{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040225.1bvr201601","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"1 BvR 2016/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2016/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder H... GmbH\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider,\n                    Rominteweg 3, 30559 Hannover -\ngegen § 1 und § 2 des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel (Verfütterungsverbotsgesetz) vom 1. Dezember 2000 (BGBl I S. 1635) in der\n      Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl I S. 463)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Rechtsnormen des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens\nund der Ausfuhr bestimmter Futtermittel (im Folgenden: Verfütterungsverbotsgesetz\n- VerfVerbG) vom 1. Dezember 2000 (BGBl I S. 1635), welche weit reichende Verbote über die Verfütterung und Verbringung von bestimmten Futtermitteln vorsehen.\n\n  1. Nachdem Ende November 2000 erstmals die Tierseuche Bovine Spongiforme             2\nEnzephalopathie (im Folgenden: BSE) bei in der Bundesrepublik Deutschland geborenen und aufgewachsenen Rindern festgestellt worden war und sich die Seuche in\nEuropa weiter auszubreiten drohte, entschloss sich der Gesetzgeber, ein weit gehendes Verfütterungsverbot von Tiermehl und tierischen Proteinen zu normieren. Bereits\nam 28. November 2000 - und damit nur wenige Tage nach Bekanntwerden des ersten BSE-Falles in Deutschland - fand die erste Lesung über den Entwurf eines Verfütterungsverbotsgesetzes statt. Einen Tag später nahm der federführende Ausschuss\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu dem Gesetzentwurf Stellung. Am 30.\nNovember 2000 fand im Deutschen Bundestag die zweite und dritte Lesung statt, in\n\n\n                                        1/13\n\nwelcher der Gesetzentwurf einstimmig angenommen wurde. Wiederum einen Tag\nspäter, am 1. Dezember 2000, stimmte der Bundesrat dem Gesetz zu. Das noch\nam selben Tage ausgefertigte und im Bundesgesetzblatt bekannt gemachte Verfütterungsverbotsgesetz trat am 2. Dezember 2000 in Kraft (§ 6 VerfVerbG).\n\n  2. a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Vorschriften lauten wie         3\nfolgt:\n\n                                         §1                                             4\n\n                                 Verfütterungsverbot                                    5\n\nDas Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel\nenthalten, an Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes,\nausgenommen solche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind,\nist verboten. Das Verbot gilt nicht für\n\n1. Milch und Milcherzeugnisse,                                                          7\n\n2. proteinhaltige Erzeugnisse und Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung an Fische bestimmt sind,\n\n3. Futtermittel, die sich am 1. Dezember 2000 im Besitz eines Tierhalters befunden      9\nhaben und zur Sicherstellung der Ernährung seiner Tiere, ausgenommen Wiederkäuer, erforderlich sind.\n\n§ 24a Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.                              10\n\n                                         §2                                            11\n\n                    Verbot des Verbringens oder der Ausfuhr                            12\n\n(1) Abweichend von § 8 und § 23 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung            13\ndürfen Futtermittel im Sinne des § 1 nicht nach\n\n1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder                                              14\n\n2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt werden.\n\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ausfuhr nach Drittländern.                      16\n\n b) § 3 VerfVerbG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Erstreckung des Verbots auf weitere Futtermittel und zur Zulassung von Ausnahmen hiervon. § 4 VerfVerbG enthält Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten, § 5 Änderungen der Viehverkehrsverordnung und § 6 regelt das In-Kraft-Treten. Die §§ 3 bis 6 VerfVerbG sind\nmit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen.\n\n c) Das Verfütterungsverbotsgesetz wurde durch Art. 1 des BSE-                         18\nMaßnahmengesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl I S. 226) geändert und am 29.\nMärz 2001 neu bekannt gemacht (BGBl I S. 463). Die mit der Verfassungsbeschwer-\n\n\n                                         2/13\n\nde angegriffenen Vorschriften haben hierdurch keine inhaltlichen Änderungen erfahren.