{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040312.1bvr054004","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-03-12","aktenzeichen":"1 BvR 540/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 540/04 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Frank Ihde und Koll.,\n                   Ferdinandstraße 3, 30175 Hannover -,\ngegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.\n         Februar 2004 - 8 ME 224/03 -,\n\n        b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 01. Dezember\n           2003 - 5 B 6121/03 -,\n\n        c) den Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 11. November 2003 -\n           108.3-41013-19/03 -\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. März 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Hannover\nvom 11. November 2003 - 108.3-41013-19/03 - wird bis zur Entscheidung über die\nVerfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig\nausgesetzt.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für\ndas Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/6\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung des Ruhens seiner Approbation als Zahnarzt.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist seit 1989 niedergelassener Zahnarzt in Niedersachsen. In der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2001 betrieb er zugleich eine weitere\nZahnarztpraxis in Italien.\n\n  Im Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des unerlaubten Waffenbesitzes und der Brandstiftung in Italien verhaftet. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden warfen ihm vor, eine Schusswaffe ohne Erlaubnis bei sich geführt sowie seine Praxis vorsätzlich in Brand gesetzt zu haben, um die\nVersicherungssumme aus der Feuerversicherung zu erlangen. Bezüglich des Vorwurfs des unerlaubten Waffenbesitzes erhielt der Beschwerdeführer nach italienischem Recht im Wege einer so genannten einvernehmlichen Strafzumessung eine\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt\nwurde, sowie eine Geldstrafe in Höhe von 400.000 Lire. Hinsichtlich der Brandstiftung erhob die Staatsanwaltschaft in Italien Anklage gegen den Beschwerdeführer.\nDie Hauptverhandlung wurde aufgrund einer verfahrensrechtlichen Änderung ausgesetzt.\n\n Im August 2003 erhob die Staatsanwaltschaft in Niedersachsen Anklage gegen den           4\nBeschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Betrugs. Der Beschwerdeführer habe\nvon 1999 bis 2001 nicht erbrachte Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und dadurch unberechtigte Einkünfte in Höhe von 65.000 Euro\nerzielt.\n\n  Durch Verfügung vom 11. November 2003 ordnete die Bezirksregierung daraufhin            5\ndas sofortige Ruhen der Approbation des Beschwerdeführers sowie die sofortige\nVollziehbarkeit dieser Anordnung an. Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n  Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, die          6\nnach § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht zu treffende Abwägung falle zulasten des Beschwerdeführers aus, weil die summarische Überprüfung der Sach- und\nRechtslage ergeben habe, dass seine Klage wohl unbegründet sei.\n\n  Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Für die im Eilverfahren erforderliche Ermessensentscheidung habe das\nVerwaltungsgericht zutreffend auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt. Zudem sei die Einschätzung richtig, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht geeignet, die\nEinschätzung, dass eine Verurteilung wegen des angeklagten Abrechnungsbetrugs\n\n\n                                          2/6\n\nhinreichend wahrscheinlich sei, ernstlich in Zweifel zu ziehen. Daher sei davon auszugehen, dass schon die Einleitung dieses Strafverfahrens die Ruhensanordnung\nrechtfertige. Das gelte umso mehr, als sich nicht nur aus dem Abrechnungsbetrug,\nsondern auch aus den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten der Brandstiftung und des Versicherungsbetruges dessen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit\nzur Ausübung des Zahnarztberufs ergeben könne. Die Anordnung der sofortigen\nVollziehung des Ruhens der Approbation begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, weil sie zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sei. Die Bezirksregierung habe insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass\nbei einem jahrelangen Abrechnungsbetrug eine Wiederholungsgefahr gegeben sei.\nDie dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten deuteten auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie hin. Außerdem sprächen sie dafür, dass der Beschwerdeführer charakterlich zur Ausübung seines Berufes nicht geeignet sei.\n\n  2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung             8\nseines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt er vor, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in sein Recht auf Berufsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise eingreife. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nkomme der Sofortvollzug einer Zulassungsentziehung nur in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliege, welches über dasjenige hinausgehe, das\nden Verwaltungsakt rechtfertige. Diese Rechtsprechung müsse erst Recht für die Anordnung des Ruhens einer Approbation gelten. Die angegriffenen Entscheidungen\ngingen jedoch ohne Benennung einer konkreten Gefahr davon aus, dass die Volksgesundheit sowie das besondere Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft gefährdet seien. Zudem hätten die Gerichte übersehen, dass die angeklagten Betrugshandlungen sich auf die außergewöhnliche Situation einer doppelten Praxisführung\nbezögen, deren Wiederholung nicht zu erwarten sei. Im Übrigen habe er seit Bekanntwerden der Ermittlungen keinerlei Anlass zur Beanstandung mehr gegeben.