{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040127_2bvr116603","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040127.2bvr116603","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-01-27","aktenzeichen":"2 BvR 1166/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1166/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Markus Valerius und Koll.,\n                   Wilhelm-Külz-Straße 15, 06108 Halle -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2003 - 4 StR 550/02 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Halle vom 1. Juli 2002 - 22 Kls - 901 Js\n          44937/99 - 3/2001 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Januar 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft u.a. die Frage, ob die Vorschrift des Art. 315a   1\nAbs. 2 EGStGB, soweit sie die einfache Verjährungsfrist verlängert, wegen ihrer Differenzierung nach im Beitrittsgebiet begangenen Straftaten gegen Art. 3 Abs. 1 GG\nverstößt.\n\n Dem Beschwerdeführer liegt zur Last, in der Zeit vom 17. Oktober 1991 bis 2. April    2\n1992 im Beitrittsgebiet Beihilfe zu Untreuehandlungen geleistet zu haben. Nachdem\ndie Staatsanwaltschaft am 24. November 1999 die Ermittlungen eingeleitet hatte,\nwurden am 6. März 2000 richterlich angeordnete Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt. Das Hauptverfahren wurde am 7. August 2001 eröffnet. Landgericht und\nBundesgerichtshof wandten Art. 315a Abs. 2 EGStGB an und verneinten deshalb\nden Eintritt der Verfolgungsverjährung. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick\nauf die Anwendbarkeit des 3. Verjährungsgesetzes seien in dem zu beurteilenden\nFall von \"Vereinigungskriminalität\" nicht zu ersehen. Mit der Verfassungsbeschwerde\nmacht der Beschwerdeführer geltend, Art. 315a Abs. 2 EGStGB in seiner Fassung\nnach dem 2. und 3. Verjährungsgesetz verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Bundesgerichtshof habe diese verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers entgegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht erwogen.\n\n\n                                         1/4\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil ein            3\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\nDie Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers\nangezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unbegründet.\n\n  a) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer nicht          4\nin seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet\nArt. 103 Abs. 1 GG das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218\n<220>; 83, 24 <35>; stRspr). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann\nfestgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich weder erwogen (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288\n<293>; 85, 386 <404>) noch in den Entscheidungsgründen verarbeitet hat (vgl.\nBVerfGE 47, 182 <189>; 51, 126 <129>; 58, 353 <357>), wobei letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen grundsätzlich keiner Begründung bedürfen\n(BVerfGE 50, 287 <289 f.>). Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass er verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit des 3. Verjährungsgesetzes auf den vorliegenden Fall der \"Vereinigungskriminalität\" nicht hegt. Damit hat\ner deutlich gemacht, dass er der Argumentation des Beschwerdeführers nicht folgen\nwolle. Besondere Umstände, die nahe legten, dass der Bundesgerichtshof die Argumente des Beschwerdeführers nicht erwogen habe, liegen nicht vor.\n\n  b) Die verjährungsverlängernde Regelung in Art. 315a EGStGB verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Maßstab für die verfassungsgerichtliche Prüfung, ob die Regelung verfassungswidrig ist, weil sie Straftäter in den\nneuen und den alten Ländern unterschiedlich behandelt, ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich zu\nbehandeln. Dabei bleibt ihm die Auswahl der Parameter überlassen, die für dieselben\noder für unterschiedliche Rechtsfolgen den Ausschlag geben sollen, im Rechtssinne\nalso \"gleiche\" und \"ungleiche\" Sachverhalte schaffen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>;\n78, 249 <287>). Ihm kommt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, die erst dort\nendet, wo die ungleiche Behandlung der Lebenssachverhalte nicht mehr mit einer am\nGerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, weil ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung offensichtlich fehlt, es sich\ndemnach um Regelungen handelt, die unter keinem sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sind und damit als willkürlich erscheinen (vgl. BVerfGE, a.a.O.).\n\n Art. 315a Abs. 2 EGStGB in der Fassung nach dem 2. und 3. Verjährungsgesetz              6\nhält diesen Maßstäben Stand. Der Annahme, bei Erlass des 3. Verjährungsgesetzes\nhabe für eine unterschiedliche Verjährungsregelung in den alten und in den neuen\n\n\n                                          2/4\n\nBundesländern kein sachlicher Grund mehr bestanden, weil zu dieser Zeit der Aufbau der Justiz in den neuen Ländern schon abgeschlossen gewesen sei, lässt sich\ndie Argumentation aus den Gesetzesmaterialien entgegenhalten. Der Gesetzgeber\nist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 13/8962, S. 3) und\nder Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags (BTDrucks 13/\n9252, S. 4 ff.) davon ausgegangen, dass zum einen die Aufarbeitung von DDR-Regierungskriminalität und vereinigungsbedingter Wirtschaftskriminalität noch nicht\nabgeschlossen und zum anderen die Justiz in den neuen Ländern nach wie vor in\neiner Notsituation und trotz großer Anstrengungen an ihre Grenzen gestoßen sei.\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese gesetzgeberische Einschätzung unzutreffend war, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht\nersichtlich (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2003 - 2 BvR 1247/01, 2 BvR 1248/01 -, zur\nVeröffentlichung vorgesehen). Damit liegen sachlich vertretbare, am Gerechtigkeitsgedanken orientierte und nachvollziehbare Gesichtspunkte für die Schaffung unterschiedlicher Verjährungsfristen vor, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben.\n\n  Die Argumentation des Beschwerdeführers, der Gesetzgeber habe in Art. 315a           7\nAbs. 2 EGStGB mit dem Tatort ein ungeeignetes Differenzierungskriterium gewählt,\nweil es bei vielen Straftaten mehrere Tatorte gebe, die unter Umständen zur Anwendbarkeit unterschiedlicher Verjährungsregelungen führen könnten, lässt außer Acht,\ndass der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Ordnung von Massenerscheinungen nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein muss. Er ist vielmehr berechtigt,\nvon einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen\nergibt. Auf dieser Grundlage kann er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich\nverbundenen Härten gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfGE 11, 245\n<253 f.>; 84, 348 <359 f.>; 87, 234 <255 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2002 - 2 BvL 2/01 -). Dass die\nmit der in Art. 315a Abs. 2 EGStGB vorgenommenen Generalisierung (Abstellen auf\nden Tatort) verbundenen Ungerechtigkeiten und Härten nicht nur eine unverhältnismäßig kleine Zahl von Personen und Verfahren betreffen und auch unter Beachtung\npraktischer Erfordernisse vermeidbar wäre, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere erhellt aus dem Beschwerdevortrag nicht, warum eine verlängerte Verjährungsfrist in den Fällen, in denen zumindest ein Tatort im Beitrittsgebiet liegt, dem Differenzierungsziel entgegenlaufe.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1           8\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  9\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Januar 2004 - 2 BvR 1166/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2004 - 2 BvR 1166/03 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040127_2bvr116603.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040127.2bvr116603\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/01/rk20040127_2bvr116603.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-27/2-bvr-1166-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/01/rk20040127_2bvr116603.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/01/rk20040127_2bvr116603.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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