{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:ls20040706.1bvl000497","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2004-07-06","aktenzeichen":"1 BvL 4/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die\nnicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur\nüber eine Aufenthaltsbefugnis verfügten.\n\n\n\n\n                                      1/15","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 4/97 -\n- 1 BVL 5/97 -\n- 1 BVL 6/97 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In den Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung\ndes § 1 Abs. 3 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des\nArt. 5 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und\nWachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353)\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen\n\na) vom 6. Dezember 1996 (L 13 Kg 105/94) in der Fassung des ergänzenden Beschlusses vom 29. November 2002 (L 13 KG 51/02)\n\n- 1 BVL 4/97 -,\n\nb) vom 6. Dezember 1996 (L 13 Kg 24/95) in der Fassung des ergänzenden Beschlusses vom 29. November 2002 (L 13 KG 52/02)\n\n- 1 BVL 5/97 -,\n\nc) vom 6. Dezember 1996 (L 13 Kg 60/95) in der Fassung des ergänzenden Beschlusses vom 29. November 2002 (L 13 KG 55/02) -\n\n- 1 BVL 6/97 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                des Präsidenten Papier,\n                                der Richterinnen Jaeger,\n                                Haas,\n                                der Richter Hömig,\n                                Steiner,\n                                der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                Bryde\n\n\n\n                                       2/15\n\nam 6. Juli 2004 beschlossen:\n\n§ 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes\nzur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms\n(1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2353) war nach\nMaßgabe der Entscheidungsgründe mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.\nErsetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrige Regelung nicht bis zum 1. Januar\n2006 durch eine Neuregelung, ist auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das bis\nzum 31. Dezember 1993 geltende Recht anzuwenden.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfahren betreffen die Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und     1\n1995 an Ausländer, die keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung,\nsondern nur eine Aufenthaltsbefugnis hatten. Das vorlegende Gericht hält die der\nVersagung zugrunde liegende Regelung für verfassungswidrig.\n\n                                        I.\n Bis zum Ende des Jahres 1989 wurde Kindergeld gleichermaßen an deutsche und          2\nausländische Familien gezahlt. Die Kindergeldgewährung war allein davon abhängig,\ndass die Familien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten.\n\n  Seit 1990 wurde der Kindergeldanspruch für Ausländer von einer einjährigen Wartefrist und einer günstigen Aufenthaltsprognose abhängig gemacht. § 1 Abs. 3 des\nBundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl I S. 1294) hatte folgenden Wortlaut:\n\nAusländer, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, haben Anspruch nach diesem Gesetz nur,\nwenn ihre Abschiebung auf unbestimmte Zeit unzulässig ist oder wenn sie auf\nGrund landesrechtlicher Verwaltungsvorschriften auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden, frühestens jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder geduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr.\n\n Durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl I        5\nS. 1354) wurde Absatz 3 neu gefasst und lautete seit 1991 wie folgt:\n\nAusländer, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, haben einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn sie nach\nden §§ 51, 53 oder 54 des Ausländergesetzes auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können, frühestens jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder\ngeduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr.\n\n\n\n                                        3/15\n\n  Durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) erhielt § 1\nBKGG die Fassung, die Gegenstand der Vorlageverfahren ist. Die Vorschrift hatte in\nder Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995 folgenden Wortlaut:\n\n                                Anspruchsberechtigte                                        8\n\n(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat Anspruch auf Kindergeld für seine             9\nKinder und die ihnen durch § 2 Abs. 1 Gleichgestellten,\n\n1. wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,\n\n2. ...                                                                                     