\n\n 3. Zugleich mit der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer Antrag auf              9\nErlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gestellt, mit dem er die\nAussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Bezirksregierung erstrebt. Seine Verfassungsbeschwerde sei weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die erforderliche Folgenabwägung ergebe, dass - wenn die einstweilige\nAnordnung nicht ergehe - seiner Zahnarztpraxis die wirtschaftliche Grundlage in irreparabler Weise entzogen werde. Demgegenüber drohten der Allgemeinheit keine\ngravierenden Nachteile, falls die einstweilige Anordnung ergehe, der Verfassungsbeschwerde aber später der Erfolg versagt bleibe. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er der Volksgesundheit oder dem Vertrauen der Bevölkerung in den Arztberuf schade.\n\n                                           II.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.                        10\n\n\n\n\n                                           3/6\n\n  1. Nach den §§ 32, 93 d Abs. 2 BVerfGG kann die Kammer im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten\nist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn,\ndie Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens\nmuss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine\neinstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte,\ngegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige\nAnordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.\n\n Mit der Anordnung des Ruhens der Approbation sowie der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Eingriffe nur unter\nstrengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter\nstrikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE\n44, 105 <117 ff.>; stRspr). Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen\nzurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen\nWohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität\nbeim Sofortvollzug einer Anordnung des Ruhens der Approbation sind hierfür jedoch\nnur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere\ndes Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausschließen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten\nSenats, NJW 2003, S. 3618 f., sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten\nSenats, Pharma Recht 1997, S. 298 ff.). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind,\nhängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere\ndavon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.\n\n  Ob die angegriffenen Entscheidungen diesen Maßstäben Rechnung getragen haben, ist zweifelhaft und bedarf der Überprüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Denn die Gerichte haben die Beurteilung der Ermessensentscheidung über die\nsofortige Vollziehbarkeit der Ruhensanordnung im Wesentlichen anhand der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgenommen. Die Frage, ob darüber hinaus eine Gefahrenlage besteht, die auch den Sofortvollzug zu rechtfertigen vermag, haben die\nGerichte bejaht, ohne dies im konkreten Einzelfalls anhand von Tatsachen zu belegen und ohne gesondert die Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die\nDauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und diejenigen, welche demgegenüber\nbei dem Beschwerdeführer wegen des Sofortvollzugs eintreten, gegeneinander ab-\n\n\n                                         4/6\n\nzuwägen.\n\n  3. Die hinsichtlich des vor dem Bundesverfassungsgericht gestellten Antrags gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Erginge die\neinstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber\nals begründet, so entstünden dem Beschwerdeführer durch den Vollzug der Anordnung des Ruhens der Approbation schon jetzt schwere und kaum wiedergutzumachende wirtschaftliche Nachteile. Der Beschwerdeführer hätte seine Praxis zu schließen mit der Folge, dass er seinen Patientenstamm sowie auch seine Angestellten\nmöglicher Weise auf Dauer verlöre. Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die\nVerfassungsbeschwerde später aber keinen Erfolg, könnte der Beschwerdeführer\nseine Praxis weiter betreiben mit den von den Behörden prognostizierten Gefahren.\n\n Die Folgen einer solchen zeitlichen Verzögerung des Ruhens der Approbation fallen        16\nhier weniger ins Gewicht, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,\ndass der Beschwerdeführer die Gesundheit sowie das Vertrauen der Bevölkerung in\ndie Ärzteschaft in nächster Zeit gefährden wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass\ndie Situation der doppelten Praxisführung, die möglicherweise zu mehreren Fällen\nvon Abrechnungsbetrug verleitet hat, aller Voraussicht nach nicht wieder auftreten\nwird. Auch ist es seit Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen im Jahre 2001 nicht\nmehr zu Beanstandungen gekommen. Nach diesem Sachverhalt ist die Gefahrenprognose nur schwach fundiert. Sie rechtfertigt nicht die vorläufige Praxisschließung. Zudem ist es den Behörden unbenommen, den Beschwerdeführer während der Dauer\nder aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe verstärkt zu überwachen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.        17\n\n 5. Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht           18\nauf die Anhörung des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2\nBVerfGG).\n\n                Jaeger                  Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n12. März 2004 - 1 BvR 540/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                12. März 2004 - 1 BvR 540/04 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040312_1bvr054004.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040312.1bvr054004\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-12/1-bvr-540-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-12/1-bvr-540-04","retrieved":"2026-07-10 10:52:31.298314+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-03-12/1-bvr-540-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-03-12","dockets":["1 BvR 540/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040312.1bvr054004","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040312.1bvr054004"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.03.2004 – 1 BvR 540/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-12/1-bvr-540-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Hannover\nvom 11. 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