{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040319.1bvr013104","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"1 BvR 131/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 131/04 -\n\n\n\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau Q...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Hermann Plagemann und Koll.,\n                   Myliusstraße 15, 60323 Frankfurt -\ngegen a) den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt vom\n         18. November 2003 - L 14 KR 1006/03 ER -,\n\n       b) den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 6. Oktober 2003 - S-12/\n          KR-1805/03 ER -,\n\n       c) den Widerspruchsbescheid der Barmer Ersatzkasse vom 9. Oktober\n          2003 - 1010-I/3808/03 -,\n\n       d) den Bescheid der Barmer Ersatzkasse vom 21. August 2003 - Vers.-Nr.:\n          168 791 852 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. März 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Sozialgerichts Kassel vom 6. Oktober 2003 - S-12/KR-1805/03\nER - und des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. November 2003 - L 14 KR\n1006/03 ER - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19\nAbsatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an\ndas Sozialgericht zurückverwiesen.\nZugleich erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nSoweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Bescheide der Barmer Ersatzkasse\n\n\n\n                                         1/6\n\nrichtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das\nVerfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren betreffend den Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ambulante ärztliche Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten mit neuen Behandlungsmethoden.\n\n                                         I.\n  1. Gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht gesetzlich Krankenversicherten ein Leistungsanspruch auf neue medizinische Behandlungsmethoden gegen ihre Krankenkasse\nnur dann zu, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, seit 1. Januar 2004 der Gemeinsame Bundesausschuss (im Folgenden: Bundesausschuss) die\njeweilige Methode \"zugelassen\" hat. Daran sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gebunden. Grundsätzlich dürfen sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im einzelnen Leistungsfall nur dann prüfen, ob eine neue Behandlungsmethode medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist, wenn im\nZusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bundesausschuss Fehler aufgetreten\nsind, die ein so genanntes Systemversagen begründen.\n\n  2. Die gesetzlich krankenversicherte Beschwerdeführerin leidet unter Myasthenie      3\nGravis, einer Autoimmunkrankheit. Diese Krankheit hat Störungen der neuromuskulären Reizübertragung zur Folge. Ohne Behandlung führt die Erkrankung zu sehr\nschneller Ermüdung, zu einer Muskelschwäche, insbesondere im Gesichts-,\nSchlund- und Extremitätenbereich, und zu einer krisenhaften Verschlechterung mit\nMuskellähmungen und alsbaldiger Erstickungsgefahr. Nach Auffassung der behandelnden Ärzte kann sie nur mit einem speziellen Verfahren der Blutreinigung wirksam\nbehandelt werden. Diese Immunadsorptionsbehandlung wird bei der Beschwerdeführerin seit 1997 - offenbar mit Erfolg - durchgeführt. Bis zum 30. September 2003\ngeschah dies ambulant einmal pro Woche im M.-Krankenhaus in F.\n\n 3. Der Bundesausschuss hat das Blutreinigungsverfahren einer Überprüfung unterzogen - auch im Hinblick auf Myasthenie Gravis -, dieses Verfahren aber nur für andere Indikationen zugelassen (Beschluss vom 24. März 2003, BAnz Nr. 123 vom\n8. Juli 2003, S. 14486). Dabei ist er offenbar davon ausgegangen, der medizinische\nNutzen der Behandlungsmethode sei hinsichtlich deren Anwendung bei Myasthenie\nGravis nicht valide belegt. Aufgrund dessen stellte die Krankenkasse die Leistung ab\n1. Oktober 2003 ein. Seitdem erhält die Beschwerdeführerin die Blutwäsche in unregelmäßigen Abständen in stationärer Form. Die stationäre Aufnahme kann nach dem\nVortrag der Beschwerdeführerin allerdings erst dann erfolgen, wenn bereits akute\nKrankheitssymptome aufgetreten sind. Mit dieser Verfahrensweise ist die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Sie weist vor allem auf die gesundheitlichen Risiken\n\n\n                                         2/6\n\nhin, die mit einem Abwarten solcher akuter Krankheitserscheinungen verbunden\nsind.