{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040204.1bvr110303","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-02-04","aktenzeichen":"1 BvR 1103/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1103/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder D... AG,\nvertreten durch deren Vorstandsmitglieder Dr. B... und D...\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Herbert Bethge,\n                    Innstraße 40, 94032 Passau -\ngegen Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\nam 4. Februar 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung, wendet sich gegen die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen\nKrankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637).\n\n  1. Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind gemäß   2\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) grundsätzlich pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind nach § 6 SGB V versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Die Grenze lag im Jahr 2002 in den alten Bundesländern bei jährlich\n40.500 €. Mit Art. 1 Nr. 1 BSSichG wurde die für die Versicherungspflicht maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze insoweit ab dem 1. Januar 2003 auf 45.900 € angehoben. Für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der bisherigen Jahresarbeitsentgeltgrenze bereits versicherungsfrei und bei\neinem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, legt § 6 Abs. 7\nSGB V diese Einkommensgrenze allerdings auf nur 41.400 € jährlich fest. Diese Aus-\n\n\n                                         1/12\n\ngangswerte werden für das Jahr 2004 nach § 6 Abs. 8 SGB V auf 45.594,05 € und\n41.034,64 € fortgeschrieben.\n\n Die privaten Versicherungsunternehmen bieten Krankenkostenvollversicherungen           3\nan, die vornehmlich von Beamten und Selbständigen, aber auch von den höher verdienenden nicht pflichtversicherten Arbeitern und Angestellten, deren Einkommen\ndie Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, abgeschlossen werden. In diesem Segment bezeichnet sich die Beschwerdeführerin als Marktführerin. Daneben bieten die\nprivaten Versicherungsunternehmen ergänzende Krankenversicherungsverträge an,\nweil das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung auf notwendige,\nwirtschaftliche und allgemein anerkannte Leistungen beschränkt ist. Die Zahl der\nVollversicherten in der privaten Krankenversicherung hat sich in den letzten 10 Jahren von etwa 6,7 Mio. im Jahr 1992 auf etwa 7,9 Mio. im Jahr 2002 erhöht (vgl. Übersicht über die Anzahl der Versicherten im Zahlenbericht 2002/2003 des Verbandes\nder privaten Krankenversicherung, S. 12). Die Zahl der gesetzlich Versicherten ist in\ndemselben Zeitraum etwa gleich geblieben (vgl. Tabelle KFO3Bund des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, Stand: 11. Juli 2003,\nhttp://www.bmgs.bund.de). Die Zahl der Zusatzversicherten stieg im selben Zeitraum\nvon 5,6 auf 7,7 Mio.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung        4\nvon Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, weil den privaten Versicherern eine große\nZahl potentieller Versicherter verloren gehe, indem die Grenze für Neuzugänge unangemessen stark angehoben worden sei. Die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze habe die ohnehin schon bestehende objektive Berufszulassungsregelung\nverschärft, die durch das partielle staatliche Versicherungsmonopol in Gestalt der\nPflichtversicherung bestehe. Der Grundrechtseingriff sei nur zulässig, wenn er dem\nSchutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts diene. Als solches könne die\nSicherung der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zwar angesehen werden. Die Regelung sei aber unverhältnismäßig: Die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze sei nicht geeignet, die Finanzsituation der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbessern. Strukturelle Probleme würden nicht\ngelöst. Eventuelle Mehreinnahmen würden durch negative finanzielle Effekte aufgewogen. Werde