11\n\n(2) ...                                                                                    12\n\n(3) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er im Besitz             13\neiner Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz einer\nAufenthaltserlaubnis hat ein Arbeitnehmer, der von seinem im Ausland ansässigen\nArbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist, keinen Anspruch nach diesem Gesetz; sein Ehegatte hat einen\nAnspruch nach diesem Gesetz, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung\noder Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 169c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt.\n\n Die Neufassung des Absatzes 3 beruhte auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 12/5502). Zur Begründung hieß es unter anderem (a.a.O., S. 44):\n\nMit dieser Regelung wird der Anspruch auf die Ausländer begrenzt, von denen zu             15\nerwarten ist, daß sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden. Das ist allein bei\ndenjenigen der Fall, die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind. Doch auch auf diejenigen, die von ihren im Ausland ansässigen Arbeitgebern zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt sind und\nstatt einer Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, trifft diese Voraussetzung nicht zu. Dasselbe gilt für ihre Ehegatten. Die Regelung entspricht den Regelungen der meisten Länder, bei denen Entsandte im Sozialsystem\ndes Heimatlandes verankert bleiben, ...\n\n Durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250) wurde             16\neine grundlegende Neuregelung des Kindergeldrechts vorgenommen. Seit 1996 ist\nder Anspruchsausschluss von Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung oder -\nerlaubnis in § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG und in § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG geregelt.\n\n Zudem hat der Gesetzgeber für die Jahre 1983 bis 1995 rückwirkende Nachbesserungen an den Regelungen über die Gewährung von Kindergeld vorgenommen. Mit\ndem Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552) wurden\n§ 53 EStG und § 21 BKGG als Sonderregelungen zur steuerlichen Freistellung des\n\n\n                                          4/15\n\nExistenzminimums von Familien eingefügt.\n\n                                           II.\n Die Kläger der Ausgangsverfahren waren im streitbefangenen Zeitraum Ausländer             18\nund hatten Aufenthaltsbefugnisse. Die Kindergeldbehörden hoben die zugunsten der\nKläger ergangenen Kindergeldbewilligungen aufgrund der Neuregelung von § 1\nAbs. 3 Satz 1 BKGG durch das 1. SKWPG auf mit der Folge, dass die Kläger für die\nZeit ab Januar 1994 kein Kindergeld erhielten. Die Widersprüche und die Klagen zum\nSozialgericht blieben jeweils erfolglos.\n\n  1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens zum Normenkontrollverfahren 1 BvL 4/97 ist          19\nlibanesischer Staatsangehöriger und lebt mit seiner Familie seit Mai 1986 in der Bundesrepublik Deutschland. Sein Asylantrag blieb erfolglos. Die Ausländerbehörde sah\nvon aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ab; der Aufenthalt der Familie wurde wiederholt befristet geduldet. Seit Februar 1991 hatte der Kläger eine befristete Aufenthaltsbefugnis, die mehrfach verlängert wurde. Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bezog er für sich und seine Familie zunächst Sozialhilfe. Seit\nOktober 1990 war er erwerbstätig, ab März 1994 war er arbeitsunfähig erkrankt und\nbezog in der Folge Krankengeld. Ab August 1994 war er arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. Ab Mai 1994 erhielt er fast durchgehend ergänzende Sozialhilfe. In\nden Jahren 1994 und 1995 musste er keine Einkommensteuer zahlen.\n\n Der Kläger erhielt seit September 1987 Kindergeld, zuletzt im Dezember 1993 für           20\nseine in den Jahren 1982 bis 1992 geborenen fünf Kinder. Das zuständige Arbeitsamt hob die Kindergeldbewilligung unter Hinweis auf die Neufassung von § 1 Abs. 3\nSatz 1 BKGG auf.\n\n  2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens zum Normenkontrollverfahren 1 BvL 5/97              21\nstammt ebenfalls aus dem Libanon und bezeichnete sich als staatenlos. Seit dem\nJahre 2001 hat er die deutsche Staatsangehörigkeit. Er reiste im Juli 1985 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag blieb erfolglos. Eine Abschiebung erfolgte nicht. Ausländerrechtliche Duldungen wurden regelmäßig befristet verlängert.\nIm Oktober 1991 erhielt der Kläger eine Aufenthaltsbefugnis, die ebenfalls wiederholt\nbefristet verlängert wurde. Seit Februar 1992 war er erwerbstätig. In der Zeit von April\nbis Dezember 1995 erhielt er ergänzende Sozialhilfe. In den Jahren 1994 und 1995\nmusste er keine Einkommensteuer zahlen.