{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040302.1bvr078403","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-03-02","aktenzeichen":"1 BvR 784/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 784/03 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Z...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Koll.,\n                   Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -\ngegen a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts\n         vom 10. März 2003 - 3 LA 17/03 -,\n\n       b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13.\n          September 2002 - 21 A 385/02 -,\n\n       c) den Bescheid des Kreises Schleswig-Flensburg vom 13. Februar 2001 in\n          der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2002 - 532\n          510 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 2. März 2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom\n     10. März 2003 - 3 LA 17/03 -, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. September 2002 - 21 A 385/02 - und der Bescheid des\n     Kreises Schleswig-Flensburg vom 13. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2002 - 532 510 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.\n     Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das\n     Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.\n\n\n\n                                        1/7\n\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 € (in\n     Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang der Erlaubnispflicht nach dem             1\nHeilpraktikergesetz in einem Fall des so genannten geistigen Heilens.\n\n  1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde          2\nohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - im Folgenden: HeilprG) vom 17. Februar 1939\n(RGBl I S. 251; BGBl III 2122-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober\n2001 (BGBl I S. 2702), bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung als\nArzt ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei\nMenschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Die Erlaubnis wird\nnach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über\ndie berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939\n(RGBl I S. 259; BGBl III 2122-2-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl I S. 4456), nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der\nKenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt,\ndass die Ausübung der Heikunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. In der landesrechtlich geregelten Überprüfung werden\nunter anderem hinreichende Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie\nin Diagnostik und Therapie erwartet (vgl. Kurtenbach, Erläuterungen zum Heilpraktikergesetz in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 11, S. 3 ff.).\n\n 2. Der Beschwerdeführer beantragte im Juni 2000 eine behördliche Erlaubnis zur          3\nAusübung seiner Tätigkeit, die er als geistiges Heilen wie folgt beschreibt: Er versuche die Seele des Kranken zu berühren. Mit Hilfe seiner Hände übertrage er positive\nEnergien auf das Zielorgan und aktiviere dadurch die Selbstheilungskräfte seiner Klienten. Er erstelle weder Diagnosen noch verschreibe er Medikamente oder verwende medizinische Geräte. Heilungsversprechen gebe er nicht ab. Er rate den Kranken\ndringend zu, weiter Hausärzte und Spezialisten zu konsultieren. Nach seiner Auffassung benötigt er hierfür keine Heilpraktikerprüfung. Seine Befähigung sah er durch\neinen Ausweis des Dachverbandes Geistiges Heilen e.V. als nachgewiesen an.\n\n  Da die zuständige Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ausübung der         4\nHeilkunde nach dem Heilpraktikergesetz einstufte, lehnte sie den Antrag unter Verweis auf die Erforderlichkeit der Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten des\nBeschwerdeführers zum Schutz der Volksgesundheit ab. Verrichtungen, die für sich\ngesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzten, fielen gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge hätten, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraus-\n\n\n                                          2/7\n\nsetze, verzögert werden könne. Ein Anspruch auf eine inhaltlich beschränkte Überprüfung unter Berücksichtigung der beabsichtigten Tätigkeit des Beschwerdeführers\nkomme nicht in Betracht.\n\n Der hiergegen eingelegte Widerspruch, die anschließende Klage sowie der Antrag           5\nauf Zulassung der Berufung blieben erfolglos.\n\n  3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen              6\nden Versagungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids und gegen die\nEntscheidungen von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht. Er rügt die\nVerletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Seine Tätigkeit sei nicht erlaubnispflichtig nach dem Heilpraktikergesetz, weil es sich bei ihr nicht um Ausübung\nvon Heilkunde handele. Für den Eingriff in seine Berufswahlfreiheit gebe es keine\nwichtigen Gemeinwohlgründe, da er mit seinem Beruf keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Seine Heilkräfte ließen sich durch medizinische Kenntnisse nicht wecken. Die Ablegung einer Kenntnisüberprüfung auf medizinischem Gebiet sei überdies unzumutbar, denn sie diene nicht der zukünftigen Berufsausübung.\n\n  4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesverwaltungsgericht, der Dachverband Geistiges Heilen e.V., der Berufs- und Fachverband\nFreie Heilpraktiker e.V., der Verband Deutscher Heilpraktiker e.V., der Fachverband\nDeutscher Heilpraktiker e.V., die Union Deutscher Heilpraktiker e.V. und der Freie\nVerband Deutscher Heilpraktiker e.V. sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens.\nNach Auffassung des Dachverbands Geistiges Heilen e.V. ist die Verfassungsbeschwerde begründet, während der Beklagte des Ausgangsverfahrens und die anderen Verbände sie für unbegründet halten und insbesondere auf eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch das Versäumnis angemessenener medizinischer\nVersorgung hinweisen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weist das Erscheinungsbild der Tätigkeiten des Beschwerdeführers nur geringe Ähnlichkeit mit\närztlicher Tätigkeit auf und legt eher die Assoziation mit geistlicher Betätigung nahe.\nAuf dieser Grundlage könne das für die Unterstellung unter die Erlaubnispflicht erforderliche Gefährdungspotential fehlen.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur              8\nDurchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93\nc Abs. 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\naus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufswahlfreiheit schon\n\n\n                                          3/7\n\nentschieden (vgl. BVerfGE 93, 213 <235>; 97, 12 <26>). In der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts ist darüber hinaus geklärt, dass das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE 78, 179). Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich\num ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht. Dass heilkundliche\nTätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit seinen Sinn. Es geht um eine präventive Kontrolle, die nicht nur die\nfachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst (vgl. BVerfGE 78, 179 <194>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des               10\nBeschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen haben Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts verkannt, indem sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers als \"Ausübung der Heilkunde\" im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen haben. Die\nhieraus abgeleitete Erlaubnispflicht führt zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen\nzum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung\ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 93, 213 <235>\nm.w.N.).