die Zahl der Versicherten unproportional erhöht, entstünden auch\nmehr Ausgaben, insbesondere infolge der Familienversicherung. Auch müssten viele\nKrankenkassen mit eventuellen Mehreinnahmen zunächst Rücklagen bilden. Außerdem würden erfahrungsgemäß Begehrlichkeiten der Leistungserbringer geweckt. Es\nfehle auch an der Erforderlichkeit der Maßnahmen. Alternativ seien strukturelle Änderungen denkbar, die die private Krankenversicherung nicht in Mitleidenschaft ziehen\nwürden. Jedenfalls stünden die allenfalls erzielbaren Entlastungseffekte außer Verhältnis zu den massiven wirtschaftlichen Einbußen bei der Beschwerdeführerin, bei\nder die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze, gerechnet nach Beiträgen, zu einem Wegfall von etwa 11 vom Hundert ihres Krankenversicherungs-Neugeschäftspotentials der Krankheitskostenvollversicherung mit Arbeitnehmern\n\n\n\n                                         2/12\n\nführe. Sie verliere dadurch ihre Marktführerstellung. Durch das Ausbleiben von Neuzugängen komme es zu unzumutbaren Belastungen der verbleibenden Versicherten,\nweil jede Versicherung auch auf einen Ausgleich im Kollektiv angewiesen sei.\n\n  Das Gesetz verstoße auch schon deshalb gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil es an der           5\nnach Art. 84 Abs. 1 GG erforderlichen Zustimmung des Bundesrates fehle. Namentlich mit Art. 7 Abs. 1 BSSichG werde in das Verwaltungsverfahren von Aufsichtsbehörden der Länder gegenüber Krankenkassen und damit in die Organisationshoheit\nder Länder eingegriffen.\n\n Außerdem werde die Beschwerdeführerin auch in ihrem Grundrecht aus Art. 14                6\nAbs. 1 GG verletzt. Das Eigentumsgrundrecht schütze auch den gegenwärtigen und\nkünftigen Kundenstamm. Der von Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Funktionsschutz\numfasse die Möglichkeit, künftig ausreichend Verträge mit Neuversicherten abzuschließen, um den Verpflichtungen aus den aktuellen Verträgen gerecht zu werden.\nDie künftige Klientel sei ein existentieller Berechnungsfaktor für das Funktionieren\nder privaten Krankenversicherung.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2              7\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n  1. Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Zustimmung des Bundesrates rügt,           8\nist ihr Vortrag unsubstantiiert.\n\n  Das Zustimmungserfordernis des Art. 84 Abs. 1 GG soll die Grundentscheidung der          9\nVerfassung zugunsten des föderalistischen Staatsaufbaus absichern und verhindern,\ndass Verschiebungen im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung über Bedenken des Bundesrates hinweg herbeigeführt werden können. Ein\nGesetz ist nicht bereits deshalb zustimmungsbedürftig, weil es die Interessen der\nLänder als Träger der Ausführungskompetenz lediglich berührt. Das Zustimmungserfordernis gilt vielmehr nur für solche Gesetze, die selbst Einrichtung oder Verfahren\nder Landesbehörden regeln (vgl. BVerfGE 75, 108 <150>).\n\n  Dass durch Art. 7 Abs. 1 BSSichG in die Organisationsgewalt der Länder eingegriffen wird, wird von der Beschwerdeführerin zwar behauptet, aber nicht begründet. Die\ngenannte Vorschrift selbst regelt nicht das Verwaltungsverfahren. Sie enthält\nmateriell-rechtliche Vorgaben für Beitragssatzanhebungen und verbietet den gesetzlichen Krankenkassen die Erhöhung der Beiträge im Jahr 2003. Sie ordnet also lediglich an, dass es für ein Jahr bei der bisherigen Rechtslage verbleibt, so dass auch für\ndie Landesaufsichtsbehörden keine Änderung eintritt. Es hätte daher einer die tatsächliche und rechtliche Lage berücksichtigenden Begründung dazu bedurft, inwiefern die Organisationsgewalt der Länder von einer solchen Vorschrift berührt werden\nkann. Es erschließt sich nicht ohne weiteres, dass die unveränderte Fortgeltung von\nBeitragssätzen, die von den Krankenkassen ohnedies nicht nach Landes-, sondern\nnach Bundesrecht festzusetzen sind, irgendeinen Einfluss auf die Einrichtung oder\n\n\n                                          3/12\n\nVerfahrensgestaltung einer Landesaufsichtsbehörde gewinnen kann.