\n\n  Der Kläger erhielt von Februar 1989 bis Dezember 1993 für zuletzt sechs Kinder           22\nKindergeld. Die Kindergeldbehörde hob die Bewilligung unter Hinweis auf die Neufassung von § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG für die Zeit ab Januar 1994 auf.\n\n 3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens zum Normenkontrollverfahren 1 BvL 6/97 ist           23\npolnischer Staatsangehöriger und reiste im November 1986 in die Bundesrepublik\nDeutschland ein. Sein Asylverfahren blieb erfolglos. In der Folgezeit wurden dem Kläger mehrfach verlängerte und zeitlich befristete Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung erteilt. Seit Juli 1991 hatte er eine Aufenthaltsbefugnis. Der\n\n\n                                          5/15\n\nKläger lebte zunächst von Sozialhilfe. Von August 1989 an war er erwerbstätig; ergänzend bezog er Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld. Im Jahr 1994 musste er keine\nEinkommensteuer zahlen. Im Jahre 1995 bezog er durchgehend ergänzende Sozialhilfe.\n\n Der Kläger erhielt, für zuletzt fünf Kinder, von Juli 1988 bis Dezember 1993 Kindergeld. Das Arbeitsamt hob die Bewilligung zum Januar 1994 wegen der Neufassung\nvon § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG auf.\n\n 4. Das Landessozialgericht hat die Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1 Abs. 3 Satz 1\nBKGG in der Fassung des 1. SKWPG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.\n\n  Es sei von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt.       26\n§ 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG verletze die Kläger insbesondere in ihrem Grundrecht auf\nGleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum sei hier eng bemessen, denn der Gesetzgeber unterliege bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG bewirke - im Zusammenspiel mit dem\nSteuerrecht - in mehrfacher Weise eine Ungleichbehandlung von Personengruppen.\nAusländer mit Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung oder ausländerrechtlicher\nDuldung seien im Gegensatz zu Deutschen und Ausländern mit Aufenthaltsberechtigung oder –erlaubnis vom Kindergeldbezug sowie Kindergeldzuschlag ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu seien Familien entsandter ausländischer Arbeitnehmer\ndurch § 1 Abs. 3 Satz 2 BKGG besser gestellt gewesen.\n\n Die Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus beziehe sich nicht auf Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die bewirkte Ungleichbehandlung\nrechtfertigen könnten. Die Anknüpfung an den Aufenthaltsstatus sei ungeeignet, weil\ndas Kindergeldrecht in engem Zusammenhang mit dem Steuerrecht stehe. Es sei\nnicht nachvollziehbar, dass betroffene Ausländer mit höherem Erwerbseinkommen\nden Kinderfreibetrag hätten ausschöpfen können, solche mit niedrigerem Einkommen aber den Kindergeldzuschlag nicht erhalten hätten.\n\n  Auch im Übrigen böten die ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel kein hinreichendes    28\nDifferenzierungskriterium. Fiskalische Erwägungen trügen diese Differenzierung für\nsich genommen nicht. Die rechtliche Eigenart der verschiedenen Aufenthaltstitel\nrechtfertigten sie ebenso wenig. Zwar entspreche es der generellen Typik des Ausländergesetzes, davon auszugehen, dass die Titel Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung von dem Ziel einer längerfristigen Integration der betroffenen Ausländer und ihrer Familien geprägt würden. Gleichwohl treffe die Annahme nicht zu,\nein Daueraufenthalt sei nur bei Ausländern mit diesen Aufenthaltstiteln zu erwarten.\nAuch sei die Anknüpfung an einen zu erwartenden Daueraufenthalt in § 1 Abs. 3\nSatz 1 BKGG nicht konsequent umgesetzt. Denn der berufstätige Ehegatte eines\nentsandten Arbeitnehmers sei durch § 1 Abs. 3 Satz 2 BKGG zum Bezug von Kindergeld berechtigt, obwohl auch und gerade der Aufenthalt entsandter Ausländer vor-\n\n\n                                         6/15\n\nübergehender Natur sei.\n\n Zudem sei der zu erwartende Daueraufenthalt unter Berücksichtigung der Zwecke        29\ndes Bundeskindergeldgesetzes und der verfassungsrechtlichen Vorgaben für einen\nFamilienlastenausgleich kein geeignetes Differenzierungskriterium. Ausgangspunkt\nder kindergeldrechtlichen Regelungen sei die spezifische wirtschaftliche Schwäche\ndes modernen Familienverbandes. Diese bestehe unabhängig von einem langwährenden Aufenthalt und sei schon dann gegeben, wenn der Aufenthalt so gestaltet sei,\ndass die Familie auf das Bestreiten ihres Auskommens unter bundesdeutschen Lebensbedingungen angewiesen sei, so dass sich die Situation dieser Familien nicht\nvon der deutscher Familien unterscheide. Die Neuregelung könne auch nicht mit Abschreckungswirkungen gerechtfertigt werden, denn ein von § 1 Abs. 1 BKGG geforderter gewöhnlicher Aufenthalt liege nur vor, wenn der Aufenthalt rechtmäßig sei.