{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040114.1bvr050603","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-01-14","aktenzeichen":"1 BvR 506/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 506/03 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder F...-Hospital gem. GmbH,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll.,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2003 - 13 B 2513/02 -,\n\n      b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Dezember 2002\n         - 3 L 1300/02 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 14. Januar 2004 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2003 - 13 B 2513/02 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Dezember 2002 - 3 L 1300/02 - verletzen die\n     Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben.\n     Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen\n     Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in\n     Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Krankenhaus, das nicht in    1\n\n\n                                        1/9\n\nden Krankenhausplan eines Landes aufgenommen wurde, als konkurrierender Bewerber die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses anfechten kann.\n\n 1. a) Krankenhauspläne werden gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze\n(Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom\n10. April 1991 (BGBl I S. 886) von den Ländern zur Verwirklichung der in § 1 des Gesetzes genannten Ziele aufgestellt. Nach § 1 Abs. 1 KHG ist Zweck des Gesetzes die\nwirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung\nder Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Bei der\nDurchführung des Gesetzes ist nach § 1 Abs. 2 KHG die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten, insbesondere ist die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger\nund privater Krankenhäuser zu gewährleisten.\n\n  Die Aufstellung von Krankenhausplänen und die Regelung des Planungsverfahrens        3\nsind nach § 6 KHG Sache der Länder. Die Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans\nwird von der Rechtsprechung als eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkungen nach außen qualifiziert (vgl. BVerwG, NJW 1987, S. 2318\n<2319>; BVerwGE 72, 38 <45>). Daran schließen sich die von der zuständigen Landesbehörde zu treffenden Entscheidungen in Form von Feststellungsbescheiden\nüber die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines bestimmten Krankenhauses in den\nPlan an. Die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan ist Voraussetzung\nfür eine Investitionsförderung nach §§ 8 ff. KHG und für die Erbringung von Krankenhausleistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 108 Nr. 2\nSozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V).\n\n  b) Im Raum B. bestand im Jahre 1996 zusätzlich zu den sonstigen bestehenden          4\nPlanbetten ein Bedarf an 20 Planbetten im Bereich Innere Medizin/Hämatologie. Im\nJuli 1996 beantragte die Beschwerdeführerin, ein freigemeinnütziges Krankenhaus in\nB., bei der Bezirksregierung die Feststellung von Planbetten für diesen Bereich mit\nder Begründung, sie halte die Betten bereits vor und erfülle alle personellen und\nsachlichen Voraussetzungen; insbesondere habe sie schon jetzt einen Chefarzt und\nzwei Oberärzte mit der Schwerpunktbezeichnung Hämatologie sowie fachkompetentes Pflegepersonal eingestellt. Die Städtischen Kliniken in B. stellten im Sommer\n1998 einen gleichlautenden Antrag; sie hatten damals weder Betten noch ärztliches\nPersonal im Fachbereich Hämatologie.\n\n  Im Zuge einer vor dem Verwaltungsgericht erfolgreichen Untätigkeitsklage der Beschwerdeführerin, gegen die die beklagte Bezirksregierung zunächst Berufung einlegte, nahm die Bezirksregierung im September 2002 nicht die Beschwerdeführerin,\nsondern die Städtischen Kliniken mit 20 Betten für das Teilgebiet Hämatologie in den\nKrankenhausplan auf; anschließend nahm sie die Berufung zurück. Mit weiterem Bescheid stellte sie im Januar 2003 fest, dass die von den Städtischen Kliniken unter\ndem Teilgebiet Hämatologie ausgewiesenen Betten einstweilen für die internistische\n\n\n\n                                         2/9\n\nOnkologie genutzt werden. Erst wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind,\ninsbesondere die fachärztliche Betreuung der Hämatologie sichergestellt ist, sollen\ndie Betten planmäßig genutzt werden können.\n\n  Gegen den Feststellungsbescheid zugunsten der Städtischen Kliniken legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein. Zugleich stellte sie beim Verwaltungsgericht Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, den das Verwaltungsgericht zurückwies. Der Auswahlentscheidung zugunsten der Städtischen\nKliniken komme keine Rechtswirkung gegenüber der Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, aufschiebende Wirkung könne nur ein zulässiger Widerspruch\nhaben. Der Widerspruch der Beschwerdeführerin sei aber unzulässig, weil diese\ndurch den Feststellungsbescheid zugunsten der Städtischen Kliniken nicht in\nsubjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sei. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahl unter mehreren Bewerbern. Dieser Anspruch werde durch die Auswahl eines konkurrierenden Krankenhauses nicht berührt und könne unabhängig von\ndieser Auswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage\nweiter verfolgt werden.\n\n  Zuvor war der eigene Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit der Begründung abgelehnt worden, die Beschwerdeführerin habe\nzwar bereits einen Schwerpunkt im Bereich Hämatologie/Onkologie gebildet, die\nStädtischen Kliniken verfügten jedoch über ein breiteres Spektrum an Fachabteilungen sowie eine fest vereinbarte und praktizierte Kooperation mit der onkologischen\nSchwerpunkt-Praxis in B. Die mit dem Aufbau der Abteilung Hämatologie geschaffenen Tatsachen und die erheblichen finanziellen Vorleistungen der Beschwerdeführerin könnten nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Über den Widerspruch gegen\ndiese Entscheidung erging im Juni 2003 ein Widerspruchsbescheidsbescheid. Ein\nverwaltungsgerichtliches Verfahren ist anhängig.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die zugunsten der Konkurrentin       8\nim einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen richtet, rügt die\nBeschwerdeführerin vor allem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 und\nArt. 19 Abs. 4 GG. Die Frage der Klagebefugnis des bei einer Auswahlentscheidung\nnicht berücksichtigten Krankenhausträgers sei in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liege nicht vor und sei\nauch nicht zu erwarten, weil kein Krankenhausträger eine mehrjährige Dispositionsunsicherheit auf sich nehme. Die Ablehnung eines Antrags auf Feststellung von\nPlanbetten mit der gleichzeitigen Zuerkennung von Planbetten an den Konkurrenten\nbedeute jedoch einen erheblichen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des abgelehnten Bewerbers. Werde diesem kein gerichtlicher Rechtsschutz gewährt, laufe\ndas Grundrecht aus Art. 12 GG leer. Die Auffassung, die Entscheidung für den Konkurrenten sei für den eigenen Anspruch des Benachteiligten nicht von Bedeutung, sei\nnicht haltbar. Nach der Entscheidung zugunsten eines Bewerbers trete Bedarfsdeckung ein. Lasse man diese außer Betracht, so müsste unter Umständen über den\n\n\n                                          3/9\n\nBedarf hinaus ein Krankenhaus in den Plan aufgenommen werden. Die zuvor erfolgte, dann aber rechtswidrige Feststellung zugunsten eines Konkurrenten könne aber\nin aller Regel nicht mehr aufgehoben werden.\n\n Im Übrigen sei die Zuweisung der Planbetten an die Städtischen Kliniken sachlich       9\nnicht vertretbar. Während die Beschwerdeführerin selbst alle personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt habe, müssten die Städtischen Kliniken diese erst aufbauen. Dass die Beschwerdeführerin seit 1996 die Abteilung Hämatologie sogar in\nAbstimmung mit der Bezirksregierung aufgebaut habe, lasse die Entscheidung willkürlich erscheinen.\n\n  3. Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten alle Landesregierungen, die Präsidenten des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Beteiligten des Ausgangsverfahrens.\n\n  a) Das Land Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.         11\nDie Beschwerdeführerin habe den Rechtsweg nicht erschöpft; sie habe das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren noch nicht durchlaufen, obwohl die von ihr\naufgeworfenen Rechtsfragen der Klärung im Hauptsacheverfahren bedürften. Jedenfalls aber sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass sich für die zuständige Landesbehörde das Auswahlermessen bei jedem\nAntrag eines Krankenhauses auf Aufnahme in den Krankenhausplan - selbst bei Bedarfsdeckung durch die bereits bestandskräftig in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser - neu eröffne. Anderenfalls könnte sich die Krankenhauslandschaft ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Bedarfsdeckung nicht mehr verändern oder\nverbessern. Eine Krankenhausbehörde müsse jedoch zu jedem Zeitpunkt die freie\nAuswahl haben und daher stets neue Krankenhäuser in ihre Planung miteinbeziehen\nkönnen. Über den Antrag des zunächst übergangenen Bewerbers sei daher so zu\nentscheiden, dass bei Ausübung des Auswahlermessens alle in Betracht kommenden und sich bewerbenden Krankenhäuser gleich behandelt würden, unabhängig davon, ob sie im Krankenhausplan bereits aufgenommen seien oder sich erst um die\nAufnahme bewürben. Gegenüber dem zunächst aufgenommenen Krankenhaus könne ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erfolgen.\n\n b) Nach Auffassung des Bundessozialgerichts macht es der Anspruch auf effektiven      12\nRechtsschutz erforderlich, vor Aufnahme der konkurrierenden Krankenhausbewerber in den Krankenhausplan dem voraussichtlich unberücksichtigt bleibenden Bewerber einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Denn durch die Zulassung eines Mitbewerbers würden Tatsachen geschaffen, die durch ein späteres Obsiegen des\nübergangenen Bewerbers nicht mehr oder nur begrenzt rückgängig gemacht werden\nkönnten. Es sei rechtlich und faktisch schwierig, ein Krankenhaus wieder aus dem\nKrankenhausplan zu entfernen. