{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040121.2bvr147103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-01-21","aktenzeichen":"2 BvR 1471/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1471/03 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Johannes Eisenberg und Koll.,\n                   Görlitzer Straße 74, 10997 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli\n         2003 - 1 Ss 45/03 -,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 13. Februar 2001 - 84 Cs 456\n          Js 324/99 (19/99) -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 21. Juni 2000 - 24 Qs 67/\n          00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Januar\n2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 13. Februar 2001 – 84 Cs 456 Js\n     324/99 (19/99) – und der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2003 – 1 Ss 45/03 – verletzen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem im\n     Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie werden\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen.\n     Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n\n                                       1/16\n\n  2. Das Land Brandenburg hat die dem Beschwerdeführer im\n     Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n     tragen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Folgerungen, die von Verfassungs wegen           1\naus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.\n\n                                          I.\n  Der Beschwerdeführer wurde wegen einer am 6. März 1993 begangenen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt durch amtsgerichtliches Urteil vom 13. Februar 2001 zu einer\nGeldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt. Ferner wurde gegen ihn ein\nFahrverbot von drei Monaten verhängt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts\nführte der Beschwerdeführer gegen 2:30 Uhr im Straßenverkehr über eine kurze\nStrecke von wenigen hundert Metern ein Kraftfahrzeug, wobei die ihm um 3:00 Uhr\nentnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 mg/g aufwies. Die\nRevision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom\n21. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne weitere Begründung. Gegen den Beschwerdeführer, der von Beruf Richter ist, wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet.\nFerner ist durch das Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Beeinträchtigung eingetreten.\n\n Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer lief im Wesentlichen wie folgt ab:             3\n\n  Gemäß Strafbefehl vom 24. August 1993 setzte das Amtsgericht gegen ihn wegen           4\nfahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,00\nDM fest. Zudem entzog das Gericht ihm die Fahrerlaubnis. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. Nach wiederholter Verlegung des Hauptverhandlungstermins auf Antrag der Verteidiger verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer am 17. Januar 1994, wobei es die Tagessatzhöhe herabsetzte. Die Revision\ndes Beschwerdeführers verwarf das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. März 1994\n(§ 346 Abs. 1 StPO), weil zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung eine schriftliche Verteidigervollmacht nicht vorlag. Das Revisionsgericht hob den Verwerfungsbeschluss\nsowie das erstinstanzliche Urteil wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen\nmit Beschluss vom 6. Juli 1994 auf.\n\n  Seit 4. August 1994 befanden sich die Akten wieder beim Amtsgericht, welches am        5\n9. Januar 1995 Hauptverhandlungstermin auf den 22. März 1995 anberaumte. In der\nZwischenzeit wurde das Verfahren nicht gefördert. Nach Aussetzung der Hauptverhandlung, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, erließ das Amtsgericht am 30. März 1995 auf Antrag des Beschwerdeführers einen Beweisbeschluss, wonach die am Vorfallstag entnommene Blutprobe\nauf ihre Identität mit dem Blut des Beschwerdeführers und die Alkoholkonzentration\nhin untersucht werden sollte. Der Beschwerdeführer verweigerte im Mai 1995 im Institut der Rechtsmedizin mehrfach eine Blutentnahme mit dem Hinweis, eine Identi-\n\n                                         2/16\n\ntätsüberprüfung könne mittels Speichelprobe erfolgen. Das Amtsgericht wies am 28.\nJuni 1995 den Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung des Beweisbeschlusses u.a. mit der Begründung zurück, die Untersuchung anhand einer Blutprobe sei\neinfacher und weniger kostenintensiv. Nach inzwischen erfolgter Blutentnahme erstattete das Institut für Rechtsmedizin am 7. August 1995 ein DNA-Gutachten, welches praktisch keinen Zweifel an der Identität der am Tattag entnommenen Blutprobe\nmit dem Blut des Beschwerdeführers zuließ. Wegen wiederholter Verlegungsanträge\ndes Beschwerdeführers hob das Amtsgericht im November 1995 zwei anberaumte\nHauptverhandlungstermine wieder auf. Gemäß Aktenvermerk vom 18. Februar 1996\nwar der zuständige Dezernent erkrankt, wobei sich die Dauer der Erkrankung aus\ndem Vermerk nicht ergibt. Am 15. März 1996 wurde erneut ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Am 29. April 1996 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 65,00 DM, wogegen er erneut\nRevision einlegte. Wegen einer nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls erfolgten Protokollberichtigung stellte das Amtsgericht das Urteil auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft erneut zu. Mit Beschluss vom 18. November 1996 hob das Revisionsgericht das amtsgerichtliche Urteil vor allem deshalb auf, weil die Beweiswürdigung den Anforderungen an deren Darstellung nicht ansatzweise genüge.