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Futtermittelwirtschaft mit Sitz in    19\nHamburg. Dort kauft, lagert, verarbeitet und verkauft sie nach ihrem Vortrag sowohl\nFuttermittel-Ausgangserzeugnisse (Rohstoffe) als auch Mischfuttermittel als so genannte Fertigware.\n\n Die Beschwerdeführerin hat am 23. November 2001 Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1 und 2 VerfVerbG erhoben, ohne zuvor fachgerichtlichen Rechtsschutz in\nAnspruch zu nehmen. Sie beruft sich auf eine Verletzung ihrer Grundrechte aus\nArt. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und trägt vor:\n\n a) Vor In-Kraft-Treten des Verfütterungsverbotsgesetzes habe sie legal nunmehr          21\nunbrauchbare Rohmaterialien eingekauft, darunter auch tierische Erzeugnisse. Sie\nhabe daraus Mischfutter hergestellt. Sowohl die Rohstoffe wie die Fertigprodukte seien durch das umfassende Verbot wertlos geworden, weil sie wegen der jetzt geltenden (nationalen) Regelungen weder im Inland noch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten mehr hätten abgesetzt werden können.\n\n b) Durch das kurzfristige In-Kraft-Treten des Verfütterungsverbotsgesetzes ohne         22\nÜbergangs-, Ausnahme- oder Härteregelungen hätten die Unternehmen der Futtermittelwirtschaft erhebliche wirtschaftliche Schäden und finanzielle Verluste erlitten.\nDiese bestünden unter anderem in\n\n- einer Entwertung der bei In-Kraft-Treten des Verbotes vorhandenen Bestände an          23\nAusgangserzeugnissen, die wegen der äußerst geringen verbleibenden Verwertungsmöglichkeiten (Heimtiermarkt) überwiegend nur hätten entsorgt werden können;\n\n- dem Wertverlust von Mischfuttermitteln, die unter Einsatz tierischer Erzeugnisse,      24\nauf die sich das Verbot ebenfalls erstreckt, hergestellt wurden;\n\n- den Kosten für die Entsorgung oder gefahrlose Vernichtung;                             25\n\n- zusätzlichen Fracht- und Lagerkosten;                                                  26\n\n- zusätzlichen Kosten für den Einsatz teurerer oder dem Gesetz zufolge im Preis gestiegener pflanzlicher Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die im Rahmen laufender\nKontrakte nicht an die Abnehmer hätten weitergegeben werden können;\n\n- möglichen Schadensersatzforderungen von Abnehmern des vom Verbot betroffenen Tierfutters, mit denen langfristige Lieferverträge bestanden, die nicht mehr hätten erfüllt werden können;\n\n- fehlenden Erträgen aus entgangenen Exporten.                                           29\n\n  Im Einzelnen seien der Beschwerdeführerin bislang nachweislich folgende Schäden        30\nin Höhe von 6.430.290,91 DM entstanden beziehungsweise würden künftig entstehen. So sei Fertigware in einer Menge von 573.217 kg und einem Wert von\n\n\n                                          3/13\n\n462.647,29 DM durch die Verbote wertlos geworden. Gleiches gelte für die eingekauften Rohstoffe wie etwa Tiermehl, Federmehl, Blutmehl, Fischmehl, Molkenfett,\nGeflügelfett, ProtHydrol, Borcilac in einer Menge von 4.072.250 kg und einem Wert\nvon 2.247.843,62 DM. Die Entsorgungskosten betrügen ca. 240 DM pro Tonne und\ndamit bei einer Gesamtmenge von 4.645 t insgesamt 1.114.800 DM. Hinzu kämen\nLagerkosten in einer Höhe von 410.000 DM, Auslagerungs- und Umschlagkosten\n(15 DM/t) in einer Gesamthöhe von 70.000 DM sowie Verpackungsmaterial in Höhe von 15.000 DM. Der Schaden aus bestehenden Exportkontrakten, die mit Blick\nauf die gesetzlichen Verbringungsverbote nicht mehr erfüllt werden könnten, betrage\n860.000 DM. Darüber hinaus seien der Beschwerdeführerin seit Februar 2001 Exportkontrakte in einem Umfang von 14.706 t und einem Wert von 1.250.000 DM entgangen.\n\n c) Die Beschwerdeführerin trägt vor, durch die angegriffenen Vorschriften in ihren       31\nGrundrechten verletzt zu sein.\n\n  Durch das Verfütterungsverbotsgesetz sei sie selbst, unmittelbar und gegenwärtig        32\nbetroffen. Das Gesetz sei zwar nicht unmittelbar an sie gerichtet, entfalte ihr gegenüber aber rechtlich nachteilige Wirkungen und sei direkt kausal für den Wertverlust\nder Lagerbestände und für die Entsorgungskosten. Die unmittelbare Betroffenheit ergebe sich daraus, dass die Verbote der §§ 1 und 2 VerfVerbG ohne Hinzu- oder Dazwischentreten einer weiteren staatlichen Maßnahme oder gar eines Vollzugsaktes\nihr gegenüber direkte Außenwirkung entfalteten. Die Verbote seien weder vollzugsfähig noch –bedürftig, sondern stünden unter Sanktionsdrohung und müssten direkt\nbefolgt werden.