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass das in\nden Krankenhausplan aufgenommene Krankenhaus für seine Investitionen öffentliche Fördermittel erhalte, die bei einer Herausnahme aus dem Krankenhausplan als\nFehlinvestitionen betrachtet werden müssten.\n\n\n\n                                         4/9\n\n  c) Die Bezirksregierung als Gegnerin des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen Klage erhoben. Damit stehe eine Klärung der\nRechtsfragen im Hauptsacheverfahren noch aus. Gerichtliche Kontrolle bleibe möglich. Die Städtischen Kliniken in B. als Beigeladene des Ausgangsverfahrens teilen\nmit, dass sie mittlerweile eine Onkologische Klinik eingerichtet hätten. Eine Rücknahme des zu ihren Gunsten ergangenen Feststellungsbescheides oder eine Schließung\ndieser Abteilung sei ohne rechtliche Schritte und ohne Schadensersatzforderungen\nihrerseits nicht denkbar.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur             14\nDurchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93\nc Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der     15\nin § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität\nnicht entgegen. Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur\nVerfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 77, 381 <401>). Danach kann bei\neiner Verfassungsbeschwerde, die sich gegen im Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes ergangene Entscheidungen richtet, auch die Erschöpfung des\nRechtswegs in der Hauptsache geboten sein. Dies ist insbesondere dann der Fall,\nwenn ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, die tatsächliche und die einfach-rechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl.\nBVerfGE 77, 381 <401 f.>; 79, 275 <279>; 80, 40 <45>).\n\n Nach diesen Grundsätzen ist es der Beschwerdeführerin angesichts der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens und der wirtschaftlichen Bedeutung der\nStreitsache nicht zumutbar, sie auf die Erschöpfung des Rechtswegs im Hauptsacheverfahren zu verweisen. Seit Einrichtung der Hämatologischen Abteilung durch die\nBeschwerdeführerin und deren Antragstellung sind knapp acht Jahre vergangen.\nÜber den Widerspruch gegen den sie betreffenden Ablehnungsbescheid und den Widerspruch, der das Hauptsacheverfahren betreffend die Konkurrentenklage in Gang\nsetzen könnte, wurde erst im Juni 2003 entschieden. Bis zum Abschluss in der\nHauptsache zuzuwarten, ist für die Beschwerdeführerin unzumutbar, weil die begünstigte Konkurrentin ihre Position inzwischen weiter ausbauen und festigen kann.\n\n\n\n\n                                          5/9\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zum effektiven Rechtsschutz schon entschieden (vgl. BVerfGE 41, 23 <26>; 67, 43 <58>; 69,\n220 <227 f.>; 88, 118 <123 ff.>; 94, 166 <213>; 96, 27 <39>). Geklärt ist auch, dass\ndie Verwirklichung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung fordert (vgl. BVerfGE 73, 280 <296>; 82,\n209 <227>).\n\n 3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts der               18\nBeschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen haben Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts verkannt, indem sie die Drittbetroffenheit der Beschwerdeführerin\nverneint haben.\n\n  a) Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt sich nicht auf           19\ndie Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen, sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; stRspr). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt daher nicht nur, dass jeder Akt der Exekutive in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist, sondern\ndie Gerichte müssen den betroffenen Grundrechten auch tatsächliche Wirksamkeit\nverschaffen. Vor diesem Hintergrund sind irreparable Entscheidungen soweit wie\nmöglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>).\n\n  b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen, die dem unterlegenen Mitbewerber um die Aufnahme in den Krankenhausplan das Recht zur\nDrittanfechtung absprechen, nicht gerecht.\n\n  (aa) Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan                  21\nschränkt die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene\nKrankenhaus ein. Zwar berührt die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan nicht das\nRecht, ein Krankenhaus - oder, wie hier, eine bestimmte Krankenhausabteilung - zu\nführen. Soweit aber ein Krankenhaus nicht in den Krankenhausplan aufgenommen\nwird, ist es einem erheblichen Konkurrenznachteil ausgesetzt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl.\nBVerfGE 82, 209 <224, 229>).\n\n  (bb) Die besondere Grundrechtsbetroffenheit, die für die Beschwerdeführerin vorliegend mit der Aufnahme der Städtischen Kliniken in den Krankenhausplan verbunden\nist, macht es erforderlich, der Beschwerdeführerin hiergegen zeitnahen Rechtsschutz\nzu eröffnen. Hierfür kommt in erster Linie der Weg der Drittanfechtung in Betracht.\nHingegen genügt die der Beschwerdeführerin in den angegriffenen Entscheidungen\nvorgeschlagene isolierte Verpflichtungsklage mit dem Ziel der eigenen Zulassung\nzum Krankenhausplan dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht, nachdem\ndie Konkurrentin bereits zugelassen wurde.\n\n\n                                           6/9\n\n  (1) Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung der Konkurrentin verändert.        