{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040123_2bvr110901","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040123.2bvr110901","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-01-23","aktenzeichen":"2 BvR 1109/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1109/01 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Konrad Hoffmann,\n                    Sterngasse 1, 86150 Augsburg -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 7. Mai 2001 - Jug Qs 227/\n      98 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Januar 2004 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 7. Mai 2001 - Jug Qs 227/98 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 13 Absatz 1 und 2\ndes Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine erledigte Durchsuchung, die bereits Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens 2 BvR 1034/98 war.\n\n 1. a) Der Beschwerdeführer wurde am Nachmittag des 16. August 1997 in München           2\nwegen Verdachts des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) festgenommen. Er befand\nsich in einer Gruppe, aus der heraus Bierflaschen auf Teilnehmer einer \"Antifaschisti-\n\n\n                                          1/5\n\nschen Aktion\" geworfen worden sein sollen. In der folgenden Nacht zwischen\n0.45 Uhr und 1.15 Uhr wurde das Zimmer des Beschwerdeführers in der Wohnung\nseines Vaters ohne richterliche Anordnung durchsucht, um Beweismittel insbesondere über die politische Gesinnung des Beschwerdeführers im rechtsextremistischen\nBereich aufzufinden. Die dabei beschlagnahmten Gegenstände wurden ihm nach\nseinem rechtskräftigen Freispruch wieder ausgehändigt. Während der Durchsuchung\nbefand sich der Beschwerdeführer in polizeilichem Gewahrsam.\n\n b) Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der        3\nDurchsuchung. Amts- und Landgericht lehnten eine Prüfung der Durchsuchung in der\nSache ab, da das erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung mangels Beeinträchtigung oder Wiederholungsgefahr fehle. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Mit Beschluss vom 16. Februar 1999 hob die\n2. Kammer des Zweiten Senats die landgerichtliche Entscheidung wegen Verletzung\nvon Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 GG auf.\n\n c) Das Landgericht verwarf mit Beschluss vom 7. Mai 2001 nunmehr die ursprüngliche Beschwerde vom 19. März 1998 als unbegründet. Es habe ein Tatverdacht wegen Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) vorgelegen. Es sei zwar nicht zu erwarten gewesen, dass unmittelbare Beweisstücke für eine Täterschaft des Beschwerdeführers\ngefunden würden. Gleichwohl sei jedoch zu erwarten gewesen, dass bei der Durchsuchung der Wohnung aufgefundene Gegenstände die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der gewalttätigen Gruppe der Skinheads erweisen und damit gegenteilige Einlassungen des Beschwerdeführers gegebenenfalls entkräften würden. Eine\nGefahr im Verzug wurde damit begründet, es bestünde die nahe liegende Möglichkeit, dass Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, denen die vorläufige\nFestnahme des Beschwerdeführers bekannt war, noch in der betreffenden Nacht eine Beseitigung von Beweismitteln in der Wohnung des Beschwerdeführers bei seinen Eltern hätten veranlassen können.\n\n 2. Mit seiner fristgerechten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die        5\nVerletzung seiner Grundrechte aus Art. 13 und Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n 3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur              7\nDurchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Die Kammer ist zur Entscheidung berufen, weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet\nist (§§ 93b Satz 1, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n 1. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe von Art. 13 Abs. 1 und 2 GG sind entschieden (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 ff.>; 71, 64 <65>; 96, 44 <51 f.>; 103, 142 <150 ff.>).\n\n\n                                          2/5\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat insbesondere geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Durchsuchung bei Gefahr im Verzug verfassungsgemäß ist (vgl.\nBVerfGE 103, 142 <150 ff.>). Eine Gefahr im Verzug muss mit Tatsachen begründet\nwerden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Die bloße Möglichkeit eines Beweismittelverlusts genügt nicht. Im Konkreten sind reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrungen gestützte, fallunabhängige Vermutungen als Grundlage einer Annahme von Gefahr im Verzug nicht\nhinreichend (vgl. BVerfGE 103, 142 <155>).\n\n  Die Strafverfolgungsbehörden müssen regelmäßig versuchen, eine Anordnung des           9\ninstanziell und funktionell zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie eine Durchsuchung beginnen. Nur in Ausnahmesituationen, wenn schon die zeitliche Verzögerung\nwegen eines solchen Versuchs den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, dürfen sie selbst die Anordnung wegen Gefahr im Verzug treffen, ohne sich zuvor um eine richterliche Entscheidung bemüht zu haben (BVerfGE 103, 142 <155 f.>).\n\n  2. Das Landgericht hat bei der Auslegung des Begriffs \"Gefahr im Verzug\" die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht beachtet, obwohl\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 (BVerfGE\n103, 142 ff.) schon bekannt war. Es hat verkannt, dass Gefahr im Verzug mit Tatsachen begründet werden muss und von den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich\nnur dann angenommen werden darf, wenn diese erfolglos versucht haben, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, es sei denn, schon die zeitliche Verzögerung\ninfolge des Versuchs würde zur Gefahr eines Beweismittelverlusts führen.\n\n  Nach der Begründung des Landgerichts liegt schon im Hinblick auf den konkreten        11\nTatverdacht des Landfriedensbruchs nicht die Gefahr eines Beweismittelverlusts nahe. Die ohne konkrete Tatsachen benannte bloße Möglichkeit, dass Personen aus\ndem Umfeld des Beschwerdeführers eine Beseitigung von Beweismitteln in der Wohnung des Beschwerdeführers bei seinen Eltern veranlassen könnten, ist rein spekulativ und hat keinerlei Bezug zu den vorgeworfenen Straftaten. Im Übrigen wird nicht\ndeutlich, um welche möglichen Beweismittel es sich handeln könnte, zumal das\nLandgericht selbst davon ausgeht, dass \"unmittelbare Beweisstücke für eine Täterschaft des Beschwerdeführers\" \"nicht zu erwarten\" seien. Mit dieser Begründung\nkommt das Landgericht seiner Aufgabe nicht nach, einen konkreten Tatverdacht zu\nbenennen, auf den sich ein konkreter Beweismittelverlust beziehen könnte. Auch in\nder Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums werden keine Umstände genannt, die auf das Vorliegen konkreter Tatsachen hindeuten, die eine Gefahr im Verzug hätte begründen können.\n\n Der Beschluss des Landgerichts ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n                                         III.\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a          13\n\n\n                                          3/5\n\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                        14\n\n             Hassemer               Osterloh   Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Januar 2004 - 2 BvR 1109/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2004 - 2 BvR 1109/01 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040123_2bvr110901.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040123.2bvr110901\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/01/rk20040123_2bvr110901.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-23/2-bvr-1109-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/01/rk20040123_2bvr110901.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/01/rk20040123_2bvr110901.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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