\n\n 4. a) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten ist die    5\nBeschwerdeführerin mit einem Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Krankenkasse\nzur ambulanten Leistung erfolglos geblieben. Sozialgericht und Landessozialgericht\nhaben eine Erfolgsaussicht in der Hauptsache verneint, weil der Beschluss des Bundesausschusses bindend sei. Ein Systemversagen liege nicht vor, da nicht erkennbar\nsei, dass dem Bundesausschuss Verfahrensfehler unterlaufen sein könnten.\n\n b) Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen diese Gerichtsentscheidungen und gegen die ablehnenden Bescheide ihrer Krankenkasse. Sie sei nicht in der Lage, die ambulante Immunadsorptionsbehandlung selbst\nzu finanzieren. Sie sieht sich in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3\nAbs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Zudem hat sie den Erlass einer einstweiligen\nAnordnung beantragt, die auf eine Verpflichtung der Krankenkasse zur vorläufigen\nambulanten Leistung zielt.\n\n                                         II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Entscheidungen der         7\nKrankenkasse richtet, nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG insoweit nicht vorliegen. Sie ist in diesem Umfang\nunzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1\nSatz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer\nVerletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend dargelegt. Soweit sie eilrechtsschutzspezifische Verfahrensfehler geltend macht, kommen die Entscheidungen der Krankenkasse von vornherein als Beschwerdegegenstände nicht in Betracht. In Bezug\nauf die Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes hat die Beschwerdeführerin weder plausibel vorgetragen, gegenüber welchen Personengruppen sie\nsich benachteiligt sieht, noch Anhaltspunkte für Willkür aufgezeigt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG          8\nabgesehen.\n\n  2. Soweit die Beschwerdeführerin die Beschlüsse des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts angreift, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin\nangezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine\nstattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c BVerfGG sind insoweit gegeben.\nDie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist\nhinreichend geklärt, welche Anforderungen sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den\nvorläufigen Rechtsschutz ergeben, wenn dessen Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 94, 166 <216>).\n\n\n\n\n                                         3/6\n\n Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse des Sozialgerichts          10\nund des Landessozialgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht\naus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.\n\n  a) Sozialgericht und Landessozialgericht haben, auch wenn sie aus ihrer Sicht bereits die Hauptsacheprüfung vorweggenommen haben, dem verfassungsrechtlichen\nGebot effektiven Rechtsschutzes nicht hinreichend genügt. Die besonderen Umstände des Falles lassen es geboten erscheinen, auch im Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes eingehender zu prüfen, ob die fehlende Anerkennung der Immunadsorptionsbehandlung durch den Bundesausschuss möglicherweise auf einem Systemversagen beruht.\n\n aa) Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung          12\nvorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, um so weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls\ndann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders\nnicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die\nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69\n<74>; 94, 166 <216>). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer\nAbwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der\nHauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten,\ndie Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sachund Rechtslage zu stützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 -, NJW 2003, S. 1236 <1236 f.>).\n\n bb) Nach Aktenlage ist nicht auszuschließen, dass die Versagung einstweiligen          13\nRechtsschutzes im vorliegenden Fall zu schweren und unzumutbaren Nachteilen für\ndie Beschwerdeführerin führen kann. Nach ihrem hier zugrunde zu legenden Vortrag\nbegründet das Abwarten akuter Krankheitserscheinungen stets ein gewisses Morbiditätsrisiko und hinterlässt irreversible gesundheitliche Beeinträchtigungen.