{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040301_2bvr157003","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040301.2bvr157003","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"2 BvR 1570/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1570/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes türkischen Staatsangehörigen A...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Busch,\n                    Sohlstättenstraße 121, 40880 Ratingen -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2003 - 18 B 1503/03 -,\n\n      b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2003 -\n         24 L 1977/03 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Broß,\n                                  Di Fabio\n                                  und Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. März 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n 1. a) Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Ausweisung in die Türkei.           1\n\n  Er ist 1983 in Deutschland geboren und aufgewachsen, wo auch seine Eltern und         2\nGeschwister leben. Seit Dezember 1999 besitzt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.\n\n Seit dem Jahr 2000 ist der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er am 22. Juli 2002 wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Bedrohung, räuberischer Erpressung in Tateinheit\nmit Körperverletzung, Bedrohung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung,\nNötigung in Tateinheit mit Bedrohung, Bedrohung in zwei Fällen in Tateinheit mit räuberischem Diebstahl, Nötigung und Diebstahl sowie wegen Erpressung unter Einbeziehung der beiden letzten Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jah-\n\n\n                                         1/10\n\nren und sechs Monaten verurteilt.\n\n  Die letztgenannte Verurteilung zum Anlass nehmend wies die Ausländerbehörde          4\nihn mit Bescheid vom 9. Mai 2003 aus, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Ausweisung an und kündigte ihm die Abschiebung aus der Haft in die Türkei an. Gemäß\n§ 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG könne hier über die Ausweisung nur nach Ermessen entschieden werden. Die Ausweisung sei auf Grund von spezialpräventiven Gründen\nauch unter Berücksichtigung der familiären und sonstigen persönlichen Umstände\ndes Beschwerdeführers notwendig.\n\n  b) Seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.\n\n  2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 1, Art. 3 und Art. 6 GG in     6\nVerbindung mit Art. 3 und Art. 8 EMRK. Eine Person, die in Deutschland geboren und\naufgewachsen sei und hier einen unbefristeten legalen Aufenthalt habe, müsse als\nfaktischer Inländer behandelt werden, bei dem Straftaten mittlerer und schwerer Art,\ninsbesondere Jugendstraftaten grundsätzlich hinzunehmen und nur mit den Mitteln\ndes Strafrechts zu ahnden seien, nicht jedoch mit Ausweisung und Abschiebung. Er\n- der Beschwerdeführer - habe auch keine tragfähige Beziehung zur Türkei, wo er nie\ngelebt, sondern sich nur wie ein Tourist jedes zweite Jahr für etwa vier Wochen aufgehalten habe. Auch wenn er im Elternhaus türkisch gelernt habe, spreche er die\nSprache schlecht. Er nimmt hierbei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Bezug. Ferner verweist er auf Art. 14 ARB\nNr. 1/80 sowie darauf, dass die Europäische Kommission Deutschland wegen wiederkehrender Verletzung der Richtlinie 64/221/EWG eine \"begründete Stellungnahme\" zugeleitet habe, und auf die darin enthaltene Kritik an Ausweisungsverfügungen\ndeutscher Verwaltungsbehörden.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu,\nweil die aufgeworfenen Fragen in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind oder sich ohne weiteres anhand der bisherigen Rechtsprechung lösen lassen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370> zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des\nEGMR; vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93 ff.> zu den von Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte\nangezeigt; sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>).\n\n 1. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich nichts für eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG entnehmen. Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertent-\n\n\n                                        2/10\n\nscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu\nfördern hat, verpflichtet Ausländerbehörde und Gerichte, bei der Entscheidung über\naufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten,\npflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dem tragen\ndie angegriffenen Entscheidungen hinreichend Rechnung.\n\n  Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich in seinen Erwägungen berücksichtigt,           9\ndass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Deutschland leben und\ner bis kurz vor seiner Inhaftierung bei diesen gelebt hat. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat es bei seiner Abwägung hinsichtlich\ndes Zusammenlebens von Eltern mit ihren volljährigen Kindern differenziert zwischen\neiner bloßen Hausgemeinschaft und einer Beistandsgemeinschaft, die weitergehende aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen begründet (vgl. BVerfGE 80, 81 <90 ff.>).\nHierbei begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass es trotz der bisher dem Beschwerdeführer von seiner Familie erbrachten Unterhaltsleistungen den\nfamiliären Bindungen gegenüber den Interessen der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf den Schutz vor erheblichen Straftaten keine ausschlaggebende Bedeutung\nbeigemessen hat. Volljährige Kinder benötigen in der Regel die familiäre Lebenshilfe\nnicht mehr, auch wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen noch mit ihren Eltern zusammenwohnen; eine lediglich wirtschaftliche Unterstützung ist den im Bundesgebiet lebenden Eltern auch durch Geldüberweisungen möglich. Der Beschwerdeführer ist\nweder mit der Beschwerde im fachgerichtlichen Verfahren noch mit der Begründung\nseiner Verfassungsbeschwerde den genannten Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegengetreten.\n\n  2. a) Der Kern der Beschwerdebegründung besteht vielmehr darin, dass ein in           10\nDeutschland geborener und aufgewachsener Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis bei Begehung von Straftaten grundsätzlich nicht ausgewiesen werden\nkönne. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer damit ebenfalls eine Verletzung des\ndurch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzes von Ehe und Familie rügt. Dagegen\nspricht, dass er mit dieser Begründung nicht das Gewicht seiner familiären Bindungen, sondern sonstige private Bindungen im Bundesgebiet, mit anderen Worten seine Verwurzelung in den Lebensverhältnissen in Deutschland geltend macht. Es dürfte sich vielmehr der Sache nach um die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1,\nArt. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit handeln\n(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, S. 67 <69>). Dies kann indes im\nvorliegenden Fall letztlich dahinstehen, weil sich an der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers im Ergebnis nichts änderte, wenn\ndieser Gesichtspunkt auch im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 6 GG\nberücksichtigt würde.\n\n\n\n\n                                         3/10\n\n  Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine Verletzung von Art. 8 der       11\nEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend macht, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde\nauf eine behauptete Verletzung der EMRK als solcher nicht gestützt werden (vgl.\nArt. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht\nüberprüft die Auslegung und Anwendung der EMRK zunächst nur auf Verstöße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 135 <157>; 74, 102\n<128>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, S. 67; Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember\n2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245). Dafür ist hier nichts ersichtlich.\n\n  b) Auch wenn die Menschenrechte der EMRK in der deutschen Rechtsordnung kein           12\nunmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab sind, so haben sie doch in\nder Auslegung durch den EGMR Einfluss auf die Auslegung der Grundrechte des\nGrundgesetzes. Das Grundgesetz ist völkerrechtsfreundlich, fördert die Betätigung\nstaatlicher Souveränität durch Völkervertragsrecht und internationale Zusammenarbeit und darf deshalb regelmäßig nicht so ausgelegt werden, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entsteht. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu - in Bezug auf die im Rechtsstaatsprinzip\nwurzelnde Unschuldsvermutung und ihre Normierung in Art. 6 Abs. 2 EMRK - ausgeführt (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>), dass bei der Auslegung des Grundgesetzes auch\nInhalt und Entwicklungsstand der EMRK in Betracht zu ziehen seien, sofern dies\nnicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem\nGrundgesetz führe. Deshalb diene insoweit auch die Rechtsprechung des EGMR als\nAuslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten\nund rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes. Diese Grundsätze hat es\nauch in Bezug auf das Verbot der Zwangsarbeit in Art. 12 Abs. 2 und 3 GG und in\nArt. 4 Abs. 2 und 3 EMRK (vgl. BVerfGE 83, 119 <128>) sowie auf das Recht auf ein\nfaires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und\naus Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW\n2001, S. 2245) angewandt.\n\n In Fortführung dieser Rechtsprechung ist demnach die Rechtsprechung des EGMR            13\nzu Art. 8 EMRK auch hinsichtlich der vorliegenden Frage der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung und Abschiebung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen, straffällig gewordenen Ausländers (sog. Ausländer der zweiten Generation)\nnach Maßgabe der Grundrechte des Grundgesetzes als Auslegungshilfe heranzuziehen. Heranziehung als Auslegungshilfe bedeutet dabei in den hier in Rede stehenden Fällen der Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation, die vom\nEGMR in seiner diesbezüglichen Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die\nverfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen und sich mit den\nvom EGMR gefundenen Abwägungsergebnissen auseinander zu setzen.\n\n\n\n                                         4/10\n\n  c) Der Rechtsprechung des EGMR ist nicht zu entnehmen, dass eine Ausweisung           14\nvon straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation, die bereits als Kinder\nin den Vertragsstaat eingereist oder dort geboren und aufgewachsen sind, regelmäßig gegen Art. 8 EMRK verstößt. Der EGMR hat zwar in einigen Fällen dieser Art eine\nVerletzung von Art. 8 EMRK festgestellt, aber in einem beachtlichen Teil dieser Fälle\neine solche Verletzung verneint. Die Rechtsprechung des EGMR zur Frage, ob die\nAusweisung von Ausländern der zweiten Generation nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, insbesondere \"notwendig in einer demokratischen Gesellschaft\", d.h.\nverhältnismäßig ist, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des jeweiligen\nEinzelfalls ab.\n\n  Eine Durchsicht der Fälle ergibt, dass die Rechtsprechung des EGMR stark kasuistische Züge aufweist (zutreffend Hailbronner, AuslG, Kommentar, Stand Mai 2003,\n§ 45 Rn. 38), sodass ihrer Heranziehung als Auslegungshilfe insofern Grenzen gesetzt sind. Dennoch lassen sich ihr verallgemeinerungsfähige allgemeine Grundlinien\nhinsichtlich der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung heranzuziehenden Umstände für\nFälle der vorliegenden Art entnehmen.\n\n  Ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist nach Auffassung des EGMR die Schwere der von dem Ausgewiesenen begangenen Straftaten. Dabei wird deren Schwere in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen\ngekennzeichnet (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall\nBoughanemi; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, Inf-AuslR 1998, S. 1; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall\nAdam, EuGRZ 2002, S. 582), daneben aber auch bestimmt durch die Art der Straftat,\nwobei beispielsweise Drogendelikten eine besondere Schwere zugemessen wird\n(vgl. EGMR, Urteil vom 26. September 1997 – 123/1996/742/941 – Fall El Boujaidi;\naber auch Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 - Fall Mehemi, InfAuslR\n1997, S. 430, wo gleichwohl die Ausweisung auf Grund sonstiger Umstände für unverhältnismäßig angesehen wurde). Von Bedeutung kann auch das Alter des Betroffenen bei Begehung der Straftaten sein: Minderjährigkeit bei Begehung der Straftaten\nallein führt jedoch nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 – Fall Bouchelkia; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582).\n\n  Neben der Schwere der Straftaten untersucht der EGMR die familiäre Situation des      17\nAusgewiesenen. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, ob der im Inland aufgewachsene Ausländer inzwischen mit einer Person verheiratet ist, die die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes besitzt, und ob er Kinder hat. Unverheiratete und\nkinderlose Ausländer genießen einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Schutz\n(vgl. einerseits EGMR, Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, Eu-GRZ 2002, S. 582; andererseits Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 -\nFall Mehemi, InfAuslR 1997, S. 430; Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 - Fall Yilmaz). Daneben werden zwar auch die Bindungen zu den im Inland lebenden Eltern\n\n\n                                         5/10\n\nund Geschwistern berücksichtigt, diese sind aber von geringerem Gewicht, wenn der\nerwachsene Ausländer nicht auf Grund besonderer Umstände auf deren Unterstützung und Hilfe angewiesen ist (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 1995 - 18/1994/465/\n564 - Fall Nasri, InfAuslR 1996, S. 1; Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 - Fall Yilmaz). Die Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation, der verheiratet oder\nVater eines im Inland lebenden Kindes ist, ist nicht generell und unabhängig von den\nweiteren Umständen des Falles - insbesondere der Schwere der von ihm begangenen Straftaten - unverhältnismäßig (vgl. EGMR, Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/\n522/608 - Fall Boughanemi).\n\n  Weiter berücksichtigt der EGMR, inwieweit noch ein Bezug des Ausländers zu dem          18\nStaat seiner Staatsangehörigkeit besteht. Dabei wird oftmals die Kenntnis der Sprache des Herkunftsstaates als ein bedeutsamer Umstand - im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse - betont (vgl. EGMR, Urteil vom 26. März 1992 - 55/1990/246/317 - Fall Beldjoudi, EuGRZ 1993, S. 556;\nUrteil vom 13. Juli 1995 - 18/1994/465/564 - Fall Nasri, InfAuslR 1996, S. 1; Urteil\nvom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi; Urteil vom 29. Januar 1997\n- 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/\n742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli,\nNVwZ 2000, S. 1401; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 -\nFall Adam, EuGRZ 2002, S. 582), wenngleich der EGMR in einem Fall die Ausweisung nicht als unverhältnismäßig angesehen hat, obwohl der Beschwerdeführer fehlende Sprachkenntnisse geltend gemacht hatte (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1997\n- 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1). Daneben hat der EGMR\nmehrfach auch berücksichtigt, dass der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines\nHerkunftslandes behalten und nicht den Wunsch kundgetan hatte, die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes zu erwerben (vgl. EGMR, Urteil vom 24. April 1996\n- 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi; Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/\n708 - Fall Bouchelkia; Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El\nBoujaidi; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR\n1998, S. 1; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000,\nS. 1401).\n\n  Darüber hinaus lässt sich bei der Rechtsprechung des EGMR feststellen, dass der         19\nGerichtshof seit dem Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi\n– mehrheitlich zu größerer Strenge zu neigen scheint und häufiger die Ausweisung\nstraffälliger Ausländer der zweiten Generation als verhältnismäßig ansieht (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 45 Rn. 38). Dies zeigt sich nicht nur bei Ausländern, die Drogendelikte begangen haben (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/\n742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli,\nNVwZ 2000, S. 1401), sondern auch generell bei unverheirateten und kinderlosen\nAusländern, die zu mehrjährigen Freiheits- oder Jugendstrafen verurteilt wurden und\ndie Sprache ihres Herkunftsstaates verstehen (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar\n1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Okto-\n\n\n\n                                          6/10\n\nber 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1, wo der Gerichtshof die Abschiebung für verhältnismäßig ansah, obwohl der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge die Sprache seines Herkunftsstaates nicht verstand, und Urteil\nvom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi, wo der Beschwerdeführer\nmit einer Inländerin ein Kind hatte).\n\n d) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisung von               20\nstraffälligen Ausländern der zweiten Generation kann nicht festgestellt werden, dass\ndie Ausweisung des Beschwerdeführers unverhältnismäßig ist, unabhängig davon,\nob sie an Art. 6 Abs. 1 GG, an Art. 2 Abs. 1 GG oder an beiden Grundrechtsnormen\nzu messen ist.