{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20040629_2bvl000802","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:lk20040629.2bvl000802","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2004-06-29","aktenzeichen":"2 BvL 8/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 8/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      zur\n                         verfassungsrechtlichen Prüfung\nder Frage, ob die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit\n§ 1 Abs. 1 und Anlage I (Cannabis) BtMG, hilfsweise, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (in\nden Handlungsalternativen des Erwerbens oder sich in sonstiger Weise Verschaffens) und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG\nvereinbar sind,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau vom 11. März 2002\n- 3 Cs 224 Js 36463/01 (387/01) -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 29. Juni 2004 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n  Die Vorlage stellt erneut die mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.     1\nMärz 1994 (BVerfGE 90, 145) beantwortete Frage, ob die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie verschiedene Formen des unerlaubten Umgangs\nmit Cannabisprodukten verbieten und mit Strafe bedrohen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.\n\n                                         A.\n\n                                         I.\n 1. a) Der 1981 geborene Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde am 17. August 2001 von Polizeibeamten kontrolliert; dabei wurde in seiner Hosentasche ein\nCannabistabakgemisch mit einem Bruttogewicht von 1,5 g und ein Stück Cannabis\nmit einem Nettogewicht von 3,6 g aufgefunden.\n\n Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) lehnte eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 31a BtMG ab, weil die aufgefundene Menge von 3,6 Gramm Cannabis weit\noberhalb der Grenze von drei Konsumeinheiten liege, bis zu der im Land Brandenburg von einer geringen Menge ausgegangen werde; sie beantragte, den Beschuldigten im Wege des Strafbefehls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\n\n\n                                        1/12\n\ngemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zu Geldstrafe zu verurteilen.\n\n  b) Das Amtsgericht - Jugendgericht - Bernau lehnte den Erlass des Strafbefehls ab   4\nund bestimmte Termin zur Hauptverhandlung, in der der Angeklagte, der bislang von\nseinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, ein Geständnis ablegte. Das Amtsgericht wollte das Verfahren gemäß § 31a BtMG wegen geringer Schuld einstellen;\ndie Staatsanwaltschaft erteilte die gemäß § 31a Abs. 2 BtMG erforderliche Zustimmung zu dieser Verfahrenserledigung nicht. Nachdem die Jugendgerichtshilfe angeregt hatte, auf den zum Tatzeitpunkt zwanzig Jahre alten Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden, schlug die Staatsanwaltschaft vor, das Verfahren gemäß § 153a\nStPO, hilfsweise gemäß §§ 45, 47 JGG gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.\n\n Das Amtsgericht setzte das Verfahren zur Prüfung der Frage aus, ob die \"betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts verfassungswidrig\" sein könnten. Zur Vorbereitung einer\nEntscheidung holte das Amtsgericht eine behördliche Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit zur Frage der Gefährlichkeit von Cannabis ein. Es bestimmte zugleich neuen Termin zur Hauptverhandlung und lud drei Sachverständige aus\nDeutschland, Holland und der Schweiz, die sich gutachterlich zu der Frage des \"gegenwärtigen wissenschaftlichen Diskussionsstands im Bereich der Cannabisforschung\" äußern sollten.\n\n Das Bundesministerium für Gesundheit wies in seiner Stellungnahme vom 1. März        6\n2002 auf die von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen internationalen\nVerpflichtungen hin, den Verkehr mit Cannabis unter Strafe zu stellen; zu der Frage\nder Gefährlichkeit von Cannabis führte es aus:\n\n\"Der Bundesregierung geht es bei der gesetzlichen Regelung des Umgangs mit            7\nCannabis letztlich darum, einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen dem erforderlichen Gesundheitsschutz für den Einzelnen und die Allgemeinheit einerseits,\nsowie den Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit infolge des strafbewehrten Cannabisverbots andererseits, zu finden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bekannten 'Haschisch-Entscheidung' von 1994 ausdrücklich anerkannt und u.a. aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Cannabisverbote\nbestätigt. Die Bundesregierung nimmt jedoch den jeweils neuesten Stand der Forschung zum Anlass, mit allen Beteiligten in Gesellschaft und Wissenschaft die Diskussion über die Entkriminalisierung bzw. Entpönalisierung von nicht strafwürdigen\nKonsumentendelikten weiterzuführen, wobei auch mögliche gesetzliche Änderungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.