{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040304_1bvr209801","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040304.1bvr209801","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"1 BvR 2098/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2098/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Theodor Peter Schneider und Koll.,\n                   Unterrather Straße 34, 40468 Düsseldorf -\ngegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2001 - 23 S 549/\n      00 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Haas\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 4. März 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2001 - 23 S 549/00 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.\nDie Sache wird an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\nDer Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 EUR (viertausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Klage auf Geldentschädigung wegen beleidigender Äußerungen.\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführerin, eine Frau griechischer Abstammung, und die mit ihr bekannte Ehefrau des späteren Beklagten des Ausgangsverfahrens hatten eine Aus-\n\n\n\n                                         1/7\n\neinandersetzung. Am Abend des selben Tages sprach ein Anrufer, den die Beschwerdeführerin für den späteren Beklagten hielt, auf den Anrufbeantworter der Beschwerdeführerin unter anderem folgenden Text:\n\nHallo, Du fette hässliche Griechenhure, jetzt geht es erst richtig los, wir werden Dich   3\nfertig machen vor Gericht, Du wirst zahlen, Du wirst büßen, Du fettes hässliches\nGriechenscheißenstück, Du Hurenbastard, O.K., verstanden, alles klar, vor Gericht\ngeht es weiter, viel Freude.\n\n Nachdem das Amtsgericht Ratingen ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM             4\nzugesprochen hatte, wies das Landgericht die Klage ab. Selbst wenn der Vortrag der\nBeschwerdeführerin als wahr unterstellt werde, komme die Verurteilung zu einer\nSchmerzensgeldzahlung nicht in Betracht. Es fehle an den Voraussetzungen, unter\ndenen auf Grund einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeld zu\nzahlen sei, nämlich einer schwer wiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts\nund der Unmöglichkeit, anderweitig eine Genugtuung zu erlangen.\n\n Auf Grund einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände könne die streitgegenständliche Äußerung nicht als schwer wiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin bewertet werden, obwohl es sich um eine\nerhebliche Beleidigung und Herabsetzung der Beschwerdeführerin handele. Zu berücksichtigen sei, dass die Äußerung als Überreaktion im Rahmen eines Streits unter\nFreunden beziehungsweise Bekannten getätigt worden sei. Es handele sich überdies\num einen einmaligen Vorfall, Wiederholungen drohten nicht. Auch sei eine fortwährende Beeinträchtigung nicht vorgetragen worden. Die Ehefrau des Beklagten habe\nsich am folgenden Tag bemüht, eine vernünftige Basis zwischen den Familien der\nParteien zu erreichen. Schließlich sei bedeutsam, dass die Äußerung nicht öffentlich\nbekannt geworden sei.\n\n  Zudem könne die Beeinträchtigung der persönlichen Ehre der Beschwerdeführerin           6\ndadurch beseitigt werden, dass sich der Beklagte, sofern er die Äußerung getätigt haben sollte, bei der Beschwerdeführerin entschuldige. Die Beschwerdeführerin habe\njedoch vom Beklagten keine Entschuldigung verlangt.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie\nArt. 103 Abs. 1 GG. Das Gericht habe insbesondere die Tragweite des allgemeinen\nPersönlichkeitsrechts verkannt.\n\n  3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat dahingehend Stellung genommen,              8\ndass nach der Rechtsprechung des zuständigen Senats eine Geldentschädigung bei\nVerletzung des Persönlichkeitsrechts auch dann in Betracht komme, wenn die\nRechtsverletzung nicht öffentlich begangen worden sei. Ob auch auf einen privaten\nAnrufbeantworter gesprochene Beleidigungen für einen Anspruch ausreichen könnten, habe der zuständige Senat noch nicht zu entscheiden gehabt. Dasselbe gelte für\ndie Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dem Geschädig-\n\n\n\n                                           2/7\n\nten ein Anspruch auf eine Entschuldigung zustehen könne.\n\n Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n                                         II.\n Der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit           10\n§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG stattgegeben, da dies zur Durchsetzung des in\nArt. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin angezeigt ist.\n\n 1. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen       11\nPersönlichkeitsrecht.\n\n  Das Landgericht hat die Äußerungen des Beklagten auf Grund der verwendeten           12\nSchimpfwörter und der ausländerfeindlichen Bezeichnungen als erhebliche Beleidigung und Herabsetzung bewertet, aber die für die Geldentschädigung besondere Intensität wegen der Umstände der Äußerung verneint. Die Auslegung des einfachen\nRechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein\nzuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht\ngrundsätzlich entzogen. Dieses greift nur bei der Verletzung von Verfassungsrecht\ndurch die Gerichte ein, etwa wenn die Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 18, 85\n<92 f.