{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040129.2bvr216703","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-01-29","aktenzeichen":"2 BvR 2167/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2167/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn A...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lothar Kulmsee und Koll.,\n                   Königsallee 26, 40212 Düsseldorf -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 2003 - 2\n         Ws 578/03 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 19. September 2003 - 54\n          StVK 731/03 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Januar 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die             1\nAnnahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. a) Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG) darf    2\nnur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Daraus ergeben sich für die Strafgerichte Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die auch bei den im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten sind. Sie setzen unter\nanderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den\nEntzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der\nBedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>).\n\n b) Um eine diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegende Entscheidung handelt es sich, wenn darüber zu befinden ist, ob die Vollstreckung einer Frei-\n\n\n                                          1/4\n\nheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei der nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung ist es jedoch zunächst Sache der Strafgerichte, das Gesetzesrecht auszulegen und anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob das\nStrafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die\nverfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG\nund Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 95\n<92 f., 96>; 72, 105 <113 ff.>).\n\n c) Für die tatsächlichen Grundlagen der Prognoseentscheidung gilt von Verfassungs wegen das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung. Danach muss sich der\nRichter, der die Grundlagen seiner Prognosen selbständig bewertet, ein möglichst\numfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschaffen (vgl. BVerfGE 70, 297\n<308 f., 310 f.>).\n\n d) Ein lediglich pauschaler Hinweis auf eine ungeklärte ausländerrechtliche Situation vermag regelmäßig eine konkrete Begründung der gerichtlichen Prognose nicht\nzu ersetzen. Auf der Basis einer rechtsstaatlich unzureichenden Tatsachengrundlage\nwäre die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die Strafhaft in rechtsstaatlich\nunzulässiger Weise zur Abschiebehaft umfunktioniert und der Strafvollzug für ausländische Verurteilte zum bloßen \"Verwahrvollzug\" wird (vgl. Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2002 – 2 BvR 461/\n02 -, <juris>).\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen tragen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben Rechnung.\n\n  a) Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen günstigen Umstände für die zu treffende Prognose wurden von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln\nbei der erforderlichen Gesamtwürdigung berücksichtigt. Es wird nicht erkennbar,\ndass das Oberlandesgericht Köln, dessen angegriffener Beschluss sich auf die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bezieht, die günstigen Prognoseumstände\naußer Acht gelassen hätte.\n\n  b) Soweit der ungeklärte ausländerrechtliche Status des Beschwerdeführers betroffen ist, beschränkten sich die Strafvollstreckungskammer und das Oberlandesgericht\nKöln nicht auf einen darauf bezogenen und lediglich pauschalen Hinweis. Die ungewisse berufliche Perspektive wurde ungeachtet der ausländerrechtlichen Problematik\nauch auf der Grundlage einer vorangegangenen Anhörung des Beschwerdeführers\nkonkret begründet. Das Oberlandesgericht Köln hat zudem auf wiederholte - mit den\nAnlassstraftaten thematisch zusammenhängende - Gesetzesverstöße des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen Ende 1998 und Anfang 2003 abgestellt. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).            9\n\n\n\n\n                                         2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                        10\n\n            Hassemer               Osterloh   Mellinghoff\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. Januar 2004 - 2 BvR 2167/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2004 - 2 BvR 2167/03 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040129_2bvr216703.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040129.2bvr216703\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-29/2-bvr-2167-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-29/2-bvr-2167-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:20.266883+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-01-29/2-bvr-2167-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-01-29","dockets":["2 BvR 2167/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040129.2bvr216703","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040129.2bvr216703"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.01.2004 – 2 BvR 2167/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-29/2-bvr-2167-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":1},{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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