{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040108.1bvr086403","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"1 BvR 864/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 864/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. V...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Silke Scheuch,\n                   Weberstraße 10, 76133 Karlsruhe -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2003 - V ZR 260/02 -,\n\nb) das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Juli 2002 - 13 U 3665/98 -,\n\nc) das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. Oktober 1998 - 3 O 2057/98 -\n   ,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung des Art. 2 des ZPO-Reformgesetzes\nvom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                die Richterin Haas\n                                und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Januar 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Urteile, die Grundstücksverschaffungs- und Wertersatzansprüche teilweise abgewiesen haben, sowie\nder Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in diesem Verfahren.\n\n                                        I.\n  1. Der Beschwerdeführer begehrte die Rückübertragung eines Grundstücks in der     2\nfrüheren DDR, hilfsweise Wertausgleich. Nachdem er einen Investitionsvorrangantrag gemäß § 21 Investitionsvorranggesetz (InVorG) gestellt hatte, veräußerte die\nTreuhandanstalt als Vorgängerin der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (künftig: BvS), die Beklagte zu 1 des Ausgangsverfahrens, das Grund-\n\n\n                                       1/10\n\nstück an den Beklagten zu 2 des Ausgangsverfahrens (künftig: Erwerber).\n\n  Ein zu Gunsten des Beschwerdeführers erlassener Bescheid zur Rückübertragung         3\ndes Grundstücks wurde am 2. Januar 1996 aufgehoben; ein Verwaltungsrechtsstreit\nist diesbezüglich noch anhängig. Der Beschwerdeführer erwirkte ein Versäumnisurteil, das die Eintragung des Widerspruchs gegen die eingetragene Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers anordnete. Der eingetragene Widerspruch wurde\nzeitlich nach Auflassung und Eintragung des Erwerbers gelöscht.\n\n 2. Der Beschwerdeführer nahm die BvS und den Erwerber im Klagewege auf                4\nGrundbuchberichtigung und Zustimmung zur Eigentumsübertragung in Anspruch.\nHilfsweise begehrte er Wertersatz für das Grundstück, das wegen Zusammenlegung\nmit anderen Flächen nur noch einen Teil des gesamten veräußerten Grundstücks\ndarstellt. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\nmit dem angegriffenen Urteil die Klage hinsichtlich des Hauptantrags ebenfalls abgewiesen und hinsichtlich des Hilfsantrags einen Teil der beantragten Summe zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Erwerber, der Beklagte zu 2,\ndie Teilfläche gutgläubig gemäß § 892 BGB erworben habe, die Beklagte zu 1 aber\ngemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB das durch die Verfügung Erlangte herausgeben\nmüsse. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen.\n\n Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen mit dem Hinweis darauf, dass\ndie Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 543 Abs. 2\nZPO).\n\n  3. Mit der fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103\nAbs. 1 GG), des Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), des Willkürverbots\n(Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtsweggarantie\n(Art. 19 Abs. 4 GG).\n\n Das Urteil des Oberlandesgerichts weise eine Reihe von Verletzungen von Verfahrensgrundrechten auf. Insbesondere sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch\ndie Anwendung des § 892 BGB, die Bemessung der Schadensersatzansprüche und\ndie Anwendung von Präklusionsvorschriften verletzt. Der Nichtannahmebeschluss\ndes Bundesgerichtshofs perpetuiere diese Verletzungen. Hierdurch und durch die\nungerechtfertigte Verengung des Zugangs zu einem weiteren Rechtsmittel verletzten\nnicht nur der Beschluss, sondern auch die Norm des § 543 Abs. 2 ZPO weitere\nGrundrechte des Beschwerdeführers.\n\n Das Oberlandesgericht sei verpflichtet gewesen, die Revision zuzulassen, da die       8\nentscheidungserhebliche Frage der Wirkung eines bereits gelöschten Widerspruchs\n(§ 892 BGB) wegen des Meinungsstreits in der Literatur einer einheitlichen Entschei-\n\n\n\n                                        2/10\n\ndung durch den Bundesgerichtshof habe zugeführt werden müssen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletze den Beschwerdeführer aus den gleichen\nGründen in den ihm zustehenden grundrechtlichen Gewährleistungen. Die Nichtannahme der Revision trotz einer notwendig einheitlichen Entscheidung allein im Hinblick auf einen Teilaspekt, die zutreffende Auslegung des § 892 BGB, verenge den\nZugang zum Rechtsmittel und lasse es ineffektiv werden. Der Zugang zu Rechtsmitteln müsse sich aber durch ein gewisses Maß an Logik auszeichnen.