\n\nDie Bundesregierung sieht derzeit keine Veranlassung, mit der Autorität der für den   8\nGesundheitsschutz verantwortlichen staatlichen Instanzen übereilt ein unbegrenztes\nFreigabesignal für eine berauschende Substanz zu geben. Sie wird darin von der internationalen Gemeinschaft und der hierfür zuständigen Weltgesundheitsorganisation bestärkt, die an dem obligatorischen Cannabisverbot der Suchtstoffübereinkom-\n\n\n                                        2/12\n\nmen der Vereinten Nationen festhalten wollen. Deutschland ist zur Umsetzung der\nÜbereinkommen vertraglich verpflichtet. Das gleiche gilt übrigens in den Niederlanden, wo der Cannabiserwerb für den Eigenkonsum ebenfalls gesetzlich nicht erlaubt\nist, sondern lediglich in sehr engen Grenzen geduldet wird.\n\n...                                                                                     9\n\nZu Ihrer Frage nach einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung durch Cannabis         10\n... ist ergänzend festzustellen, dass entsprechende Untersuchungen unter dem Umstand leiden, dass zunehmend mehrere legale und illegale Substanzen in Kombination konsumiert werden, einzelne Kausalitäten daher schwer feststellbar sind. Zu einer möglichen Reihenfolge im Hinblick auf die Risiken einzelner Suchtstoffe ordnet\neine Studie aus 1996 Cannabis als weniger gefährlich ein als beispielsweise Alkohol\noder Ecstasy (Fahrenkrug, H. & Gmel. G (1996) \"Nach Heroin und Kokain gleich Alkohol und Nikotin\" Abhängigkeiten, 2 (1), 43-46; ebenso, bezogen auf das Abhängigkeitspotenzial der Droge, eine Arbeit aus 1999 (Joy Watson & Benson \"Marijuana\nand medicine. Assessing the science base.\" Washington D.C. National Academy\nPress 1999).\n\nAllerdings hat auch keine der neueren Studien Cannabis eine \"Unbedenklichkeitsbescheinigung\" ausgestellt. Vielmehr wird auf eine Reihe akuter und langfristiger\nBeeinträchtigungen durch nichtmedizinischen Cannabiskonsum hingewiesen, die\nzwar normalerweise gering, bei chronischem Dauerkonsum aber mit größeren Risiken, bis zur psychischen Abhängigkeit, verbunden sind. Die Untersuchungen weisen auf die \"vielen Unbekannten\" hin und empfehlen weitere wissenschaftliche Untersuchungen im Hinblick auf den Wirkmechanismus der Inhaltsstoffe von Cannabis\n(z.B. auch die von Ihnen zitierte Untersuchung von Kleiber/Kovar). Festzustellen ist\nauch, dass eine steigende Zahl von Klienten eine Drogenberatung/behandlung aufsuchen, die über eine primäre Cannabisproblematik berichten. Die Bundesregierung\nlässt gegenwärtig die Hintergründe dieser Entwicklung wissenschaftlich untersuchen.\n\nZum internationalen Vergleich des Cannabiskonsums liegen der Bundesregierung           12\ndie Auswertungen der Europäischen Drogenbeobachtungsstelle (EBDD), einer Einrichtung der EU-Kommission mit Sitz in Lissabon vor. Aus dem \"Jahresbericht 2001\"\nergibt sich, dass Cannabis unter Schülern die am weitesten verbreitete illegale Droge ist. Die Lebenszeitprävalenz unter Schülern im Alter von 15 bis 16 Jahren reicht\nvon 8 % in Portugal und Schweden bis zu 35 % in Frankreich und UK, in den Niederlanden lag dieser Wert bei etwa 28 %. ...\"\n\n...                                                                                    13\n\n  In der Hauptverhandlung am 11. März 2002 setzte das Amtsgericht Bernau das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor, ob die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes,\nsoweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge auf-\n\n\n\n                                        3/12\n\nführen, dass der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des\nBetäubungsmittelgesetzes unterliegt, verfassungswidrig sind; hilfsweise stellte das\nAmtsgericht Bernau die Strafvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in den\nHandlungsalternativen des \"Erwerbs\" oder des \"sich in sonstiger Weise Verschaffens\" sowie § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG (unerlaubter Besitz) zur Prüfung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:                                          15\n\n aa) Die erneute Vorlage sei zulässig, weil die aufgeworfene Frage auf Grund neuer      16\nTatsachen zu prüfen sei.