\n\n  Am 8. Januar 1997 gingen die Akten beim Amtsgericht ein, welches am 4. November 1997 - also nahezu zehn Monate später - Hauptverhandlungstermin auf den 11.\nFebruar 1998 anberaumte. Die zuvor erfolgte Anregung der Verteidigerin, das Verfahren nach den §§ 153 ff. StPO einzustellen, lehnte die Staatsanwaltschaft ab. Das\nAmtsgericht stellte das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 260 Abs. 3 StPO\nwegen überlanger Verfahrensdauer ein. Auf die hiergegen gerichtete Revision der\nStaatsanwaltschaft vom 25. November 1998 hob das Oberlandesgericht das Einstellungsurteil auf und verwies die Sache erneut an das Amtsgericht zurück. Eine gegen\ndie Revisionsentscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde (2 BvR 902/99) wurde\ndurch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 1999 nicht\nzur Entscheidung angenommen.\n\n  Nachdem der Beschwerdeführer im Hauptverhandlungstermin vom 10. März 1999               7\nnicht erschienen war, ordnete das Amtsgericht dessen amtsärztliche Untersuchung\nwegen eines vorgelegten ärztlichen Attests an und beraumte Fortsetzungstermin auf\nden 12. März 1999 an. Der Amtsarzt teilte mit, die Untersuchung könne frühestens\nam 15. März 1999 erfolgen, so dass das Gericht am 12. März 1999 den Fortsetzungstermin aufhob und die Untersuchungsanordnung zurücknahm. Etwa vier Monate später, am 19. Juli 1999, beraumte das Amtsgericht Hauptverhandlungstermin auf\nden 23. November 1999 an und hob diesen am 17. November 1999 auf Antrag der\nVerteidigerin wieder auf. Über drei Monate später, am 1. März 2000, stellte das Amtsgericht das Verfahren durch Beschluss gemäß § 206 a StPO wegen des Verfahrenshindernisses der überlangen Verfahrensdauer ein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung des Beschlusses und\nZurückverweisung durch Beschluss des Landgerichts vom 21. Juni 2000.\n\n\n\n                                          3/16\n\n  Am 20. Juli 2000 trafen die Akten beim Amtsgericht ein. Nach dem Hauptverhandlungstermin am 6. Oktober 2000, zu dem der Beschwerdeführer nicht erschienen\nwar, ordnete das Amtsgericht erneut eine amtsärztliche Untersuchung an. Das amtsärztliche Gutachten wurde am 23. November erstellt. In der Hauptverhandlung vom\n13. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts verurteilt.\n\n Dabei verwies das Amtsgericht im Rahmen seiner Rechtsfolgenerwägungen hinsichtlich der justizbedingten Verfahrensverzögerungen auf die Ausführungen des\nLandgerichts im Beschluss vom 21. Juni 2000 und des Oberlandesgerichts im Urteil\nvom 25. November 1998. In den in Bezug genommenen Entscheidungen wurden folgende rechtsstaatswidrige Verzögerungen von insgesamt 22 Monaten festgestellt:\n\n  Die erste vermeidbare Verzögerung von knapp fünf Monaten sei vom 15. August         10\n1994 (Tag der Rückgabe des Führerscheins nach der ersten Revisionsentscheidung)\nbis zum 9. Januar 1995 (erneute Terminierung der Hauptverhandlung) erfolgt. Zudem\nsei eine weitere erhebliche Verzögerung von etwa zehn Monaten im Zeitraum vom 8.\nJanuar 1997 (Tag der Rückkehr der Akten beim Amtsgericht nach der zweiten Revisionsentscheidung) bis zum 4. November 1997 (Terminierung der Hauptverhandlung\nauf den 11. Februar 1998) eingetreten. Auch nach der Aussetzung der Hauptverhandlung am 12. März 1999 bis zur Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins\ngemäß Verfügung vom 19. Juli 1999 sei das Verfahren weitere vier Monate nicht gefördert worden. Schließlich sei auch in der Zeit nach der Terminsaufhebung vom 17.\nNovember 1999 bis zum Einstellungsbeschluss vom 1. März 2000 eine Verfahrensförderung nicht erfolgt, so dass insgesamt eine justizbedingte Verfahrensverzögerung von 22 Monaten vorliege.\n\n Das Amtsgericht führte hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Verfahrenseinstellung weiter aus:\n\n\"Bei der Festlegung der Rechtsfolgen war in erster Linie zu berücksichtigen, dass     12\nseit der Tat nunmehr fast acht Jahre vergangen sind. Der Verteidiger hat deshalb\nauch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen des eingetretenen Verfahrenshindernisses überlanger Verfahrensdauer und hilfsweise den Abbruch des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO, gegebenenfalls auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft, beantragt ... .\n\nDas Gericht gelangte ... zu der Auffassung, dass die zweifellos vorliegende lange     13\nVerfahrensdauer jedoch weder die Einstellung noch den Abbruch des Verfahrens im\nvorliegenden Fall rechtfertigt bzw. die entsprechenden Gründe dafür vorliegen ... .\n\nEntsprechend der Entscheidung des BGH vom 25.10.2000 (2 StR 232/00) kommt             14\nlediglich in extremen Fällen einer überlangen Verfahrensdauer und vom Angeklagten nicht zu vertretender Verstöße gegen das Beschleunigungsverbot [Anmerkung:\ngemeint ist \"-gebot\"] eine Einstellung gemäß § 260 Abs. 3 StPO in Betracht. Nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann beurteilt werden, ob die\n\n\n\n                                        4/16\n\nVerfahrensdauer noch angemessen oder bereits in einer das Beschleunigungsgebot\nverletzenden Weise unerträglich lang ist. Hierbei zu berücksichtigen sind zunächst\ndie Verfahrensverlängerungen, die durch Verzögerungen der Justizorgane verursacht wurden, des weiteren die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie\ndas Ausmaß der mit dem Fortdauern des Verfahrens verbundenen Belastung des\nAngeklagten. Verfahrensverzögerungen, die der Angeklagte selbst, auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat, sind in der Regel nicht geeignet, die\nFeststellung einer seiner Rechte verletzenden überlangen Verfahrensdauer zu\nrechtfertigen ...