\n\n  Die Nichtannahme der Revision durch den Bundesgerichtshof verletze insbesondere das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Einheit der\nRechtsprechung sei beeinträchtigt, wenn das Revisionsgericht nicht entscheide, sondern seiner Entscheidung begründungslos ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichendes Verständnis der Norm zu Grunde lege. Die bisherige\nRechtsprechung der Senate des Bundesgerichtshofs zur Entwicklung der Annahmevoraussetzungen der Revision sei untauglich, einen effektiven Rechtsschutz in der\nRevision zu gewährleisten. Durch die bisher entwickelten Kriterien sei insbesondere\nnicht sicher bestimmbar, wann die Voraussetzung zur Zulassung einer Revision\nzwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative ZPO) gegeben sei. Jedenfalls für den Beschwerdeführer erscheine die Annahme\nzufällig: Praktisch nicht erfüllbare Zulassungsvoraussetzungen und außerhalb der\nRechtssache selbst liegende Umstände verengten oder versperrten den Zugang.\nDies sei willkürlich. Die fehlende Begründung des Beschlusses lasse nicht erkennen,\nob der hier zuständige V. Senat die zu enge Auslegung des XI. Senates (BGH, NJW\n2003, S. 65) nicht übernehme, wonach auch bei Vorliegen von Verfahrensfehlern\ndurch die Vorinstanzen die Annahme einer Revision erst dann geboten sei, wenn eine Verfassungsbeschwerde nach den Maßstäben des Annahmeverfahrens des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich begründet wäre. Die fehlende Begründung erscheine danach allein schon deshalb willkürlich, weil nicht ersichtlich sei, auf welchen\nVoraussetzungen konkret die Nichtannahmeentscheidung beruhe.\n\n  § 543 Abs. 2 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung sei verfassungswidrig, weil die Norm unklar und unbestimmt sei. Der Gesetzgeber habe die\nAbgrenzung zwischen einzelfallbezogenen und das Allgemeininteresse berührenden\nRechtsfehlern im Zulassungstatbestand des § 543 Abs. 2 ZPO mit dem inhaltsleeren\nMerkmal der Erforderlichkeit nicht einmal im Ansatz geleistet. Verfassungsrechtlich\nsei es geboten, gegen jedes rechtsfehlerhafte Urteil unabhängig von Schwere, Intensität und Evidenz des Fehlers die Revision zu eröffnen. Die Handhabung und die gesetzliche Gestaltung der Revisionszulassung verletzten den Beschwerdeführer auch\nin seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu\n\n\n                                          3/10\n\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung\nvon Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision           12\ndurch das Oberlandesgericht in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 543 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ist nicht aus den in der Verfassungsbeschwerde angesprochenen und für den Ausgangsrechtsstreit rechtserheblichen\nGesichtspunkten verfassungswidrig (a). Auch verstößt die vom Bundesgerichtshof\nvorgenommene Kurzbegründung nicht gegen Verfassungsrechte (b).\n\n a) Die Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen für das Rechtsmittel der Revision in § 543 Abs. 2 ZPO verletzt nicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes (aa);\nauch sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht in rechtsstaatswidriger Weise unzureichend bestimmt (bb); der Zugang zu dem Rechtsmittel der Revision ist nicht\ngleichheitswidrig ausgestaltet worden (cc).\n\n  aa) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass weder          14\nArt. 19 Abs. 4 GG noch der Justizgewährungsanspruch die Einrichtung eines Instanzenzuges gebieten (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 89, 381 <390>). Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten\nRechtszüge einrichtet, welche Zwecke er damit verfolgt und wie er sie im Einzelnen\nregelt (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>). Soweit er ein Rechtsmittel einräumt, steht es\nihm grundsätzlich frei, es auf die Rüge bestimmter Rechtsverletzungen zu beschränken.\n\n  Mit der Revision werden sowohl Individualbelange der Einzelfallgerechtigkeit als   15\nauch Allgemeinbelange wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verfolgt. § 543 Abs. 2 ZPO weist der Verfolgung von Allgemeinbelangen weichenstellende Bedeutung zu. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt sich allerdings\nauch die Auffassung der Bundesregierung, dass die Zulassungsgründe in § 543\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO dem Revisionsgericht die Möglichkeit eröffnen sollten, auch über\nRevisionen zu entscheiden, die zwar eine Leitentscheidung nicht erfordern, gleichwohl aber eine Ergebniskorrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit oder wegen der\nVerletzung eines Verfahrensgrundrechts geboten erscheinen lassen (BTDrucks 14/\n4722 S. 67). Diese Absicht ist indessen nicht in der Formulierung des Gesetzes zum\nAusdruck gebracht worden, auch nicht durch die Schaffung der Möglichkeit einer besonderen Verfahrensrüge.\n\n  Die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgewährleistungen sichern jedenfalls die     16\neinmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung zur Überprüfung einer behaupteten Rechtsverletzung; eine weitere Instanz kann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesetzgeber sie bereitgestellt hat und die Voraussetzungen ihrer Anrufung erfüllt sind (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924). Die\nRechtsschutzgarantie umfasst Rechtsschutz gegenüber behaupteten Verletzungen\n\n\n                                       4/10\n\neines Verfahrensgrundrechts durch ein Gericht, hier zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht. Auch insofern\nmuss die einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung gegeben sein, und zwar zur Klärung der Frage, ob der Verfahrensfehler begangen worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 <1926>). Dem Gesetzgeber steht frei, auf\nwelche Weise er eine Überprüfungsmöglichkeit einrichtet.\n\n  Daher geht der Einwand fehl, § 543 Abs. 2 ZPO sei deshalb verfassungswidrig, weil   17\ner die Anrufung des Revisionsgerichts zur Überprüfung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht stets, sondern nur unter den besonderen Voraussetzungen dieser\nNorm vorsehe. Wie weit die Möglichkeit des Rechtsschutzes durch Revision reichen\nsoll, hat der Gesetzgeber festzulegen. Die Klärung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist Aufgabe der Fachgerichte, hier im Zuge der Auslegung und\nAnwendung von § 543 Abs. 2 ZPO. Nach der, im Einzelnen bisher allerdings nicht\neinheitlichen, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Beschlüsse des\nV. Zivilsenats, BGH, NJW 2002, S. 2957; NJW 2003, S. 1943 <1946>, des VII. Zivilsenat, NJW 2003, S. 831 f. und des XI. Zivilsenats, BGH, NJW 2003, S. 65 <68>) ist\ndie Möglichkeit einer Revisionszulassung zur Überprüfung von Verstößen gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG offenbar begrenzt. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, verbleibende Lücken im Rechtsschutz gegenüber Gehörsverstößen zu schließen. Dies muss\nnicht notwendig zu einer Veränderung der Vorschriften über die Revisionszulassung\nführen. Es bleibt vielmehr der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob er den\nverfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zur Wahrung des Art. 103 Abs. 1 GG\ndurch die Möglichkeit einer Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht (iudex a quo)\noder durch die Möglichkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts (iudex ad quem)\neröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 3687 <3688>; NJW 2003, S. 1924 <1927 f.>). In\nder dem Gesetzgeber verfügbaren Übergangszeit bis zu einer Neuregelung, die spätestens zum 31. Dezember 2004 zu erfolgen hat, kann die bisherige Rechtslage weiter hingenommen werden (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 3687 <3688>).\n\n bb) Gegenwärtig lässt sich nicht feststellen, dass § 543 Abs. 2 in Verbindung mit    18\n§ 544 ZPO gegen den Grundsatz der Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung verstößt.\n\n  (1) Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Bestimmtheit sichert im       19\nRechtsmittelrecht, dass der Bürger erkennen kann, welches Rechtsmittel in Betracht\nkommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist. § 543 Abs. 2\nZPO, der den Zugang zur revisionsgerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung eröffnet, muss demgemäß hinreichend bestimmt ausgestaltet sein. Dem\nGesetzgeber ist es allerdings nicht grundsätzlich verwehrt, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 41, 314 <319 f.>; 90, 1 <16>). Das\nBestimmtheitsgebot wäre jedoch dann verletzt, wenn den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen unter Beachtung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden keine konkreten Beurteilungsmaßstäbe zu entnehmen wären (vgl. BVerfGE\n83, 130 <145>; 90, 1 <16 f.