\n\n  Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass den in der Rechtsprechung des EGMR          21\nbedeutsamen Gesichtspunkten der Schwere der von dem Ausgewiesenen begangenen Straftaten und seines Alters bereits durch die Abstufungen des Ausländergesetzes in Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung (vgl. §§ 45, 47, 48 AuslG) sowie durch den\nbesonderen Ausweisungsschutz für Ausländer, die im Bundesgebiet geboren oder\nals Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist sind (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nAuslG), in grundsätzlich ausreichender Weise Rechnung getragen wird. Wie dargelegt, ist die Ausweisung von Ausländern der zweiten Generation nach Maßgabe des\nArt. 8 Abs. 2 EMRK nicht generell unverhältnismäßig. Der Geburt des Beschwerdeführers in Deutschland wird somit bereits durch die Gewährung des besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG Rechnung getragen.\n\n  Bei der ergänzend gebotenen konkreten Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu Gunsten des Beschwerdeführers neben dem Umstand, dass seine Eltern und Geschwister\nhier leben, vor allem zu würdigen, dass er bei Begehung der Straftaten, die zu seiner\nAusweisung geführt haben, noch jung war, nämlich bei einer Tat Jugendlicher und\ndamit Minderjähriger und ansonsten Heranwachsender (zwischen 18 und 21 Jahre\nalt), auf den noch Jugendstrafrecht angewendet wurde. Dieser Umstand allein macht\neine Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation nicht unverhältnismäßig.\nVielmehr sind des Weiteren insbesondere die Schwere der vom Ausgewiesenen begangenen Straftaten, seine familiäre Situation und sein Bezug zu dem Staat seiner\nStaatsangehörigkeit sowie gegebenenfalls weitere Besonderheiten des Einzelfalles\nin die Abwägung mit einzubeziehen.\n\n Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Fall Moustaquim (vgl. Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 -, EuGRZ 1993, S. 552), bei dem der EGMR die Ausweisung eines Ausländers, der wegen mehrerer als Jugendlicher begangener Raubüberfälle und einer Vielzahl von Fällen qualifizierten und versuchten qualifizierten\nDiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden war, als Verstoß gegen Art. 8 EMRK gewertet hat. Denn zum einen weist dieser\nFall die vom EGMR angeführte Besonderheit auf, dass zwischen dem letzten dem\nAusgewiesenen vorgeworfenen Delikt und der Ausweisungsverfügung eine relativ\n\n\n\n                                         7/10\n\nlange Zeitspanne von mehr als drei Jahren lag, während der er fast 23 Monate lang\nnicht in Haft war (vgl. Ziff. 44 der Entscheidung). Dies findet hier keine Entsprechung. Zum anderen unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem auch durch\ndie Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und der gegen ihn\nverhängten Strafe. Während im Fall Moustaquim der Ausgewiesene zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde, wurde hier der Beschwerdeführer zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nJener ist zwar in einer Vielzahl von Fällen (22) wegen Raubes, qualifizierten Diebstahls und versuchten qualifizierten Diebstahls verurteilt worden, im vorliegenden Fall\nkommen jedoch noch Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen die\nFreiheit der persönlichen Willensentschließung hinzu, wobei das Amtsgericht in seinem der Ausweisung zu Grunde liegenden Urteil festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer bei der Verwirklichung der Taten in massiver Weise brutal und rücksichtslos auf andere eingewirkt und diese Brutalität gegenüber anderen auch schon bei\nden vorherigen Verurteilungen festgestellt wurde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, weshalb es die vom Beschwerdeführer begangenen\nStraftaten trotz seiner Jugend nicht als jugendspezifische, sondern als wesensgetragene Verhaltensweisen bewertet hat, sodass auch insofern Unterschiede zum Fall\nMoustaquim bestehen. Darüber hinaus ist zweifelhaft, inwieweit die Entscheidung\ndes EGMR im Fall Moustaquim aus dem Jahre 1991 durch Entscheidungen aus jüngerer Zeit überholt und als Auslegungshilfe nicht mehr heranzuziehen ist. Denn nach\nder jüngeren Rechtsprechung des EGMR ist die Ausweisung und Abschiebung eines\nunverheirateten und kinderlosen Ausländers der zweiten Generation, der über Kenntnisse der Sprache seines Herkunftsstaates verfügt und zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von drei bis vier Jahren verurteilt worden ist, nicht als unverhältnismäßig\nangesehen worden. Dies gilt nicht nur in Fällen der Drogenkriminalität (vgl. EGMR,\nUrteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401), sondern auch bei sonstigen schwereren Straftaten (vgl. EGMR, Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582; vgl. auch\nUrteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi, wo der Beschwerdeführer sogar Vater eines Kleinkindes war).