{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040301.2bvr225103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"2 BvR 2251/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2251/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Gunter Widmaier,\n                    Herrenstraße 23, 76133 Karlsruhe -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2003 - 2\n      Ss 157/2003 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. März 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Neufestsetzung von Einzelstrafen unter         1\nAufrechterhaltung der Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1\nStPO bei Schuldspruchberichtigung von Tatmehrheit zu Tateinheit.\n\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            2\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n  Die Rüge der Beschwerdeführerin, die angefochtene Entscheidung verletze sie in       3\nihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, ist unbegründet.\n\n  Eine über die in § 354 Abs. 1 StPO ausdrücklich normierten Fälle hinausgehende       4\nStrafzumessung durch das Revisionsgericht verletzt dann das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 31,\n145 <165>). Dies ist hier nicht der Fall.\n\n  Die Begründung des Senats, die richtige Bestimmung der Konkurrenzen führe zu         5\nkeiner Veränderung des Unrechts- und Schuldumfangs, ist nachvollziehbar und steht\nin Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine \"Konkurrenzkorrektur\" in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts be-\n\n\n                                         1/3\n\ndeutet (vgl. BGH, NStZ 1999, S. 513, 514 m.w.N.; 1997, S. 233 m.w.N.; 1996, S. 296,\n297; S. 383, 384; BGHR StPO § 354 Abs. 1/Strafausspruch 5). Hier erschöpfte sich\ndie Schuldspruchberichtigung in einer Neubewertung der Konkurrenzen, nämlich der\nÄnderung von Untreue in 916 Fällen in Untreue in 335 Fällen bei unverändertem\nUnrechtsgehalt der Gesamtheit der Taten. Ebensowenig ist die vom Senat vorgenommene Neufestsetzung der Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten Freiheitsstrafe bei Buchungssummen über 30.000 DM von Verfassungs wegen zu beanstanden. Zwar sind dem Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO bei der Berichtigung\ndes Strafausspruchs, die regelmäßig dem Tatrichter überlassen bleiben muss, enge Grenzen gesetzt (vgl. Hanack in: Löwe-Rosenberg, StPO-Kommentar, 25. Aufl.,\n§ 354 Rn. 35). Diese hat das Revisionsgericht aber bei Neufestsetzung der Einzelstrafen nicht in willkürlicher Weise überschritten. Denn das Landgericht knüpfte bei\nder Festsetzung der Höhe der Strafen maßgeblich an den jeweiligen Buchungsbetrag an und verhängte bereits bei einer Buchungssumme über 30.000 DM bis 45.000\nDM eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, so dass das Revisionsgericht es angesichts des im Übrigen unverändert gebliebenen Schuldumfangs in vertretbarer Weise\nfür ausgeschlossen erachten konnte, dass das Landgericht auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte (vgl. zur Neufestsetzung einer Einzelstrafe durch das Revisionsgericht auch BGH, NStZ 1996, S. 296, 297). Ferner ist die Auffassung des Senats,\nder Gesamtstrafenausspruch bleibe von der Neufestsetzung der Einzelstrafen unberührt, angesichts des straffen Zusammenzugs bei der Gesamtstrafenbildung durch\ndas Landgericht, der nach wie vor hohen Anzahl von Einzeltaten sowie der Tatsache,\ndass die Kammer die Vielzahl der Einzeltaten nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, nachvollziehbar (vgl. zur Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe\nbei Änderung der Konkurrenzen auch BGH, NStZ 1996, S. 296, 297).\n\n  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist schließlich die Entscheidung      6\nder 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar\n2004 - 2 BvR 1704/01 – für diese Entscheidung im Ergebnis nicht von Bedeutung.\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts unterscheidet sich maßgeblich von der im zitierten Verfahren angegriffenen Entscheidung. Hier erfolgte eine Änderung der rechtlichen Bewertung der Konkurrenzverhältnisse bei unverändertem Unrechtsgehalt der\nGesamtheit der Taten. Dort betraf die Entscheidung ein Verfahren, in dem das Revisionsgericht die Gesamtstrafe aufrecht erhielt, obwohl es durch isolierte Zurückverweisung einzelne Taten herausgenommen hat, die das Landgericht bei der Bildung\nder Gesamtstrafe als wesentlich erachtet hatte.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1           7\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  8\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. März 2004 - 2 BvR 2251/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040301_2bvr225103.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040301.2bvr225103\n\n\n\n\n                                        3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-01/2-bvr-2251-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-01/2-bvr-2251-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:26.306484+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-03-01/2-bvr-2251-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-03-01","dockets":["2 BvR 2251/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040301.2bvr225103","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040301.2bvr225103"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.03.2004 – 2 BvR 2251/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-01/2-bvr-2251-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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