>).\n\n\n                                        5/10\n\n (2) Die in § 543 Abs. 2 ZPO verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe sind dem             20\nRevisionsrecht nicht grundsätzlich fremd, auch wenn die Neuregelung bewusst einen\n\"neuen Weg\" beschreitet (so BTDrucks 14/4722, S. 67). Da die Zivilprozessordnung\nein neuartiges Konzept der Revisionseröffnung verwirklichen will, bedürfen die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 543 Abs. 2 ZPO weiterer Konkretisierung durch die\nFachgerichte. Dabei kann daran angeknüpft werden, dass der Revisionsgrund der\ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) sich bereits in § 554 b ZPO a.F. sowie in anderen Verfahrensordnungen findet, wie etwa in\n§ 124 Abs. 2 VwGO. Das Merkmal der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der Einheitlichkeit der\nRechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist Regelungen in anderen Verfahrensordnungen nachgebildet (§ 80 OWiG, § 115 Abs. 2 FGO, § 100 PatG). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Verwendung solcher Formulierungen in\ndem neuen Recht der Revisionszulassung nicht, da sie grundsätzlich konkretisierungsfähig sind.\n\n Der Gesetzgeber darf nach einer Neuregelung abwarten, ob ein neu geschaffener            21\nTatbestand zu einer im Wesentlichen gleichmäßigen Rechtsanwendung führt oder ob\nweitere gesetzliche Konkretisierungen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 90, 145\n<191>). Die Verwendung generalklauselartiger und weiter Tatbestandsvoraussetzungen in § 543 Abs. 2 ZPO ist vor diesem Hintergrund nicht grundsätzlich zu beanstanden. Dass es dem Bundesgerichtshof - wie die schon zitierten teilweise divergierenden Ansätze verschiedener Senate zeigen - bisher noch nicht gelungen ist, zu\neiner einheitlichen und zugleich für die Rechtsuchenden eindeutigen Linie zu kommen, bewirkt angesichts der Kürze der Zeit, in der das neue Revisionsrecht bisher\nanzuwenden war, keinen grundsätzlichen Einwand gegen die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik. Anders wird dies aber zu beurteilen sein, wenn die Rechtsprechung nicht in der Lage sein sollte, die Rechtsbegriffe so zu konkretisieren, dass\ndie gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels für den\nRechtssuchenden erkennbar werden.\n\n  cc) Die Neuregelung verstößt auch nicht deshalb gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG          22\nverankerte Rechtsstaatsprinzip, weil sie in willkürlicher Weise einen gleichheitswidrigen Zugang zur Revision schaffen würde. Angesichts der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit bei der Einrichtung des Rechtsmittels der Revision ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verwehrt, die Revision nicht bei Rechtsfehlern aller Art\nvorzusehen, sondern sie auf Fälle zu begrenzen, in denen aus besonderen Gründen\ndes Allgemeininteresses ein Bundesgericht eingeschaltet wird. Auf solche besonderen Gründe sind die Tatbestandselemente des § 543 Abs. 2 ZPO bezogen. Dass die\nbisherigen Ansätze der Senate des Bundesgerichtshofs zu ihrer Konkretisierung auf\nsachfremden Erwägungen beruhen und deshalb willkürlich sind, wird in der im Wesentlichen mit rechtspolitischen Erwägungen argumentierenden Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.\n\n\n\n\n                                          6/10\n\n b) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Anwendung der § 543 Abs. 2,               23\n§ 544 ZPO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  aa) Der Beschluss enthält eine Kurzbegründung und besagt ausdrücklich, dass der        24\nBundesgerichtshof die Tatbestandsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO verneint\nhat. Mangels einer darauf bezogenen näheren Begründung lässt sich dem Beschluss\nnicht entnehmen, wie das Gericht die Tatbestandsvoraussetzungen konkretisiert hat\noder gar, ob dies unter Verkennung verfassungsrechtlicher Anforderungen geschehen ist. Eine unanfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung bedarf von\nVerfassungs wegen allerdings regelmäßig keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287\n<289>; 81, 97 <106>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 207).\nEin Ausnahmefall wird dann anerkannt, wenn von dem eindeutigen Wortlaut einer\nNorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar\nist (vgl. BVerfGE 71, 122 <136>). Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.