\n\n  Allerdings existierten auch auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts Verfütterungs-,       33\nHerstellungs-, Verwendungs-, Verbringungs- und Ausfuhrverbote. Für die Frage, ob\nund in welchem Ausmaß deutsche Futtermittelhersteller durch die angegriffenen nationalen Vorschriften betroffen seien, bedürfe es daher wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts zunächst eines Rechtsvergleichs. Dieser ergebe, dass das deutsche Recht weiter reiche als das Gemeinschaftsrecht und selbständige Verbote und\nBeschränkungen enthalte. So sei nach nationalem Recht die Verfütterung und Verbringung solcher Futtermittel an alle Nutztiere verboten, die proteinhaltige Erzeugnisse und Fette aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen enthielten. Nach\nGemeinschaftsrecht sei hingegen nur die Verfütterung spezifischer Risikomaterialien\nan Wiederkäuer verboten. An Nichtwiederkäuer sei die Verfütterung von tierischen\nErzeugnissen unter gewissen Einschränkungen hingegen gestattet. Auch die Ausnahmeregelungen seien sehr viel großzügiger gestaltet als im nationalen Bereich.\nBeide Rechtskreise unterscheide darüber hinaus die zeitliche Perspektive. Das Verfütterungsverbotsgesetz sei innerhalb von drei Tagen in Kraft getreten, während nach\nder gemeinschaftsrechtlichen Regelung eine gewisse Übergangszeit bestanden habe. Insgesamt seien die europäischen Regelungen sehr viel konkreter und zielgenauer und würden mit Ausnahme- und Übergangsvorschriften \"angemessen abgefedert\", während das überschießende nationale Recht in das Vermögen und die\n\n\n                                          4/13\n\nunternehmerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in besonderer Weise eingreife.\n\n §§ 1 und 2 VerfVerbG seien wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Es stelle sich die Frage, in welchem Ausmaß der Gesetzgeber durch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung Vermögenseinbußen bei privaten Unternehmen verursachen dürfe. Dabei käme es vor allem auf einen zeitlichen Aspekt an: Je\nweiter der Eintritt eines Vermögensnachteils hinausgeschoben wäre, desto eher könne ein Unternehmen noch anderweitige Dispositionen für einen Ausgleich treffen.\nDementsprechend seien dem Gesetzgeber enge Grenzen für eine unmittelbare, zeitnahe gesetzliche Neuregelung im Hinblick auf den Vermögensbestand gezogen. Erhebliche Zweifel ergäben sich mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Rechtsnormen bereits hinsichtlich der Eignung der angegriffenen Verbote zum Schutz vor BSE.\nEs sei eine bloße Vermutung, dass mit Tiermehl versetztes Tierfutter als Übertragungsweg der Krankheit in Betracht komme.\n\n  Auch fehle es an der Erforderlichkeit der Maßnahme. Die Reaktionen der Europäischen Gemeinschaft auf die BSE-Seuche bewiesen, dass das Ziel auch auf sehr viel\nschonendere Weise hätte erreicht werden können. Der gemeinschaftsrechtliche\nNormgeber habe seine Vorgaben durch besondere Ausnahmeregelungen und Übergangsregelungen angemessen \"abgefedert\". Der nationale Gesetzgeber hätte viel\nstärker differenzieren müssen und zwar nicht nur im Hinblick auf das Gefahrenpotential der einzelnen tierischen Mischfutterbestandteile, sondern auch nach unterschiedlichen Tierarten, an die solches Mischfutter wie bisher gefahrlos weiter verfüttert werden könne.\n\n  Im Rahmen der Angemessenheit des Eingriffs müsse dem Schutz des Vermögens                36\ngemäß Art. 14 Abs. 1 GG der Vorzug gegeben werden. Vorliegend erreichten die undifferenzierten Totalverbote - verglichen mit den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts – ein Ausmaß und Gewicht, das zu dem dabei möglicherweise erzielbaren Gewinn an Gesundheitsschutz und Verbrauchersicherheit in keiner\nangemessenen Relation stehe. Selbst wenn man davon ausginge, dass die angegriffenen Regelungen des Verfütterungsverbotsgesetzes nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Beschwerdeführerin führten, stelle sich die Frage der Zumutbarkeit, wenn die ursprüngliche Nutzung eines Eigentumsobjekts hinfällig werde und\neine andere Nutzung sich nicht verwirklichen lasse. Die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nähere sich unter Berücksichtigung der Entsorgungspflichten einer\nLage, bei der die legal erzeugten Produkte den Namen \"Eigentum\" nicht mehr verdienten. Aus dem Recht sei eine Last geworden.\n\n  Die gesetzlichen Verbote verletzten auch Art. 12 Abs. 1 GG, denn sie bewirkten,          37\ndass die Beschwerdeführerin erheblich in ihrer unternehmerischen Handlungs- und\nEntscheidungsfreiheit beeinträchtigt werde, indem sie laufende Lieferverträge über\ndie inkriminierten tiermehlhaltigen Futtersorten nicht mehr erfüllen und künftige Kontrakte nicht mehr schließen könne. Die Beschwerdeführerin sei als Herstellerin und\nVerkäuferin von Futtermitteln unternehmerisch tätig. Ein wesentlicher Teil ihrer Er-\n\n\n\n                                          5/13\n\nwerbstätigkeit bestehe aus Exporten von Futtermitteln innerhalb und außerhalb des\neuropäischen Marktes. Vor allem das Exportverbot treffe sie in ihrem Kerngeschäft.