{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20040123_2bvr076603","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040123.2bvr076603","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-01-23","aktenzeichen":"2 BvR 766/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 766/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst Rau,\n                    Friederikastraße 64, 44789 Bochum -\ngegen a) die Beschlüsse des Landgerichts Hagen vom 23. April 2003 und 7. April\n         2003 - 71 Qs 8/03 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 6. Dezember 2002 - 67\n          Gs-1644/02 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Januar 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a                 1\nAbs. 2 BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n 1. Wird die Durchsuchung - meist ohne vorherige Anhörung des Betroffenen - angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen\ndes Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>).\nDies setzt eine eigenverantwortliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus;\ndie richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl.\nBVerfGE 57, 346 <355>).\n\n  Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Diesen Verdacht hat der für\ndie vorherige Gestattung des behördlichen Eingriffs oder dessen nachträgliche Kontrolle zuständige Richter zu prüfen. Es ist seine Aufgabe und Pflicht, sich eigenverantwortlich ein Urteil zu bilden und nicht etwa nur die Anträge der Staatsanwaltschaft\nnach einer pauschalen Überprüfung gegenzuzeichnen. Zur richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine\numfassende Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im kon-\n\n\n                                          1/3\n\nkreten Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht.\n\n  Der Anfangsverdacht als Eingriffsvoraussetzung im Sinne des § 94 Abs. 2 StPO         4\nmuss eine Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung\ndurch den Beschuldigten ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit\nankommt; nur eine bloße Vermutung würde nicht ausreichen (vgl. BVerfGE 44, 353\n<381 f.>; 59, 95 <97 f.>). Andererseits muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht tragen, nicht bereits eine genaue Tatkonkretisierung ergeben. Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen\nVoraussetzungen des Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die\nstrafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer\ngrundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.> und stRspr). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Sache des\nBundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).\n\n  Gemessen daran liegt dem amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Verdachtsannahme zu Grunde. Bestanden nach Aktenlage Zweifel, ob ausländische Kapitaleinkünfte erklärt wurden, kann\ndies den Verdacht einer Steuerhinterziehung begründen. Das Amtsgericht hat seine\nAnnahme mit konkreten Tatsachen belegt. Das Landgericht hat sie im Beschwerdeverfahren nochmals geprüft. Das Ergebnis der Beurteilung der tatsächlichen Anhaltspunkte entzieht sich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, denn\nes hat nicht seine eigene Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle\nderjenigen des zuständigen Richters zu setzen. Ob in jeder Hinsicht eine zutreffende\nGewichtung vorgenommen wurde oder ob eine andere Beurteilung näher gelegen\nhätte, unterfällt nicht seiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>).\n\n 2. Die allgemein gehaltene Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts hatte nur          6\ndie Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2001 - 2 BvR\n436/01 -, NStZ 2002, S. 212 <213>). Sie war noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung. Darauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).           7\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  8\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Januar 2004 - 2 BvR 766/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2004 - 2 BvR 766/03 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040123_2bvr076603.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040123.2bvr076603\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-23/2-bvr-766-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-23/2-bvr-766-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:18.072209+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-01-23/2-bvr-766-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-01-23","dockets":["2 BvR 766/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040123.2bvr076603","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20040123_2bvr076603","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040123.2bvr076603"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.01.2004 – 2 BvR 766/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-23/2-bvr-766-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/152","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"152","label":"§ 152 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/160","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"160","label":"§ 160 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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