\n\n  Erst recht unsubstantiiert ist die pauschale Behauptung, auch andere, nicht ausdrücklich genannte Vorschriften machten das Gesetz insgesamt zustimmungsbedürftig.\n\n 2. Ob die Verfassungsbeschwerde im Übrigen zulässig ist, kann offen bleiben, weil      12\ndie Annahmevorausetzungen nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG auch dann nicht vorliegen, wenn man die Zulässigkeit unterstellt.\n\n  Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c BS-           13\nSichG und damit gegen eine gesetzliche Regelung, deren Adressatin sie nicht ist.\nUnmittelbare Rechtsfolgen treten nur für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Beschäftigungsverhältnissen mit Jahresarbeitsverdiensten in den alten Bundesländern zwischen 40.500 und 45.900 € oder zwischen 41.400 und 45.900 € ein, je nachdem welcher Teil der Neuregelung mit der Verfassungsbeschwerde gemeint ist. Die\nBeschwerdeführerin wird in beiden Fällen lediglich faktisch mittelbar betroffen, weil\nArbeitnehmer, die infolge der gesetzlichen Regelung versicherungspflichtig werden\noder bleiben, es aber nach der früheren Regelung nicht wären, als potentielle Versicherungsnehmer ausscheiden. Damit verengt sich der Kreis der möglichen Kunden.\nSolche mittelbar faktischen Folgen von Regelungen, die Versicherte betreffen, sind\nfür Unternehmen im Gesundheitssystem regelmäßig nicht am Maßstab des Art. 12\nAbs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 106, 275 <298 ff.>). Selbst wenn man aber eine\ngrundrechtliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin unterstellt, ist die Verfassungbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.\n\n  a) Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die angesprochenen Fragestellungen lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe beantworten.\n\n aa) Das Bundesverfassungsgericht hat geklärt, dass die Gewährleistung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische\nPersonen des Privatrechts bezieht, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise juristischen wie\nnatürlichen Personen offen steht (vgl. BVerfGE 105, 252 <265>; stRspr). Die Reichweite des Freiheitsschutzes wird allerdings auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Das Grundrecht umfasst\nkeinen Anspruch auf Sicherung zukünftiger Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG,\na.a.O.). Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt nicht gegen Veränderungen des\nMarktgeschehens, auch wenn sie vom Staat ausgehen (vgl. BVerfGE 98, 218 <259>;\n106, 275 <301 f.>).\n\n bb) Ebenso ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt,         16\ndass Art. 14 Abs. 1 GG den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt schützt (vgl. BVerfGE 105,\n\n\n\n                                         4/12\n\n252 <277>). Dabei werden nur Rechtspositionen erfasst, die einem Rechtssubjekt\nbereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 68, 193 <222>; 105, 252 <277>). Auch wenn Umsatz- und\nGewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, werden sie vom Grundgesetz eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfGE 68, 193\n<222 f.>; 77, 84 <118>; 81, 208 <227 f.>; 105, 252 <278>).\n\n cc) Vom Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden ist auch, dass es in der            17\nGestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, den Mitgliederkreis der gesetzlichen\nKrankenversicherung einerseits danach abzugrenzen, welcher Personenkreis zur\nBildung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist, und andererseits\ndanach, welche Personen deren Schutz benötigen. In diesem Zusammenhang hat\ndas Bundesverfassungsgericht stets betont, dass es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handelt (vgl. BVerfGE 103,\n172 <184 f.> unter Bezugnahme auf BVerfGE 70, 1 <30>; 82, 209 <230>).