\".\n\n Im Folgenden führte das Amtsgericht aus, dass im Anschluss an den Beschluss des       15\nLandgerichts vom 21. Juni 2000 keine weitere rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung mehr feststellbar sei, so dass nach wie vor ein Verfahrenshindernis nicht bestehe. Auch verneinte das Amtsgericht die Voraussetzungen für ein Absehen von\nStrafe i.S.d. § 60 StGB, wozu es ausführte:\n\n\" ... Zweifellos hat das lange Verfahren beim Angeklagten Spuren hinterlassen. Der     16\nAngeklagte übte seit einiger Zeit seinen Beruf nicht mehr aus und ist gesundheitlich\nangeschlagen. Sein Leben hat sich seit der Tat verändert. Die ungeklärte Situation\nin Bezug auf das nicht abgeschlossene Strafverfahren hat den Angeklagten stark\nbelastet, jedoch hat er die lange Verfahrensdauer auch mit zu verantworten. Die\nden Angeklagten getroffenen Folgen sind nicht als so schwer einzuschätzen, dass\neine Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass bereits\nVerjährung eingetreten ist, erscheint die Strafe nach wie vor sinnvoll, um dem Angeklagten sein Fehlverhalten vor Augen zu führen.\"\n\n Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht schließlich aus:                  17\n\n\"Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist       18\nund es sich bei dieser Tat bisher um eine einmalige Entgleisung handelte. Darüber\nhinaus ist er zu nächtlicher Stunde nur eine kurze Strecke gefahren. Zu Lasten des\nAngeklagten waren vor allem generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen. Gerade vom Angeklagten war aufgrund seiner Tätigkeit eine besondere Vorbildfunktion\nzu erwarten.\n\nEinen wesentlichen Strafmilderungsgrund stellt neben dem Zeitablauf das Ausmaß         19\nder vom Amtsgericht zu verantwortenden Verfahrensverzögerung dar.\n\nAusgehend vom üblichen Strafmaß bei nicht vorbestraften Ersttätern hielt das Gericht unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände für tat- und\nschuldangemessen, dem Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen\nzu je 60,00 DM auszusprechen.\"\n\n Der Beschwerdeführer widerrief mit Schreiben vom 15. Februar 2001 die Verteidigervollmachten und erteilte am 19. März 2001 eine erneute auf Akteneinsicht beschränkte Vollmacht. Nach zunächst unwirksamer Urteilszustellung durch Niederle-\n\n\n                                        5/16\n\ngung sowie weiterer wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers fehlgeschlagener\nVersuche, das Urteil dem Beschwerdeführer durch Übergabe zuzustellen, wurde das\nUrteil schließlich am 8. November 2001 an die mit der Akteneinsicht beauftragte\nRechtsanwältin zugestellt. Diese sandte das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnet zurück unter Hinweis auf ihre fehlende Zustellungsbevollmächtigung. Das Landgericht verwarf gemäß Beschluss vom 25. April 2002 das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig. Auf dessen sofortige Beschwerde\nhob das Oberlandesgericht am 23. Juli 2002 den Beschluss des Landgerichts auf,\nda die Zustellung an die Verteidigerin vom 8. November 2001 nicht wirksam gewesen sei. Nach mehrfachen fehlgeschlagenen Versuchen des Amtsgerichts, das Urteil\ndem Beschwerdeführer nunmehr durch Übergabe zuzustellen, gelang die wirksame\nZustellung am 14. November 2002 im Wege persönlicher Entgegennahme durch den\nBeschwerdeführer.\n\n  Das Oberlandesgericht verwarf die Revision als offensichtlich unbegründet. Den         22\nAntrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 20. Oktober 2003 als unzulässig zurück.\n\n                                          II.\n  1. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21. Juni 2000, das amtsgerichtliche        23\nUrteil vom 13. Februar 2001 sowie die Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2003 wendet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte\naus den Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Recht auf ein\nfaires Verfahren), Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG rügt.\n\n  a) Das Recht auf ein faires Verfahren sei durch den landgerichtlichen Beschluss,       24\ndas amtsgerichtliche Urteil sowie die Revisionsentscheidung verletzt, weil die Gerichte der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht in verfassungskonformer\nWeise Rechnung getragen hätten. Das Verfahren habe wegen eines Verfahrenshindernisses, hilfsweise nach § 153 StPO eingestellt werden müssen. Die gesamte justizbedingte Verfahrensverzögerung, die der Beschwerdeführer im Einzelnen vorrechnet, betrage nicht - wie von den Fachgerichten angenommen - 22 Monate, sondern\ninsgesamt 56 Monate. Weitere rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen seien\nnämlich dadurch eingetreten, dass das Amtsgericht eine Blutentnahme anstelle einer\nSpeichelprobe im Beweisbeschluss vom 30. März 1995 angeordnet, nach Aufhebung\ndes Hauptverhandlungstermins am 14. November 1995 erst am 15. März 1996 erneut einen Hauptverhandlungstermin anberaumt, am 19. Juli 1999 einen Hauptverhandlungstermin erst auf den 23. November 1999 anberaumt und ferner nicht sogleich nach Akteneingang am 20. Juli 2000, sondern erst nach der am 6. Oktober\n2000 erfolgten Hauptverhandlung eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet habe. Zudem sei eine