>; 68, 361 <372>; stRspr). So liegt es hier.\n\n a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als eigenständiges Grundrecht aus Art. 2   13\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt worden. Es gewährleistet die\nengere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl.\nBVerfGE 54, 148 <153>; 72, 155 <170>) und damit auch den Schutz der persönlichen Ehre (vgl. BVerfGE 54, 208 <217>; 93, 266 <290>). Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt eine Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die\nEntfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 202 <220 f.>; 63,\n131 <142 f.>; 96, 56 <64>) und ihn vor Persönlichkeitsgefährdungen durch Dritte zu\nschützen (vgl. BVerfGE 73, 118 <201>; 97, 125 <146>; 99, 185 <194 f.>). Auf diesen\nSchutzauftrag geht der Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zurück (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2187 <2187>; vgl.\nauch BGHZ 35, 363 <367 f.>; 128, 1 <15>).\n\n b) Der Anspruch auf Geldentschädigung setzt nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung eine schwer wiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts und die mangelnde Möglichkeit anderweitiger Genugtuung voraus (vgl. BGHZ 39, 124 <133>; NJW\n1996, 985 <986> m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 34, 269 <286 ff.>). Bei der Anwendung\ndieser Tatbestandsmerkmale haben die Gerichte die Fundierung des allgemeinen\nPersönlichkeitsrechts in der Würde des Menschen zu beachten. Verfehlen sie dies,\nso liegt darin nicht nur eine Verletzung objektiven Verfassungsrechts, sondern auch\nein Verstoß gegen die subjektiven Grundrechte des Betroffenen (vgl. BVerfGE 7, 198\n\n\n                                         3/7\n\n<206 f.>; 99, 185 <195>; stRspr).\n\n  Ob eine hinreichende schwer wiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung von der Bedeutung und der\nTragweite des Eingriffs ab, dabei insbesondere vom Anlass und Beweggrund sowie\nvon dem Grad des Verschuldens des Handelnden (vgl. BGH, VersR 1988, 405\n<405>; BGH, VersR 1989, S. 628 <629>; BGHZ 128, 1 <12>). Die Verankerung des\nallgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG wirkt auf die\nAnwendung solcher Kriterien ein. Für die Beurteilung der besonderen Schwere der\nVerletzung ist daher auch erheblich, ob die Äußerung den Achtungsanspruch berührt, der sich aus der Menschenwürde ergibt, oder nur eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung geringerer Intensität darstellt. Dies hat das Landgericht bei der Prüfung\nder Schwere der Persönlichkeitsverletzung und der Möglichkeit, anderweitig Genugtuung zu erhalten, nicht hinreichend berücksichtigt.\n\n  aa) (1) Mit der Menschenwürde als oberstem Wert des Grundgesetzes kommt dem              16\nMenschen ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu. Jedem Menschen ist sie eigen, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen\nStatus. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>; 96, 375 <399>;\n101, 275 <287>). Dieser Anspruch ist insbesondere verletzt, wenn die Diffamierung\neiner Person Ausdruck ihrer Missachtung ist, etwa durch Leugnung oder Herabsetzung der persönlichen Eigenschaften und Merkmale, die das Wesen des Menschen\nausmachen. Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, alle Menschen gegen Angriffe\nauf die Menschenwürde zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 102, 347 <367>).\nDer Schutz der Menschenwürde ist absolut und erstreckt sich auf alle Lebensbereiche. Auch die Privatsphäre ist daher geschützt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004\n- 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C I 3 b).\n\n (2) Die Feststellung, ob der auf der Menschenwürde beruhende Achtungsanspruch             17\ndurch eine Äußerung verletzt wird, setzt deren Deutung voraus. Zu berücksichtigen\nsind ihr Wortlaut und die Begleitumstände.\n\n (a) Die auf dem Anrufbeantworter aufgezeichneten Worte stellen eine gehässige             18\nSchmähung dar. Sie würdigen die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht herab:\nAls Frau durch die Bezeichnung als Prostituierte (\"Hure\"), wegen ihrer Herkunft, die\nals ehrenrührig und verächtlich hingestellt wird (\"Griechenhure\", \"Griechenscheißenstück\") und in ihrer äußeren Erscheinung (\"fett\", \"hässlich\"). Überdies wird ihr in herabsetzender Weise eine nichteheliche Abstammung von einer Prostituierten unterstellt (\"Hurenbastard\"). Schließlich stehen diese Äußerungen im Zusammenhang der\nDrohung des Beklagten, die Beschwerdeführerin vor Gericht \"fertig zu machen\". Diese Äußerungen sind Ausdruck tiefer Missachtung der Beschwerdeführerin und diffamieren sie in einem durch Einschüchterung geprägten Zusammenhang.\n\n (b) Der Kontext einer Äußerung kann ergeben, dass die Worte nicht so gemeint waren und eventuell auch nicht so verstanden wurden. Ausdrücke, die in manchen Krei-\n\n\n                                           4/7\n\nsen oder unter Freunden im Rahmen eines eher rauen Umgangstons gängig sind,\nkönnen in anderem Zusammenhang intensiv verletzen. Die vom Landgericht aufgeführten Begleitumstände nehmen der Äußerung nicht ihr Gewicht als gehässige\nSchmähung, die den auf der Menschenwürde aufbauenden Achtungsanspruch auf\nschwere Weise verletzt.