\n\n Wegen der mit dem Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I         30\nS. 2552) erfolgten rückwirkenden Nachbesserungen hat das Landessozialgericht mit\nergänzenden Beschlüssen entschieden, die Vorlagen aufrechtzuerhalten. Die Kläger\ngehörten nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten, denen die Nachbesserungen\ngemäß § 53 EStG zugute kommen könnten. Die Kläger hätten entweder keine Einkommensteuer zu entrichten gehabt oder es sei keine Lohnsteuer einbehalten worden.\n\n                                        III.\n  Zu den Vorlagen haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und       31\nJugend namens der Bundesregierung, das Bundessozialgericht, der Bundesfinanzhof sowie der Kläger im Ausgangsverfahren zum Normenkontrollverfahren 1 BvL 5/\n97 Stellung genommen. Schon das vorlegende Gericht hatte Stellungnahmen eingeholt, unter anderem eine der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der\nAusländer (nunmehr Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und\nIntegration).\n\n 1. Das Bundesministerium hält die zur Prüfung vorgelegte Regelung des § 1 Abs. 3     32\nSatz 1 BKGG für verfassungsgemäß.\n\n Ein Verstoß gegen die in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Schutzpflicht des Staates       33\noder gegen das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG liege nicht vor. Denn aus\nder allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich ließen sich\nweder konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten noch begründe umgekehrt der Entzug solcher Leistungen einen Verfassungsverstoß, solange die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein gewährleistet\nblieben. Diese Aufgabe komme der Sozialhilfe und nicht dem Kindergeld zu.\n\n Die Beschränkung des Kindergeldes auf Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung          34\noder Aufenthaltserlaubnis sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dem Gesetzgeber\nstehe im Bereich des Sozialrechts ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu. Er\nverfolge mit der Beschränkung des Kindergeldes auf Ausländer mit verfestigtem Auf-\n\n\n                                        7/15\n\nenthaltsstatus das legitime Gemeinwohlziel, den Kindergeldanspruch auf solche Ausländer zu begrenzen, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhielten. Die Vorschrift\nbehandle ausländische Eltern, bei denen aufgrund der Verfestigung ihres Aufenthaltsrechts damit zu rechnen sei, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben wie\ndeutsche Staatsangehörige. Bei ihnen habe sich regelmäßig bereits eine gewisse\nVerbundenheit zum deutschen Staat herausgebildet, die umgekehrt auch eine gegenüber anderen Ausländern weitergehende Teilhabe an sozialen Leistungen rechtfertige. Darüber hinaus schließe die Anknüpfung an einen verfestigten Aufenthaltsstatus einen Missbrauch des Sozialsystems durch nur kurzfristig im Inland verbleibende Ausländer aus. Durch die Begrenzung der Anspruchsberechtigung würden\nfinanzielle Zuwanderungsanreize ausgeschlossen.\n\n Die zur Prüfung vorgelegte Regelung sei auch geeignet, diese Ziele zu erreichen.       35\nNach der Systematik des Ausländergesetzes seien nur die Titel Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis von dem Ziel einer längerfristigen Integration geprägt.\nIm Gegensatz dazu sei die Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG abhängig von völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen für ihre Erteilung und ihren\nFortbestand. Das Ausländerrecht biete ein geeignetes und sachliches Instrumentarium, um die politische Entscheidung, bestimmte soziale Leistungen für Ausländer von\nderen Bindung an Deutschland und der Verfestigung ihres Aufenthaltsrechts abhängig zu machen, umzusetzen und Missbrauch auszuschließen.\n\n § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG sei auch mit der zu Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3      36\nAbs. 1 GG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar,\nUnterhaltsaufwendungen für Kinder mindestens in Höhe des Existenzminimums von\nder Besteuerung auszunehmen.\n\n  Gegenüber dem Landessozialgericht hatte das Bundesministerium zusätzlich ausgeführt, nur die Kinder von Ausländern mit langfristigem Aufenthalt in Deutschland\nleisteten einen absehbaren Beitrag zur sozialen Existenz der Gesellschaft.\n\n  2. Das Bundessozialgericht hält die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG ebenfalls für verfassungsgemäß. Das vom Gesetzgeber gewählte Unterscheidungsmerkmal und seine Zielrichtung seien verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich wie der\nmit dieser Typisierung verbundene Verzicht auf Einzelfallprüfungen.