{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040225_1bvr156494","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040225.1bvr156494","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"1 BvR 1564/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1564/94 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau E...\n\n- Bevollmächtigter: Dr. Herbert Bartsch,\n                    Alicenplatz 4, 55116 Mainz -\n1. unmittelbar gegen\n   das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juni 1994 - 12 RK 42/92 -\n\n2. mittelbar\n   § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 und 8 SGB V in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V\n   sowie § 6 Abs. 2 SGB V in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bildet die Frage, ob versorgungs- und          1\nbeihilfeberechtigte Hinterbliebene eines Beamten (Beamten-Hinterbliebene), die in\neinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ohne Verstoß gegen das\nGrundgesetz in die Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden dürfen.\n\n                                         I.\n  1. Der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Personenkreis    2\nwird seit dem In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auf Grund\ndes Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz\n- GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477 - im Folgenden: SGB V 1989) mit\nWirkung vom 1. Januar 1989 (Art. 79 Abs. 1 GRG) in den §§ 5 bis 8 SGB V festgelegt. § 5 SGB V erfasst die Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung\n\n\n\n                                        1/10\n\nversicherungspflichtig sind. §§ 6 und 7 SGB V sehen Ausnahmetatbestände von der\nVersicherungspflicht vor, die unabhängig von einer Willensentschließung der Regelungsadressaten zur Anwendung kommen, während § 8 SGB V Befreiungstatbestände enthält, die Versicherte, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag hin in\nAnspruch nehmen können.\n\n a) Der zahlenmäßig wichtigste in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Personenkreis sind die abhängig Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Von den weiteren in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen ist vorliegend nur die Gruppe der Rentner nach § 5 Abs. 1\nNr. 11 SGB V von Bedeutung (KVdR). Die Vorschriften lauten in der Fassung des\nhier maßgeblichen Gesundheits-Reformgesetzes:\n\n                               § 5 Versicherungspflicht                                    4\n\n(1) Versicherungspflichtig sind                                                            5\n\nArbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,\n\n11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der              7\ngesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn\nsie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder\nnach § 10 versichert waren ...\n\n b) Unter besonderen Voraussetzungen sind die grundsätzlich nach § 5 SGB V                 8\npflichtversicherten Personengruppen von der Pflichtversicherung durch § 6 und § 7\nSGB V freigestellt.\n\n aa) Neben geringfügig Beschäftigten (§ 7 SGB V) und Beschäftigten mit einem Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)\nhandelt es sich hierbei vorrangig um Angehörige beamtenrechtlicher oder beamtenrechtsähnlicher Sicherungssysteme (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 SGB V) einschließlich\nder Angehörigen des Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 8 SGB V), auch wenn sie sich im Ruhestand befinden (§ 6 Abs. 1 Nr.\n6 und 8 SGB V). Die für den vorliegenden Fall bedeutsamen Regelungen lauten in\nder Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes:\n\n(1) Versicherungsfrei sind                                                                10\n\n1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 75 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze nach § 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) übersteigt; dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben\nunberücksichtigt,\n\n2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und             12\nsonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer\n\n\n                                          2/10\n\nGemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder\nVerbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden,\nwenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,\n\n...                                                                                   13\n\n6. die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch          14\nauf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im\nKrankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,\n\n...                                                                                   15\n\n8. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.\n\n(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1     17\nNr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.