\n\n  Ist eine Äußerung ihrem Wortlaut nach Ausdruck tiefer Verachtung, indiziert dies eine besondere Schwere der Verletzung. Die vom Landgericht aufgeführten Begleitumstände reichen nicht, das Gewicht der Verletzung zu verringern. Der schon in der Äußerung selbst liegende Angriff auf die Menschenwürde erlangt nicht erst dann\nerhebliches Gewicht, wenn eine Wiederholung der Äußerung, also eine weitere Persönlichkeitsverletzung, zu befürchten ist. Unmaßgeblich ist auch, ob ein Dritter - hier\ndie Ehefrau des Beklagten - sich anschließend um ein besseres nachbarschaftliches\nVerhältnis bemüht hat. Dass außer der Beschwerdeführerin und ihrem Mann niemand die Beleidigungen wahrgenommen hat, mag zwar für weitere Folgen einer Beeinträchtigung der Persönlichkeit bedeutsam sein. An der Schwere der Verletzung\ndurch die Äußerung selbst ändert dies jedoch nichts. Der Persönlichkeitsschutz ist\nunabhängig davon, wie viele Personen an der Kommunikation beteiligt sind. Die vom\nLandgericht festgestellten \"freundschaftlichen Beziehungen\" der Parteien, insbesondere der Beschwerdeführerin und der Ehefrau des Beklagten, verringern für sich allein das Gewicht der Verletzung ebenfalls nicht. Eine Freundschaft kann sogar darüber zerbrechen. Dass die Äußerung - wie das Landgericht ausführt - durch eine\nHandlung im Rahmen eines \"Streits unter Freunden bzw. Bekannten\" erfolgte, steht\nim Übrigen damit im Widerspruch, dass der Beklagte bei dem tagsüber stattgefundenen Streit gar nicht anwesend war und die Aufzeichnung auf dem Anrufbeantworter\nerst am Abend erfolgt ist.\n\n bb) Das Landgericht hat die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes des            21\nallgemeinen Persönlichkeitsrechts ebenfalls nicht zutreffend gewürdigt, als es die\nzweite Voraussetzung einer Geldentschädigung verneint und ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin hätte auf andere Weise Genugtuung erfahren können, nämlich\ndurch Herbeiführen einer Entschuldigung durch den Beklagten.\n\n  Ob eine Entschuldigung Genugtuung für eine vorher erfolgte Verletzung des sich          22\naus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruchs schaffen kann, mag dahinstehen. Jedenfalls müsste sie dann von dem Schädiger ausgehen. Dem Opfer einer\nPersönlichkeitsverletzung zuzumuten, den Täter um eine versöhnliche Geste zu bitten, kann eine weitere Demütigung bedeuten. Dies darf die Rechtsordnung nicht als\nVoraussetzung für einen rechtlichen Anspruch, hier auf Geldentschädigung, verlangen, der gerade dazu führen soll, die Folgen der erfolgten Persönlichkeitsverletzung\nabzumildern. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich für die Äußerung entschuldigen wollte und die Beschwerdeführerin dies abgelehnt hätte, sind nicht ersichtlich.\n\n 2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Form einer Willkürentscheidung liegt hingegen nicht vor (dazu vgl. BVerfGE 57, 39 <42>; 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f>). Die\n\n\n\n                                          5/7\n\nbloße Fehlgewichtung im Rahmen der Subsumtion eines tatsächlichen Vorgangs\nunter die zutreffend erkannten Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage stellt\ngrundsätzlich keine Willkürentscheidung dar.\n\n 3. In ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht        24\nverletzt. Grundsätzlich ist ein Gericht nicht verpflichtet, vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. BVerfGE 66, 116 <147>; 74, 1 <5>). Eine solche Pflicht besteht nur dann ausnahmsweise, wenn das Gericht seiner Entscheidung\neinen rechtlichen Gesichtspunkt zu Grunde legt, mit dem auch ein gewissenhafter\nund kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86,\n133 <144 f.>). So lag es hier nicht.\n\n 4. Die Entscheidung beruht auf der ungenügenden Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Anwendung der Tatbestandsmerkmale der besonderen Schwere der Beleidigung und bei der Beurteilung der Möglichkeit anderweitiger Genugtuung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht\ndie Klage der Beschwerdeführerin nicht abgewiesen hätte, wenn es die Äußerung im\nLichte der Bedeutung der Menschenwürde bewertet hätte.\n\n 5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2                   26\nBVerfGG, die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2\nSatz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch das Bundesverfassungsgericht hierzu\nentwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 357 <361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.                                              27\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       28\n\n                 Papier                  Haas              Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                           6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n4. März 2004 - 1 BvR 2098/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. März 2004\n                - 1 BvR 2098/01 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040304_1bvr209801.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040304.1bvr209801\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040304_1bvr209801.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-04/1-bvr-2098-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040304_1bvr209801.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040304_1bvr209801.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-04/1-bvr-2098-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040304_1bvr209801.html","retrieved":"2026-07-10 10:52:28.863251+00:00"}}