\nUm den Anforderungen des Gesetzes zu genügen, müsse sie einen Großteil ihres\nBetriebes erheblich umstrukturieren, wenn nicht gar völlig neu aufbauen.\n\n  Art. 2 Abs. 1 GG sei durch die erhebliche rückwirkende und vorwirkende Beeinträchtigung der Dispositionsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin verletzt. Schon\nbei der formellen Verfassungsmäßigkeit des Verfütterungsverbotsgesetzes seien\nZweifel angebracht. Es stelle sich die Frage, ob die Zuständigkeit für Regelungen\nüber Futtermittel nicht inzwischen auf die Europäische Gemeinschaft übertragen worden sei. Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 3 EGV stehe dem Rat auf dem gesamten Gebiet\nder Landwirtschaft eine umfassende ausschließliche Regelungskompetenz zu. Der\nRat habe hiervon seit 1990 auch mehrfach Gebrauch gemacht und zahlreiche Vorschriften mit gesundheitsschützendem Charakter erlassen. Lediglich dann, wenn\nman die Regelungen des Verfütterungsverbotsgesetzes auf die konkurrierende Zuständigkeit im Bereich des Gesundheitswesens stützen wollte, hätten auch die Mitgliedstaaten noch eine Gesetzgebungszuständigkeit.\n\n  Außerdem liege mindestens teilweise eine (verbotene) echte Rückwirkung der nationalen Regelungen vor. Die Verbote der §§ 1 und 2 VerfVerbG könnten sich auch\nauf bereits gelieferte Futtermittel der Beschwerdeführerin auswirken, die nunmehr als\nfehlerhaft gelten und deshalb im Rahmen bereits vollzogener Kaufverträge Ansprüche auf Wandlung oder Minderung auslösen könnten.\n\n Das Gesetz verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, indem es auf eine Entschädigungsregelung verzichte und damit eine durch nichts gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Futtermittelunternehmen und Landwirten und von einzelnen\nFuttermittelherstellern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestätige und aufrecht erhalte.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93 a Abs. 2\nBuchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt\ngerügten Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht den Anforderungen des § 92 BVerfGG            42\nentsprechend substantiiert erhoben. Wird eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Bestimmungen eingelegt, ist die gesonderte Darlegung einer eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit erforderlich (vgl. BVerfGE 1, 97\n<101 ff.>; 18, 1 <11>; 91, 294 <305>). Dies soll sichern, dass eine Verfassungsbeschwerde zulässigerweise erst erhoben werden kann, wenn eine konkrete Beschwer\n\n\n                                         6/13\n\nvorliegt (vgl. BVerfGE 90, 128 <136>). Im Falle einer Rechtsnorm muss diese daher\nnicht nur objektiv, das heißt nach Struktur und Inhalt, geeignet sein, Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers unmittelbar zu dessen Nachteil zu verändern. Zur Zulässigkeit gehört vielmehr auch, dass der Beschwerdeführer seine gegenwärtige und\nunmittelbare Betroffenheit ausreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>;\n79, 1 <15>).\n\n Bezogen auf die vorliegende Verfassungsbeschwerde bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen darlegen muss, inwieweit sich die Verschärfung der\nVerfütterungs- und Verbringungsverbote gegenüber dem bisherigen Rechtszustand\nkonkret zu ihren Lasten ausgewirkt hat. Dabei haben solche Verbote außer Betracht\nzu bleiben, die der nationale Gesetzgeber in Umsetzung sekundären Gemeinschaftsrechts erlassen hat. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben werden von der Beschwerdeführerin nämlich ausdrücklich als \"angemessen\" bezeichnet, so dass es auf\ndie Frage des Umfangs der Judikationsbefugnisse des Bundesverfassungsgerichts\nbei behaupteten Grundrechtsverletzungen durch sekundäres Gemeinschaftsrecht\nnicht ankommt (vgl. dazu BVerfGE 102, 147). Im Ansatz zutreffend und folgerichtig\nnimmt die Beschwerdeführerin deshalb zunächst einen Rechtsvergleich zwischen\ndem nationalen und dem Gemeinschaftsrecht vor, um ihre Betroffenheit gerade\ndurch das - in Teilbereichen überschießende - nationale Recht, das sie allein mit der\nVerfassungsbeschwerde beanstandet, darzulegen. Allerdings versäumt es die Beschwerdeführerin, das Ergebnis des von ihr angestellten Rechtsvergleichs und damit\ndie konkreten Auswirkungen des überschießenden nationalen Rechts auf ihre unternehmerische Tätigkeit substantiiert darzulegen.