23\nDie Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan\nkommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der\nAufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können.\nDas aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Dies widerspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\nwonach irreparable Entscheidungen soweit wie möglich auszuschließen sind (vgl.\nBVerfGE 35, 263 <274>).\n\n  Wie das Bundessozialgericht in seiner Stellungnahme ausführt, werden zudem die         24\nöffentlichen Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Das ist bei einem unabhängigen Nebeneinander der Verpflichtungsklage eines gescheiterten\nBewerbers einerseits und der nach Aufnahme in den Plan ins Werk gesetzten Krankenhaustätigkeit des erfolgreichen Bewerbers andererseits aber ausgeschlossen.\nDenn die Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung steht erst nach rechtskräftigem\nAbschluss der Verpflichtungsklage fest.\n\n  Erweist sich die begünstigende Entscheidung im Nachhinein als falsch, ist absehbar, dass ein Krankenhaus versuchen wird, seine Aufwendungen bei nachträglicher\nHerausnahme aus dem Krankenhausplan gegenüber der zuständigen Behörde geltend zu machen. Die Behörde muss mit Ersatzforderungen rechnen. Das wird durch\ndie Äußerung der Städtischen Kliniken im vorliegenden Fall bestätigt. Sie haben inzwischen eine Hämatologische Abteilung aufgebaut und kündigen an, die Verluste,\ndie durch ihre Herausnahme aus dem Krankenhausplan verursacht würden, nicht ohne die Geltendmachung von Regressansprüchen hinnehmen zu wollen. Auch solche\nRegresskosten werden möglicherweise für die Entscheidung darüber, welches Krankenhaus letztlich im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die wirtschaftlichere Lösung darstellt, Berücksichtigung finden.\n\n (2) Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen          26\nKrankenhaus zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird. Nur dann\nkann die Rechtslage für alle Beteiligten verbindlich geklärt werden, bevor öffentliche\nMittel für Investitionen bewilligt werden.\n\n Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Entscheidung über die Aufnahme eines            27\nKrankenhauses in den Krankenhausplan in aller Regel nicht isoliert, sondern immer\nauch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen hat, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den\nmaßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist (vgl. BVerwGE 72, 38). Entscheidet\ndie Behörde über den Antrag des einen Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne\nden Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun.\nDie Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Kranken-\n\n\n\n                                          7/9\n\nhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar. In dieser Weise ist die Behörde ausweislich der vorliegenden Begründung\ngegen die Beschwerdeführerin auch vorgegangen. Bei einer anderen Verfahrensweise hätte sie sich in Widerspruch zu Sinn und Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gesetzt, das ihr aufgibt, eine möglichst wirtschaftliche Lösung zu finden.\n\n  (3) Damit ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Bewerbung zweier Krankenhäuser       28\nauf begrenzte Bettenplätze noch von den Konkurrenzsituationen unterscheidet, in\ndenen nach inzwischen gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine\nKonkurrentenklage zugelassen werden muss (vgl. die Aufzählung der bereits aufgetretenen Fallkonstellationen bei Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung,\n13. Aufl., 2003, § 42 Rn. 45 ff.). In diesen Fällen hat die Rechtsprechung - mit der Begründung, dass die den Konkurrenten begünstigende Entscheidung die Rechtsstellung des Unterlegenen verschlechtere - jeweils anerkannt, dass dem unterlegenen\nBewerber die Möglichkeit der Drittanfechtung offen stehen muss (vgl. dazu ausführlich Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rn. 142 ff.).\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.         29\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRA-GO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 f.>).\n\n                Jaeger                  Hömig                   Bryde\n\n\n\n\n                                           8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040114_1bvr050603.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040114.1bvr050603\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-14/1-bvr-506-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-14/1-bvr-506-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:15.700415+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-01-14/1-bvr-506-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-01-14","dockets":["1 BvR 506/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040114.1bvr050603","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040114.1bvr050603"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 – 1 BvR 506/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-14/1-bvr-506-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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