\n\n(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von         18\nAbsatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten\nPersonen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1\noder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen ...\n\n(4) bis (5) ...                                                                       19\n\n bb) Unterschiedlich geregelt ist die Reichweite der Versicherungsfreiheit. Diese     20\ngreift nach § 6 Abs. 3 SGB V grundsätzlich uneingeschränkt bei den meisten Versicherungspflichttatbeständen, insbesondere bei einer Beschäftigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1\nSGB V) oder für Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11\nSGB V; so genannte absolute Versicherungsfreiheit). Dagegen bleiben Personen, die\nals Hinterbliebene in beamtenrechtlichen Sicherungssystemen der Bundesrepublik\nanspruchsberechtigt sind, nur in den engen Grenzen des § 6 Abs. 2 SGB V versicherungsfrei (so genannte relative Versicherungsfreiheit). Versicherungsfrei sind sie\nausschließlich hinsichtlich einer Pflichtversicherung als Rentner nach § 5 Abs. 1\nNr. 11 SGB V, und dies nur, wenn sie allein wegen des Bezuges einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ansonsten versicherungspflichtig\nwären. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind wiederum Hinterbliebene, die\nim Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften gesichert sind. Sie\nbleiben absolut versicherungsfrei.\n\n 2. a) Die Beschwerdeführerin ist die Witwe eines bis zu seinem Tode im aktiven       21\nDienst befindlichen Beamten. Sie bezieht ein beamtenrechtliches Witwengeld, das zu\nBeginn des streitigen Zeitraums ab 1989 etwa 2.300 DM im Monat betrug. Gemäß\n§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Gewährung\n\n\n                                        3/10\n\nvon Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO)\nvom 31. März 1958 (GVBl S. 103), in der Folge mehrfach geändert, ist sie dem Grunde nach beihilfeberechtigt.\n\n Neben ihrem Witwengeld erzielte die Beschwerdeführerin als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von zunächst 2.500 DM ab 1989.\nSie ist bei einer Ersatzkasse, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, krankenversichert und steht nach wie vor in einem Beschäftigungsverhältnis.\n\n b) Mit Bescheid vom 26. Juli 1989 stellte die Ersatzkasse gegenüber der Beschwerdeführerin fest, dass auch ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge beitragspflichtig seien. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin erstmals mit Schreiben\nvom 21. August 1989 festzustellen, dass sie seit dem In-Kraft-Treten des\nGesundheits-Reformgesetzes am 1. Januar 1989 nicht mehr krankenversicherungspflichtig sei. Der gegen die Ablehnung dieses Antrags gerichtete Widerspruch blieb\nohne Erfolg.\n\n  c) Mit Urteil vom 25. April 1991 hob das Sozialgericht die Bescheide der Ersatzkasse in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1990 insoweit auf, als die\nVersicherungs- und Beitragspflicht der Beschwerdeführerin auch aus ihren Versorgungsbezügen festgestellt worden war und wies im Übrigen die Klage ab. Gegen die\nEntscheidung des Sozialgerichts legten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die\nbeklagte Kasse Berufung ein. Mit Urteil vom 16. April 1992 gab das Landessozialgericht der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage in vollem Umfang ab.\n\n Mit Urteil vom 23. Juni 1994 hat das Bundessozialgericht die Revision der Beschwerdeführerin, die allein gegen die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gerichtet war, als unbegründet zurückgewiesen. Von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen, die ihre Versicherungspflicht begründeten, sei es\nnicht überzeugt. Insbesondere der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sei\nnicht verletzt. Im Wesentlichen ist zur Begründung ausgeführt:\n\n aa) Der Gesetzgeber habe die Frage der Versicherteneigenschaft allein von der Höhe des Arbeitsentgeltes abhängig machen dürfen. Es handele sich um die typischerweise allein erzielbare Einnahmeart bei versicherungspflichtigen Beschäftigten. Daneben sprächen hierfür das Prinzip der Beitragsklarheit, der Gesichtspunkt der\nZuverlässigkeit der Finanzierung und eine Reihe anderer gewichtiger Gründe. Zudem ermögliche die getroffene Regelung eine schnelle Entscheidung über die Frage\nder Versicherungspflicht. Schnell zu entscheiden sei insbesondere im Leistungsfall\ndringend geboten, während im Beitragsverfahren nachträgliche Korrekturen ohne\nWeiteres möglich blieben.\n\n bb) Die Ungleichbehandlung gegenüber aktiven Beamten, gleichgestellten öffentlichen Bediensteten und Pensionären, die in einer Beschäftigung versicherungsfrei\nblieben, sei gerechtfertigt. Bei Hinterbliebenen müsse mit Eintritt der Versorgungsberechtigung der Status der Versicherungsfreiheit nicht erhalten bleiben. Es fehle an\n\n\n\n                                         4/10\n\nder bereits vorher bestandenen Zuordnung zum beamtenrechtlichen Sicherungssystem. Dies gelte auch im Verhältnis zu Beamten-Hinterbliebenen, die nach § 6\nAbs. 2 SGB V versicherungsfrei blieben, wenn sie nicht beschäftigt seien und keine\nRente aus eigener Versicherung bezögen. Nur bei diesen könne verallgemeinernd\nangenommen werden, sie bedürften keiner Sicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Darüber hinaus stehe der Vorrang der eigenen Beschäftigungs-Versicherung im Einklang mit ihrem Vorrang gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen gemäß § 5 Abs. 6 bis 8 SGB V.