{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:qk20040312.1bvq000604","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2004-03-12","aktenzeichen":"1 BvQ 6/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 6/04 -\n\n                              In dem Verfahren\n                                     über\n                                 den Antrag,\n                     im Wege der einstweiligen Anordnung\nunter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 2. März 2004 - 5 B 392/04 - die aufschiebende Wirkung\ndes Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Bochum vom 30. Januar 2004 - VL 1.2-231-1/2004 - wieder herzustellen,\n\nAntragsteller: Landesverband Nordrhein-Westfalen der Nationaldemokratischen\n               Partei Deutschlands (NPD),\n               vertreten durch den Landesvorsitzenden H.\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Gisa Pahl,\n                   Dahlengrund 55 e, 21077 Hamburg -\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Haas\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. März 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die versammlungsbehördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots.\n\n                                        I.\n 1. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 meldete der Antragsteller bei der Versammlungsbehörde für den 13. und 20. März 2004 die Durchführung zweier Aufzüge\nmit Kundgebungen in Bochum unter dem Motto an: \"Stoppt den Synagogenbau - 4\nMillionen fürs Volk!\".\n\n a) Mit Bescheid vom 30. Januar 2004 verbot die Versammlungsbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung der Versammlung sowie jede\nErsatzveranstaltung an diesem oder einem anderen Tag innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Versammlungsbehörde. In dem Bescheid heißt es unter anderem:\nDie angemeldeten Versammlungen seien zu verbieten, weil nach gegenwärtiger\n\n\n\n                                        1/5\n\nKenntnislage die öffentliche Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet sei. Nur\ndurch ein versammlungsrechtliches Verbot könne die Menschenwürde, insbesondere die der jüdischen Mitbürger, hinreichend geschützt werden. Die Thematik der geplanten Versammlung sei geeignet, eine spezifische Provokationswirkung zu entfalten. In der Nacht von dem 9. auf den 10. November 1938 - der so genannten Reichspogromnacht - sei die jüdische Synagoge in Bochum bis auf die Grundmauern niedergebrannt worden. Der geplante Neubau der zerstörten Synagoge in Bochum stehe bildhaft für eine deutliche Abwendung gegenüber der in der NS-Zeit in Deutschland begangenen Verbrechen. Eine Synagoge sei ein Symbol des praktizierten\njüdischen Glaubens. Durch die gewählte Formulierung des Versammlungsthemas\nwerde bei der Bevölkerung der Eindruck erweckt, Juden seien nicht Teil unserer Gesellschaft und damit des Volkes.\n\n b) Der Antragsteller erhob gegen die Verbotsverfügung Widerspruch und stellte mit        4\nErfolg beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einen Antrag auf Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.\n\n Das Oberverwaltungsgericht änderte auf die Beschwerde des Antragsgegners den             5\nBeschluss des Verwaltungsgerichts ab und lehnte den Antrag auf Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Seine Entscheidung stützt es insbesondere auf die Einschätzung, dass die geplante Versammlung ausweislich ihres\nMottos und des Textes des Versammlungsaufrufs den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB erfülle und somit eine unmittelbare Gefahr für\ndie öffentliche Sicherheit vorliege.\n\n  2. In seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG          6\ntritt der Antragsteller den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts entgegen und\nlegt insbesondere dar, es ginge nicht um die Verhinderung des Baus einer Synagoge\nin Bochum als solcher, sondern um den Einsatz von 4 Millionen Euro Steuergeldern\nfür diesen Zweck.\n\n  Mit Schriftsatz vom 9. März 2004 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, dass der Antragsteller das Versammlungsmotto geändert habe in \"Keine Steuermittel für den Synagogenbau! In Bochum soll eine Synagoge gebaut werden. Wir sagen nein!\". Der Text des Versammlungsaufrufs bleibe im Wesentlichen\ngleich. Am Ende heiße es jetzt: \"Wir fordern: 4 Millionen Euro für die Allgemeinheit\".\n\n Der Versammlungsbehörde und dem Oberverwaltungsgericht ist Gelegenheit gegeben worden, zu den Änderungen Stellung zu nehmen. Sie haben keinen Anlass zur\nKorrektur ihrer rechtlichen Bewertungen gesehen.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32           9\nAbs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten, führen im vorliegenden Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass\n\n\n                                          2/5\n\neiner einstweiligen Anordnung sprechen.\n\n  Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde\n(vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>). Anderes gilt nur dann, wenn\ndie getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt.\n\n Tragfähig ist unter den vom Oberverwaltungsgericht genannten Begründungen nur           11\ndie, dass die geplante Versammlung gegen die strafrechtliche Bestimmung des\n§ 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung) und damit gegen die öffentliche Sicherheit im\nSinne des § 15 Abs. 1 VersG verstoße. Dem liegt eine Tatsachenwürdigung zu Grunde, die jedenfalls nicht offensichtlich fehlsam ist. Verbleibende Zweifel sind gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären.\n\n  Das Oberverwaltungsgericht führt im Zuge der strafrechtlichen Subsumtion aus,          12\ndass das Versammlungsmotto die in Deutschland lebenden Mitbürger jüdischen\nGlaubens in böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zum \"Volk\" gehörend aus der staatlichen Gemeinschaft ausgrenze. Es verletze dadurch in eklatanter\nWeise den sozialen Wert- und Achtungsanspruch der deutschen Juden und damit\nderen Menschenwürde. Es störe damit zugleich das friedliche Miteinander von Juden\nund Nicht-Juden in Deutschland. Das Versammlungsmotto richte sich in hetzerischer\nWeise gegen eine Glaubensgemeinschaft, die durch ihre Verfolgung im \"Dritten\nReich\" besonders gekennzeichnet sei. Zwar lasse sich dem Versammlungsmotto\nauch eine finanzpolitische Forderung des Inhalts entnehmen, den Neubau der Synagoge jedenfalls nicht mit Steuermitteln zu unterstützen. Diese Lesart nehme dem\nAufruf jedoch nicht ihren aggressiven und hetzerischen Charakter und verändere\nnicht das Ziel der Ausgrenzung der in Deutschland lebenden jüdischen Mitbürger mit\nvolksverhetzender Intention. Dem Antragsteller gehe es darum, dass die geplante\nSynagoge überhaupt nicht gebaut werden solle, wie der weitere Text des Versammlungsaufrufs belege (\"In Bochum soll eine Synagoge gebaut werden. Wir sagen\nNein!\").\n\n  Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass beschränkende Auflagen als milderes Mittel vorliegend ausscheiden. Solche Auflagen können die Modalitäten der Durchführung der Versammlung betreffen. Das inhaltliche Anliegen einer Versammlung darf durch behördliche\nAuflagen oder gerichtliche Maßgaben aber nicht verändert werden. Es ist vielmehr\nSache des Veranstalters, sein Selbstbestimmungsrecht über das Anliegen einer Versammlung zu nutzen. Dabei kann er rechtliche Bedenken gegen die vorgesehenen\nInhalte aufgreifen und gegebenenfalls selbst Veränderungen vornehmen, um einen\nVerstoß der Versammlung gegen die öffentliche Sicherheit auszuschließen.\n\n Die zwischenzeitlich erfolgte Veränderung des Versammlungsmottos und -aufrufs           14\n\n\n                                          3/5\n\ngibt keinen Anlass, die Gefahrenlage anders einzuschätzen. Zwar dürfte das dem\nBundesverfassungsgericht mit Schriftsatz vom 9. März 2004 übermittelte Versammlungsmotto in Verbindung mit dem Versammlungsaufruf nicht mehr den Tatbestand\nder Volksverhetzung erfüllen. Die rechtliche Würdigung des zu erwartenden Versammlungsgeschehens kann jedoch nicht davon absehen, dass der alte Versammlungsaufruf mit dem alten Versammlungsmotto weiterhin in Veröffentlichungen enthalten ist, die dem Antragsteller direkt zuzurechnen sind oder die ihm erkennbar auf\ndie von ihm geplante Versammlung verweisen, ohne dass er den dort enthaltenen\nAngaben entgegentritt. Der Antragsteller muss einkalkulieren, dass Aufrufe Einfluss\nauf die Teilnehmerschaft einer Versammlung und das erwartbare Verhalten der Versammlungsteilnehmer haben, und gegebenenfalls deutliche Signale setzen, um dem\nEindruck entgegenzuwirken, sein Anliegen werde in den Aufrufen zutreffend wiedergegeben (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3051 <3053>).\nDaran fehlt es vorliegend. So ist schon der auf der Internetseite des Antragstellers\nveröffentlichte Flugblattaufruf (www.gegenoffensive2004.de) inhaltlich unverändert\ngeblieben. Gleiches gilt für die Internetseite www.widerstandnord.com, auf der unter der Rubrik \"Termine\" zur Demonstration des Antragstellers unter dem alten Motto\naufgerufen wird. Auf Grund solcher Veröffentlichungen besteht weiterhin Anlass für\ndie Besorgnis, die geplante Versammlung werde die in diesen Aufrufen enthaltenen\nInhalte verfolgen. Diese aber hat das Oberverwaltungsgericht als Volksverhetzung\nbewertet, ohne dass dies im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren als\noffensichtlich fehlsam beanstandet werden kann.\n\n Für die im Zuge einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG zu treffende Folgenabwägung gibt es nach alledem keinen Spielraum. Das öffentliche Interesse an\ndem Verbot der Versammlung überwiegt das Interesse des Antragstellers an deren\nDurchführung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  16\n\n                Papier                  Haas            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n12. März 2004 - 1 BvQ 6/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                12. März 2004 - 1 BvQ 6/04 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20040312_1bvq000604.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2004:qk20040312.1bvq000604\n\n\n\n\n                                         5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-12/1-bvq-6-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-12/1-bvq-6-04","retrieved":"2026-07-10 10:52:31.007658+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-03-12/1-bvq-6-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2004-03-12","dockets":["1 BvQ 6/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:qk20040312.1bvq000604","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:qk20040312.1bvq000604"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.03.2004 – 1 BvQ 6/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-12/1-bvq-6-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"StGB/130","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"130","label":"§ 130 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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