\n\n b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung von                   18\nGrundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c BSSichG verletzt die Beschwerdeführerin\nnicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n aa) Selbst wenn man einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG durch die Einschränkung           19\ndes Kundenkreises der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die private Vollversicherung annimmt, ist er verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  (1) Ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit scheidet von vornherein aus. Zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung besteht kein Konkurrenzverhältnis, in\ndem die Sozialversicherung einen Bereich monopolisiert. Es handelt sich vielmehr\num verschiedene Systeme, die unter ganz unterschiedlichen Gesichtspunkten Krankheitskosten abdecken. Gemeinsam ist beiden nur die Sicherung ihrer Mitglieder oder\nKunden gegen eine individuell unkalkulierbare Gefahrenlage. Von der privaten Versicherung, die auf dem Äquivalenzprinzip einerseits und dem Kapitaldeckungsprinzip\nandererseits sowie der Bildung altersabhängiger Risikogemeinschaften beruht, unterscheidet sich die Sozialversicherung ganz wesentlich durch das fehlende Gewinnstreben und die zahlreichen Komponenten des sozialen Ausgleichs, wie sie etwa in\nder beitragsfreien Mitversicherung von Familienmitgliedern, der Umlagefinanzierung\nund der Bemessung der Beiträge nach dem Entgelt zum Ausdruck kommen (vgl.\nBVerfGE 76, 256 <300 ff.> für die gesetzliche Rentenversicherung). Der Ausgleich\nunterschiedlicher Krankheitsrisiken unter den Pflichtversicherten tritt in der gesetzlichen Krankenversicherung als prägendes Merkmal hinter den Ausgleich zwischen finanziell Leistungsfähigen und Leistungsschwächeren zurück.\n\n Die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze verändert das duale Krankenversicherungssystem nicht grundsätzlich. Unangetastet bleibt der Geschäftsbereich der\n\n\n                                          5/12\n\nprivaten Krankenversicherung der Beamten und Selbständigen. Auch die Geschäftssparte der ergänzenden Krankenversicherung wird nicht berührt. Insoweit lässt sich\ninfolge zunehmender Ausgrenzung einzelner Risiken und Kostenfaktoren aus dem\nLeistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung eher eine wachsende\nNachfrage nach privater Zusatzversicherung vermuten. Der Anstieg von Verträgen\nbei der Zusatzversicherung um mehr als 30 vom Hundert in den letzten 10 Jahren bei\ngleichbleibendem Mitgliederbestand in der gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt diese Annahme.\n\n  Die Sparte der Krankenvollversicherung ist auch hinsichtlich der abhängig Beschäftigten nur zu einem Teil betroffen. In den alten Bestand an Versicherungsverhältnissen wird nicht oder nur minimal eingegriffen. Für diesen Personenkreis hat das angegriffene Gesetz die Versicherungspflichtgrenze um 900 € jährlich, also 75 €\nmonatlich, angehoben, was einem Bruttozuwachs von weniger als zwei vom Hundert\nentspricht. Damit kann nur ein verschwindend geringer Teil der Versicherungsnehmer, deren an der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Einkommen 2002 nicht in\ndiesem Umfang gestiegen ist, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren;\ngezwungen wird er hierzu nicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Beschwerdeführerin\nbeziffert diese Gruppe auch nicht. Sie stellt vielmehr auf die prognostizierte Einbuße\nbeim Neugeschäft ab. Nach allem kann der Beruf des privaten Krankenversicherers\nweiterhin ausgeübt werden.\n\n (2) Die angegriffene Regelung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen           23\nan eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit.\n\n  (aa) Die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze erfolgte als eine von mehreren        24\nMaßnahmen zur Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, die das Bundesverfassungsgericht in\nständiger Rechtsprechung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut bezeichnet\nhat (vgl. BVerfGE 70, 1 <29, 30>; 82, 209 <230>). Soll die Gesundheitsversorgung\nder Bevölkerung mit Hilfe eines Sozialversicherungssystems erreicht werden, stellt\nauch dessen Finanzierbarkeit einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar,\nvon dem sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Systems leiten lassen darf\n(vgl. BVerfGE 103, 172 <185>). Dass es sich dabei um einen überragenden Gemeinwohlbelang handelt, gesteht auch die Beschwerdeführerin zu.