\n\n  cc) Auch im Vergleich zu den Hinterbliebenen von EG-Beamten, die nach § 6 Abs. 1      28\nNr. 8 SGB V bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit versicherungsfrei blieben, liege\nkein Gleichheitsverstoß vor. Diese Regelung sei zur Vermeidung einer EG-\nrechtswidrigen Doppelbelastung eingeführt worden. Außerdem sei der Kreis der Betroffenen so klein, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen sei, diese Sonderregelung auch auf die Hinterbliebenen deutscher Beamter zu übertragen.\n\n  3. Mit ihrer gegen das Urteil des Bundessozialgericht gerichteten Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die angegriffene Entscheidung und\ndie dieser zu Grunde liegende Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 und 8 SGB V in\nVerbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V sowie § 6 Abs. 2 SGB V verletzten den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei übersehen worden, dass der\nGesetzgeber Beamte, Ruhestandsbeamte und ähnliche Personen wegen ihrer fehlenden Schutzbedürftigkeit von der Versicherungspflicht befreit habe. Er habe niemanden in die gesetzliche Krankenversicherung hineinzwingen wollen, der bereits\nanderweitig abgesichert sei. Dies gelte auch für Beamten-Hinterbliebene mit lebenslangem Beihilfeanspruch. Auch sie bedürften keines Schutzes. Vielmehr werde ihnen\nein schlechterer Versicherungsschutz zu höheren Kosten aufgezwungen, weil sie auf\nGrund der Sachleistungen der Krankenversicherung ihren Beihilfeanspruch verlören.\nEs sei weiterhin zu berücksichtigen, dass gerade Beamten-Hinterbliebene, die ihren\nPartner frühzeitig verloren hätten, häufig auf eine zusätzliche Berufstätigkeit angewiesen seien, weil die Versorgungsbezüge ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Kinder nicht sicherstellen könnten.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium für Gesundheit namens der Bundesregierung, die beklagte Ersatzkasse, der Verband der\nAngestellten-Krankenkassen, der AOK-Bundesverband, der Arbeiter-Ersatzkassen-Verband und der Bundesverband der Betriebskrankenkassen geäußert. Sie halten\ndie Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Anwendung und Auslegung einfachen              32\nRechts durch das Bundessozialgericht angreift, kommt ihr keine grundsätzliche Be-\n\n\n                                         5/10\n\ndeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die verfassungsrechtlichen Grenzen, denen die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts unterliegen und zu deren Überprüfung allein das Bundesverfassungsgericht aufgerufen ist, sind in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt\n(vgl. BVerfGE 86, 59 <63 f.>; 87, 273 <279 f.>). Soweit nach dem Vorbringen mittelbar auch die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 und 8 SGB V in Verbindung mit\n§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V sowie § 6 Abs. 2 SGB V angegriffen werden, ist ebenfalls eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben. Die Voraussetzungen der Verfassungsmäßigkeit einer unterschiedlichen Behandlung von Personengruppen innerhalb des\nSozialversicherungsrechts ist hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 87,\n1 <36 f.>; 89, 365 <375 f.>; 103, 225 <235 f.>).\n\n 2. Ebenso wenig ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung             33\ndes als verletzt bezeichneten Rechts der Beschwerdeführerin im Sinne des § 90\nAbs. 1 BVerfGG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die mittelbar angegriffenen Regelungen verstoßen in der Auslegung, die sie durch das angegriffene\nUrteil gefunden haben, nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus\nArt. 3 Abs. 1 GG.\n\n  a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz           34\ngleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 74, 9 <24>; stRspr). Es ist dabei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden\nzu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 <77>; stRspr). Dies erlaubt dem Gesetzgeber Differenzierungen, die ihre Grenze allerdings dort finden, wo er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl\nzwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht\nbestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 102, 41\n<54>; 104, 126 <144 f.>; stRspr).\n\n  Innerhalb dieser Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen (vgl. BVerfGE 89, 365 <376>). Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht der Gesetzgeber nicht\num die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr\nberechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen unvermeidlichen Härten gegen\nden allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings darf das Maß der Ungleichbehandlung die Grenzen, die dem Gesetzgeber gezogen sind, nicht überschreiten\n(vgl. BVerfGE 100, 59 <90> m.w.N.; stRspr). Die Typisierung setzt, soll sie verfassungsrechtlich zulässig sein, voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der\nVerstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob\ndie Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Hierfür sind auch praktische\nErfordernisse der Verwaltung von Gewicht(vgl. BVerfGE 100, 59 <90> m.w.N.;\nstRspr).\n\n\n                                         6/10\n\n b) An diesen Grundsätzen gemessen ist die Beschwerdeführerin nicht in ihrem            36\nGrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die für sie nachteilige Ungleichbehandlung,\nwelche sie durch die Einbeziehung in die Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung erfährt, ist hinreichend gerechtfertigt\n\n aa) Ungleich behandelt wird die Beschwerdeführerin als beschäftigte Beamten-           37\nHinterbliebene zum einen gegenüber sonstigen Angehörigen beamtenrechtlicher Sicherungssysteme, die in einer Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6 und 8 in\nVerbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V sowie § 6 Abs. 2 SGB V versicherungsfrei\nbleiben. Zum anderen bleibt sie anders als Personen, die allein mit dem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, versicherungspflichtig, weil ihre\nVersorgungsbezüge insoweit nicht berücksichtigt werden.\n\n  bb) Diese Ungleichbehandlung wirkt sich für die Beschwerdeführerin nachteilig aus.    38\nDie Versicherungspflicht beschränkt sie in der freien Wahl ihrer Krankenvorsorge. Sie\nhat nicht die Möglichkeit, in eigener Verantwortung zu entscheiden, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welchen eigenen Leistungen sie Vorsorge treffen oder ob sie an Stelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will (vgl. zum\nbeamtenrechtlichen Grundsatz der Vorsorgefreiheit BVerwGE 20, 44 <51>; 28, 174\n<176>). Einen Beihilfeanspruch kann sie nicht geltend machen. Eine - teilweise - Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ist im rheinlandpfälzischen Beihilferecht nicht vorgesehen.\n\n  Dieser Nachteil wird allerdings dadurch abgeschwächt, dass die Pflichtversicherung    39\nin der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer Beitragslast verbunden ist, die\ndurch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt und durch die Höhe des Beitragssatzes näher bestimmt wird (§ 223 Abs. 3, § 241 Satz 1 SGB V). Jedenfalls im Ergebnis\nist der Beitrag aus Arbeitsentgelt, Rente, Arbeitseinkommen und Versorgungsbezügen von den Versicherten nur zur Hälfte zu tragen (Arbeitsentgelt: § 249 SGB V;\nRente: § 250 Abs. 1 SGB V 1989 i.V.m. § 1304 e RVO = § 83 e AVG, § 249 a SGB V;\nVersorgungsbezüge und Arbeitseinkommen: § 248 SGB V). Die Betroffenen erhalten\nKrankenversicherungsschutz, eine beitragsfreie Mitversicherung für Familienangehörige und nach der bisherigen Rechtslage einen Krankengeldanspruch. Ob der Krankenversicherungsschutz, soweit er die durch die Beihilfe nicht erfassten Kosten\ndeckt, privat günstiger zu erhalten ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Dies\nhängt insbesondere vom Alter und von der Zahl der mitzuversichernden Familienangehörigen sowie dem Vorliegen eines besonderen Krankheitsrisikos bei Versicherungsbeginn ab. Für die Beschwerdeführerin wird hier angenommen, dass sie einen\ngünstigeren privaten Krankenversicherungsschutz hätte erwerben können.\n\n cc) Verfassungsrechtlich ist die Ungleichbehandlung jedoch nicht zu beanstanden.       40\n\n (1) Es hält den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG stand, die Jahresarbeitsentgeltgrenze der Beschwerdeführerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V allein durch deren Arbeitsentgelt zu bestimmen.\n\n\n                                         7/10\n\n  Die Regelung entspricht der historisch gewachsenen Ausgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmerversicherung. In einer typisierenden Betrachtungsweise werden vorrangig abhängig Beschäftigte als schutzbedürftige Personengruppe in sie einbezogen. Insoweit steht dem Gesetzgeber grundsätzlich ein\nweiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 102, 68 <89>; stRspr). Zugleich beruht die Regelung auf der typisierenden Annahme, dass bei abhängig Beschäftigten\nin der Lebenswirklichkeit regelmäßig das Arbeitsentgelt im Wesentlichen die gesamten Einnahmen abbildet und damit hinreichend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\nwiedergibt (vgl. BVerfGE 79, 223 <236 f.>). Ob sich eine solche Annahme längerfristig aufrecht erhalten lässt, wird zunehmend erörtert (vgl. auch BVerfGE 102, 68\n<93 f.