\n\n  (1) Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 9. März 1994            17\n(BVerfGE 90, 145 ff.) zwar festgestellt, dass die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes auch im Hinblick auf das umfassende Verbot des Umgangs mit Cannabis verfassungsgemäß seien, weil der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Cannabisprodukte in das Betäubungsmittelgesetz einen legitimen Zweck verfolge, zu\ndessen Förderung die Strafvorschriften geeignet und erforderlich seien. Das Bundesverfassungsgericht habe dabei aber auch betont, dass der Gesetzgeber angesichts\nder \"offenen kriminalpolitischen und wissenschaftlichen Diskussion über die vom\nCannabiskonsum ausgehenden Gefahren und den richtigen Weg ihrer Bekämpfung\n(...) die Auswirkungen des geltenden Rechts unter Einschluss der Erfahrungen des\nAuslandes zu beobachten und zu überprüfen\" habe. Der Gesetzgeber habe dabei\ninsbesondere einzuschätzen, ob und inwieweit die Freigabe von Cannabis zu einer\nTrennung der Drogenmärkte führen und damit zu einer Eindämmung des Betäubungsmittelkonsums beitragen könne (BVerfGE 90, 145 <194>).\n\n  (2) Das Bundesministerium für Gesundheit habe im Jahr 1996 Expertisen zu den          18\npharmakologischen, toxikologischen und psychosozialen Auswirkungen des Cannabiskonsums eingeholt; die beauftragten Wissenschaftler Kleiber und Kovar hätten ihre Studie 1997 vorgelegt und darin belegt, dass Wirkungen und Konsequenzen des\nCannabiskonsums nicht die Gefährlichkeit besäßen, wie sie durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 noch angenommen worden sei. Die mit dem Konsum\nvon Cannabis verbundenen Schwierigkeiten und Komplikationen fielen wesentlich\ngeringer aus als bisher allgemein angenommen.\n\n  Diese Sicht auf die geringe Gefährlichkeit von Cannabis sei durch die in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Prof. Dr. Dieter Kleiber, Berlin, Prof. Dr. Peter Cohen, Amsterdam, und Prof. Uchtenhagen, Zürich, bestätigt worden; auch das\nBundesministerium für Gesundheit spreche in der übermittelten Auskunft nicht mehr\nvon einer \"riskanten Droge\".\n\n Dem Gesetzgeber lägen daher mittlerweile neueste fundierte wissenschaftliche Forschungsergebnisse vor, die belegten, dass an der 1994 erfolgten Risikoeinschätzung\nnicht mehr festgehalten werden könne. Der Gesetzgeber reagiere auf diese neuen\nwissenschaftlichen Erkenntnisse nicht angemessen, weshalb eine erneute Anrufung\n\n\n\n                                         4/12\n\ndes Bundesverfassungsgerichts geboten sei.\n\n bb) Die zur Prüfung des Bundesverfassungsgerichts gestellten Vorschriften seien           21\nsämtlich entscheidungserheblich. Auf Grund der geringen gesundheitlichen Gefährdung sei die gesamte Kriminalisierung des Umgangs mit dem Betäubungsmittel Cannabis verfassungswidrig, der Angeklagte des Ausgangsverfahrens daher aus\nRechtsgründen freizusprechen.\n\n (cc) Die Vorschriften des BtMG verstießen gegen Art. 2 Abs. 1 GG und – soweit sie         22\ndie Verhängung von Freiheitsstrafe gestatteten – gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, weil\nsie unverhältnismäßig seien.\n\n (1) Die Strafvorschriften verfolgten keinen legitimen Zweck mehr. Zwar stehe dem          23\nGesetzgeber insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu; der ende allerdings, wenn\ndie zielstehenden Erwägungen heute objektiv nicht mehr als zutreffend bezeichnet\nwerden könnten. Die Einschätzungsprärogative und der damit verbundene gesetzgeberische Gestaltungsspielraum reduziere sich auf Null, wenn wissenschaftlich nachgewiesen sei, dass von Cannabis lediglich geringe Gefahren für nur wenige Menschen ausgingen.