justizbedingte Verfahrensverzögerung von 18 Monaten nach Verkündung des letzten amtsgerichtlichen Urteils bis zu dessen wirksamer Zustellung zu\nverzeichnen. Auch Verzögerungen, die durch offenkundig fehlerhafte Entscheidun-\n\n\n                                         6/16\n\ngen verursacht worden seien, müssten berücksichtigt werden, wie die Revisionsverwerfung durch den amtsgerichtlichen Beschluss vom 29. März 1994 wegen fehlender\nschriftlicher Verteidigervollmacht sowie die am 29. Juli 1996 erfolgte Aktenübersendung zur erneuten Urteilszustellung in Verkennung des Umstands, dass ungeachtet einer inzwischen erfolgten Protokollberichtigung bereits eine wirksame Zustellung\nerfolgt sei. Unter Berücksichtigung dieser Verfahrensverzögerung, der Gesamtdauer\ndes Verfahrens von ca. zehn Jahren, des geringen Tatvorwurfs, des einfach aufzuklärenden Sachverhalts und der Belastungen des Beschwerdeführers, nämlich des\nFührerscheinentzugs von knapp 18 Monaten, der mit der Presseberichterstattung\nverbundenen Belastungen und der mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen des Verfahrens eingetretenen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung, sei eine Verurteilung\nunverhältnismäßig.\n\n b) Ferner verletze der Verwerfungsbeschluss des Revisionsgerichts den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Generalstaatsanwaltschaft habe zu einigen Revisionsrügen keine Ausführungen gemacht.\nDass das Oberlandesgericht in seinem Beschluss trotz fehlender Ausführungen der\nGeneralstaatsanwaltschaft nicht auf diese Rügen eingegangen sei, stelle einen Gehörsverstoß dar.\n\n  c) Schließlich liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, da dem amtsgerichtlichen Urteil unvertretbare Rechtsauffassungen zu Grunde lägen. Zum einen sei die\nBezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts und den Beschluss des Landgerichts im Rahmen der Feststellungen zur Verfahrensverzögerung offensichtlich verfahrensrechtswidrig. Zum anderen sei es offensichtlich verfehlt, generalpräventive\nGesichtspunkte und die berufliche Stellung des Beschwerdeführers strafschärfend zu\nwerten.\n\n 2. Das Land Brandenburg hat zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.               27\n\n                                         III.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird – soweit sie sich gegen das amtsgerichtliche        28\nUrteil sowie das Revisionsurteil wendet – zur Entscheidung angenommen, weil dies\nzur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit hinsichtlich des\nRechtsfolgenausspruchs in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen\nhat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG). Das Amtsgericht sowie das Oberlandesgericht haben hinsichtlich des\nRechtsfolgenausspruchs Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG\nin Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verkannt, dem von Verfassungs wegen nur noch durch eine Verfahrensbeendigung ohne Strafausspruch ausreichend Rechnung getragen werden kann.\n\n a) Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes fordert - nicht zuletzt im Interesse      29\n\n\n                                         7/16\n\ndes Beschuldigten - die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine\nvon den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des\nStrafverfahrens verletzt deshalb den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires\nrechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 <69>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November\n1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967).\n\n Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach den besonderen Umständen\ndes Einzelfalls (vgl. BVerfGE 55, 349 <369> im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens), die in einer\numfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl.\nBGHSt 46, 159 <169, 171>). Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere\ndes Tatvorwurfs sowie der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für\nden Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch\ndurch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November\n1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW\n1993, S. 3254).\n\n  b) Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die       31\nStrafverfolgungsbehörden dazu, sie bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der\nStrafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden\nGrundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 92, 277\n<326>; vgl. schon BVerfGE 46, 17 <29>; im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren s. auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472,\n2473; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254, 3255), verpflichtet\ner im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehenden überlangen Verfahrens zur Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann. Ein Strafverfahren von überlanger Dauer\nkann den Beschuldigten - zumal dann, wenn die Dauer durch vermeidbare Verzögerungen der Justizorgane bedingt ist - zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen\n(vgl. für das Disziplinarverfahren BVerfGE 46, 17 <29>), die in ihren Auswirkungen\nder Sanktion selbst gleichkommen können. In Folge des Zeitablaufs veränderte Le-\n\n\n\n                                         8/16\n\nbensumstände können Wirkungen, die von einer staatlichen Sanktion für das künftige\nLeben des Betroffenen zu erwarten sind (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), verstärken.