{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040315_1bvr159103","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040315.1bvr159103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-03-15","aktenzeichen":"1 BvR 1591/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1591/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Stiftung ...,\nvertreten durch den Vorstand,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Silke Scheuch,\n                   Weberstraße 10, 76133 Karlsruhe -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2003 - VI ZR 237/02 -,\n\nb) das Schlussurteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. Juni 2002\n   - 1 U 24/00 -,\n\nc) das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. März 2000 - 4 O 65/97 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Art. 2 ZPO-RG vom 27. Juli 2001\n(BGBl I S. 1887)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                die Richterin Haas\n                                und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Verurteilungen zum   1\nSchadensersatz und den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere durch die Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Revision.\n\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt         2\nweder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme\nzur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe a und b BVerfGG).\n\n\n\n\n                                        1/3\n\n                                          I.\n  Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Landgericht und Oberlandesgericht eine Haftung der Beschwerdeführerin aus dem Gesichtspunkt der Arzthaftung bejaht haben.\n\n  Eine das Gebot der Waffengleichheit verletzende Verteilung der Beweislast ergibt        4\nsich nicht aus der Annahme des Oberlandesgerichts, dass nicht nur grobe Behandlungsfehler, sondern auch eine fehlerhaft unterlassene Befunderhebung zu Beweiserleichterungen führen kann. Dafür beruft das Oberlandesgericht sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1999, S. 3408), für deren\nVerfassungswidrigkeit die Verfassungsbeschwerde nichts darlegt (§ 23 Abs. 1\nSatz 2, § 92 BVerfGG).\n\n  Soweit sie sich gegen die Feststellung der Entscheidungsgrundlagen richtet, ist die     5\nVerfassungsbeschwerde unbegründet. Entgegen den Ausführungen der Verfassungsbeschwerde ist das Sachverständigengutachten, auf das das Oberlandesgericht sich maßgeblich gestützt hat, nicht widersprüchlich. Soweit hierin eine sonografische Untersuchung für geboten erachtet wurde, bezog sich dies ersichtlich auf die\nkonkrete Situation, in der weitere Indikatoren für eine Risikogeburt vorlagen, nicht\naber auf den bei Schwangerschaften allgemein anerkannten medizinischen Standard\nim Jahre 1988.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde rügt auch erfolglos die unterbliebene Einholung eines         6\nweiteren Sachverständigengutachtens. Sie legt nicht hinreichend dar, welche konkreten Erkenntnisse durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens\nzu erwarten gewesen wären, nachdem das Oberlandesgericht sich mit den eingeholten Sachverständigengutachten eingehend auseinander gesetzt hat.\n\n                                          II.\n Der Beschluss des Bundesgerichtshofs ist verfassungsrechtlich gleichfalls nicht zu       7\nbeanstanden.\n\n Die Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen für das Rechtsmittel der Revision in § 543 Abs. 2 ZPO verletzt nicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes und ist\nauch nicht in rechtsstaatswidriger Weise unzureichend bestimmt (vgl. Beschluss der\n1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03 -, Umdruck S.\n5 ff.). Auch weist die Verfassungsbeschwerde keine Gesichtspunkte auf, nach denen\ndie Nichtzulassung der Revision im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).             9\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    10\n\n                Papier                  Haas             Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n15. März 2004 - 1 BvR 1591/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                15. März 2004 - 1 BvR 1591/03 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040315_1bvr159103.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040315.1bvr159103\n\n\n\n\n                                        3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040315_1bvr159103.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-15/1-bvr-1591-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040315_1bvr159103.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040315_1bvr159103.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-15/1-bvr-1591-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040315_1bvr159103.html","retrieved":"2026-07-10 10:52:31.507710+00:00"}}