\n\n 3. Der Bundesfinanzhof hat zunächst mitgeteilt, er habe in mehreren Entscheidungen zu der im Wesentlichen gleichlautenden Nachfolgeregelung des § 62 Abs. 2\nSatz 1 EStG das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung nicht in Frage gestellt. Er sei ohne weitere Auseinandersetzung von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ausgegangen.\n\n  Anlässlich der ergänzenden Beschlüsse des Landessozialgerichts führt der Bundesfinanzhof aus, er sei seit der ersten Stellungnahme in vier Prozesskostenhilfeverfahren mit der Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG befasst gewesen. In den in diesen Verfahren ergangenen Beschlüssen habe der Bundesfinanzhof seine\n\n\n\n                                         8/15\n\nRechtsauffassung zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung aufgegeben. Es bestünden Bedenken in Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Einem Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis könne faktisch die gleiche Rechtsstellung wie einem Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis zukommen.\n\n 4. Der Kläger des Ausgangsverfahrens zum Normenkontrollverfahren 1 BvL 5/97             41\nhält die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG für verfassungswidrig.\n\n  5. Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Ausländer vertrat gegenüber dem Landessozialgericht die Auffassung, es sei zweifelhaft, ob ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung der Ausländer mit minderem Aufenthaltsstatus gegeben sei.\n\n  Aus der Verfassung selbst lasse sich kein Rechtfertigungsgrund ableiten, da Art. 6     43\nAbs. 1 GG die Förderung der Familie unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer\nMitglieder fordere. Fiskalische Erwägungen oder das Motiv der Abschreckung potentieller Einwanderer genügten nicht. Die Aufenthaltsbefugnis sei zwar nach ihrer Intention an einen Aufenthaltszweck gebunden und damit befristeter Art. Bei einigen Fallgruppen sei die tatsächliche Aufenthaltsdauer jedoch ungewiss oder es stehe sogar\nfest, dass der Aufenthalt von dauerhafter Natur sei. Kindergeld habe außerdem die\nFunktion, als Ausgleich für besondere Belastungen der Familie zu dienen.\n\n                                         B.\n § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG war mit Art. 3 Abs. 1 GG             44\nunvereinbar.\n\n                                          I.\n Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem       45\nGesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein Gestaltungsspielraum zu (vgl.\nBVerfGE 99, 165 <178>; 106, 166 <175 f.>).\n\n Für den Gesetzgeber ergeben sich aber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 82, 126\n<146>; 88, 87 <96>; 106, 166 <176>). Der hierbei zu berücksichtigende Schutz des\nArt. 6 Abs. 1 GG von Ehe und Familie enthält keine Beschränkung auf Deutsche (vgl.\nBVerfGE 31, 58 <67>; 51, 386 <396>; 62, 323 <329>).\n\n  Strengere Anforderungen an eine an die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe           47\nanknüpfende Unterscheidung sind auch dann zu stellen, wenn der Einzelne das Vorliegen des Differenzierungsmerkmals nicht durch eigenes Verhalten beeinflussen\nkann. Ihr ausländerrechtlicher Status war für die Kläger der Ausgangsverfahren im\nWesentlichen unabhängig von ihrem eigenen Verhalten. Die zur Prüfung vorgelegte\nRegelung konnte im Gegenteil dazu beitragen, dass sie ihren Status nicht durch eige-\n\n\n                                         9/15\n\nne Leistung verbessern konnten. Denn der Verlust des Kindergeldes konnte die Notwendigkeit der Inanspruchnahme ergänzender Sozialhilfe erhöhen, was wiederum\nder Verfestigung ihres Aufenthaltsstatus entgegenstehen konnte.\n\n  Ob die zur Prüfung gestellte Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des         48\nArt. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung\nGründe von solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten.\n\n                                         II.\n Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis verloren mit          49\ndem In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG durch das\n1. SKWPG ihren Anspruch auf Kindergeld oder der Anspruch wurde ihnen bei erstmaliger Antragstellung nach dem 31. Dezember 1993 von vornherein versagt. Damit\nwurden sie schlechter gestellt als Deutsche und Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis.\n\n  1. Allerdings wurde diese Ungleichbehandlung durch steuer- und sozialhilferechtliche Regelungen gemildert. Im Steuerrecht verblieb den betroffenen Eltern der Kinderfreibetrag. Die als Folge von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\n(BVerfGE 99, 246; 99, 268; 99, 273) durch das Gesetz zur Familienförderung vom\n22. Dezember 1999 rückwirkend erhöhten Kinderfreibeträge kamen allen steuerpflichtigen Eltern mit noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden zugute. Trotz\ndieser steuerrechtlichen Begünstigung blieben betroffene Eltern aber schlechter gestellt, soweit der Kindergeldbezug günstiger war als der Freibetrag, insbesondere\nwenn kein zu versteuerndes Einkommen vorhanden war. Eine Besserstellung der\nGruppe der von der Änderung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG betroffenen ausländischen Familien war nicht vorgesehen. Auch die mit dem Gesetz zur Familienförderung parallel zu § 53 EStG eingeführte Regelung des § 21 BKGG sah Kindergeldnachzahlungen zur Sicherung des Existenzminimums nur in den Fällen vor, in denen\ndem Grunde nach bereits ein Kindergeldanspruch bestand, so dass ausländische Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis auch insoweit keinen Ausgleich\nfür ihre Einbuße erhielten.\n\n  2. Im Fall durchgehenden Sozialhilfebezugs änderte sich das verfügbare Familieneinkommen durch die zur Prüfung vorgelegte Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1\nBKGG im Ergebnis nicht, weil Kindergeld auch vor dem Jahr 1994 beim Bezug von\nHilfe zum Lebensunterhalt ohnehin nicht an die Eltern, sondern im Wege des Erstattungsanspruchs an den subsidiär leistenden Sozialhilfeträger ausgezahlt wurde\n(§ 104 SGB X), denn Kindergeld zählte zum anrechenbaren Einkommen im Sinne\nvon § 76 Abs. 1 BSHG. Da der Wegfall des Kindergeldes aber dazu führen konnte,\ndass die betroffenen Familien auf die Inanspruchnahme von ergänzender Sozialhilfe\nangewiesen waren, verringerten sich ihre Chancen, ihren Aufenthaltsstatus zu verbessern.\n\n\n\n                                        10/15\n\n Die Ungleichbehandlung traf damit besonders ausländische Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, deren Einkommen einerseits so niedrig\nwar, dass sie nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang von den Kinderfreibeträgen\nprofitierten, andererseits aber doch so hoch, dass sie nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten.\n\n                                          III.\n  Diese Ungleichbehandlung war sachlich nicht gerechtfertigt. Ungleichbehandlung          53\nund rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander\nstehen. Auch in Anerkennung eines Gestaltungsspielraums für den Gesetzgeber\nfehlte es daran bei der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung des\n1. SKWPG. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, die so gewichtig wären, dass sie\ndie unterschiedliche Behandlung ausländischer Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung\noder Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zu anderen ausländischen Eltern rechtfertigen könnten.\n\n  1. Die zur Prüfung gestellte Vorschrift ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil    54\ndem Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will, ein Gestaltungsspielraum zusteht (vgl.\nBVerfGE 43, 108 <124>; 82, 60 <81>; 106, 166 <177>).\n\n  Der Gesetzgeber hat neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das\nGleichgewicht des Ganzen zu achten (vgl. BVerfGE 82, 60 <82>; 87, 1 <35 f.>; 103,\n242 <259>; 106, 166 <177 f.>). Demgemäß lässt sich der Wertentscheidung des\nArt. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine\nPflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer\nAusgleich vorzunehmen ist (vgl. BVerfGE 87, 1 <36>; 103, 242 <259>; 106, 166\n<178>). Es darf jedoch nicht allein aus fiskalischen Erwägungen eine Gruppe von\nPersonen, gegenüber denen der Staat aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG\ngrundsätzlich zu einem Familienlastenausgleich verpflichtet ist, von einer bestimmten\nLeistung ausgeschlossen werden, die anderen gewährt wird. Der Ausschluss muss\nvielmehr sachlich gerechtfertigt sein. Daran fehlt es hier.\n\n  2. Das Kindergeld war seit seiner Einführung dazu bestimmt, die wirtschaftliche Belastung, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht, teilweise auszugleichen\n(vgl. BVerfGE 11, 105 <115>; 22, 28 <36>; 22, 163 <168>; 23, 258 <263>; 29, 71\n<79>).\n\n Mit der Einführung eines einheitlichen Familienlastenausgleichs in Form der Kindergeldgewährung durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974\n(BGBl I S. 1769) erhielt das Kindergeld zusätzlich die Funktion, einen Ausgleich dafür\nzu schaffen, dass infolge der Abschaffung der Kinderfreibeträge die Minderung der\nLeistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen durch den Unterhalt für ihre Kinder im Steu-\n\n\n                                         11/15\n\nerrecht nicht mehr berücksichtigt wurde (vgl. BVerfGE 43, 108 <123>).\n\n Neben der steuerlichen Entlastungsfunktion des Kindergeldes behielt dieses aber         58\nden Charakter einer allgemeinen Sozialleistung, denn es war weiterhin zugleich zur\nAbmilderung der kindesbedingten Belastungen bestimmt (vgl. BVerfGE 45, 104\n<131>).