\nDiese Folgen staatlich verschuldeter Verzögerung sind von den Strafverfolgungsbehörden von Verfassungs wegen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenso zu\nberücksichtigen wie die bereits erwähnten Umstände, die den Verstoß gegen das\nBeschleunigungsgebot begründet haben (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/\n02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225, und vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/03 -, NJW 2003,\nS. 2897).\n\n  Die verfassungsrechtlich gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzögerung ziehen Gerichte und Anklagebehörden in Anwendung des Straf- und Strafverfahrensrechts unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Ihre Möglichkeiten reichen von einer Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153 a StPO, einer\nBeschränkung der Strafverfolgung nach §§ 154, 154 a StPO über eine Beendigung\ndes Verfahrens durch das Absehen von Strafe oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt bis hin zu einer Berücksichtigung bei der Strafzumessung (zu einem Fall ungenügender Strafzumessungserwägungen in einem über zehn Jahre dauernden Steuerstrafverfahren s. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S.\n3254; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1994 - 2 BvR 1072/94 -, NJW 1995, S. 1277: Nichtannahme der\nVerfassungsbeschwerde trotz unterlassener Feststellung des Ausmaßes der Berücksichtigung überlanger Verfahrensdauer wegen Fehlens eines besonders schweren\nNachteils). Reichen die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten in Fällen, in denen das\nAusmaß der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zu besonderen\nBelastungen des Betroffenen geführt hat, nicht aus, kommt die Einstellung wegen eines von Verfassungs wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses in Betracht\n(vgl. allgemein zur Annahme eines Verfahrenshindernisses bei einem Verstoß gegen\nden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz BVerfGE 92, 277 <326 ff.>; im Zusammenhang\nmit der überlangen Verfahrensdauer früher schon Beschluss des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2\nBvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW\n1993, S. 3254, 3255; vgl. auch BGHSt 46, 159 <169 ff.>).\n\n  c) Die erheblichen Verzögerungen, mit denen das vorliegende Verfahren vor allem      33\nvon den Amtsgerichten betrieben wurde, und die Gesamtdauer des Verfahrens von\nfast zehn Jahren vom Erlass des Strafbefehls bis zur rechtskräftigen Erledigung sind\ninsbesondere angesichts der Geringfügigkeit des Tatvorwurfs und der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen des Beschwerdeführers mit rechtsstaatlichen Anforderungen an die Durchführung eines Strafverfahrens nicht mehr vereinbar. Die angegriffenen Entscheidungen haben die von Verfassungs wegen aus einer solchen\nVerletzung des Beschleunigungsgebots zu ziehenden Konsequenzen nicht hinrei-\n\n\n\n                                        9/16\n\nchend beachtet und dadurch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.\n\n  aa) Die Verfahrensdauer von etwa zehn Jahren ist - für sich betrachtet - unangemessen lang und wird auch durch das Prozessverhalten des Beschwerdeführers\nnicht gerechtfertigt. Zwar führte einerseits sein zulässiges Prozessverhalten, etwa die\ndreimalige Revisionseinlegung, zu nicht unerheblichen Verzögerungen des Verfahrens. Darüber hinaus hat er bzw. haben seine Verteidiger durch Terminsverlegungsanträge Verzögerungen verursacht. So trat etwa wegen Terminsverlegungsanträgen\nauf Grund Verhinderung im Zeitraum vom 22. November 1993 (ursprünglich anberaumter Hauptverhandlungstermin) bis zur Durchführung der Hauptverhandlung am\n17. Januar 1994 eine etwa zweimonatige Verzögerung ein, weiter wurden wegen\nTerminsverlegungsanträgen auf Grund Verhinderung etwa die Hauptverhandlungstermine vom 10. November 1995, vom 13. Dezember 1995 und vom 23. Februar\n1999 aufgehoben. Durch Verweigerung einer Blutentnahme zwecks Beweiserhebung über die vom Beschwerdeführer angezweifelte Frage, ob die Blutprobe, die\ndem Gutachten über die Blutalkoholkonzentration zu Grunde lag, von ihm stammte,\nist eine Verzögerung vom 22. Mai 1995 (erster Termin zur Blutentnahme) bis zur\nBlutentnahme am 17. Juli 1995, mithin von etwa zwei Monaten eingetreten. Schließlich ist nach der Verkündung des letzten amtsgerichtlichen Urteils am 13. Februar\n2001 bis zur wirksamen Zustellung am 14. November 2002 eine Verfahrensverzögerung eingetreten, die entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht allein der\nJustiz anzulasten, sondern im Wesentlichen durch sein Verhalten bedingt ist. Zwar\nhielt das Amtsgericht die am 8. November 2001 an die Rechtsanwältin erfolgte Zustellung rechtsfehlerhaft für wirksam und sah über einen Zeitraum von etwa acht Monaten von weiteren Zustellungsversuchen ab, obgleich die Rechtsanwältin das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnete und auf ihre fehlende Zustellungsvollmacht\nhinwies. Der Beschwerdeführer hat jedoch bis zu der schließlich erfolgten persönlichen Entgegennahme der Urteilsausfertigung eine Zustellung erheblich erschwert,\nindem er die Verteidigervollmachten widerrufen hatte und nicht erreichbar war.