{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040204.1bvr059603","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-02-04","aktenzeichen":"1 BvR 596/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 596/03 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckhard Benkelberg und Koll.,\n                   Steinstraße 10, 46446 Emmerich -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2002 in\n      der Fassung des Beschlusses vom 20. Februar 2003 - II-3 UF 108/02 -\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n    und Beiordnung des Rechtsanwalts Eckhard Benkelberg, Emmerich\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\nam 4. Februar 2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2002 sowie vom 20. Februar 2003 - II-3 UF 108/02 - verletzen die Beschwerdeführerin\n     in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz\n     3 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an\n     das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 Euro (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages mangels hinreichender Erfolgsaussichten für ein (durchgeführtes) Beru-\n\n\n                                        1/5\n\nfungsverfahren, obgleich das Berufungsgericht die Revision gegen das Urteil wegen\ngrundsätzlicher Bedeutung zuließ.\n\n  Die Beschwerdeführerin begehrt von dem Vater ihres im Jahre 2001 geborenen          2\nKindes, mit dem sie nicht verheiratet ist und war, die Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB. Außergerichtlich hatte sich der Beklagte bereits zu\nmonatlichen Zahlungen in Höhe von 107 Euro verpflichtet. Das Amtsgericht wies die\nauf Zahlung eines höheren Unterhaltsbetrages gerichtete Klage mangels Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab. Der angemessene Eigenbedarf des nach\n§ 1615 l BGB Unterhaltspflichtigen bemesse sich mit 1.000 Euro (so genannter großer Selbstbehalt) und habe so auch Eingang in die Düsseldorfer Tabelle gefunden.\n\n  Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die hiergegen eingelegte Berufung mit gleicher Begründung zurück. Es stelle keinen Verfassungsverstoß dar, dem Unterhaltsschuldner im Rahmen des § 1615 l BGB den \"großen\" Selbstbehalt zu belassen,\nwährend ihm im Rahmen des Ehegattenunterhaltes nur der \"kleine\" Selbstbehalt zugebilligt werde. Da jedoch die Bemessung des Eigenbedarfs im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung aus § 1615 l BGB grundsätzliche Bedeutung habe und höchstrichterlich bislang nicht geklärt sei, ließ das Gericht die Revision zu. Den für das\nBerufungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin\nwies das Oberlandesgericht gleichwohl mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurück; nach Erkenntnis des befassten Berufungsgerichts sei die Entscheidung eindeutig und zweifelsfrei zu treffen.\n\n                                        II.\n Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe     4\ngerichteten Verfassungsbeschwerde insbesondere die Verletzung ihrer Rechte aus\nArt. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n                                        III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr          5\nnach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nstatt.\n\n 1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG\nangezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 9, 124; 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295\n<302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357>).\n\n 2. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem        7\nGrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n\n                                         2/5\n\n  a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3          8\nAbs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124; 10, 264\n<270>; 67, 245 <248>; 81, 347 <356>). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf\nErfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Dabei soll die\nPrüfung der Erfolgsaussicht indes nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in\ndas summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle\ndes Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).\n\n  b) Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den         9\nzuständigen Fachgerichten, die dabei den verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Verfassungsgericht kann daher nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung\nvon der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (BVerfGE 81, 347 <358>).\n\n  Die in Rechtsprechung und Literatur weit überwiegende Meinung zu § 114 Satz 1          10\nZPO, nach der ein Rechtsschutzbegehren dann hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,\nwenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen,\nbislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, ist entsprechend dieser Maßstäbe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und wird dem Gebot der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit gerecht (vgl.\nBVerfGE 81, 347 <359>). Daher braucht Prozesskostenhilfe auch nicht schon dann\ngewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht\nhöchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige\ngesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als \"schwierig\" erscheint\n(vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Liegt diese Voraussetzung dagegen vor, so läuft es\ndem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender\nErfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE\n81, 347 <359>).\n\n  c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde als begründet. Das Gericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht\nüberspannt und damit die Bedeutung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit verkannt. Es hat die maßgebliche Frage der\nRecht- und Verfassungsmäßigkeit des unterschiedlich hohen Selbstbehaltes bei Unterhaltsansprüchen nach § 1615 l BGB und nach § 1570 BGB als bislang höchstrichterlich nicht geklärt erkannt und sodann zum Nachteil der unbemittelten Beschwerdeführerin die entscheidungserhebliche Rechtsfrage als nicht \"schwierig\" angesehen.\nDie den Betreuungsunterhalt regelnden Vorschriften des § 1615 l BGB und § 1570\n\n\n                                          3/5\n\nBGB sind Ausdruck der Elternverantwortung und dienen dazu, die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund\nist die Frage, ob die in Höhe und Dauer unterschiedliche Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts nebst unterschiedlicher Selbstbehaltsätze des Unterhaltspflichtigen\nmit dem aus Art. 6 Abs. 5 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung von unehelichen und ehelichen Kindern vereinbar ist, eine weder einfach noch eindeutig zu entscheidende Frage.\n\n  Durch die Entscheidung dieser Frage im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren wurde es der mittellosen Beschwerdeführerin in verfassungswidriger Weise zumindest erschwert, im Hauptsacheverfahren durch vertiefte Darstellung des eigenen\nRechtsstandpunktes auf die Meinungsbildung der Instanzgerichte Einfluss zu nehmen und diese zur Aussetzung und Beantragung eines Normenkontrollverfahrens zu\nveranlassen. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit finanzieller Hilfe durch Dritte\ndas Berufungsverfahren dennoch hat betreiben können, ist ihr Rechtsschutzinteresse an einer stattgebenden Entscheidung nicht entfallen, da ihr bei Erfolg die beantragte Prozesskostenhilfe gewährt werden müsste.\n\n d) Die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts beruhen auf dem           13\ndargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte bei\nBeachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.\n\n  3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines\nRechtsanwalts (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>). Die Entscheidung\nüber die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO\n(vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 15\n\n                                                          Hohmann-Papier                Steiner\n                                                          Dennhardt\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040204_1bvr059603.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040204.1bvr059603\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-04/1-bvr-596-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-04/1-bvr-596-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:20.868001+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-02-04/1-bvr-596-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-02-04","dockets":["1 BvR 596/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040204.1bvr059603","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040204.1bvr059603"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.02.2004 – 1 BvR 596/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-02-04/1-bvr-596-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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