\n\n    Dies gilt zunächst in Bezug auf die Schadensposten \"Fertigware\" und \"Rohstoffe\".      44\nInsofern hätte es mindestens der schlüssigen Behauptung bedurft, dass die jeweiligen Produkte nach bisherigem nationalen Recht und geltendem sekundären Gemeinschaftsrecht rechtmäßig produziert und verkauft worden sind, nun aber (allein)\nwegen §§ 1 und 2 VerfVerbG nicht mehr zu veräußern sind. Hieran fehlt es. Hinsichtlich der Bezeichnung der Fertigware - genannt werden offenbar Produktbezeichnungen - sind bereits deren Bestandteile nicht zu ersehen. Was etwa den unter dem\nSchadensposten \"Rohstoffe\" aufgeführten Rohstoff des Fischmehls anbelangt, ist\nfestzuhalten, dass Fischmehl nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung des Rates 2000/\n766/EG vom 4. Dezember 2000 (ABl L 306 vom 7. Dezember 2000, S. 32) von dem\nVerfütterungsverbot ausgenommen ist. Durch die Zweite Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 10. April 2001\n(Bundesanzeiger vom 12. April 2001, S. 6813) - und damit deutlich vor Erhebung der\nVerfassungsbeschwerde - wurden Futtermittel aus Gewebe oder Fetten von Fischen\nzur Verfütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer auch nach nationalem Recht\nvon den Verboten der §§ 1 und 2 VerfVerbG ausgenommen. Insofern spricht alles\ndagegen, dass der Rohstoff Fischmehl wertlos geworden ist. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin im Einzelnen darlegen müssen, dass der Rohstoff Fischmehl in\nverfassungswidriger Weise für fünf Monate nicht verfüttert und exportiert werden\n\n\n\n                                          7/13\n\ndurfte und dass das Fischmehl in dieser Zeit wertlos geworden ist.\n\n  Hinsichtlich der Rohstoffe Tiermehl, Federmehl und Blutmehl übersieht die Beschwerdeführerin, dass auch das von ihr für verhältnismäßig gehaltene Gemeinschaftsrecht ein weit reichendes Verfütterungs- und Verbringungsverbot enthält (vgl.\nArt. 2 und 3 der Entscheidung des Rates 2000/766/EG vom 4. Dezember 2000;\na.a.O.). Insbesondere diesbezüglich hätte es in besonderer Weise der Darlegung bedurft, inwiefern gerade das nationale Recht die Entwertung der Rohstoffe bewirkt hat.\nSoweit die Beschwerdeführerin vorträgt, durch das Verfütterungsverbotsgesetz habe\neine faktische Umwandlung der Ware in Abfall stattgefunden, legt sie wiederum nicht\ndar, inwiefern andere Verwendungszwecke als die gemäß § 1 VerfVerbG verbotene\nVerfütterung an Nutztiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, in\nBetracht kämen beziehungsweise warum sie gerade nicht in Betracht kommen. In\ndiesem Zusammenhang erwähnt sie beispielsweise selbst die verbleibende Verwertungsmöglichkeit auf dem Heimtiermarkt, trägt aber nicht vor, weshalb auch in Ansehung dieser Absatzmöglichkeit eine vollständige Entwertung stattgefunden haben\nsoll. Die Beschwerdeführerin versetzt durch ihren Vortrag das Bundesverfassungsgericht nicht in die Lage, hinsichtlich der aufgeführten Rohstoffe, der Fertigware und\nden Gegenständen, auf die sich die Exportkontrakte beziehen, nachzuvollziehen, ob\ndas Verfütterungsverbotsgesetz gerade für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßige Eingriffe enthält. Ihre Darlegungen erschöpfen sich insoweit vielmehr in einem\nabstrakt bleibenden Rechtsvergleich zwischen nationalem und vorrangigem Gemeinschaftsrecht.\n\n  Soweit die Beschwerdeführerin das Entstehen von Entsorgungskosten in Höhe von          46\nüber einer Million Deutsche Mark behauptet, gilt das oben Gesagte: Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend substantiiert dar, dass die Entsorgung gerade durch\ndie Änderung des nationalen Rechts erforderlich geworden ist. Hiergegen spricht im\nÜbrigen die Addition der Gewichtsmenge aus den entsprechenden Angaben zu Fertigware und Rohstoffen. Die dortigen Gewichtsangaben ergeben das zu entsorgende\nGesamtgewicht. Mit darin enthalten sind aber Rohstoffe, wie etwa Fischmehl, die weder nach nationalem noch nach Gemeinschaftsrecht Abfall darstellen, sondern weiterhin verfüttert werden dürfen. Andererseits sind solche Rohstoffe enthalten (z.B.\nTiermehl, Blutmehl, Federmehl), die auch nach Gemeinschaftsrecht von der Verfütterung an Nutztiere weitestgehend ausgenommen sind, so dass es der Darlegung bedurft hätte, dass diese Rohstoffe gerade aufgrund des überschießenden nationalen\nRechts zu Abfall geworden sind.