\n\n  Insbesondere im genannten Fall Adam, der vom EGMR sogar einstimmig als offensichtlich unbegründet eingestuft worden ist, sind die vom EGMR als abwägungsrelevant herangezogenen Umstände nach Art und Gewicht weitgehend gleichgelagert\nmit dem vorliegenden Fall. Beide Ausländer der zweiten Generation sind zu Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden wegen überwiegend gleichartiger Straftaten (insbesondere räuberische Erpressung, Diebstahl\nund Bedrohung), die sie teils als Minderjährige, teils als junge Erwachsene begangen\nhatten. Beide sind im maßgeblichen Zeitpunkt unverheiratet und kinderlos gewesen.\nBei beiden ist davon auszugehen, dass sie die Sprache des Staates ihrer Staatsangehörigkeit verstehen, weil sie in ihrer Herkunftsfamilie bis ins Jugendlichenalter gelebt haben (vgl. EGMR, Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 -\nFall Adam, EuGRZ 2002, S. 582 <584>). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungs-\n\n\n                                          8/10\n\ngericht außerdem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die türkische\nSprache auch in Schriftform beherrsche, sodass einer Integration in der Türkei - auch\nauf Grund seines jungen Lebensalters - insofern keine gewichtigen Hindernisse entgegenstünden. Diese fachgerichtlich festgestellte Sprachkenntnis hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert in Abrede gestellt. Soweit der EGMR im Fall Adam hinsichtlich der familiären Bindung neben der Ehe- und\nKinderlosigkeit noch bemerkt hat, dass der dortige Beschwerdeführer nicht mehr bei\nseiner Familie lebte, seitdem er im Alter von 16 Jahren in ein Jugendheim eingewiesen worden war, vermag dies keinen Unterschied von ausschlaggebendem Gewicht\ngegenüber dem vorliegenden Fall zu begründen. Denn sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 80, 81 <94 f.>) als auch des\nEGMR (vgl. Urteil vom 17. April 2003 – 52853/99 – Fall Yilmaz) lassen die Beziehungen zwischen einem erwachsenen Kind und seinen Eltern keinen weitergehenden\naufenthaltsrechtlichen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK angezeigt\nerscheinen, wenn nicht das erwachsene Kind auf die Hilfe der Eltern angewiesen ist\nund sich diese Hilfe nur im Inland erbringen lässt.\n\n Es kann nach alledem festgehalten werden, dass auch unter Berücksichtigung der         25\nRechtsprechung des EGMR bei dem Beschwerdeführer als unverheiratetem und kinderlosem Ausländer der zweiten Generation, der zu einer mehrjährigen Freiheitsoder Jugendstrafe verurteilt worden ist und die Sprache des Staates seiner Staatsangehörigkeit zumindest in Grundzügen versteht, die Ausweisung nicht unverhältnismäßig im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist.\n\n 3. Soweit der Beschwerdeführer schließlich einen Verstoß gegen europäisches            26\nRecht unter Hinweis auf Art. 14 ARB Nr. 1/80 und das gegen die Bundesrepublik\nDeutschland laufende Verfahren wegen Verletzung der Richtlinie 64/221/EWG rügt,\nhat er weder diesen Verstoß noch sich eine daraus ergebende Grundrechtsverletzung substantiiert dargelegt.\n\n                                         III.\n  Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG             28\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   29\n\n                 Broß                 Di Fabio              Gerhardt\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. März 2004 - 2 BvR 1570/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040301_2bvr157003.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040301.2bvr157003\n\n\n\n\n                                       10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040301_2bvr157003.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-01/2-bvr-1570-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040301_2bvr157003.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040301_2bvr157003.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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