\n\n  Der Gesetzgeber habe mit Einführung der Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes den Schutz der Volksgesundheit, der Familie und insbesondere der Jugend\nverfolgt. Das umfassende Umgangsverbot auch mit Cannabisprodukten solle den gesundheitlichen Gefährdungen der Konsumenten entgegen wirken. Schon 1994 habe\ndas Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die von Cannabisprodukten ausgehenden gesundheitlichen Gefahren wesentlich geringer seien als ursprünglich befürchtet.\n\n Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liege allerdings die Einschätzung zu Grunde, dass der Konsum von Cannabis mit \"nicht unbeträchtlichen Gefahren und Risiken\" verbunden sei. Diese Einschätzung sei heute nicht mehr haltbar.\nWeil vom Cannabiskonsum keine \"entscheidenden\" Gefahren mehr ausgingen, dürfe\nder Gesetzgeber diesen verbleibenden Gefahren nicht mehr mit den Mitteln des\nStrafrechts begegnen.\n\n  Das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme habe im Übrigen die Feststellungen bestätigt, die bereits das Landgericht Lübeck in seinem Vorlagebeschluss\nvom 12. Dezember 1991 getroffen habe.\n\n  (2) Jedenfalls sei das Strafrecht kein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung des mit dem strafbewehrten Verbot verfolgten Zwecks. Ziel des umfassenden\nstrafbewehrten Verbots des Umgangs mit Cannabis sei es, die Verbreitung der Droge\nin der Gesellschaft einzuschränken und die damit verbundenen Gefahren zu verringern. Dem Gesetzgeber stehe zwar für die Frage der Geeignetheit eines Mittels eine\nEinschätzungsprärogative zu; seine Prognose könne nur dann als verfassungswidrig\nqualifiziert werden, wenn sie offensichtlich fehlsam sei. Zwischenzeitlich lägen gesicherte Erkenntnisse dahingehend vor, dass zwischen Strafandrohung und Konsum-\n\n\n                                          5/12\n\nverhalten kein konkreter Zusammenhang bestehe. Die gesetzgeberische Prognose\nsei daher offensichtlich falsch. Die Sachverständigen hätten angegeben, dass die\nPönalisierung des Wirkstoffes Cannabis für seine Ausbreitung keine Rolle spiele; der\nCannabiskonsum sei letztlich – wie der Sachverständige Prof. Dr. Cohen ausgeführt\nhabe - in den Niederlanden, in denen ein liberalerer Umgang mit Cannabis gepflegt\nwerde, geringer als in Ländern mit repressiver Drogenpolitik. Das Mittel des Strafrechts sei zur Erreichung des gesetzten Ziels auch nicht erforderlich. Präventionsarbeit oder der Einsatz des Ordnungswidrigkeiten- oder des Gewerberechts seien mildere Mittel, um den Konsum von Cannabis einzudämmen.\n\n (3) Die Strafvorschriften seien zumindest unverhältnismäßig, weil sie angesichts der   28\ngeringen Gefahren für eine kleine Anzahl jugendlicher Konsumenten zu einer übermäßigen Einschränkung der Freiheitsrechte aller Bürger führten.\n\n (dd) Die Pönalisierung von Cannabis verletze vor dem Hintergrund, dass der Konsum von Alkohol nicht unter Strafe gestellt sei, Art. 3 Abs. 1 GG, weil Alkohol – wie\nneuere Erkenntnisse und auch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit belegten – die gefährlichere Droge sei. Demgegenüber habe das Bundesverfassungsgericht 1994 noch angenommen, Alkohol und Cannabis seien \"potentiell\ngleich schädliche Drogen\".\n\n  (ee) Jedenfalls seien die Vorschriften der §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BtMG in    30\nVerbindung mit der Anlage 1 zu § 1 BtMG verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Vorschriften nur deshalb nicht für verfassungswidrig erklärt,\nweil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsbehörden ermögliche, dem geringen\nUnrechts- und Schuldgehalt der Taten durch ein Absehen von Strafverfolgung Rechnung zu tragen. Das Bundesverfassungsgericht habe in diesem Zusammenhang betont, dass von der Verfolgung der bezeichneten Straftaten regelmäßig abzusehen\nsei, und es habe zugleich eine bundesweit einheitliche Regelung angemahnt. Die\npraktischen Erfahrungen und die Betrachtung des vorgelegten Falls belegten allerdings, dass die so genannte \"prozessuale Lösung\" nicht in der Lage sei, verfassungswidrige Eingriffe in die Rechte der Bürger zu verhindern.