\n\n  Die Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung ist kein Selbstzweck. Die gesetzliche Krankenversicherung dient der Absicherung der als sozial\nschutzbedürftig angesehenen Versicherten vor den finanziellen Risiken einer Erkrankung. Dabei findet ein umfassender sozialer Ausgleich zwischen Gesunden und\nKranken, vor allem aber zwischen Versicherten mit niedrigem Einkommen und solchen mit höherem Einkommen sowie zwischen Alleinstehenden und Personen mit\nunterhaltsberechtigten Familienangehörigen statt. Um dies zu gewährleisten, kann\nder Gesetzgeber den Mitgliederkreis von Pflichtversicherungen so abgrenzen, wie es\nfür die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl.\n\n\n\n                                         6/12\n\nBVerfGE 10, 354 <363 ff.>; 12, 319 <323 ff.>; 29, 221 <235 ff.>; 44, 70 <90>; 48, 227\n<234>; 103, 197 <221 ff.>; 103, 271 <288>).\n\n (bb) Zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels ist die Regelung auch geeignet.         26\n\n  Gemessen an den versicherten Risiken dürfte der Kreis der Schutzbedürftigen mit        27\nder Versicherungspflichtgrenze eher zu eng als zu weit gezogen worden sein. Da es\nan der Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung von Familienangehörigen in\nder privaten Krankenversicherung fehlt und dort zusätzlich eine Risikoselektion stattfindet, ist die private Krankenversicherung für besserverdienende ältere Arbeitnehmer mit familiären Unterhaltsverpflichtungen ohnedies zu teuer. Das wird auch durch\nden Vortrag der Beschwerdeführerin deutlich. Sie weist darauf hin, dass sich in der\ngesetzlichen Krankenversicherung überdurchschnittlich häufig Versicherte mit mitversicherten Familienangehörigen finden. In der privaten Krankenversicherung entsteht für diesen Personenkreis infolge der gesonderten Versicherung der Familienangehörigen eine deutlich höhere Beitragslast, die sich durch Risikozuschläge weiter\nerhöhen kann.\n\n Mit der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze wollte der Gesetzgeber einen Teil       28\nder besonders Leistungsfähigen an die Solidargemeinschaft binden, um dieser ein\nausreichendes Finanzierungsvolumen zur Verfügung zu stellen. Diese Gruppe ist\nzum Teil auch Zielgruppe für die privaten Krankenversicherer. Bei einem Vergleich\nvon Beiträgen und Prämien ist die private Krankenversicherung in erster Linie für jüngere Alleinstehende ohne gesundheitliche Probleme vorteilhaft, sobald deren Einkünfte über der Versicherungspflichtgrenze liegen. Sie können in jüngeren Jahren in\nder privaten Krankenversicherung ihr Krankheitsrisiko mit geringerem finanziellen\nAufwand absichern. Damit besteht der Anreiz zum Wechsel gerade für solche Personen, die bei einem Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung wesentlich zu\neinem sozialen Ausgleich beitragen. Da die gesetzliche Krankenversicherung ebenso wie die Rentenversicherung ganz wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 76, 256 <301>),\nbenötigt sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch diese besonders leistungsfähigen Versicherten zur solidarischen Absicherung der Familienversicherten sowie der altersbedingt vermehrt krankheitsanfälligen Personen und aller Versicherten mit niedrigen\nEinkünften.\n\n  Die Verbesserung der Einnahmen ist auch geeignet, eine Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung zu bewirken. Zwar handelt es sich nur um eine Maßnahme innerhalb eines Bündels; durch sie allein kann eine Konsolidierung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bewirkt werden. Dies ist aber\nunerheblich. Immerhin hat der Gesetzgeber - bei einer insgesamt angestrebten Entlastung von 3 Mrd. € - von der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze Mehreinnahmen in Höhe von 0,2 bis 0,3 Mrd. € erwartet (vgl. BTDrucks 15/28, S. 14). Es handelt sich damit keinesfalls um einen Beitrag von völlig untergeordneter Bedeutung.