\nVerfassungsrechtlich zwingende Gründe, dass die Revisionszulassungsentscheidung als solche einen Ausnahmefall bewirke, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Aus dem Fehlen einer näheren Begründung entstehen dem Beschwerdeführer auch keine eigenständigen Nachteile bei der Durchsetzung seiner\nGrundrechte. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beschränkt\nsich auf die Klärung, dass der Zugang zum Revisionsgericht nicht eröffnet ist. Dies\nwiderspricht dem Rechtsschutzsystem des Grundgesetzes nicht.\n\n  bb) Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Zwar kann die Garantie des      25\ngesetzlichen Richters beeinträchtigt sein, wenn ein Gericht der Pflicht zur Vorlage an\nein anderes Gericht nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 3, 359 <363>; 9, 213 <215>;\n101, 331 <359>). Auch das Unterbleiben einer Vorlage an den Großen Senat des\nBundesgerichtshofs trotz divergierender Entscheidungen verschiedener Senate kann\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen (vgl. BVerfGE 19, 38 <43>; stRspr). Die Vorlagepflicht nach § 132 Abs. 2 oder Abs. 3 GVG wird allerdings noch nicht dadurch ausgelöst, dass die Senate unterschiedliche Rechtsmeinungen zur Auslegung von Normen\nhaben, wenn dies nicht entscheidungserheblich geworden ist oder wird. Ob diese\nVoraussetzungen erfüllt sind, obliegt der Prüfung durch den jeweiligen Senat des\nBundesgerichtshofs. Art. 101 GG bietet keinen Schutz gegen jede - möglicherweise -\nfehlerhafte Entscheidung über die Pflicht zur Vorlage, wohl aber gegen Willkür (vgl.\nallgemein BVerfGE 101, 331 <359 f.>). Für deren Vorliegen aber bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.\n\n  2. Ist die Nichtzulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof demnach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, kann die Korrektur der behaupteten Rechtsfehler des Berufungsurteils nicht im fachgerichtlichen Verfahren erreicht werden. Daher steht der Grundsatz der Subsidiarität einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung\ndes Urteils des Oberlandesgerichts im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht\nentgegen. Dieses Urteil verletzt den Beschwerdeführer weder in seinem Grundrecht\naus Art. 14 Abs. 1 GG noch in dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1\nGG; es ist auch nicht willkürlich.\n\n\n                                         7/10\n\n a) Eine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen des Beschwerdeführers          27\naus Art. 14 GG ist nicht ersichtlich.\n\n  Es kann dahingestellt bleiben, welche konkreten, dem Beschwerdeführer zuzuordnenden vermögenswerten Rechte durch die getroffene Entscheidung beeinträchtigt\nsein sollen. Der Beschwerdeführer wendet sich insoweit gegen die Versagung eines\nauf § 839, § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruchs wegen der Veräußerung des Grundstücks durch die BvS. Das Bundesverfassungsgericht prüft bei\nGerichtsentscheidungen lediglich nach, ob sie Fehler des Fachgerichts erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Gewährleistungsbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 102, 347 <362>). Das\nOberlandesgericht hat die Haftung bereits wegen fehlender Fahrlässigkeit der BvS im\nHinblick auf die unklare Rechtslage und das Fehlen eindeutiger gesetzlicher oder gerichtlicher Vorgaben verneint. Dass mit diesen Erwägungen verfassungsrechtliche\nMaßstäbe grundlegend verkannt werden, ist nicht ersichtlich.\n\n  b) Das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103             29\nAbs. 1 GG) ist nicht beeinträchtigt worden. Eine Verletzung ergibt sich insbesondere\nnicht bereits aus der Nichtberücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers\nzum erzielten Mehrerlös. Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag berücksichtigt\nund mit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung dargelegt, dass\nselbst bei Annahme dieses Mehrerlöses ein Anspruch nicht gegeben ist, weil nicht\nsubstantiiert dargelegt worden ist, welcher Anteil hiervon bei dem Verkauf des Grundstücks auf die allein streitgegenständliche Teilfläche entfallen soll. Eine Schätzmöglichkeit sei mangels Angabe von Schätzgrundlagen nicht gegeben.