\n\n  (ff) Die derzeitige strafrechtliche Verfolgungspraxis gegenüber Cannabiskonsumenten verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Entgegen den Vorgaben des\nBundesverfassungsgerichts hätten die Länder bislang nicht für eine einheitliche Einstellungspraxis Sorge getragen. Die Bundesländer hätten unterschiedliche Richtlinien zur Einstellungspraxis erlassen; insbesondere Wiederholungstäter, Jugendliche\nund Heranwachsende würden ganz unterschiedlich behandelt. Zwar komme eine von\nder kriminologischen Zentralstelle Wiesbaden erstellte Studie zu dem Ergebnis einer\nim Wesentlichen einheitlichen Einstellungspraxis bei Cannabisfällen bis zu zehn\nGramm; gleichwohl könne die Einstellungspraxis von Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft ganz unterschiedlich sein, weil die Richtlinien Spielräume eröffneten.\nDie gegenwärtige Praxis im Umgang mit Cannabiskonsumenten verstoße auch gegen Art. 103 Abs. 2 GG, weil der Normadressat nicht mehr vorhersehen könne, ob er\n\n\n\n                                         6/12\n\nbestraft werde oder nicht.\n\n (4) Eine verfassungskonforme Auslegung der angewendeten Vorschriften sei nicht         32\nmöglich. Weder die Einstellung des Verfahrens nach § 31a BtMG, die möglich gewesen sei, weil die Staatsanwaltschaft nach der Hauptverhandlung ihre Zustimmung zu\ndieser Verfahrensweise erteilt habe, noch ein Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5\nBtMG stelle einen Ausweg dar; schon der in beiden Fällen erforderliche Schuldspruch verstoße gegen das Übermaßverbot.\n\n  Ergänzend führte das Amtsgericht aus, dass es auch gar nicht in der Lage sei, im      33\nRahmen des § 29 Abs. 5 StPO (richtig: BtMG) von Strafe abzusehen und damit verfassungsgemäß auf das Verhalten des Angeklagten zu reagieren; denn es wisse\nnicht, bei welcher Menge Cannabis ein Absehen von Strafe angezeigt sei.\n\n                                         II.\n Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43, 51,        34\n63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92 - (vgl. BVerfGE 90, 145) entschieden, dass § 29\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit er das Handeltreiben mit sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, und\ndass § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, soweit er den Besitz von Cannabisprodukten mit\nStrafe bedroht, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.\n\n                                         B.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                            35\n\n                                         I.\n  1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss         36\ndas vorlegende Gericht ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit\nder zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften abhängt. Dazu muss die Vorlage aus\nsich heraus und ohne Beiziehung der Akten verständlich sein (vgl. BVerfGE 62, 223\n<229>; 69, 185 <187>). Der Vorlagebeschluss muss den entscheidungserheblichen\nSachverhalt und eine umfassende Darlegung der die rechtliche Würdigung tragenden Erwägungen enthalten. Das Gericht muss sich außerdem eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander setzen und die in Rechtsprechung und\nSchrifttum vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 97, 49 <60>). Ferner muss das\nGericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen\nund deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist. Auch insoweit bedarf\nes einer Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 88, 198 <201>; 89, 329 <336 f.>).\n\n 2. Besondere Begründungsanforderungen gelten für eine erneute Richtervorlage.          37\n\n\n\n                                         7/12\n\nDas vorlegende Gericht ist gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die frühere Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts gebunden. Ihr kommen gemäß § 31 Abs. 2\nBVerfGG Gesetzeskraft und Rechtskraftwirkung zu (vgl. BVerfGE 33, 199 <203>\nm.w.N.). Da das vorlegende Gericht im Falle einer erneuten Vorlage einen Spruch\nbegehrt, der im Gegensatz zu der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht, muss es im Einzelnen die Gründe dafür darlegen, dass die Rechtskraft\nder früheren Entscheidung eine erneute Sachprüfung nicht hindert. Die Rechtskraft\neiner gerichtlichen Entscheidung bezieht sich zwar stets auf den Zeitpunkt, in dem\nsie ergeht; sie erfasst damit nicht solche Veränderungen, die erst später eintreten.