\n\n  Dennoch rechtfertigen weder die durch das Prozessverhalten des Beschwerdeführers noch die durch die Revisionseinlegung seitens der Staatsanwaltschaft eingetreten Verzögerungen die Verfahrensdauer von etwa zehn Jahren. Denn zum einen\nkommt dem Tatvorwurf kein erhebliches Gewicht zu. Dies zeigen die Höhe der im\nStrafbefehl im Jahre 1993 verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie die\nObergrenze des Strafrahmens beim Vergehen der Trunkenheit im Verkehr von einem\nJahr Freiheitsstrafe. Die Grenze der absoluten Verjährungsfrist von sechs Jahren\n(§§ 78 Abs. 3 Nr. 5, 78 c Abs. 3 S. 2 StGB) wäre bei weitem überschritten (vgl. zur\nBerücksichtigung der absoluten Verjährungsfrist im Zusammenhang mit der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 1993 – 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254,\n3255). Mit der Formulierung des Amtsgerichts in seinen Urteilsgründen \"... unter dem\nGesichtspunkt, dass bereits Verjährung eingetreten ist ...\" meinte es ersichtlich, dass\ndiese ungeachtet von § 78 b Abs. 3 StGB inzwischen eingetreten wäre. Auch der\n\n\n\n                                         10/16\n\nUmfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands waren nicht erheblich.\nSämtliche mit einer Verurteilung beendeten erstinstanzlichen Hauptverhandlungen\nkonnten in einem Hauptverhandlungstermin abgeschlossen werden. Die Beweisaufnahme war nicht von erheblichem Umfang. Das Amtsgericht hat nicht mehr als\nfünf Zeugen vernommen. Die der letzten amtsgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Hauptverhandlung etwa dauerte ausweislich des Protokolls ca. dreieinhalb Stunden. Drei der Revisionsentscheidungen ergingen ohne Durchführung einer\nHauptverhandlung im Beschlussverfahren. Bei dieser Sachlage ist die Verfahrensdauer von etwa zehn Jahren unangemessen lang.\n\n  Hinzu kommen entsprechend den Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil nicht       36\nzu rechtfertigende justizbedingte Verfahrensverzögerungen von insgesamt 22 Monaten.\n\n Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere rechtsstaatswidrige Verzögerungen von 34 Monaten geltend macht, verkennt er, dass von Verfassungs wegen\nkeine maximale, sondern nur eine angemessene Beschleunigung geboten ist. Die\nVerfahrensgestaltung, etwa die Entscheidung über die Art und Weise der zu erhebenden Beweise sowie die Terminierungen, obliegt grundsätzlich den Justizorganen,\ndie insoweit eine Vielzahl von im Einzelnen nicht nachprüfbaren Umständen zu berücksichtigen haben. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Entscheidungen\nder Strafgerichte nur darauf, ob sie die Ausstrahlungswirkung des aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes herzuleitenden Beschleunigungsgebots zu Grunde\ngelegt haben (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 – 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472, 2473 m.w.N.).\n\n  Hier ist nachvollziehbar, dass das Amtsgericht die Blutentnahme anstelle einer       38\nSpeichelprobe angeordnet hat. Die Begründung der Anordnung der Blutprobe, nämlich der im Unterschied zur Speichelprobe geringere Aufwand, stellt eine sachliche\nErwägung dar, so dass die durch die Verweigerung der Abgabe einer Blutprobe\ndurch den Beschwerdeführer eingetretene Verzögerung nicht der Justiz angelastet\nwerden kann. Auch ist nicht erkennbar, dass es auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte, dass das Amtsgericht erst nach der Hauptverhandlung eine amtsärztliche Begutachtung angeordnet hat. Soweit nach der Terminsaufhebung im November\n1995 erst im März 1996 eine erneute Terminierung erfolgte, ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom 18. Februar 1996, dass der ordentliche Dezernent erkrankt war, so\ndass auch diese Verzögerung nachvollziehbar ist. Ebenso wenig ist zu beanstanden,\ndass am 19. Juli 1999 die Terminierung erst auf den 23. November 1999 erfolgte.\nZwar müssen Strafverfolgungsorgane und Gerichte umso größere Anstrengungen\nunternehmen, das Verfahren alsbald zu einem Ende zu bringen, je länger ein Verfahren auf Grund von von der Strafjustiz zu verantwortenden Verzögerungen dauert (vgl.\nBeschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225, 2226, und vom 25. Juli\n2003 – 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897, 2898). Jedoch ist neben der Gesamtdauer des Verfahrens von zum damaligen Zeitpunkt etwa sechs Jahren auch zu berück-\n\n\n                                        11/16\n\nsichtigen, dass die bis dahin eingetretenen Verfahrensverzögerungen nicht allein auf\ndie Sachbehandlung im Bereich der Justiz zurückzuführen sind.\n\n  Auch begründen Verzögerungen, die infolge der Aufhebungen der erstinstanzlichen         39\nUrteile und Zurückverweisungen im Revisionsverfahren entstanden sind, keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, da ein solcher Verfahrensgang Ausfluss einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems ist (vgl. Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 –\n2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897, 2898). Demnach können entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhafte Entscheidungen grundsätzlich nicht als\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen angesehen werden. Denkbar wäre allenfalls, die durch eklatante Gesetzesverletzungen - also Entscheidungen, die unter\nkeinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen sind - eingetretenen Verzögerungen als\nrechtsstaatswidrig anzusehen (vgl. zu Verzögerungen durch ein der Korrektur offensichtlich der Justiz anzulastender Verfahrensfehler dienendes Revisionsverfahren,\nEGMR, NJW 2002, S. 2856, 2857). Bei den vom Amtsgericht vertretenen Auffassungen, bei Revisionseinlegung müsse eine schriftliche Verteidigervollmacht vorliegen\nund bei Protokollberichtigung nach Fertigstellung des Protokolls sei eine erneute Urteilszustellung erforderlich, handelt es sich nicht um derart eklatante Gesetzesverletzungen, dass sich der Schluss aufdrängen könnte, sie beruhten auf sachfremden Erwägungen.