\n\n Unsubstantiiert werden ferner Lagerkosten, Auslagerungs- und Umschlagskosten            47\nsowie Verpackungsmaterial als Schadensposten benannt, ohne wiederum darzulegen, dass und warum diese gerade mit Blick auf §§ 1 und 2 VerfVerbG erforderlich\ngeworden sind und weder unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts noch\nnach bisher geltendem deutschen Recht angefallen wären. Hinsichtlich der entgangenen Exportkontrakte ist schon nicht ersichtlich, inwieweit diese überhaupt einen\nverfassungsrechtlichen Schutz genießen. In Bezug auf die bestehenden, aber nicht\n\n\n                                         8/13\n\nmehr erfüllbaren Verträge fehlt es wiederum an einem schlüssigen Vortrag zum konkreten Gegenstand der Verträge.\n\n  Zwar kann in der Tat vermutet werden, dass ein Futtermittelhersteller wie die Beschwerdeführerin aus der kurzfristigen Änderung der Rechtslage Nachteile zu gewärtigen hat und möglicherweise beträchtliche finanzielle Einbußen hinnehmen muss.\nDiese Vermutung mindert aber nicht die Obliegenheiten der Beschwerdeführerin an\neinen substantiierten Vortrag im verfassungsgerichtlichen Verfahren.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus auch insoweit unzulässig, als sie     49\nsich unmittelbar gegen § 2 VerfVerbG richtet. Diesbezüglich genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Die\nBeschwerdeführerin beanstandet nämlich die angegriffenen Normen ihrem Vortrag\nnach nur insoweit, als sie weiter gehende Verbote als die unmittelbar geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts enthalten. Zweifelhaft sei - so die Beschwerdeführerin - schon die formelle Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen nationalen Bestimmungen. Insbesondere stelle sich die Frage, \"ob die Zuständigkeit für\nFuttermittel nicht inzwischen auf die Europäische Gemeinschaft übertragen worden\nist\". Soweit auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft Vorschriften existieren,\nwerden diese in materieller Hinsicht als \"sehr viel schonender\" und \"angemessen\"\nbezeichnet. Der Sache nach wirft die Beschwerdeführerin damit einen Konflikt des\nnationalen Rechts mit geltendem Gemeinschaftsrecht auf. Dies kann nicht ohne\nRückwirkungen auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bleiben:\n\n    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die        50\nVerfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträgers dann unzulässig ist, wenn er in\nzumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte erlangen kann (vgl.\nBVerfGE 68, 319 <325 f.>; 74, 69 <74>; 97, 157 <165>). Dabei hat ein Beschwerdeführer alle diejenigen Rechtsbehelfe auszuschöpfen, die nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 <379 ff.>). Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit\nreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>). Ein Verweis auf den\nRechtsweg ist danach besonders dann - aber nicht nur dann (vgl. BVerfGE 79, 1\n<20>) - geboten, wenn das angegriffene Gesetz den Gerichten Entscheidungsspielräume belässt, die für die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl. BVerfGE 71, 25 <34 f.>; 97, 157 <165>). Der Grundsatz der Subsidiarität\nverlangt allerdings nicht, dass ein Betroffener vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstößt und dann\nerst im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend\nmachen kann (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>). Eine Pflicht zur Beschreitung des Rechtswegs zu den zunächst zuständigen Gerichten besteht auch dann\nausnahmsweise nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu\nDispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die\nBeschreitung dieses Wegs dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil\n\n\n                                         9/13\n\ndies offensichtlich sinn- oder aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>).\n\n  Droht einem Beschwerdeführer, der sich unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, bei        51\nder Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein schwerer Nachteil, kann\ner nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde allerdings gehalten sein, vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts wenigstens den\nRechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erschöpfen. Hält ein Gericht eine für seine Entscheidung maßgebliche Gesetzesnorm für verfassungswidrig,\nso ist es durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, vor der im Hauptsacheverfahren\neinzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl.\nBVerfGE 86, 382 <389>). Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere\nverfolgte Zweck, eine Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und\nRechtsfragen herbeizuführen, im einschlägigen Rechtsweg indes überhaupt nicht erreicht werden, ist die vorherige Anrufung der dafür zuständigen Gerichte gleichfalls\nentbehrlich (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>).