\nSie steht einer erneuten Vorlage daher nicht entgegen, wenn das vorlegende Gericht\nsich auf neue Tatsachen beruft, die erst nach der früheren Entscheidung entstanden\noder bekannt geworden sind. Eine erneute Vorlage ist in solchen Fällen aber nur\ndann zulässig, wenn sie von der Begründung der früheren Entscheidung ausgeht;\ndas vorlegende Gericht muss den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dokumentierten Rechtsstandpunkt einnehmen und neue Tatsachen darlegen,\ndie vor diesem Hintergrund geeignet sind, eine von dem früheren Erkenntnis des\nBundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung zu ermöglichen.\n\n                                         II.\n Diesen Begründungsanforderungen genügt die Vorlage nicht.                              38\n\n  1. Das vorlegende Gericht hat es versäumt darzulegen, inwiefern die zur Prüfung       39\ngestellten Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können. Die konkrete Normenkontrolle ist kein Mittel einer allgemeinen Aufsicht über den Gesetzgeber. Gegenstand einer Normenkontrolle können nur Vorschriften sein, auf deren Gültigkeit es bei\nder von dem vorlegenden Gericht zu treffenden Entscheidung auch tatsächlich ankommt. Dies können hier jedenfalls nicht alle Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sein. Weil das Amtsgericht es versäumt hat, den konkreten Bezug der von ihm\ninsgesamt für verfassungswidrig gehaltenen gesetzlichen Vorschriften zu der konkreten Entscheidung im Ausgangsverfahren herzustellen, und eine rechtliche Würdigung des festgestellten Lebenssachverhalts im Vorlagebeschluss gänzlich fehlt,\nbleibt auch unklar, ob das Amtsgericht die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nBtMG (in den im Tenor des Vorlagebeschlusses genannten Handlungsalternativen\ndes Erwerbs oder \"sich in sonstiger Weise Verschaffens\"), oder § 29 Abs. 1 Satz 1\nNr. 3 BtMG (unerlaubter Besitz) für entscheidungserheblich hält. Unklar bleibt außerdem, ob das Amtsgericht – der Jugendgerichtshilfe folgend - die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den zum Tatzeitpunkt zwanzig Jahre alten Heranwachsenden in\nErwägung gezogen hat oder nicht.\n\n 2. Darüber hinaus erfüllt der Vorlagebeschluss auch nicht die an eine erneute Vorlage zu stellenden besonderen Begründungsanforderungen.\n\n Das Amtsgericht geht zwar in seinem Vorlagebeschluss auf die Entscheidung des          41\nBundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) ein; Ausgangs-\n\n\n                                         8/12\n\npunkt seiner Erwägungen ist allerdings nicht der Rechtsstandpunkt des Bundesverfassungsgerichts, sondern der abweichende eigene Rechtsstandpunkt. Die vorgetragenen neuen Tatsachen belegen nicht, dass eine weitere Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht angezeigt sein könnte.\n\n  a) Es ist bereits fraglich, ob die vom Amtsgericht angeführten neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse tatsächlich als entscheidungserhebliche neue Tatsachen\nangesehen werden können. Weder das vorlegende Gericht selbst noch die benannten Sachverständigen behaupten, dass der Konsum von Cannabis ungefährlich sei.\nDass - worauf das Amtsgericht abhebt - der Konsum von Cannabis nicht zu Todesfällen führt, ist von jeher unbestritten. Das in den Mittelpunkt seiner tatsächlichen Erörterungen gerückte Ergebnis einer Studie von Kleiber und Kovar, nach der Cannabis\nweitaus weniger gefährlich sei als dies noch überwiegend angenommen werde, ist\nfür sich genommen nicht aussagekräftig.\n\n  aa) Das Bundesverfassungsgericht ist 1994 davon ausgegangen, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, der Konsum von Cannabis sei mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbunden, umstritten, aber auch die den Vorlagebeschlüssen\nzu Grunde liegende Auffassung mangelnder Gefährlichkeit von Cannabis ungesichert sei (a.a.O., S. 177). Nach einer Auswertung der in der wissenschaftlichen Literatur vertretenen Stimmen zu den lebhaft umstrittenen Wirkungen des Cannabiskonsums für den Einzelnen und die Allgemeinheit ist das Bundesverfassungsgericht zu\ndem Ergebnis gelangt, dass auch nach jetzigem Erkenntnisstand \"nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken\" verblieben (a.a.O., S. 181). Die in diese Einschätzung\neinfließende Annahme über Risikofaktoren (keine körperliche Abhängigkeit, nur geringe unmittelbare gesundheitliche Schäden bei mäßigem Genuss von Cannabis,\nMöglichkeit einer psychischen Abhängigkeit trotz geringen Suchtpotentials, Möglichkeit der Störung der Persönlichkeitsentwicklung bei Jugendlichen) werden durch die\nvom Amtsgericht zitierten neueren Stimmen der Wissenschaft nicht erschüttert.