{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040315_2bvr066903","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040315.2bvr066903","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-03-15","aktenzeichen":"2 BvR 669/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 669/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   W...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n         24. März 2003 - 3 Ws 236/03 (StVollz) -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 17. Januar 2003 - 7a\n         StVK 427/02 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Jentsch,\n                                  Broß\n                                  und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Unterbindung von Videotextempfang in der        1\nStrafhaft durch Widerruf der Besitzerlaubnis für einen zum Empfang erforderlichen\nGegenstand.\n\n  1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil         2\ndie Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist\nauch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten\ndes Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen haben es für rechtmäßig gehalten, dass die Justizvollzugsanstalt die seit langem bestehende Besitzerlaubnis des Beschwerdeführers für die Fernbedienung seines Fernsehgeräts widerrufen hat, um ihn - aus Sicherheitsgründen - am Empfang von Videotext zu hindern. Nach den geltenden\nMaßstäben für die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18,\n85 <92 f.>) ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss der 1.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 2002 - 2\nBvR 835/02 -).\n\n\n\n                                         1/5\n\n 2. a) Freiheitsrechte von Gefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 33, 1 <11>; 89, 315 <322>). Die Auslegung und Anwendung grundrechtseinschränkender oder zu Einschränkungen ermächtigender Regelungen ist ihrerseits durch die berührten Grundrechtspositionen\ngebunden und begrenzt (vgl. BVerfGE 89, 315 <322>).\n\n  b) Das Strafvollzugsgesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Gefangenen            5\nder Besitz eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte zu gestatten ist. Nach §§ 69 Abs. 2,\n70 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 StVollzG kann die Justizvollzugsanstalt die Erlaubnis\nzum Besitz eines solchen Gerätes unter anderem dann ganz oder teilweise widerrufen, wenn dessen Besitz, Überlassung oder Benutzung die Sicherheit oder Ordnung\nder Anstalt gefährden würde.\n\n  Widerruft die Justizvollzugsanstalt nach diesen Vorschriften die Erlaubnis zum Besitz eines Zubehörteils, auf das der Gefangene für den Empfang von Videotext angewiesen ist, so muss die Anstalt dabei dessen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützter\nInformationsfreiheit Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 27, 71 <88> m.w.N.; 34, 384\n<401 f.>). Denn ein solcher Widerruf greift in das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht des Gefangenen ein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen, zu denen Videotextseiten gehören, ungehindert zu unterrichten (vgl. BVerfGE\n15, 288 <295>; 27, 71 <83>; 33, 52 <65>; 103, 44 <60>). Der Schutzbereich der Informationsfreiheit erstreckt sich auch auf die Beschaffung und Nutzung technischer\nEinrichtungen, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen (vgl. BVerfGE 90, 27 <32>).\n\n  c) Beim Widerruf einer Besitzerlaubnis gemäß § 70 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 StVollzG hat die Justizvollzugsanstalt den Grundsatz des Vertrauensschutzes als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips zu beachten (vgl. BVerfGE 59, 128 <164 f.>\nm.w.N.; 72, 200 <257>). Dieser Grundsatz gebietet es, im Einzelfall zu prüfen, ob die\nBelange des Allgemeinwohls oder das Interesse des Gefangenen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf die er vertraut, den Vorrang\nverdienen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1993 - 2 BvR 672/93 -, NStZ 1994, S. 100 f., vom\n10. Februar 1994 - 2 BvR 2687/93 -, StV 1994, S. 432 f., vom 28. September 1995\n- 2 BvR 902/95 -, StV 1996, S. 48 f.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Widerruf einer Besitzerlaubnis nur auf Sicherheitsgründe gestützt werden dürfte, die speziell in der Person des betroffenen Gefangenen liegen. Das Strafvollzugsgesetz ermächtigt zum Widerruf einer Besitzerlaubnis unter anderem für den Fall, dass der\nBesitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands die Sicherheit oder\nOrdnung in der Anstalt gefährden würde. Eine solche Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstands für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nicht oder nur mit einem von der Anstalt nicht\nerwartbaren Aufwand durch Kontrollmaßnahmen ausgeschlossen werden könnten\n(vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\n\n\n                                           2/5\n\nvom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453, vom 24. März 1996\n- 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252, vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 - sowie\nvom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, NJW 2003, S. 2447).\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen haben diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht verfehlt.\n\n  a) Nach der fachgerichtlich nicht beanstandeten Feststellung der Justizvollzugsanstalt ist es Gefangenen mit Hilfe der Videotextfunktion ihrer Fernsehgeräte möglich,\nauf dem Weg über sogenannte \"Chatrooms\" verschiedener Fernsehsender unmittelbar auf dem Fernsehbildschirm \"SMS\"-Textnachrichten zu empfangen und zu lesen,\ndie Außenstehende von Mobiltelefonen jederzeit und anonym direkt dorthin versenden können. Landgericht und Oberlandesgericht sind der Justizvollzugsanstalt in der\nEinschätzung gefolgt, der damit eröffnete Informationsfluss gefährde die Sicherheit\nder Anstalt, weil dadurch unkontrolliert beliebige Nachrichten, beispielsweise auch Informationen über Fluchtmöglichkeiten oder Sicherheitseinrichtungen der Anstalt,\nübermittelt werden könnten.\n\n  Diese Einschätzung lässt Anhaltspunkte für Willkür (vgl. BVerfGE 18, 95 <92 f.>;        10\n34, 369 <397>; 70, 93 <98>) nicht erkennen (vgl. auch OLG Celle, NStZ 2002, S. 111\n<112>). Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne statt über Videotext ebensogut auf anderen Wegen wie etwa über Zeitungen heimlich Nachrichten in die Anstalt\nübermitteln lassen, übergeht die von Anstalt und Landgericht hervorgehobene Besonderheit, dass die Nachrichtenübermittlung per Videotext, anders als die über Zeitungen, der Kontrolle der Anstalt praktisch vollständig entzogen ist. Aus diesem\nGrund lässt sich der Nachrichtenverkehr über Videotext durch die Justizvollzugsanstalt auch nicht durch mildere Mittel als durch eine völlige Unterbindung des Videotextempfangs wirksam verhindern. Dass ein sicherheitsgefährdender Informationsaustausch im Prinzip auch über andere Medien möglich und durch Kontrolle nicht\nvöllig ausschließbar sein mag, zwingt nicht zur Hinnahme zusätzlicher Sicherheitsgefährdungen durch Informationsvermittlung über Videotext.\n\n  b) Auch dass die angegriffenen Entscheidungen in der Abwägung zwischen dem              11\nVertrauensschutzinteresse des Beschwerdeführers am Fortbestand der Erlaubnis einerseits und der Sicherheit der Anstalt andererseits letzterer den Vorrang eingeräumt\nhaben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt die Erwägung, ein Vertrauen des Beschwerdeführers auf den Fortbestand der Besitzerlaubnis\nfür seine Fernbedienung sei von vornherein nur eingeschränkt schutzwürdig gewesen, da er nicht damit habe rechnen können, dass diese Erlaubnis auch angesichts\nneuer technischer Nutzungsmöglichkeiten erhalten bleiben werde (vgl. auch OLG\nCelle, NStZ 2002, S. 111 <112>), verfassungsrechtliche Fehler nicht erkennen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                          3/5\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                        13\n\n             Jentsch                   Broß   Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. März 2004 - 2 BvR 669/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                15. März 2004 - 2 BvR 669/03 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040315_2bvr066903.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040315.2bvr066903\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040315_2bvr066903.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-15/2-bvr-669-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040315_2bvr066903.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040315_2bvr066903.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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