\n\n  cc) Wie sich aus dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2002 (a.a.O.) ergibt, kann in einem solchen Fall eine Entscheidung der Gerichte\nüber die Verpflichtung der Krankenkasse zur vorläufigen Übernahme der Kosten für\ndie medizinische Behandlung nicht ohne Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1\nGG erfolgen. In der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland haben Leben und körperliche Unversehrtheit hohen Rang. Aus dem Grundrecht folgt allgemein\ndie Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu stellen (vgl. BVerfGE 56, 54 <73>). Behördliche und gerichtliche\nVerfahren müssen der im Grundrecht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit\nenthaltenen grundlegenden objektiven Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 39, 1 <41>)\ngerecht werden (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>).\n\n dd) Daraus folgt in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass die Gerichte im      15\nvorliegenden Fall die Prüfung, ob der negativen Entscheidung des Bundesausschus-\n\n\n                                         4/6\n\nses ein Systemversagen zugrunde liegt, nicht auf Verfahrensfehler im engeren Sinn\nhätten beschränken dürfen. Damit stehen sie zwar in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 81, 54 <65 f.>; 86, 54 <60 f.>; eher erweiternd BSG SozR 3-2500 § 27 a SGB V Nr. 3, S. 35). Jedoch ist nach Aktenlage\njedenfalls nicht auszuschließen, dass der Bundesausschuss die Anforderungen an\ndie Evidenz der zu fordernden Wirksamkeitsnachweise in Anbetracht dessen, dass\nes sich hier um eine sehr seltene Krankheit handeln könnte, überspannt hat. Es bedarf an dieser Stelle keiner Klärung, ob aus dem Grundgesetz ein Gebot abzuleiten\nist, die Anforderungen an die Mindestevidenz entsprechend den Besonderheiten des\nEinzelfalls zu ermäßigen, und ob, sofern dies der Fall ist, hier dagegen verstoßen\nworden ist. Jedenfalls wäre es verfassungsrechtlich geboten gewesen, dass die Sozialgerichte, wenn sie sich für eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache\nstatt für eine Folgenabwägung entscheiden, der möglichen Fehlerquelle nachgehen.\n\n  b) Die dargestellten Rechtsverstöße führen zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse und zu deren Aufhebung. Es lässt sich nicht ausschließen, dass\ndie Sozialgerichte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zugunsten\nder Beschwerdeführerin entscheiden.\n\n                                         III.\n 1. Die Beschlüsse des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts sind aufzuheben, ohne dass es noch auf die zusätzlich erhobenen Grundrechtsrügen ankommt.\nDie Sache ist an das Sozialgericht zurückzuverweisen (vgl. § 93 c Abs. 2 i.V.m. § 95\nAbs. 2 BVerfGG).\n\n 2. Da die Beschwerdeführerin von vornherein nur eine vorläufige Regelung bis zur        18\nEntscheidung über die Hauptsache begehrt hat, erledigt sich mit dem vorliegenden\nBeschluss der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3          19\nBVerfGG. Dabei ist der Ausspruch über die teilweise Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde nicht zu berücksichtigen; er fällt, weil er sich nur auf die Ausgangsentscheidungen im Verwaltungsverfahren bezieht, nicht ins Gewicht. Es ist angezeigt, die Erstattung der Auslagen auch für das Verfahren über den Antrag auf Erlass\neiner einstweiligen Anordnung anzuordnen.\n\n Dieser Beschluss ist unanfechtbar.                                                      20\n\n                                                            Hohmann-Papier                 Steiner\n                                                            Dennhardt\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n19. März 2004 - 1 BvR 131/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                19. März 2004 - 1 BvR 131/04 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040319_1bvr013104.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040319.1bvr013104\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-19/1-bvr-131-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-19/1-bvr-131-04","retrieved":"2026-07-10 10:52:33.676123+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-03-19/1-bvr-131-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-03-19","dockets":["1 BvR 131/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040319.1bvr013104","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040319.1bvr013104"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.03.2004 – 1 BvR 131/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-19/1-bvr-131-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Sozialgerichts Kassel vom 6. 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