{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040119.2bvr190403","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-01-19","aktenzeichen":"2 BvR 1904/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1904/03 -\n- 2 BVR 32/04 -\n\n                                In den Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\ndes Herrn O...,\n\n1. gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 1. August 2003 - 4 StVK\n         154, 155/03 -\n\n- 2 BVR 1904/03 -,\n\n2. gegen die zögerliche Sachbehandlung des Landgerichts Kassel im dortigen Verfahren 4 StVK 154, 155/03 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BVR 32/04 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Januar 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil             1\nein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die Entscheidung des Landgerichts, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob beim Beschwerdeführer die durch seine Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 454\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO holt das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen\nüber den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3\n\n\n                                         1/4\n\nSatz 1 StGB bezeichneten Art auszusetzen, und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen. Die Annahme des Landgerichts, es sei bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet,\neinen Sachverständigen zu hören, entspricht dem Wortlaut der Norm und der herrschenden Auffassung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 454 Rn. 37). Für Willkür\nist insofern nichts ersichtlich.\n\n 2. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, das Landgericht habe mit           3\nder verspäteten Einholung des Gutachtens das Strafrestaussetzungsverfahren unangemessen verzögert, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert\nbegründet worden (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG).\n\n  a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip    4\neinen Anspruch auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung\nverbundenen gerichtlichen Verfahrens. Im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots allerdings nur dann in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der\nEntscheidung unangemessen weiter beschränkt wird (vgl. Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/\n01 -, NStZ 2002, S. 333 <334>). Die Gerichte sollen über Strafrestaussetzungen\nmöglichst frühzeitig entscheiden. § 454a StPO ermöglicht, die Aussetzung des Strafrestes schon längere Zeit vor dem in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu bewilligen, ohne dass dem Verurteilten hierdurch unberechtigte Vorteile entstehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 454a Rn. 1).\n\n  Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BVerfGE 46, 17 <28>; 55, 349 <368 f.>). Insbesondere\nsind der Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der Strafvollstreckung und des Verfahrens über die Strafrestaussetzung zur Bewährung, die Bedeutung dieses Verfahrens im Blick auf die abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe\noder Maßregel, der Umfang und die Schwierigkeit des Entscheidungsgegenstandes\nsowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des Verurteilten zu berücksichtigen. Dabei ist auch das Prozessverhalten des Verurteilten angemessen zu bewerten.\n\n  b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht, um eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen. Der\nBeschwerdeführer behauptet, das Landgericht habe erst im August 2003 die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen, obwohl er bereits seit Mai\n2003 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafen verbüßt habe. Die Verfassungsbeschwerde\nenthält aber keine substantiierten Angaben zu Art und Schwere der abgeurteilten Taten und dem Verlauf des Strafrestaussetzungsverfahrens, die eine unangemessene\nSachbehandlung durch das Landgericht nahe legen könnten. Der Beschwerdeführer\ngeht nicht darauf ein, dass er im Februar 2003 und damit wenige Monate vor der er-\n\n\n\n                                         2/4\n\nstrebten Entlassung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war.\nOb und gegebenenfalls wie sich dieses Verfahren auf sein Strafrestaussetzungsgesuch ausgewirkt hat, erläutert die Verfassungsbeschwerde nicht. Unklar bleibt auch,\nwas aus einem früher gestellten Antrag auf Strafrestaussetzung geworden ist.\n\n  Um der behaupteten Verfahrensverzögerung zu begegnen, hätte der Beschwerdeführer zudem Untätigkeitsbeschwerde erheben können. Dieses Rechtsmittel wird\nzwar teilweise nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass die Untätigkeit einer\nendgültigen Ablehnung gleichkommt (vgl. BGH, NJW 1993, S. 1280; OLG Frankfurt,\nNStZ-RR 2002, S. 188 f. und 189 f.). Teilweise sieht die Rechtsprechung die Untätigkeitsbeschwerde mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG jedoch auch in weitem Umfang als zulässig an (vgl. BayVGH, NVwZ 2000, S. 693).\nDemzufolge wäre die Einlegung eines entsprechenden Rechtsmittels nicht von vornherein aussichtslos gewesen. Sie war dem Beschwerdeführer auch zuzumuten.\nFachgerichtlicher Rechtsschutz muss auch dann vorrangig in Anspruch genommen\nwerden, wenn die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach dem aktuellen Stand von\nRechtsprechung und Lehre umstritten und deshalb zweifelhaft ist, ob der in der Sache begehrte Rechtsschutz von dem angerufenen Gericht gewährt wird (vgl.\nBVerfGE 68, 376 <380>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).           8\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  9\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n19. Januar 2004 - 2 BvR 1904/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2004 - 2 BvR 1904/03 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040119_2bvr190403.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040119.2bvr190403\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-19/2-bvr-1904-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454a","ref_norm":"454a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-19/2-bvr-1904-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:17.221792+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-01-19/2-bvr-1904-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-01-19","dockets":["2 BvR 1904/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040119.2bvr190403","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040119.2bvr190403"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.01.2004 – 2 BvR 1904/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-19/2-bvr-1904-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"StPO/454","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"454","label":"§ 454 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/454a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"454a","label":"§ 454a StPO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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