{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040301_1bvr209903","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040301.1bvr209903","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"1 BvR 2099/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2099/03 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\nder Frau M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wienand Meilicke und Koll.,\n                   Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn -\ngegen das Urteil des Bundessozialgericht vom 17. Juli 2003 - B 10 LW 15/01 R -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Präsidenten Papier,\n                                   den Richter Steiner\n                                   und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. März 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einbeziehung der Ehegatten privater Forstwirte in die Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die\nAlterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890).\n\n                                           I.\n  Die Beschwerdeführerin ist versicherungspflichtig beschäftigt. Als ihr Mann 1997         2\nein etwa 81 ha großes forstwirtschaftliches Unternehmen erbte, wurde sie zur landwirtschaftlichen Alterssicherung herangezogen, ist aber seitdem nach § 3 Abs. 1 Nr.\n1 ALG von der Versicherungspflicht befreit. Mit ihrer erfolglos gebliebenen Klage und\nihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2\nAbs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n  Sie trägt unter anderem vor, Forst- und Landwirtschaft hätten keine sachlichen Gemeinsamkeiten. Die meisten privaten Forstwirte wohnten weitab von ihrem Forstbetrieb in Städten. Ihr Ehemann und sie leiteten den Betrieb nicht selbst, sondern ließen\ndie notwendigen Arbeiten durch Lohnunternehmen erledigen. Ihre Unternehmerstellung ähnele eher der Vermögensverwaltung als der Landwirtschaft. Die Ehefrauen\nvon Männern mit Forstbesitz seien in keiner Weise mit auf dem Feld tätigen Bäuerinnen zu vergleichen. Die Forstwirtschaft sei für eine familienhafte Mitarbeit strukturell\nungeeignet. Allenfalls arbeiteten 10 vom Hundert der Forstwirtsehegatten in der Ver-\n\n\n\n                                           1/6\n\nwaltung des Unternehmens mit. Typisierungsgründe könnten daher die Versicherungspflicht nicht rechtfertigen. Auch mache es anders als bei Landwirten in der\nForstwirtschaft strukturpolitisch keinen Sinn, die Abgabe des Unternehmens an Jüngere mit den Mitteln des Sozialversicherungsrechts zu fördern.\n\n                                           II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer fortdauernden Befreiung beschwerdebefugt nach § 90 Abs. 1 BVerfGG, weil sie bei einem Ausscheiden aus ihrer\nrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit vor ihrem 65. Geburtstag wieder beitragspflichtig würde. Das angegriffene Gerichtsurteil und die ihm zugrunde liegenden Vorschriften verletzen die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihren Grundrechten.\n\n  1. In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2003 (1 BvR 558/99) hat das Bundesverfassungsgericht die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Alterssicherung der Landwirte durch § 1 Abs. 3 ALG für verfassungsmäßig gehalten. Nicht entschieden hat es die Frage, ob der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn er die\nEhegatten privater Forstwirte nicht anders als Landwirtsehegatten in die Versicherungspflicht einbezieht. Diese Frage ist zu verneinen.\n\n  a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber, ohne hinreichend gewichtigen              6\nGrund Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln (vgl.\nBVerfGE 98, 365 <385>). Die Anforderungen an den rechtfertigenden Grund reichen\nje nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl.\nBVerfGE 99, 367 <388>). Eine großzügige Prüfung ist insbesondere dann angezeigt,\nwenn eine Regelung Ungleiches gleich behandelt (vgl. BVerfGE 90, 226 <239>). Es\nist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale für eine Regelung relevant sind. In diesem Rahmen ist er nicht zu jeder Differenzierung verpflichtet, die er\nvornehmen kann (vgl. BVerfG, a.a.O.). Ein ausreichender Grund für eine ansonsten\nnicht gerechtfertigte Gleich- oder Ungleichbehandlung kann insbesondere in der Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung und Generalisierung liegen. Sie setzt voraus, dass die aus der Typisierung folgenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter\nSchwierigkeiten vermeidbar wären, verhältnismäßig wenige Personen betreffen und\nder Gleichheitssatz nicht sehr intensiv beeinträchtigt ist (vgl. BVerfGE 100, 59 <90>\nm.w.N.).\n\n  b) Diesen Anforderungen genügt die Einbeziehung der Forstwirtsehegatten in die           7\nlandwirtschaftliche Alterssicherung.\n\n aa) Die Forstwirtschaft weist hinreichende Gemeinsamkeiten mit den anderen in § 1         8\nAbs. 4 ALG erfassten Wirtschaftszweigen, vor allem der Landwirtschaft, auf. Diese\nWirtschaftszweige haben neben ihrer ökonomischen eine vergleichbare ökologische,\nklimatische, landschaftsbildende und soziokulturelle Bedeutung (vgl. Gesamtwaldbe-\n\n\n                                           2/6\n\nricht der Bundesregierung 2001, BTDrucks 14/6750, S. 19 ff.). Land- und Forstwirtschaft haben insbesondere wirtschaftliche Gemeinsamkeiten. Sie beruhen auf Bodenbewirtschaftung, so dass ihr Ertrag stark von nicht zu beeinflussenden natürlichen Faktoren abhängt. Die Wirtschaftslage in beiden Bereichen ist seit langem\nungünstig. Die Erträge der großen Privatforsten mit mehr als 200 ha Waldfläche sind\nzwischen 2000 und 2001 von 75 € auf 7 € je ha Holzbodenfläche zurückgegangen.\nIn kleineren Betrieben traten zum Teil Verluste auf (vgl. Ernährungs- und agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2003, BTDrucks 15/405, S. 38 ff.). Aus diesen\nGründen unterliegen Land- und Forstwirte gleichermaßen einem erhöhten Verschuldungs- und Insolvenzrisiko; die Unternehmen werden noch selten in einer haftungsmildernden gesellschaftsrechtlichen Form betrieben (vgl. § 3 HGB). Wegen dieser\nGemeinsamkeiten werden Land- und Forstwirtschaft rechtlich oft einheitlich behandelt und vielfach begünstigt (vgl. § 4 Abs. 3, § 13 a EStG; § 35 Abs. 1 Nr. 1 Bau-GB). Eine besondere soziale Absicherung im Alter, die gleichermaßen für Land- und\nForstwirte gilt, trägt dem besonderen Schutzbedürfnis der Unternehmer Rechnung\nund trägt zum Erhalt dieser Wirtschaftszweige bei.\n\n bb) Auch die Ehegatten von Forstwirten dürfen ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1         9\nGG in die gesetzliche Alterssicherung einbezogen werden.\n\n  (1) Das besondere Schutzbedürfnis, das bei Landwirtsehegatten die Versicherungspflicht rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003, a.a.O., Umdruck S. 22 ff.), besteht grundsätzlich auch bei den Ehegatten von Forstwirten. Die\nmeisten Forstwirtschaften, nämlich rund 90 vom Hundert, sind gemischte land- und\nforstwirtschaftliche Unternehmen (vgl. BTDrucks 15/405 S. 38 Nr. 86). Hier sind die\nEhegatten wie bei Nur-Landwirtschaften durch ihre Mitarbeit im Betrieb, durch die\nfehlende oder verminderte berufliche Mobilität als Folge der Bindung des Haushalts\nan einen Standort und durch eine besondere, aus der Größe landwirtschaftlicher\nHaushalte resultierende Arbeitsbelastung typischerweise stärker als andere am Aufbau einer eigenen Alterssicherung gehindert. Zumindest teilweise besteht die so begründete Schutzbedürftigkeit auch bei den Ehegatten reiner Forstwirte, selbst wenn\nder Vortrag der Beschwerdeführerin zutrifft, dass diese Gruppe meist weit entfernt\nvom forstwirtschaftlichen Unternehmen wohnt und strukturbedingt nicht mitarbeitet.