{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040310.2bvr057701","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-03-10","aktenzeichen":"2 BvR 577/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 577/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Richter,\n                    Freiherr-vom-Stein-Straße 24, 35041 Marburg -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 7. März 2001 - 322-1/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. März 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob einer blinden Person unter Hinweis auf ihre Behinderung die Eignung für ein Schöffenamt in Strafsachen abgesprochen werden darf.\n\n                                          I.\n  Der Beschwerdeführer ist blind. Nach einer mehrjährigen ehrenamtlichen Richtertätigkeit in der Verwaltungs- und in der Sozialgerichtsbarkeit wurde er beim Landgericht\nfür die Geschäftsjahre 2001 bis 2004 zum Hilfsschöffen gewählt. Als das Landgericht\nvon seiner mangelnden Sehfähigkeit erfuhr, strich es ihn - gegen seinen Antrag - gemäß §§ 52 Abs. 1 Nr. 2, 77 GVG, § 33 Nr. 4 GVG a. F. von der Schöffenliste. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n17. Dezember 1987 (BGHSt 35, 164) aus, der Beschwerdeführer sei infolge eines\nkörperlichen Gebrechens für ein Schöffenamt beim Landgericht nicht geeignet. Ein\nSchöffe müsse ebenso wie ein Berufsrichter in der Lage sein, alle ihm verfahrensrechtlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dazu benötige er auch die Fähigkeit, die\nVorgänge in der Hauptverhandlung umfassend optisch wahrzunehmen. An einer Augenscheinseinnahme könne ein Blinder jedoch nicht mitwirken. Zudem verlange der\nstrafprozessuale Unmittelbarkeitsgrundsatz, dass sich ein Schöffe einen eigenen\nauch optischen Eindruck von den Verfahrensbeteiligten, insbesondere von ihren Reaktionen, ihrer Mimik und Gestik, machen könne. Diese Erkenntnisse seien einem\n\n\n                                          1/5\n\nBlinden verschlossen und weder durch einen Augenscheinsgehilfen noch durch\nÜbermittlung seitens der Richterkollegen ersetzbar. Da die Strafprozessordnung die\nTatsachenfeststellung und Beweiswürdigung weitgehend in die Verantwortung des\nTatrichters stelle und insoweit nur eine beschränkte revisionsrechtliche Überprüfung\nvorsehe, müsse sie die Fähigkeit eines Schöffen gewährleisten, sämtliche - auch optischen - Eindrücke zu empfangen. Dementsprechend knüpfe § 33 Nr. 4 GVG a. F.\ndie Eignung zum Schöffenamt an körperliche Voraussetzungen, deren Fehlen die\nnachträgliche Streichung eines Schöffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG sachlich\nrechtfertige. Da dem Beschwerdeführer die zur Ausübung des Schöffenamts notwendige Sehfähigkeit fehle, verstoße seine Streichung von der Schöffenliste des Landgerichts nicht gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.\n\n  Mit seiner gegen den landgerichtlichen Beschluss gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz\n2 GG. Bei einer Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berücksichtigenden Auslegung des § 33 Nr.\n4 GVG a. F. könne ihm trotz seiner Blindheit die zur Ausübung des Schöffenamts erforderliche Eignung nicht abgesprochen werden. Die ihm verbliebenen Restsinne ermöglichten ihm - insbesondere durch die Wahrnehmung der Stimme und Sprechweise zu vernehmender Personen - ein eigenes zutreffendes Urteil über Personen und\nSituationen, wie es von einem Schöffen erwartet werde. Anderes gelte nur für Entscheidungen, die von einer nicht ersetzbaren Augenscheinseinnahme abhingen.\n\n Bundesregierung, oberste Bundesgerichte, Landesregierungen, juristische Berufsverbände und der Verein Blinder Menschen in Studium und Beruf hatten Gelegenheit\nzur Stellungnahme im Verfassungsbeschwerde-Verfahren.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.                                             5\n\n  Die Entscheidung des Landgerichts, den Beschwerdeführer wegen seiner Blindheit        6\ngemäß §§ 77, 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG von der dort geführten Schöffenliste zu streichen,\nist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Auffassung, die mangelnde Sehfähigkeit des Beschwerdeführers sei ein\nseine Eignung als Hilfsschöffe der Strafkammern ausschließendes körperliches Gebrechen im Sinne der §§ 77 GVG, 33 Nr. 4 GVG a. F., verletzt den Beschwerdeführer\nnicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.\n\n Insbesondere hat das Landgericht nicht gegen das Verbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2       7\nGG, Behinderte zu benachteiligen, verstoßen. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG will den\nSchutz des allgemeinen Gleichheitssatzes für bestimmte Personengruppen verstärken und der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgeben, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine benachteiligende Ungleichbehandlung dienen darf (vgl. BVerfGE 85, 191 <206>; 96, 288 <302> sowie BTDrucks 12/6323,\nS. 12). Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gilt jedoch nicht ohne\n\n\n                                         2/5\n\njede Einschränkung. Fehlen einer Person gerade wegen ihrer Behinderung bestimmte körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung\neines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das\nBenachteiligungsverbot. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach\nzulässig, wenn behinderungsbezogene Besonderheiten es zwingend erfordern (vgl.\nBTDrucks 12/6323, S. 12 sowie BVerfGE 85, 191 <207>; 99, 341 <357>).\n\n  Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung gerecht. Das Landgericht hat          8\ndem Beschwerdeführer die Eignung für das Schöffenamt in einer Strafkammer nicht\ndeswegen abgesprochen, weil er behindert ist, sondern weil ihm eine bestimmte körperliche Fähigkeit, die Sehfähigkeit, fehlt, die nach Ansicht des Gerichts unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung eines solchen Amts ist. Die Streichung des Beschwerdeführers von der Schöffenliste erfolgte also nicht ohne sachlichen Grund.\nVielmehr hat das Landgericht sie vorgenommen, um einer behinderungsbedingten\nBesonderheit Rechnung zu tragen. Dabei betonen die Gründe des angegriffenen Beschlusses, dass eine weniger einschneidende Maßnahme als die Streichung des Beschwerdeführers von der Schöffenliste nicht zur Verfügung gestanden habe, weil die\nBeeinträchtigung seiner Körperfunktionen im Anwendungsbereich des strafprozessualen Unmittelbarkeitsgrundsatzes auch mittels technischer oder persönlicher Hilfestellungen nicht ausreichend kompensierbar sei. Insoweit war die angegriffene Entscheidung aufgrund behinderungsbezogener Besonderheiten zwingend erforderlich;\nfür eine Laienrichtertätigkeit in anderen Gerichtszweigen hat das Landgericht dem\nBeschwerdeführer die Eignung nicht abgesprochen.\n\n  Auch der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, der strafprozessuale Unmittelbarkeitsgrundsatz verlange es, dass sich jedes Mitglied des Spruchkörpers selbst\nund unmittelbar einen - auch optischen - Eindruck von den Verfahrensbeteiligten machen könne, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat\ndiese auch in der Literatur verbreitete Auffassung (vgl. Wimmer, JZ 1953, S. 671;\nSchorn, JR 1954, S. 298 <299>; Eb. Schmidt, JZ 1979, S. 337 <340>; Fezer, NStZ\n1987, S. 335 und NStZ 1988, S. 375) in den Gründen seines Beschlusses nachvollziehbar begründet und sich dabei ergänzend auf die umfangreiche Argumentation\ndes Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 17. Dezember 1987 (BGHSt 35, 164) bezogen. Sie ist - wie die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts bereits in dem Beschluss vom 7. November 1989, 2 BvR 467/89 (Juris), ausgeführt hat - frei von Willkür. Ob die Annahme des Landgerichts, Sehfähigkeit sei wegen\ndes in der Strafprozessordnung geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes für die Ausübung des Schöffenamts in einer Strafkammer unverzichtbar, aus rechtsstaatlichen\nGründen geboten war, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung.\n\n  Die angegriffene Entscheidung genügt auch den vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. Oktober 1997 (BVerfGE 96, 288\n<310 ff.>) aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entwickelten\nverfahrensrechtlichen Anforderungen. Das in § 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG geregelte Streichungsverfahren schreibt eine förmliche richterliche Entscheidung nach Anhörung\n\n\n                                          3/5\n\ndes betroffenen Schöffen vor und ist damit geeignet, die Rechte Behinderter aus\nArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfahrensmäßig und organisatorisch abzusichern. Das\nLandgericht hat dieses Verfahren auch eingehalten; insbesondere hat es dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem hat das Landgericht die gemäß §§ 77, 33 Nr. 4 GVG a. F. für die Eignung eines Schöffen der\nStrafkammern maßgeblichen Voraussetzungen sachgerecht beurteilt und seinen Beschluss mit einer substantiellen Begründung versehen.\n\n Nach allem verletzt der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer auch nicht in   11\nseinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.\n\n Von einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1       12\nSatz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                13\n\n             Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. März 2004 - 2 BvR 577/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                10. März 2004 - 2 BvR 577/01 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040310_2bvr057701.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040310.2bvr057701\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-10/2-bvr-577-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-10/2-bvr-577-01","retrieved":"2026-07-10 10:52:29.958325+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-03-10/2-bvr-577-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-03-10","dockets":["2 BvR 577/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040310.2bvr057701","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040310.2bvr057701"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.03.2004 – 2 BvR 577/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-10/2-bvr-577-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":7},{"id":"GVG/52","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"52","label":"§ 52 GVG","mentions":4},{"id":"GVG/77","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"77","label":"§ 77 GVG","mentions":3},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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