> m.w.N.). Angesichts der historisch gewachsenen und organisatorisch ebenso\nwie rechtlichen Verfestigung der bestehenden Typisierung (vgl. Endbericht der\nEnquete-GKV, BTDrucks 11/6380, S. 152 f.) besteht, jedenfalls soweit es um die hier\nallein in Frage stehende Bestimmung der Versicherungspflicht geht, kein aktueller\nverfassungsrechtlich gebotener Änderungsbedarf.\n\n (2) Es ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, beschäftigte Beamten-Hinterbliebene     43\nim Gegensatz zu den versicherungsfreien Angehörigen beamtenrechtlicher Sicherungssysteme in die Pflichtversicherung einzubeziehen.\n\n  (a) Dabei kann offen bleiben, ob bei der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer beamtenrechtlichen Sicherung das erforderliche Schutzbedürfnis für eine Einbeziehung in\ndie gesetzliche Krankenversicherung vorliegt. Welches der beiden Sicherungssysteme unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Beitrag und Prämie zur Leistung\nsich im Einzelfall als günstiger erweist, lässt sich allgemein kaum beantworten. Zu\nberücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings auch, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des beamtenrechtlichen Sicherungssystems nicht gegen den\nAusfall von Arbeitsentgelt geschützt ist, weil Beamte diesem Risiko nicht unterliegen,\nwährend sie als beschäftigte Beamten-Hinterbliebene in der gesetzlichen Krankenversicherung insoweit - nach noch geltendem Recht - über den Krankengeldanspruch gemäß §§ 44 und 45 SGB V abgesichert wäre.\n\n (b) Die in Frage stehende Regelung ist jedenfalls durch den sozialpolitischen Willen    45\ndes Gesetzgebers gerechtfertigt, Personen vorrangig dem Sicherungssystem zuzuordnen, dem ihre eigene Erwerbstätigkeit entspricht, und eine daneben bestehende,\nvon einer anderen Person abgeleitete Sicherung dahinter zurücktreten zu lassen.\nDem entsprechend sind die Beamten auch im Ruhestand ihrem Sicherungssystem\nzugeordnet. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bleibt der versorgungsrechtliche Status des Beamten Ausfluss des besonderen Treue- und Fürsorgeverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn (vgl. BVerfGE 19, 76 <85>). Aus diesem Alimentationsprinzip folgt zwar die Pflicht des Dienstherrn, auch den\nHinterbliebenen des Beamten im Todesfall einen eigenen Versorgungsanspruch zu\ngewähren (vgl. BVerfGE 21, 329 <347>; 39, 196 <202>; stRspr). Diese Pflicht bleibt\naber Ausfluss der Rechtsbeziehung zwischen Dienstherrn und Beamten (vgl.\nBVerfGE 21, 329 <346>; 39, 196 <201>; stRspr).\n\n\n                                         8/10\n\n  Für abhängig Beschäftigte steht demgegenüber, auch wenn sie Beamten-               46\nHinterbliebene sind, ein eigenes Sicherungssystem in der Gestalt der gesetzlichen\nKrankenversicherung bereit, das auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist und in dem\nsie oft schon längere Zeit vor dem Tod ihres verbeamteten Ehepartners Mitglied gewesen sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt durfte der Gesetzgeber die abgeleitete, allein in dem besonderen Näheverhältnis zu einer anderen Person begründete Sicherung als Beamten-Hinterbliebene gegenüber der Sicherung aufgrund eigener\nBeschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung zurücktreten lassen. Folgerichtig sind Beamten-Hinterbliebene dann nach § 6 Abs. 2 SGB V von der Aufnahme\nin die gesetzliche Krankenversicherung auszunehmen, wenn sie keiner abhängigen\nBeschäftigung nachgehen und allein aus der Versicherung des verstorbenen Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente beziehen.\n\n (c) Schließlich begründet es keinen Gleichheitsverstoß, dass Hinterbliebene von     47\nBediensteten der Europäischen Gemeinschaften nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 SGB V in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V auch in einer Beschäftigung versicherungsfrei\nbleiben. Insoweit wird auf die Rechtfertigungsgründe in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil des Bundessozialgerichts verwiesen.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3    48\nBVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                49\n\n                                                         Hohmann-Papier                Steiner\n                                                         Dennhardt\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n25. Februar 2004 - 1 BvR 1564/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 1564/94 - Rn. (1 - 49), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040225_1bvr156494.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040225.1bvr156494\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/02/rk20040225_1bvr156494.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-25/1-bvr-1564-94","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":18},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 249a","ref_norm":"249a","n":1},{"jurabk":"GRG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/02/rk20040225_1bvr156494.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/02/rk20040225_1bvr156494.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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