchen Konditionen die externe Leistung gegenüber dem Krankenhaus erbracht wird, beruht auch auf den Vertragsbeziehungen zwischen Krankenhaus und externem Arzt.\n\n (2) Im Übrigen fehlt es für eine unangemessene Belastung schon an konkretem            27\nVortrag. Der Abschlag betrifft den Beschwerdeführer nur im Nebenberuf, weil er zunächst Chefarzt der Pathologie seines Anstellungskrankenhauses ist. Zwar werden\nnach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlen in der Tat erhebliche Dimensionen beim Umsatz und damit auch beim Gebührenabschlag erreicht – etwa 2.900.000\nDM Einnahmen aus Privatliquidationen gegenüber Wahlleistungspatienten anderer\nKrankenhäuser für die Jahre 1998 bis 2000 -, die allerdings bei einem Gesamtumsatz\nvon etwa 11.000.000 DM und einem nach Abzug der Kosten verbleibenden Honorar\n\n\n                                         6/8\n\nvon etwa 3.000.000 DM für diese drei Jahre relativiert werden. Letztlich bedeutet die\nKooperation mit den anderen Krankenhäusern zugleich einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil, sichert sie doch in ganz erheblichem Umfang die \"Akquisition\" von Aufträgen, die allesamt - auch soweit sie gesetzlich versicherte Krankenhauspatienten betreffen - nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden.\n\n  (3) Schließlich wird der Bereich der Privatpatienten mit Wahlleistungen nicht \"sozialisiert\", wenn § 6 a GOÄ auch auf den externen Arzt angewendet wird. Zum einen betrug das nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlen zu errechnende durchschnittliche Honorar pro Privatpatient aus einem anderen Krankenhaus 150,73 DM,\nbei den Kassenpatienten aber nur 115,77 DM (vgl. zu diesem Befund Henkel, MedR\n2002, S. 573 <577>: \"Denn erfahrungsgemäß werden Wahlleistungspatienten 'teurer'\nbehandelt\"), so dass auch bei einem Gebührenabschlag die Leistung für den Privatpatienten mehr einbringt. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung eines Krankenhauses tätig und nicht von einem Patienten in seiner Praxis kraft\neigener Entschließung aufgesucht oder durch \"Überweisung\" eines niedergelassenen Arztes eingeschaltet. Die Leistungen werden durch unterschiedliche Nachfrager\nverursacht. Wenn Geschäftsbeziehungen mit Krankenhäusern einem Rabatt unterliegen, werden unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Die Gründe, die der Bundesgerichtshof für eine gleichmäßige Berechnung von Wahlleistungen im Interesse der Patienten aufgeführt hat, sind auch insoweit tragfähig.\n\n 3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  29\n\n                Jaeger                  Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                           7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n19. März 2004 - 1 BvR 1319/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                19. März 2004 - 1 BvR 1319/02 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040319_1bvr131902.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040319.1bvr131902\n\n\n\n\n                                        8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-19/1-bvr-1319-02","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"KHEntgG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"KHEntgG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-19/1-bvr-1319-02","retrieved":"2026-07-10 10:52:33.933311+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-03-19/1-bvr-1319-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-03-19","dockets":["1 BvR 1319/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040319.1bvr131902","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040319.1bvr131902"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.03.2004 – 1 BvR 1319/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-19/1-bvr-1319-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GOÄ 1982/6a","law":"GOÄ 1982","abbreviation":"GOÄ 1982","ref":"6a","label":"§ 6a GOÄ 1982","mentions":14},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":5},{"id":"BPflV 1994/2","law":"BPflV 1994","abbreviation":"BPflV 1994","ref":"2","label":"§ 2 BPflV 1994","mentions":5},{"id":"KHEntgG/2","law":"KHEntgG","abbreviation":"KHEntgG","ref":"2","label":"§ 2 KHEntgG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BPflV 1994/10","law":"BPflV 1994","abbreviation":"BPflV 1994","ref":"10","label":"§ 10 BPflV 1994","mentions":1},{"id":"BPflV 1994/7","law":"BPflV 1994","abbreviation":"BPflV 1994","ref":"7","label":"§ 7 BPflV 1994","mentions":1},{"id":"KHEntgG/7","law":"KHEntgG","abbreviation":"KHEntgG","ref":"7","label":"§ 7 KHEntgG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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