\nEs bleibt die erhöhte Gefahr, dass bei einer Überschuldung oder Insolvenz des Unternehmens das Familieneinkommen absinkt und daher die Mittel für eine eigene Altersvorsorge fehlen. Daran darf der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Typisierung anknüpfen.\n\n (2) Ist - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (vgl. Beschluss vom 9.     11\nDezember 2003, a.a.O.) - die Versicherungspflicht für die Ehegatten von Landwirten,\ndie nicht im Betrieb mitarbeiten, verfassungsgemäß, so ist der Gesetzgeber nicht gehalten, für Mischbetriebe eine Versicherungspflicht nur für den landwirtschaftlichen\nAnteil vorzusehen, sofern sich dieser überhaupt praktikabel von der Forstwirtschaft\nabtrennen lässt.\n\n\n\n                                         3/6\n\n Eine abweichende Behandlung wäre allenfalls für die rein forstwirtschaftlichen Privatbetriebe angezeigt. Jedoch darf der Gesetzgeber auch insoweit typisieren. Dafür\nsprechen zunächst Gründe der Verwaltungspraktikabilität. Für die Alterskassen wäre\neine entsprechende Differenzierung mit zusätzlichem Ermittlungsaufwand verbunden. Die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit kann im Einzelfall zudem schwierig sein. Auch ist ein Wechsel in der Nutzung von Boden, durch\nRodung oder Aufforstung beispielsweise, möglich. Ebenso schwierig dürfte festzustellen sein, in welchen Einzelfällen ein Forstwirtsehepaar in einer Weise vom Betrieb\nwirtschaftlich unabhängig ist, dass der Ehegatte nicht schutzbedürftig ist.\n\n  Die Versicherungspflicht trifft zudem nur sehr wenige Forstwirtsehegatten. Zunächst     13\nist die Zahl der betroffenen Unternehmen gering. Nur etwa 17.000 der Forstwirtschaften in Deutschland sind Privatunternehmen (Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2001, Tab. 8.2, S. 147). Ins Verhältnis zu setzen ist diese Zahl zur\nZahl aller land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne von § 1 Abs. 4 ALG einschließlich der Imkereien, Binnenfischereien und Wanderschäfereien, weil der Gesetzgeber diese Unternehmen wegen ihrer Gemeinsamkeiten ohne Verfassungsverstoß sozialversicherungsrechtlich zusammenfassen durfte. Hierzu gehören neben\nden 27.800 Forstwirtschaften allein 394.600 Landwirtschaften einschließlich der\nMischbetriebe (vgl. BTDrucks 15/405, S. 20 Nr. 34, S. 38 Nr. 86). Die rein forstwirtschaftlichen Privatunternehmen machen von der Gesamtzahl weniger als 4,5 vom\nHundert aus. Weiterhin wird nur ein Teil dieser Unternehmen von natürlichen Personen oder Personengesellschaften betrieben. Nicht alle Inhaber sind verheiratet. Auch\ndürfte ein Teil der Forstwirtsehegatten versicherungsfrei sein (§ 2 ALG).\n\n  Die dann noch von der Versicherungspflicht erfassten Forstwirtsehegatten sind           14\nnicht schwer betroffen. Viele von ihnen, darunter die Beschwerdeführerin, sind zumindest auf Zeit nach § 3 Abs. 1 ALG befreit. Sind sie nicht befreit, müssen sie zwar\nBeiträge zahlen. Diese Last wird jedoch bei geringeren Einkommen durch die steuerfinanzierten Beitragszuschüsse nach § 32 ALG abgemildert, die bis zu 60 vom Hundert der Beitragshöhe erreichen können. Die versicherten Ehegatten erhalten im Alter, bei Erwerbsminderung und grundsätzlich auch nach dem Tode des Forstwirts\neine Rente (§§ 11 ff. ALG). Die Rendite ihrer Beiträge ist relativ gut (vgl. hierzu\nBVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003, a.a.O., Umdruck S. 32).