\n\n  Seit der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 1996 wird die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums des\nKindes durch den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder durch das Kindergeld\n(§§ 62 bis 78 EStG) bewirkt. Soweit das Kindergeld zu der gebotenen steuerlichen\nFreistellung nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2\nEStG).\n\n Das Kindergeld behält seine Funktion als Sozialleistung, wenn - wie in den Ausgangsverfahren - keine oder nur eine geringe Einkommensteuer zu zahlen ist oder\nwenn der Bezug von Kindergeld günstiger ist als die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.\n\n  Für den streitbefangenen Zeitraum hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Familienförderung rückwirkend eine entsprechende Regelung vorgenommen. Familien, die\nihre Bescheide angefochten hatten, erhielten entweder über § 53 EStG einen das\nexistentiell Notwendige sichernden Kinderfreibetrag oder § 21 BKGG ermöglichte die\nUmrechnung erhöhten Kindergeldes in die Steuerentlastung. Kindergeld wurde dabei\nangerechnet. Es blieb aber in Höhe der nicht realisierbaren Steuerersparnis in den\nFällen Sozialleistung, in denen - wie in den Ausgangsverfahren - keine oder wenig\nSteuern gezahlt wurden. Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis\nverloren mit der zur Prüfung vorgelegten Neuregelung den diesen überschießenden\nTeil des Kindergeldes als Sozialleistung, wenn sie von den steuerlichen Vergünstigungen mangels zu versteuerndem Einkommen nicht oder nicht in vollem Umfang\nprofitieren konnten.\n\n  § 1 Abs. 3 BKGG fügte sich nicht in das abgestimmte System des Verhältnisses von       62\nSteuerentlastung und Sozialleistung ein. Das Kindergeld als Sozialleistung ist für Eltern umso wichtiger, je niedriger ihr Einkommen und je höher ihre Kinderzahl ist.\nZweck der Kindergeldzahlungen für die Gruppe der nicht steuerlich Begünstigten\nbleibt der Ausgleich der (im Vergleich zu Kinderlosen) verminderten finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie (vgl. BVerfGE 108, 52 <70>). Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die\naber in Deutschland legal leben, sind in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet. Diese besondere Belastung wurde bei Eltern oberhalb der Einkommensgruppe der hier Betroffenen durch\nSteuererleichterungen ausgeglichen, bei Eltern unterhalb dieser Einkommensgruppe\nerfolgte der Ausgleich durch Sozialhilfe, und zwar unabhängig von dem Grad der\nVerfestigung des Aufenthaltsstatus. Demgegenüber wurde bei Familien, die nicht\noder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehenen Kinderfreibeträ-\n\n\n                                         12/15\n\ngen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben\nmussten, die verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt.\n\n Für eine solche Durchbrechung eines in der Erfüllung seines sozialstaatlichen             63\nSchutzauftrages aus Art. 6 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber geschaffenen Systems bedürfte es besonders gewichtiger Gründe. Diese sind nicht ersichtlich.\n\n 3. Soweit es Ziel der gesetzlichen Neufassung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG war,             64\nKindergeld nur noch solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten sei,\ndass sie auf Dauer in Deutschland blieben (vgl. BTDrucks 12/5502, S. 44), war die\nRegelung ungeeignet, das Ziel zu erreichen.\n\n  a) Die für die Erteilung des Aufenthaltstitels Aufenthaltsbefugnis maßgeblichen          65\nGründe sind nicht typischerweise von nur vorübergehender Natur. Der Wegfall und\nder Zeitpunkt des Wegfalls des Aufenthaltszwecks sind ungewiss (vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 30 Rn. 2; Dienelt, in: Fritz, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 30 Rn. 2 <Stand: Juli 2001>). Diesem Umstand\nträgt auch der Gesetzgeber Rechnung, indem er die Möglichkeit eröffnet, die Aufenthaltsbefugnis zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG)\noder zu einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) werden zu lassen.\nInsofern stellt die Aufenthaltsbefugnis eine mögliche Vorstufe zum Daueraufenthalt\ndar, ein Umstand, auf den auch in der Gesetzesbegründung anlässlich der Einführung dieses Aufenthaltstitels ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. BTDrucks 11/\n6321, S. 66). Die Aufenthaltsbefugnis allein eignet sich deshalb nicht als Grundlage\neiner Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland und damit auch nicht\nals Abgrenzungskriterium bei der Gewährung von Kindergeld.\n\n b) Die vom Gesetzgeber gefundene Abgrenzung ist auch aus anderen Gründen                  66\nnicht geeignet, Ausländer ohne zu erwartenden Daueraufenthalt vom Kindergeldbezug auszuschließen.