{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040204.1bvr171502","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-02-04","aktenzeichen":"1 BvR 1715/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1715/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau P...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckhard Benkelberg und Koll.,\n                   Steinstraße 10, 46446 Emmerich -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. August 2002 - 5\n         WF 299/02 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 8. Juli 2002 - 15 F 172/02 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\nam 4. Februar 2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. August 2002 - 5 WF\n     299/02 - und der Beschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 8. Juli 2002 - 15 F\n     172/02 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3\n     Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Bocholt zurückverwiesen.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 Euro (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Klage gerichtet auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l\nBGB.\n\n                                        1/5\n\n  Die Beschwerdeführerin begehrt von dem Vater ihres Kindes, mit dem sie nicht verheiratet ist und war, die Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB\nfür die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Hierfür beantragte\nsie die Gewährung von Prozesskostenhilfe.\n\n  Das Amtsgericht Bocholt wies den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 8.          3\nJuli 2002 zurück. Die - außer im Falle grober Unbilligkeit - bestehende Befristung des\nUnterhaltsanspruchs auf drei Jahre sei nach herrschender Meinung verfassungskonform. Dieser Auffassung schließe sich das Gericht an.\n\n  Mit Beschluss vom 28. August 2002 wies das Oberlandesgericht Hamm die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass auch seiner Auffassung nach die grundsätzliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts nach § 1615\nl BGB auf drei Jahre ab der Geburt des Kindes nicht verfassungswidrig sei.\n\n                                          II.\n Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sowie des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n                                         III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr              6\nnach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nstatt.\n\n 1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG\nangezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 9, 124; 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295\n<302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357>).\n\n 2. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem            8\nGrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n a) Zwar rügt die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich einen Verstoß gegen Art. 3        9\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Ihrem Begehren ist indes zu entnehmen,\ndass sie sich in diesem Grundrecht verletzt sieht (vgl. zur Auslegung eines Vorbringens BVerfGE 79, 174 <201>).\n\n b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3          10\nAbs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124; 10, 264\n\n\n                                          2/5\n\n<270>; 67, 245 <248>; 81, 347 <356>). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf\nErfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des\ngesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, jedoch dann, wenn sie unter Verkennung der Bedeutung der in\nArt. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung\noder Rechtsverteidigung überspannen und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen,\ndeutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>).\n\n  c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde als begründet. Die Gerichte haben die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt und damit die Bedeutung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit verkannt. Sie haben die maßgebliche Frage der\nVerfassungswidrigkeit des § 1615 l BGB im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden, obwohl sie erkannt hatten,\ndass diese Frage streitig (vgl. Schwab, FamRZ 1997, S. 521 <525>; Müller, DAVorm\n2000, S. 829 ff.) und höchstrichterlich nicht entschieden ist. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1615 l BGB ist eine weder einfach noch eindeutig zu entscheidende Frage, die geeignet wäre, im summarischen Verfahren entschieden zu werden. So sind die den Betreuungsunterhalt regelnden Vorschriften des § 1615 l BGB\nund § 1570 BGB Ausdruck der Elternverantwortung und dienen dazu, die persönliche\nBetreuung des Kindes durch einen Elternteil zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund\nerscheint die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts im Hinblick auf das aus Art. 6 Abs. 5 GG folgenden Gebot der\nGleichbehandlung von unehelichen und ehelichen Kindern jedenfalls fraglich.\n\n Durch die Entscheidung dieser Frage im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren wurde der mittellosen Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, im Hauptsacheverfahren durch vertiefte Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes auf die\nMeinungsbildung der Instanzgerichte Einfluss zu nehmen und diese zur Aussetzung\nund Beantragung eines Normenkontrollverfahrens zu veranlassen; ferner blieb ihr\nverwehrt, nach Erschöpfung des Rechtsweges durch Erhebung einer Verfassungsbeschwerde mittelbar die verfassungsrechtliche Überprüfung des § 1615 l BGB zu\nerreichen.\n\n  d) Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts sowie des Oberlandesgerichts beruhen auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte bei Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.\n\n\n\n                                         3/5\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Festsetzung\ndes Gegenstandswertes folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE\n79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                15\n\n                                                         Hohmann-Papier                Steiner\n                                                         Dennhardt\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1715/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1715/02 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040204_1bvr171502.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040204.1bvr171502\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-04/1-bvr-1715-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-04/1-bvr-1715-02","retrieved":"2026-07-10 10:52:21.481106+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-02-04/1-bvr-1715-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-02-04","dockets":["1 BvR 1715/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040204.1bvr171502","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040204.1bvr171502"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.02.2004 – 1 BvR 1715/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-04/1-bvr-1715-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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