\n\n 2. Ebenfalls keinen Erfolg hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die          15\nVersicherungspflicht verletze Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n a) Sie kann sich nicht darauf berufen, sie bedürfe keiner Rente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung. Um eine insgesamt leistungsfähige Solidargemeinschaft in der landwirtschaftlichen Alterssicherung zu schaffen und zu erhalten, ist der\nGesetzgeber nicht gehalten, Bürgern in wirtschaftlich guter Situation die Möglichkeit\nzu geben, die Versichertengemeinschaft zu verlassen. Im Übrigen kann sich ein Versicherter bei der Einschätzung seines Bedarfs an einer gesetzlichen Rente irren und\nspäter, wäre er nicht rentenberechtigt, auf öffentliche Hilfe angewiesen sein. Der Ge-\n\n\n\n                                          4/6\n\nsetzgeber durfte auch davon ausgehen, dass eine private Vorsorge gegenüber der\nAbsicherung des Altersrisikos in der Sozialversicherung eine geringere Versorgungssicherheit aufweist. Im Übrigen würde es die landwirtschaftlichen Alterskassen überfordern, wenn sie in Einzelfällen überprüfen müssten, ob die zu erwartenden Rendite\neiner privaten Vorsorge im Alter ausreichen wird. Den Interessen besonders gut verdienender Versicherter, nicht übermäßig belastet zu werden, dienen in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze und in der landwirtschaftlichen Alterssicherung der Fixbeitrag.\n\n  b) Auch die Verknüpfung zwischen der Gewährung einer Altersrente und der Abgabe des Hofes durch den Ehemann in § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG führt zu keiner anderen\nverfassungsrechtlichen Beurteilung. Ein Landwirtsehegatte, der älter ist als der Unternehmer, kann nach § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG zunächst Rente beziehen, auch ohne\ndass der Hof abgegeben ist. Sein Rentenanspruch endet nach § 21 Abs. 9 Satz 4 in\nVerbindung mit Satz 2 ALG, wenn der Unternehmerehegatte das 65. Lebensjahr erreicht oder erwerbsunfähig wird, aber das Unternehmen fortführt. Durch die Regelung wird die Versicherungspflicht jedoch nicht mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar. Generell dient die Regelung der Erreichung eines der mit der landwirtschaftlichen\nAlterssicherung verfolgten Ziele, nämlich die Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere Inhaber zu fördern (vgl. BVerfGE 25, 314 <315>).\n\n Grundsätzlich besteht auch in der Forstwirtschaft für den Unternehmerehegatten         18\nein ausreichender Anreiz zur Abgabe des Unternehmens, weil hiervon auch der eigene Rentenanspruch aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung abhängt. Dies gilt\nzwar nicht für befreite Nebenerwerbslandwirte. Diese erwerben in aller Regel mit dem\n65. Lebensjahr oder bei Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch aus der gesetzlichen\nRentenversicherung (§§ 35, 43 SGB VI) oder aus einer vergleichbaren, zum Beispiel\neiner berufsständischen Versorgung. Dies dürfte aber ein ausreichender Anreiz zur\nAbgabe sein, weil ein Ehepaar mit zwei Renten der Einkünfte aus dem Unternehmen\nnicht mehr bedarf. Im Übrigen kann ein Unternehmer unter Umständen im Hinblick\nauf den Rentenanspruch des Ehegatten familienrechtlich zur Abgabe verpflichtet\nsein, weil er nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die finanziellen Interessen des anderen Partners Rücksicht zu nehmen hat (vgl. BGH, NJW 1984, 2040 <2041>).\n\n 3. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2003 (a.a.O.) verwiesen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   20\n\n                                                           Hohmann-Papier                Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n1. März 2004 - 1 BvR 2099/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2004\n                - 1 BvR 2099/03 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040301_1bvr209903.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040301.1bvr209903\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040301_1bvr209903.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-01/1-bvr-2099-03","cited_norms":[{"jurabk":"ALG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040301_1bvr209903.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040301_1bvr209903.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-01/1-bvr-2099-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040301_1bvr209903.html","retrieved":"2026-07-10 10:52:25.954969+00:00"}}