\n\n  Zum einen wurde durch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BKGG in der zur Prüfung vorgelegten Fassung eine Ausländergruppe privilegiert, von der in der Regel gerade kein Daueraufenthalt zu erwarten war. Ehegatten\nvon Ausländern, die vorübergehend nach Deutschland entsandt sind, bleiben aller\nWahrscheinlichkeit nach selbst nur vorübergehend hier. Ein Daueraufenthalt erscheint jedenfalls unwahrscheinlicher als im Falle der Kläger der Ausgangsverfahren.\nZum anderen reichte für einen Anspruch auf Kindergeld eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§§ 15 f., § 12 Abs. 2 Satz 1 AuslG), obwohl nach der Systematik des Ausländerrechts nicht jede befristete Aufenthaltserlaubnis in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, also in einen Daueraufenthalt, übergeht.\n\n Zudem wurden von der Regelung gerade die Angehörigen der Gruppe betroffen, die            68\nrechtstatsächlich eher auf Dauer in Deutschland bleiben werden. Die Regelung benachteiligte nämlich im Wesentlichen Eltern, die in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren, da Eltern, die ausschließlich von Sozialhilfe lebten, nicht betroffen wa-\n\n\n\n                                          13/15\n\nren.\n\n 4. Ungeeignet war die Regelung auch zur Erreichung des in der Stellungnahme der       69\nBundesregierung genannten Regelungszwecks, vermeintlich vorhandene Zuwanderungsanreize für - insbesondere kinderreiche - Ausländer abzubauen. Dass die Frage des Kindergeldes für die hier betroffene Gruppe Einfluss auf das Zuwanderungsverhalten hatte, ist weder belegt noch nachvollziehbar. Die Regelung benachteiligte\nnur Ausländer, die legal in Deutschland lebten und bereits in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren.\n\n                                        IV.\n  Da der Gesetzgeber bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz im Regelfall verschiedene Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, war\ndie zur Prüfung vorgelegte Norm nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären. § 1 Abs. 3 Satz 2 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG war bei der Feststellung\nder Unvereinbarkeit mit einzubeziehen. Es handelt sich um eine uneigenständige Ergänzung der zur Prüfung gestellten Regelung, die damit deren rechtliche Behandlung\nteilt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 65, 325 <358>).\n\n Die Ausgangsverfahren bleiben ausgesetzt, bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Norm durch eine Neuregelung ersetzt hat (vgl. BVerfGE 28, 324 <363>).\nWenn der Gesetzgeber für noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene\nVerfahren bis zum 1. Januar 2006 keine Regelung trifft, ist auf sie das bis zum\n31. Dezember 1993 geltende Recht anzuwenden.\n\n                               Die Richterin Jaeger\n                                 ist aus dem Amt\n                               ausgeschieden und\n                               deshalb an der Unterschrift gehindert.\n\n                Papier                Papier                 Haas\n\n                                                           Hohmann-Hömig                 Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                     Bryde\n\n\n\n\n                                        14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juli 2004 - 1 BvL 4/\n97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juli 2004 - 1 BvL 4/97 -\n                Rn. (1 - 71), http://www.bverfg.de/e/ls20040706_1bvl000497.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:ls20040706.1bvl000497\n\n\n\n\n                                      15/15\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-06/1-bvl-4-97","cited_norms":[{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":24},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-06/1-bvl-4-97","retrieved":"2026-07-10 10:53:01.339700+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-07-06/1-bvl-4-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2004-07-06","dockets":["1 BvL 4/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:ls20040706.1bvl000497","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:ls20040706.1bvl000497"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.07.2004 – 1 BvL 4/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-07-06/1-bvl-4-97","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zur Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die\nnicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur\nüber eine Aufenthaltsbefugnis verfügten.\n\n                                      1/15","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"§ 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes\nzur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms\n(1. 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