\n\n    b) Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Sie trägt insoweit lediglich vor, es sei ihr nicht möglich, sich gegen die Verfütterungs-, Verbringungs- und Exportverbote in §§ 1 und 2\nVerfVerbG auf andere Weise gerichtlich zur Wehr zu setzen als mit Hilfe einer Verfassungsbeschwerde. Unerörtert lässt die Verfassungsbeschwerde indes die Frage,\nob ihr ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf zu Gebote stand, mit dessen Hilfe sie von\nden genannten Verboten in §§ 1 und 2 VerfVerbG - mindestens vorläufig - hätte verschont bleiben können. Demzufolge ist bereits in hohem Maße zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin zur Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hinreichend substantiiert vorgetragen hat (vgl. zu dieser Obliegenheit\nBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Oktober 1989 - 2 BvR 1276/\n89 - JURIS).\n\n  Diese Frage mag aber auf sich beruhen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass ein      53\nfachgerichtlicher Rechtsbehelf in dem vorgenannten Sinne offensichtlich unzulässig\ngewesen wäre. Dies gilt namentlich für eine vor den Verwaltungsgerichten zu erhebende Feststellungsklage mit dem Ziel festzustellen, dass die Beschwerdeführerin\nweiterhin berechtigt ist, die vor In-Kraft-Treten des in § 2 VerfVerbG geregelten Verbringungs- und Ausfuhrverbots ausgeübten unternehmerischen Tätigkeiten fortzuführen. Die Statthaftigkeit einer solchen Feststellungsklage zur Klärung eines\nRechtsverhältnisses wird in den einschlägigen Kommentierungen zu § 43 VwGO nahezu durchgängig bejaht (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 43,\nRn. 8; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattslg. <Stand\nSeptember 2003>, Band 1, § 43, Rn. 25 m.w.N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 11.\nAuflage <2000>, § 43, Rn. 9; vgl. auch Clemens, in: Umbach/Clemens, BVerfGG,\n1992, §§ 63,64, Rn. 50; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n\n\n                                         10/13\n\n25. August 1992 - 1 BvR 1502/91 u.a. - und vom 2. April 1997 - 1 BvR 446/96 -,\nNVwZ 1998, S. 169; vgl. aus der neueren Rechtsprechung der Fachgerichte etwa\nBVerwG, NJW 2000, S. 3584; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, S. 737\n<738>; VG Stuttgart, NVwZ 2002, S. 1274 <1275>).\n\n  Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet,   54\ndass eine solche Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten offensichtlich unzulässig wäre. Zwar wären die Verwaltungsgerichte mit Blick auf Art. 100 Abs. 1 GG\ngehindert, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vorschrift des § 2\nVerfVerbG selbst für verfassungswidrig zu erklären. Indes könnten bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte aufgrund deren besonderen Sachverstands möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen\nzutage gefördert und damit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gedient werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 56, 54 <69>; 79, 1\n<20>; 86, 382 <386 ff.>). Die Verwaltungsgerichte wären ferner zur Abwendung\nschwerer und unabwendbarer Nachteile für die Beschwerdeführerin nicht durch\nArt. 100 Abs. 1 GG gehindert, vor der nach Sachaufklärung gegebenenfalls im\nHauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nvorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 71, 305 <347>; 86, 382 <389>;\nBeschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1992 - 1 BvR 1502/91\nu.a. -; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch den Verweis auf den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ein sonstiger Nachteil entstanden wäre. Aus diesem Grunde erweist sich die Verfassungsbeschwerde, soweit sie auf die Verfassungswidrigkeit des § 2 VerfVerbG\nabzielt, als unzulässig.\n\n  c) Für den vorliegenden Fall tritt ein Weiteres hinzu: Die Beschwerdeführerin bezweifelt ausdrücklich die formelle Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Verbotsnormen mit der Begründung, es sei fraglich, \"ob die Zuständigkeit für Futtermittel\nnicht inzwischen auf die Europäische Gemeinschaft übertragen worden ist\". Der Sache nach macht sie damit (auch) eine Kollision des nationalen Rechts mit Gemeinschaftsrecht geltend, nämlich die Frage, ob weitergehendes nationales Recht wegen\nvorrangigen und abschließenden Gemeinschaftsrechts unanwendbar bleiben muss\n(so zu §§ 1 und 2 VerfVerbG auch Fluck/Hoffmann, AgrarR 2002, S. 75).