\n\n  Zu den justizbedingten Verfahrensverzögerungen treten erhebliche mit dem Andauern des Verfahrens verbundene Belastungen des Beschwerdeführers hinzu. So ist\nausweislich des vom Amtsgericht in den Urteilsgründen zitierten Gutachtens des Gesundheitsamts vom 23. November 2000 mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Beschwerdeführer inzwischen eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer psychischen Störung eingetreten, die zu einer erheblichen Einschränkung der\nLebensqualität führt, so dass bereits zum damaligen Zeitpunkt ein Abschluss des\nVerfahrens in absehbarer Zeit ärztlicherseits als dringend indiziert angesehen wurde.\nZudem war der Beschwerdeführer über 17 Monate nicht im Besitz seines Führerscheins, was nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts knapp fünf Monate\nlänger ist als bei vergleichbaren Verstößen üblich. Des Weiteren wurde gegen den\nBeschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet.\n\n  bb) Die Verfahrensdauer und die bis zum amtsgerichtlichen Urteil erfolgten justizbedingten Verfahrensverzögerungen von insgesamt 22 Monaten hat das Amtsgericht\nbei seiner Entscheidung mitberücksichtigt. Dabei hat es ausdrücklich neben dem\nZeitablauf als einen wesentlichen Strafmilderungsgrund das Ausmaß der von der\nJustiz zu verantwortenden Verfahrensverzögerung angenommen und eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen verhängt, also die Hälfte der ursprünglich im Strafbefehl festgesetzen Tagessatzanzahl. Hingegen liegt nach Auffassung des Amtsgerichts sowie\ndes Oberlandesgerichts, das die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigte, keine\nüberwiegend auf die Justizbehörden zurückzuführende schwerwiegende Verletzung\ndes Beschleunigungsgebots vor, die zu einer Einstellung oder einem Abbruch des\n\n\n                                         12/16\n\nVerfahrens zwänge.\n\n  Diese Sichtweise des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts wird der Bedeutung des durch die Verfahrensverzögerung herbeigeführten Verstoßes gegen ein faires rechtsstaatliches Verfahren in angemessener Zeit nicht gerecht. Die ausgesprochene Rechtsfolge steht insoweit nicht mit dem Prinzip verhältnismäßigen Strafens in\nEinklang. Die Entscheidungen haben nicht sämtliche im Rahmen der Verfahrensverzögerung relevanten Umstände in der von Verfassungs wegen gebotenen Weise berücksichtigt.\n\n  Zunächst führte das Amtsgericht zwar aus, im Rahmen der Beurteilung, ob eine Einstellung des Verfahrens geboten sei, seien die justizbedingten Verzögerungen, die\nGesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang der\nSchwierigkeiten des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der Belastungen\ndes Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Demgegenüber stellte es aber im Folgenden wesentlich auf die Dauer der justizbedingten Verfahrensverzögerung ab. Das\nAmtsgericht berücksichtigte dabei nicht in ausreichendem Maße, dass dem Beschleunigungsgebot angesichts der erheblichen Gesamtdauer des Verfahrens besondere Bedeutung beizumessen war. Gänzlich unerwähnt blieben die Geringfügigkeit des Tatvorwurfs sowie der nicht erhebliche Umfang und die nicht erhebliche\nSchwierigkeit des Verfahrensgegenstands. Auch würdigte das Amtsgericht die Belastungen des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Weise. Unerwähnt blieben\netwa die Belastung durch das Disziplinarverfahren, auf die das Oberlandesgericht im\nRahmen seiner Revisionsentscheidung im dritten Verfahrensdurchgang ausdrücklich\nhingewiesen hatte, sowie die Sicherstellung des Führerscheins über einen Zeitraum\nvon über 17 Monaten. Auch die Formulierung, der Beschwerdeführer sei \"gesundheitlich angeschlagen\", wird nicht dem Ergebnis des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Gutachtens vom 23. November 2000, nach dem eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität des Beschwerdeführers vorliege und ein\nVerfahrensabschluss in absehbarer Zeit – schon im Jahre 2000 - dringend indiziert\nsei, gerecht. Die Entscheidungen nehmen nicht hinreichend wahr, in welchem Umfang sich auf Grund dieser Umstände das öffentliche Interesse an einer Bestrafung\nabgeschwächt hat, was auch daran deutlich wird, dass das Amtsgericht im Rahmen\nseiner Strafzumessungserwägungen generalpräventive Aspekte berücksichtigt hat.\n\n Vielmehr wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebots insbesondere angesichts der Geringfügigkeit des Tatvorwurfs und der Gesamtdauer des Verfahrens von\nnunmehr etwa zehn Jahren derart schwer und ist für den Beschwerdeführer zudem\nmit besonderen Belastungen verbunden, dass ein anerkennenswertes Interesse an\nBestrafung, die allgemein dem verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsgüterschutz\ndient, nicht mehr besteht. Die dem Beschwerdeführer anzulastende Schuld ist durch\ndie ihn belastenden Folgen des Verfahrens bereits weitestgehend ausgeglichen (vgl.\nzur Verfahrenseinstellung bei überlanger Verfahrensdauer auch BGH, NJW 1990, S.\n1000, 1001). Zu diesem Ausgleich tragen neben der langen Verfahrensdauer insbesondere die gesundheitliche Beeinträchtigung, der über 17 Monate erfolgte Führer-\n\n\n                                        13/16\n\nscheinentzug sowie die Belastung durch das Disziplinarverfahren bei.