\nDass auch andere Regelungen in Betracht gekommen wären, stellt die grundsätzli-\n\n\n\n                                         7/12\n\nche Eignung der Maßnahme nicht in Frage, besteht doch insoweit eine Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 101, 331 <349>).\n\n Der Vortrag der Beschwerdeführerin, der Einnahmenzuwachs bei der gesetzlichen             30\nKrankenversicherung sei nicht geeignet, deren finanzielle Situation zu verbessern,\nwohl aber trete der umgekehrte Effekt bei der privaten Krankenversicherung ein, ist\nschwer nachvollziehbar. Der gesetzgeberischen Einschätzung, dass die Mehreinnahmen pro Versicherten in einem Umfang von 4.000 bis 5.000 € jährlich nicht durch\nMehrausgaben aufgezehrt würden, ist die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Die deutlich unterhalb der Höchstbeträge in der gesetzlichen Krankenversicherung liegenden Prämien der privaten Krankenversicherung für\ndie potentiellen jungen alleinstehenden Wechsler sind Ausdruck eben dieser Annahme; anderenfalls wären die Prämien nicht risikogerecht kalkuliert. Im Übrigen treffen\ndie von der Beschwerdeführerin aufgezeigten strukturellen Probleme mit kostentreibenden Effekten die privaten Versicherer ebenso wie die gesetzliche Krankenversicherung.\n\n  (cc) Die Regelung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Ein gleich wirksames, die Beschwerdeführerin zwar betreffendes, sie aber weniger einschränkendes\nMittel steht nicht zur Verfügung. Die Hinweise der Beschwerdeführerin auf mögliche\nBelastungen für andere Gruppen, die zur finanziellen Sicherung der gesetzlichen\nKrankenversicherung beitragen könnten, stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Verfolgt der Gesetzgeber ein komplexes Ziel - wie die Sicherung der finanziellen\nStabilität der gesetzlichen Krankenversicherung - mit vielfältigen Mitteln, ist eine\nMaßnahme nicht ungeeignet, weil die Betroffenen andernorts größere Einsparpotentiale sehen. Auch ist eine bestimmte Maßnahme nicht deshalb als nicht erforderlich\nanzusehen, weil es andere Mittel innerhalb des Systems gibt, die andere Personen\nweniger belasten würden. Eine einzelne Maßnahme ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil nicht alle Betroffenen\ndurch die gesetzlichen Vorkehrungen gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE\n103, 172 <183 f.>). Diese Maßstäbe sind auch auf die private Krankenversicherung\nanzuwenden, sofern man sie als unmittelbar Betroffene der gesetzlichen Regelung\nund nicht nur als faktisch berührt ansieht.\n\n  (dd) Die Regelung ist insgesamt auch nicht unangemessen. Dem Gemeinwohlbelang der Sicherung der Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung im Interesse\nsozial schutzbedürftiger Versicherter steht allenfalls eine eher geringfügige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin gegenüber. Gemessen am Gesamtumfang wird die Beschwerdeführerin in ihrer Geschäftstätigkeit\nnicht erheblich betroffen. Ob sie ihrer Marktführerstellung in einem Teilbereich verlustig geht, kann offen bleiben, weil ihre Stellung im Wettbewerb nicht den Schutz des\nArt. 12 Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 98, 218 <259>; 106, 275 <301 f.>).\n\n (1) So gut wie nicht angetastet werden die bestehenden Versicherungsverhältnisse.         33\nEbenfalls unberührt bleibt das Geschäft mit Krankenversicherungen für Beamte und\n\n\n\n                                          8/12\n\nSelbständige. Der Gesetzgeber geht davon aus, das etwa 50.000 bis 60.000 Personen wegen der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze an einem Wechsel in die\nPrivatversicherung gehindert werden (vgl. BTDrucks 15/28, S. 14); hiervon kommt\nnur ein Bruchteil als Neukunde der Beschwerdeführerin in Betracht, zumal einige als\n\"schlechte Risiken\" für keine private Krankenversicherung interessant sind. Die Beschwerdeführerin schätzt ihren Geschäftsrückgang, berechnet nach Beiträgen, auch\nnur mit 11 vom Hundert des Neugeschäfts ein. Zum Verhältnis des Neugeschäfts\nzum Beitragsvolumen aus bestehenden Versicherungsverträgen hat sie keine Angaben gemacht. Das Gewicht des Nachteils bleibt daher auch nach ihrem Vortrag offen.