\n\n  Für die Verwaltungsgerichte hätte dies zur Folge, dass im Rahmen der Feststellungsklage neben einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG auch ein Vorabentscheidungsersuchen entscheidungserheblicher Fragen an den Europäischen Gerichtshof\nnach Art. 234 EGV in Betracht zu ziehen ist. Würde der Europäische Gerichtshof auf\nein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts feststellen, dass die weiter reichenden nationalen Verbote mit geltendem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang stehen (so Fluck/Hoffmann, AgrarR 2002, S. 75), dürften die hier angegriffenen\nNormen auf Grund entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts nicht mehr angewendet werden. Damit wären die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht\nmehr entscheidungserheblich; die behauptete Beschwer wäre entfallen.\n\n\n                                        11/13\n\n  Zwar kann eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht unabhängig von der Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen erfolgen (vgl. BVerfGE 106, 275 <295 ff.>; vgl.\nauch BVerfGE 85, 191 <203 ff.>). Es ist jedoch vorrangig Aufgabe der Fachgerichte,\nauch die sich stellenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen aufzuarbeiten und zu prüfen, ob eine Normenkollision mit europäischem Gemeinschaftsrecht besteht. Ist - wie\nhier - ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf nicht offensichtlich unzulässig, obliegt es daher unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, zunächst die Fachgerichte auch mit den für zweifelhaft erachteten\ngemeinschaftsrechtlichen Fragen zu befassen. Dies folgt insbesondere aus dem\nSinn des Subsidiaritätsgrundsatzes, der in einer sachgerechten Aufgabenverteilung\nzwischen dem Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten besteht (vgl.\nBVerfGE 55, 244 <247>; 77, 381 <401>) und es geboten erscheinen lässt, dass sich\nzunächst die sachnäheren Gerichte mit gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen befassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober\n2001 - 1 BvR 1970/95 - JURIS).\n\n  d) Anders liegt der Fall, soweit die Beschwerdeführerin auch die Vorschrift über die      58\nVerfütterungsverbote (§ 1 VerfVerbG) unmittelbar angreift. Insoweit wäre eine Feststellungsklage zu den Verwaltungsgerichten offensichtlich unzulässig, denn diesbezüglich fehlte es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den mit dem Vollzug der Rechtsnorm betrauten Trägern\nhoheitlicher Gewalt, da die Beschwerdeführerin - wie sie selbst einräumt - von dem\nVerfütterungsverbot nicht im Sinne eines imperativen Ge- oder Verbots selbst betroffen ist.\n\n  Indes bestehen insoweit erhebliche Zweifel an der unmittelbaren Betroffenheit der         59\nBeschwerdeführerin durch die Vorschrift des § 1 VerfVerbG. Zwar trifft zu, dass ein\nVerfütterungsverbot für bestimmte Futtermittelbestandteile Rückwirkungen auf die\nFuttermittelhersteller erzeugt. Jedoch erscheint zweifelhaft, ob diese mittelbaren und\nfaktischen Wirkungen zu einer unmittelbaren Betroffenheit im Rechtssinne führen\nund Eingriffscharakter auch für die Futtermittelproduzenten haben (vgl. auch\nBVerfGE 106, 275 <299 ff.>). Dieser Frage muss die Kammer aber\n\n nicht weiter nachgehen, weil die Verfassungsbeschwerde bereits aus anderen                 60\nGründen unzulässig ist.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       61\n\n                                                              Hohmann-Papier                 Steiner\n                                                              Dennhardt\n\n\n\n\n                                          12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 - Rn. (1 - 61), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040225_1bvr201601.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040225.1bvr201601\n\n\n\n\n                                     13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-25/1-bvr-2016-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-25/1-bvr-2016-01","retrieved":"2026-07-10 10:52:25.095363+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-02-25/1-bvr-2016-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-02-25","dockets":["1 BvR 2016/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040225.1bvr201601","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040225.1bvr201601"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.02.2004 – 1 BvR 2016/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-25/1-bvr-2016-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/43","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"43","label":"§ 43 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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