\n\n Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots von Verfassungs wegen ein Verfahrenshindernis unmittelbar\naus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes abzuleiten ist. Ein von Verfassungs\nwegen anzunehmendes Verfahrenshindernis setzt einen derart schwerwiegenden\nVerstoß voraus, dass von ihm die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängig\nsein muss (vgl. BGHSt 35, 137 <140> m.w.N.). Hier bieten das Verfahrensrecht sowie das materielle Strafrecht vorrangige Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung\nohne strafrechtliche Sanktion (vgl. auch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 – 2 BvR\n121/83 -, NJW 1984, S. 967; BGHSt 35, 137 <140> m.w.N.). Das Verfahren kann etwa durch eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO zu einem gerechten Abschluss\ngebracht werden. Dabei ergibt sich die geringe Schuld im Sinne des § 153 Abs. 2\nStPO schon aus der verhängten Geldstrafe von 15 Tagessätzen. In Betracht käme\nauch ein Absehen von Strafe nach § 60 StGB. Die Entscheidung darüber wird das\nAmtsgericht - nach Aufhebung der Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht - zu treffen haben.\n\n  2. Die mit der Verfassung nicht in Einklang stehenden Entscheidungen sind im       46\nRechtsfolgenausspruch aufzuheben, das Ausgangsverfahren ist an das Amtsgericht\nzurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Bedenken\ngegen die Rechtsfolgenentscheidung lassen den Schuldspruch unberührt, der im Übrigen im Falle einer Verfahrensbeendigung ohne Urteil ohne Rechtswirkungen bliebe\n(vgl. hierzu auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225,\n2228).\n\n Ob der Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG und in      47\nseinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist,\nkann dahinstehen, denn diese Rügen führen nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs.\n\n  3. Dagegen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 21. Juni 2000,\ndurch den der amtsgerichtliche Einstellungsbeschluss aufgehoben worden ist, richtet. Ein Annahmegrund liegt nicht vor; insbesondere ist die Annahme auch nicht zur\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Hinsichtlich des\nBeschlusses fehlt es an einer Beschwer. Durch die amtsgerichtliche Verurteilung\nvom 13. Februar 2001 ist der Beschluss des Landgerichts prozessual überholt, so\ndass die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist.\n\n 4. Die Verfassungsbeschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. Gemäß § 34a Abs. 2         49\nBVerfGG waren deshalb die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers dem\nLand Brandenburg aufzuerlegen.\n\n\n\n                                       14/16\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                         50\n\n            Hassemer               Osterloh    Mellinghoff\n\n\n\n\n                                       15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03 - Rn. (1 - 50), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040121_2bvr147103.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040121.2bvr147103\n\n\n\n\n                                    16/16\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-21/2-bvr-1471-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-21/2-bvr-1471-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:17.650803+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-01-21/2-bvr-1471-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-01-21","dockets":["2 BvR 1471/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040121.2bvr147103","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040121.2bvr147103"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.01.2004 – 2 BvR 1471/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-21/2-bvr-1471-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 13. Februar 2001 – 84 Cs 456 Js\n     324/99 (19/99) – und der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2003 – 1 Ss 45/03 – verletzen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem im\n     Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie werden\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen.\n     Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       1/16\n\n  2. Das Land Brandenburg hat die dem Beschwerdeführer im\n     Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n     tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/153","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"153","label":"§ 153 StPO","mentions":5},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"StPO/260","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"260","label":"§ 260 StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"StGB/60","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"60","label":"§ 60 StGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/2","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"2","label":"§ 2 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/206a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"206a","label":"§ 206a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/346","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"346","label":"§ 346 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/78b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78b","label":"§ 78b StGB","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"BVerfGK 2, 239","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:52:17.650803+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}