\n\n  (2) Soweit die Beschwerdeführerin die gesetzliche Regelung deshalb für unangemessen hält, weil auch für die private Krankenversicherung Neuzugänge von existentieller Bedeutung seien, sind ihre Ausführungen nicht überzeugend. An anderer Stelle\nwird hervorgehoben, dass die privaten Krankenversicherungen nach dem Anwartschaftsdeckungsprinzip arbeiten und ihr System daher weniger demographieanfällig\nsei als die Sozialversicherung mit dem dort praktizierten Umlageverfahren. Die\n§§ 12 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes schreiben den privaten Krankenversicherungen die Bildung von Alterungsrückstellungen vor, um Prämienerhöhungen im\nAlter abzumildern. Soweit die Versicherungsunternehmen dieser Verpflichtung nachkommen und im gebotenen Umfang für die vorhandenen Versicherten kollektive\nRückstellungen gebildet haben, dürfte die Abhängigkeit von Neuzugängen nur\nschwach ausgeprägt sein.\n\n  Selbst wenn nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin die privaten Krankenversicherungen auch Umverteilungselemente in ihre Kalkulation einbeziehen, die einen\nsteten Zugang neuer Versicherter voraussetzen, stellt dies die Angemessenheit der\ngesetzlichen Regelung nicht in Frage. Auch zukünftig ist die Beschwerdeführerin von\nNeuzugängen nicht ausgeschlossen, auch nicht aus dem Personenkreis, der im Jahr\n2003 die Versicherungspflichtgrenze wegen der Anhebung (noch) nicht überschreitet. Je nach dem Anstieg des sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommens\ntritt lediglich eine vorübergehende Verzögerung bei den Neuzugängen ein. Insoweit\nist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die stärkere Anhebung der Versicherungspflichtgrenze auch deshalb für angemessen halten durfte, weil sich die Gewichte in der Vergangenheit zugunsten der privaten Krankenversicherung verschoben haben. Im Vergleich zum Jahr 1994 hatte sich im Jahr 2001 die Zahl der Übertritte von\nder gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung mit rund 360.000 gegenüber\n195.000 nahezu verdoppelt (vgl. BTDrucks 15/28, S. 14; vgl. hierzu auch die Übersicht über die Übertritte zur privaten Krankenversicherung im Zahlenbericht 2002/\n2003 des Verbandes der privaten Krankenversicherung, S. 14).\n\n (3) Schließlich verbleibt der privaten Krankenversicherung der gesamte Bereich der    36\nZusatzversicherungen, der in den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen ist.\nSo stieg die Anzahl der Zusatzversicherten von rund 5,6 Mio. im Jahr 1992 auf rund\n7,7 Mio. im Jahr 2002 (vgl. die Übersicht im Zahlenbericht 2002/2003 des Verbandes\nder privaten Krankenversicherung, S. 12). Durch Ausgrenzungen von Leistungen aus\n\n\n                                        9/12\n\nder gesetzlichen Krankenversicherung dürfte die Zahl der privat Versicherten weiterhin steigen. So wird nach § 58 Abs. 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl\nI S. 2190) auch Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit\neingeräumt, sich und ihre familienversicherten Angehörigen für den Bereich des\nZahnersatzes bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abzusichern.\nPresseberichten zufolge bietet die Beschwerdeführerin mittlerweile in Kooperation\nmit gesetzlichen Krankenkassen Zusatzversicherungen für alternative Heilmethoden,\nZahnersatz, Sehhilfen wie Brillen, Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer bei Klinikaufenthalten und Krankheitsschutz im Ausland an (vgl. ApothekerZeitung vom 12.\nJanuar 2004, S. 8). Angesichts dieser offenen Geschäftsfelder und ihrer wachsenden Bedeutung für die Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismäßigen Folgen\nfür die Geschäftstätigkeit der privaten Krankenversicherungsunternehmen zu besorgen.