\n\n  Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch nicht durch eine Präklusion weiteren Vorbringens verletzt worden. Das Oberlandesgericht hat die (Teil-\n)Klage wegen unzureichender Zuordnung der Festzinsbeträge zu konkreten Zeiträumen abgewiesen. Es hat ausweislich der Entscheidungsgründe von einem\nvorherigen rechtlichen Hinweis auf die Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts abgesehen, da das daraufhin zu erwartende Vorbringen des Beschwerdeführers wegen\nVerstoßes gegen die Prozessförderungspflicht gemäß § 282 Abs. 1, 2 ZPO präkludiert gewesen wäre. Dies sind Ausführungen zur Anwendung einfachen Rechts, die\ndas Bundesverfassungsgericht hinzunehmen hat, da sie nicht erkennen lassen, dass\nspezifisches Verfassungsrecht verletzt worden ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre ohnehin erst dann verletzt, wenn das Gericht den Hinweis auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt unterlassen hätte, mit dem auch\nein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte\n(vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144>; 98, 218 <263>). Um einen solchen Aspekt handelt es sich hier nicht. Gemäß ständiger Rechtsprechung und Übung im Zivilprozess wird eine hinreichend konkrete Abgrenzung und Zuordnung der Teilbeträge einer Teilklage gefordert. Deshalb war hier von Verfassungs wegen ein Hinweis\ndes Fachgerichts nicht geboten.\n\n\n                                         8/10\n\n  c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist auch nicht willkürlich im Sinne von    31\nArt. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die durch den Beschwerdeführer insoweit gerügten Rechtsfehler betreffen die Anwendung des einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu korrigieren\nhat. Konkrete Anhaltspunkte für eine schlechthin nicht mehr nachvollziehbare und\ndeshalb willkürliche Entscheidung sind nicht gegeben; die Entscheidung der Einzelfragen ist zumindest vertretbar. Dass sie auf sachwidrigen Erwägungen beruhen,\nwird vom Beschwerdeführer nur behauptet, nicht aber näher begründet.\n\n  Willkür ist auch insoweit nicht dargelegt, als das Oberlandesgericht die Revision     32\nnicht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dieses Tatbestandsmerkmal nicht schon dann als erfüllt angesehen wird, wenn es Meinungsstreitigkeiten in der Literatur gibt. Die durch den Beschwerdeführer befürwortete\nAuslegung des § 892 BGB wird - soweit ersichtlich - nur in einem Teil der Literatur,\nund zwar für den Fall der Kenntnis des Erwerbers von der Unrechtmäßigkeit der Löschung, vertreten. Eine höchstrichterliche Entscheidung, von der das Oberlandesgericht abgewichen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht benannt; sie ist auch nicht ersichtlich. Andere Anhaltspunkte, die aus der Sicht des Oberlandesgerichts die\nZulassung einer Revision erforderlich gemacht hätten, sind durch den Beschwerdeführer nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar.\n\n 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3           33\nBVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   34\n\n                Papier                  Haas             Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20040108_1bvr086403.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040108.1bvr086403\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-08/1-bvr-864-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":20},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-08/1-bvr-864-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:14.814086+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-01-08/1-bvr-864-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-01-08","dockets":["1 BvR 864/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040108.1bvr086403","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040108.1bvr086403"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.01.2004 – 1 BvR 864/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-01-08/1-bvr-864-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":20},{"id":"BGB/892","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"892","label":"§ 892 BGB","mentions":5},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":4},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":3},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":3},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/816","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"816","label":"§ 816 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"FGO/115","law":"FGO","abbreviation":"FGO","ref":"115","label":"§ 115 FGO","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"OWiG 1968/80","law":"OWiG 1968","abbreviation":"OWiG 1968","ref":"80","label":"§ 80 OWiG 1968","mentions":1},{"id":"PatG/100","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"100","label":"§ 100 PatG","mentions":1},{"id":"VwGO/124","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124","label":"§ 124 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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