{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040217.1bvr234100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"1 BvR 2341/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2341/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans-Michael Meyers und Koll.,\n                   Hauptstraße 68, 67697 Otterberg -\ngegen das Urteil des Amtsgericht Kaiserslautern vom 21. Dezember 2000 - 1 C\n      1801/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                den Richter Steiner\n                                und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\nam 17. Februar 2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 21. Dezember 2000 - 1 C\n     1801/00 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103\n     Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an\n     das Amtsgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.\n  2. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren bezüglich der Aufteilung einer    1\nSteuerrückerstattung zwischen getrennt lebenden Ehegatten.\n\n Der Beschwerdeführer verklagte seine von ihm getrennt lebende Ehefrau auf Herausgabe der aufgrund gemeinsamer Steuererklärung an die Ehefrau gezahlten Steu-\n\n\n                                       1/5\n\nerrückerstattung. Seine Forderung begründete er unter Bezugnahme auf eine Rechtsprechung, der sich das Amtsgericht bislang angeschlossen hatte, wonach sich der\nAusgleich für die Steuerrückerstattung nach dem Verhältnis der beiderseitigen Lohnsteuerbeträge orientiert, die von den Eheleuten einbehalten werden. Da die Ehefrau\nim Veranlagungszeitraum keine Steuern gezahlt habe, stehe ihr auch kein Anteil an\nder rückerstatteten Steuer zu. Die Ehefrau wies in ihrer Klageerwiderung darauf hin,\ndass diese Ansicht nur eine von mehreren Auffassungen zur Aufteilung von Steuererstattungen sei. Im Übrigen kämen aber diese Auffassungen nicht zum Tragen, da\nsie im Veranlagungszeitraum noch nicht von dem Beschwerdeführer getrennt gelebt\nhabe. Es seien daher die allgemeinen Grundsätze des § 426 BGB anzuwenden, wonach - mangels anderweitiger Vereinbarung - eine hälftige Teilung vorzunehmen sei.\nDen dem Beschwerdeführer zustehenden hälftigen Betrag habe sie diesem teilweise überwiesen; hinsichtlich des Restbetrages erkläre sie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen.\n\n  Mit dem angegriffenen Urteil wies das Amtsgericht Kaiserslautern die Klage ab.           3\nZwar habe das Gericht mehrfach entschieden, dass sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der Höhe der eingezahlten Steuer richte. In vorliegendem Fall sei es jedoch ein Gebot der Gerechtigkeit, von dieser Auffassung ausnahmsweise abzuweichen. Angesichts des Umstandes, dass die Ehefrau lediglich eine monatliche\nSozialhilfe von 464,87 DM erhalte und für das gemeinsame Kind sorge, sei es geboten, aus Gründen, die letztlich in der Unterhaltspflicht festgehalten seien, der Ehefrau\ndie Steuervergütung in vollem Umfang zu überlassen.\n\n                                           II.\n  Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung von            4\nArt. 103 Abs. 1 GG. Das Gericht habe keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass es\nentgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entscheiden wolle und dass andere als\ndie zwischen den Parteien ausgetauschten Argumente für die Entscheidung eine\nRolle spielen könnten. Bei entsprechendem Hinweis hätte er vorgetragen, dass er\nmonatlich Ehegattenunterhalt von 450,- DM und Kindesunterhalt von 345,- DM leiste,\nso dass seine Ehefrau keineswegs aus Gründen der Gerechtigkeit die Steuerrückvergütung in vollem Umfang hätte behalten müssen. Ferner habe das Gericht auf Umstände abgestellt, die im Verfahren nicht vorgetragen worden seien. Dass die Ehefrau Sozialhilfe von 464,87 DM erhalte und für das gemeinsame Kind sorge, könne\ndas Gericht nur dem Prozesskostenhilfeantrag der Ehefrau, der ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zugänglich gemacht worden sei, entnommen haben. In ihrer Stellungnahme hat die Ehefrau diesbezüglich vorgetragen, dass sie im\nVerhandlungstermin dem Gericht ihre finanzielle Situation geschildert habe.\n\n                                          III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr               5\nnach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\n\n\n\n                                           2/5\n\nstatt.\n\n 1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für einen stattgebenden Kammerbeschluss liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Gewährung rechtlichen Gehörs sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 84, 188\n<189 f.>; 86, 133 <144 f.>).\n\n 2. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  a) Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen           8\nGehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu\nverlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es bei der\nEntscheidung ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144>).\nArt. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfGE 66, 116 <147>; 86,\n133 <145>); ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Vielmehr muss ein Verfahrensbeteiligter, wenn die Rechtslage\numstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Es\nkommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrages gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem\nauch ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der\nVielzahl von vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf\nnicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144>; 98, 218\n<263>).\n\n  b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angegriffene Entscheidung für        9\nden Beschwerdeführer als eine Überraschungsentscheidung dar. Der Beschwerdeführer konnte mit der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht rechnen.\nDas Amtsgericht ist - wie es selbst in den Urteilsgründen ausgeführt hat - von seiner\nbisherigen Rechtsauffassung abgewichen und hat die finanzielle Situation der Ehefrau als maßgeblichen, dem Ausgleichsanspruch entgegenstehenden Umstand angesehen. Zwar sind die an § 242 BGB anknüpfenden \"Gründe der Gerechtigkeit\" eine allen Rechten und Rechtspositionen immanente Schranke und daher\ngrundsätzlich im Rahmen einer Rechtsverfolgung mit in Erwägung zu ziehen. Vorliegend haben jedoch weder der Beschwerdeführer noch die Ehefrau ihre Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverteidigung auf diesen Aspekt gestützt. Unterhaltsrechtliche Fragen sind nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Auch stellt sich\ndie Situation nicht anders dar, wenn die Ehefrau - wie sie in Erwiderung auf die Verfassungsbeschwerde vorgetragen hat - im Verhandlungstermin ihre finanzielle Situation dargelegt haben sollte. So behauptet die Ehefrau nicht, dass dies im Zusammen-\n\n\n\n                                         3/5\n\nhang von Unterhaltspflichten und dem \"Gebot der Gerechtigkeit\" erörtert worden sei;\nauch gibt es für einen Hinweis des Gerichts, die finanzielle Situation der Ehefrau\nkönnte unter den dann die Entscheidung tragenden Gründen von entscheidungserheblicher Relevanz sein, weder im Protokoll noch in der gesamten Gerichtsakte einen dokumentierten Anhaltspunkt.\n\n c) Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. Es ist        10\nnicht ausgeschlossen, dass das Gericht nach Hinweis auf seine Rechtsauffassung\naufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu einer anderen Entscheidung\ngekommen wäre (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 60, 313 <318>).\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Festsetzung\ndes Gegenstandswerts folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79,\n365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 12\n\n                                                          Hohmann-Papier                Steiner\n                                                          Dennhardt\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n17. Februar 2004 - 1 BvR 2341/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2004 - 1 BvR 2341/00 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040217_1bvr234100.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040217.1bvr234100\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-17/1-bvr-2341-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-17/1-bvr-2341-00","retrieved":"2026-07-10 10:52:23.032419+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-02-17/1-bvr-2341-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-02-17","dockets":["1 BvR 2341/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040217.1bvr234100","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040217.1bvr234100"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.02.2004 – 1 BvR 2341/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-17/1-bvr-2341-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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