\n\n  a) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist im Falle des Beschwerdeführers schon nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen.\n\n Die Heilertätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch Handauflegen. Ärztliche\nFachkenntnisse sind hierfür nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen handelt.\n\n Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung notwendiger               13\närztlichen Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie auszuschließen, wenn Kranke außer bei Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser Gefahr kann aber gerade\nim vorliegenden Fall durch das Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht adäquat vorgebeugt werden. Arzt und Heilpraktiker stehen einander im Behandlungsansatz viel näher als die Heiler. Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird den\nArzt eher für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker\nübernommen werden darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu\n\n\n\n                                           4/7\n\nbegeben.\n\n  Diesen Eindruck möchte der Beschwerdeführer eher vermeiden. Er entspräche               14\nnicht dem \"Berufsbild\", das er seiner Antragstellung und der bisherigen Betätigung\nzugrunde gelegt hat. Ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher\nsteht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird. Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende\nVorgehensweisen - wie beispielsweise die Krankensalbung, das Segnen oder das\ngemeinsame Gebet - wohl kaum den Eindruck erwecken, als handele es sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung.\n\n  Jedenfalls zielen die Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche Approbation nicht auf    15\nrituelle Heilung. Wer Letztere in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg, setzt sein\nVertrauen nicht in die Heilkunde und wählt etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes.\n\n Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Stellungnahme maßgeblich darauf            16\nab, dass - anders als in dem mit Urteil vom 11. November 1993 (BVerwGE 94, 269)\nentschiedenen Fall - der Beschwerdeführer keine diagnostische Tätigkeit entfaltet,\ndass er nicht nur auf das Erstellen einer eigenen Diagnose verzichtet, sondern sich\ndarüber hinaus - anders als der Heilpraktiker - auf das Handauflegen beschränke.\nNach dem Erscheinungsbild entspreche die Tätigkeit daher - anders als in dem früheren Fall - weniger der ärztlichen Tätigkeit. Diese Einschätzung leuchtet ein. Je weiter\nsich das Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer Behandlung entfernt, desto\ngeringer wird das Gefährdungspotential, das im vorliegenden Zusammenhang allein\ngeeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen.\n\n b) Gesteht man Verwaltung und Gerichten im Hinblick auf die Eignung der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz zur Abwehr mittelbarer Gefahren für die\nVolksgesundheit eine Einschätzungsprärogative zu, fehlt es vorliegend jedenfalls an\nder Erforderlichkeit dieser Maßnahme zum Schutz der Gesundheit.\n\n Da die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren ersichtlich nur im Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können, muss lediglich sichergestellt werden, dass ein\nsolches Unterlassen nicht vom Beschwerdeführer veranlasst oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu aber nicht. Ausreichend sind vielmehr charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln. Es muss\ngewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des Besuchs\nausdrücklich darauf hinweist, dass er eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Das\nkann etwa durch einen gut sichtbaren Hinweis in seinen Räumen oder durch entsprechende Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden, geschehen (vgl. hierzu\nauch LG Verden, MedR 1998, S. 183 mit Anmerkung Taupitz). Es ist Sache der Be-\n\n\n                                          5/7\n\nhörden, auf die Einhaltung derartiger Aufklärungsverpflichtungen hinzuwirken und sie\ndurch Kontrollen der Gewerbeaufsicht durchzusetzen. Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung kann gegebenenfalls dem Schutzbedürfnis insbesondere von unheilbar\nKranken vor Fehlvorstellungen und Ausbeutung durch die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung Rechnung getragen werden. Eine gewerberechtliche Anzeigepflicht vor\nAufnahme der Heilertätigkeit kann solche Kontrollen erleichtern. Jedenfalls bekämpfen Maßnahmen dieser Art Gesundheitsgefährdungen, die durch unterlassene Heilbehandlung drohen, weit eher als die Kenntnisprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes.\n\n c) Auch im Übrigen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht der hier notwendig strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.\n\n Vorliegend ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur mit mittelbaren Gefahren für   20\nden zu schützenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung begründet\nworden. Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander, dass bei\nder Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. auch BVerfGE 85, 248 <261>;\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, GewArch 2000, S. 418\n<419>). In solchen Fällen muss die Maßnahme gerade der Abwehr der konkreten,\nwenn auch nur mittelbaren Gefahr dienen, damit der Eingriff in die Berufswahlfreiheit\nnicht unverhältnismäßig erscheint. Daran fehlt es hier.\n\n Die Forderung an den Beschwerdeführer, eine Heilpraktikerprüfung abzulegen, ist          21\nunangemessen, weil eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer\nauszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht.\nDie in der Heilpraktiker-Prüfung geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie,\nPathologie sowie in Diagnostik und Therapie kann er sämtlich bei seiner Berufstätigkeit nicht verwerten.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.        22\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRA-GO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 f.>).\n\n                Jaeger                  Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n2. März 2004 - 1 BvR 784/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004\n                - 1 BvR 784/03 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040302_1bvr078403.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040302.1bvr078403\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-02/1-bvr-784-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"HeilprG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-02/1-bvr-784-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:26.555954+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-03-02/1-bvr-784-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-03-02","dockets":["1 BvR 784/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040302.1bvr078403","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040302.1bvr078403"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 – 1 BvR 784/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-02/1-bvr-784-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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