{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040128.2bvr015204","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-01-28","aktenzeichen":"2 BvR 152/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 152/04 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Bernhard Herrmann und Koll.,\n                   Konrad-Adenauer-Straße 27, 65232 Taunusstein -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Dezember 2003 - 16\n         Qs 93/03 B -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 3. November 2003 - 78\n         Ls 3362 Js 16661/02 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Januar 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a             1\nAbs. 2 BVerfGG), weil sie gegenwärtig keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil über\nseine als Antrag nach § 33a StPO auszulegende Gegenvorstellung noch nicht entschieden ist.\n\n  Will ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde rügen, ihm sei bei Erlass eines Beschlusses im Strafverfahren rechtliches Gehör nicht gewährt worden,\nfordert das Gebot der Rechtswegerschöpfung, dass er zuvor von der durch § 33a\nStPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich durch einen entsprechenden Antrag nachträglich Gehör vor Gericht zu verschaffen (vgl. BVerfGE 33, 192\n<194>; 42, 172 <174>; 42, 243 <245 ff.>; 42, 252 <255>). Dabei ist § 33a StPO so\nauszulegen und anzuwenden, dass er jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im\nBeschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 <250>).\n\n\n                                         1/4\n\n Ein solcher Verstoß kommt hier in Betracht. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht nur Einwände gegen die Höhe des dinglichen Arrestes zur Sicherung\ndes Verfalls erhoben. Er hat auch gerügt, dass durch die Sperrung des einzigen\nBankkontos des Unternehmens außerordentlich schwer in betriebliche Abläufe eingegriffen werde, dessen Existenz auf dem Spiel stehe. Das Landgericht hat in seiner\nBeschwerdebegründung nur auf das in § 73 StGB normierte Bruttoprinzip verwiesen,\nohne auf die in der Sache gerügte Härtefallvorschrift des § 73c StGB einzugehen.\nDas wäre geboten gewesen, weil der Beschwerdeführer substantiiert vorgetragen\nhat, dass der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in seinem Vermögen nicht\nmehr vorhanden war (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). In diesem Fall kann die Anordnung\nunterbleiben. Sie muss unterbleiben, soweit der Verfall für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB).\n\n Der Vortrag des Beschwerdeführers hätte zudem zu der Prüfung Anlass gegeben,               4\nob neben dem Umfang des Verfallanspruchs dessen gesetzliche Voraussetzungen\nvorlagen. Der Beschwerdeführer ist des Einschleusens von Ausländern nach § 92a\nAbs. 1 und 2 Ziffer 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG angeklagt. Dem Verfall sollen\ndie gesamten Umsatzerlöse des Beschwerdeführers unterliegen, die er in der Zeit\nder Beschäftigung der Ausländerinnen erzielt habe. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB\nunterliegt dem Verfall, was der Beteiligte für die rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt\nhat. Das vom Beteiligten durch die \"Vermarktung\" seiner Tat Erlangte unterliegt\nebenso wie ein mittelbarer Gewinn nicht dem Verfall (vgl. BGH, NStZ 1996, S. 332;\nEser, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 73 Rn. 9). Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob im vorliegenden Fall noch eine derart enge Verbindung zwischen dem Einschleusen von Ausländern und den Umsatzerlösen aus der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers besteht, dass deren Verfall in Betracht\nkommt. Im weiteren Fortgang des Verfahrens wird auch zu erörtern sein, ob die Beschäftigung der Ausländerinnen ohne Arbeitserlaubnis für sich allein eine strafbare\nHandlung nach dem Ausländergesetz darstellt (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 1992,\nS. 894).\n\n Fraglich ist zudem, ob die gesamten Umsatzerlöse für verfallen erklärt werden              5\nkönnten. Nach dem Bruttoprinzip der §§ 73, 73a StGB unterliegt das Erlangte in seiner Gesamtheit dem Verfall (vgl. Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 73\nRn. 17). Ausreichend ist, dass die Vermögenswerte zu irgendeinem Zeitpunkt, wenn\nauch nur für einen kurzen Zeitraum, zugeflossen sind. Etwaige Aufwendungen oder\nGegenleistungen sind ebenso wenig in Abzug zu bringen wie spätere Wertminderungen des Erlangten. Allerdings bezieht sich das Bruttoprinzip auf einen rechtswidrig\nerlangten Vermögensvorteil. Die Umsatzerlöse stammen aber nicht aus der vorgeworfenen Schleusertätigkeit des Beschwerdeführers, sondern aus seiner unternehmerischen Betätigung durch den Verkauf von Textilien, die nicht strafbar ist. Insoweit\nhätte sich das Landgericht nicht mit einem pauschalen Hinweis auf das Bruttoprinzip\nbegnügen dürfen. Wird ein Beschuldigter sowohl legal als auch unter Verstoß gegen\ndie Strafgesetze im Rahmen seines Unternehmens tätig, kann es im Einzelfall\n\n\n\n                                           2/4\n\nschwierig sein, die bemakelten von den unbemakelten Erlösen aus der unternehmerischen Tätigkeit abzugrenzen. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, in diesen Fällen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 73c StGB) zu prüfen und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Beschuldigte etwas für die\nTat oder aus ihr erlangt hat.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).           6\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  7\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n28. Januar 2004 - 2 BvR 152/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Januar 2004 - 2 BvR 152/04 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040128_2bvr015204.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040128.2bvr015204\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-28/2-bvr-152-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-28/2-bvr-152-04","retrieved":"2026-07-10 10:52:19.268372+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-01-28/2-bvr-152-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-01-28","dockets":["2 BvR 152/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040128.2bvr015204","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040128.2bvr015204"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.01.2004 – 2 BvR 152/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-28/2-bvr-152-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":4},{"id":"StGB/73","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73","label":"§ 73 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/33a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"33a","label":"§ 33a StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StGB/73a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73a","label":"§ 73a StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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