\n\n  (4) Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von widersprüchlichen Regelungen betroffen. Es ist bereits nicht zutreffend, dass das Angebot eines Standardtarifs nach\n§ 257 Abs. 2 a SGB V für die privaten Krankenversicherer obligatorisch sei. Dies ist\nvielmehr nur Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf\neinen Beitragszuschuss des Arbeitgebers zu den Kosten der privaten Krankenversicherung. Einzuräumen ist allerdings, dass von dieser Vorschrift ein starker faktischer\nDruck ausgeht, Standardtarife anzubieten. Diese stehen aber nicht im Gegensatz zu\neiner Anhebung der Versicherungspflichtgrenze. Denn diese begünstigt auch die private Krankenversicherung in diesem Bereich; sie führt zu einer Prämienerhöhung gerade für den Standardtarif, der nach § 257 Abs. 2 a Satz 2 SGB V an die Beitragsbemessungsgrenze und an den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der\nKrankenkassen, der sich ebenfalls kontinuierlich erhöht, gekoppelt ist. Faktisch müssen sich insoweit die Prämien im Laufe des Jahres 2003 um etwa 14 vom Hundert für\nden Standardtarif erhöht haben.\n\n Soweit die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang ergänzend auf Regelungen zur privaten Pflegeversicherung bezieht, fehlt es an einem Zusammenhang\nmit der gesetzlichen Krankenversicherung. Es handelt sich um einen getrennten Versicherungszweig.\n\n bb) Auch der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht berührt.                    39\n\n Mit der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze werden die bestehenden Versicherungsverhältnisse nicht angetastet. Die Beschwerdeführerin kann weiterhin am\nMarkt auch der Krankenvollversicherungen tätig sein. Selbst wenn der Kundenstamm\nvon Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werden sollte, wird der Beschwerdeführerin der erworbene Kundenstamm nicht streitig gemacht. Es werden lediglich die zukünftigen\nBetätigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin beschränkt. Die damit einhergehende Schmälerung der Gewinnchancen wird nicht vom Schutzbereich des Art. 14\nAbs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 68, 193 <222 f.>; 77, 84 <118>; 81, 208 <227 f.>;\n\n\n\n                                         10/12\n\n105, 252 <278>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   41\n\n               Jaeger                Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                      11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1103/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1103/03 - Rn. (1 - 41), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040204_1bvr110303.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040204.1bvr110303\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-04/1-bvr-1103-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-04/1-bvr-1103-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:21.039717+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-02-04/1-bvr-1103-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-02-04","dockets":["1 BvR 1103/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040204.1bvr110303","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040204.1bvr110303"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.02.2004 – 1 BvR 1103/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-04/1-bvr-1103-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":7},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"SGB 5/6","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"6","label":"§ 6 SGB 5","mentions":3},{"id":"GG/84","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"84","label":"Art 84 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"SGB 5/8","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"8","label":"§ 8 SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 5/58","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"58","label":"§ 58 SGB 5","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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