\nSchließlich war und ist die mögliche Auslösung eines so genannten \"amotivationalen\nSyndroms\" (vgl. a.a.O., S. 180) umstritten.\n\n  Ungeachtet der Tatsache, dass das Amtsgericht Bernau sich mit der Stellungnahme          44\ndes Bundesministeriums für Gesundheit nur unzureichend auseinander setzt, hat es\nauch nicht dargelegt, ob und inwieweit allein die Veränderung des Parameters \"gesundheitliche Gefährlichkeit\" für den Einzelnen die verfassungsrechtliche Beurteilung\nder angegriffenen Vorschriften verändern könnte. Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner früheren Entscheidung BVerfGE 90, 145 gebilligte Konzeption des Gesetzgebers geht gerade dahin, \"den gesamten Umgang mit Cannabisprodukten mit\nAusnahme des Konsums selbst wegen der von der Droge und dem Drogenhandel\nausgehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit einer umfassenden\nstaatlichen Kontrolle zu unterwerfen und zur Durchsetzung dieser Kontrolle den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten lückenlos mit Strafe zu bedrohen\" (a.a.O.,\nS. 182).\n\n\n\n                                          9/12\n\n  b) Auch seinen weiteren Überlegungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafvorschriften hat das vorlegende Gericht nicht die – bindenden - Erwägungen des\nBundesverfassungsgerichts zu Grunde gelegt, wonach es grundsätzlich Sache des\nGesetzgebers ist, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage im Einzelnen verbindlich festzulegen. Die Entscheidung des Strafgesetzgebers kann vom Bundesverfassungsgericht nicht darauf geprüft werden, ob er die\nzweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE\n90, 145 <173>). Ausgangspunkt für die verfassungsrechtliche Prüfung ist die vom\nGesetzgeber vorgenommene konkrete Zielsetzung, zur Erreichung des Zwecks, die\nmenschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen vor\nden von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren,\nnicht nur Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen, die unmittelbar für die Gesundheit\nEinzelner gefährlich sind. Vielmehr soll das soziale Zusammenleben in einer Weise\ngestaltet werden, \"die es von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen\nfreihält, wie sie auch von der so genannten weichen Droge Cannabis ausgehen:\nDurch sie werden insbesondere Jugendliche an Rauschmittel herangeführt; ihre Gewöhnung an berauschende Mittel wird gefördert. Die Festigung der Persönlichkeit\nvon Jugendlichen und Heranwachsenden kann behindert werden\" (vgl. BVerfGE 90,\n145 <174>).\n\n  Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Konzept hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt. Nach Umschreibung des bis 1994 bestehenden Kenntnisstands zur Gefährlichkeit von Cannabisprodukten hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten,\ndass die von Cannabisprodukten ausgehenden Gesundheitsgefahren zwar geringer\nsind als der Gesetzgeber dies bei Erlass des Gesetzes angenommen hatte, gleichwohl aber \"nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken\" verblieben, sodass die Gesamtkonzeption des Gesetzes in Bezug auf Cannabisprodukte auch weiterhin vor der\nVerfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 90, 145 <181>). Demgegenüber liegt dem\nVorlagebeschluss die davon abweichende, eigene Auffassung des Amtsgerichts Bernau zu Grunde, dass die Strafbewehrung kein geeignetes Mittel sei, um den Gebrauch der Droge Cannabis einzudämmen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1994 festgehalten, dass die kriminalpolitische\nDiskussion darüber, ob eine Verminderung des Cannabiskonsums eher durch die generalpräventive Wirkung des Strafrechts oder aber durch die Freigabe von Cannabis\nund eine davon erhoffte Trennung der Drogenmärkte erreicht werden könne, noch\nnicht abgeschlossen sei und dass es an wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen\nüber die Richtigkeit des einen oder des anderen Wegs fehle. Bei der Wahl zwischen\nmehreren potentiell geeigneten Wegen zur Erreichung eines Gesetzesziels hat der\nGesetzgeber die Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative. Gesicherte kriminologische Erkenntnisse, die geeignet sein könnten, den Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von Verfassungs wegen gesetzlich zu regelnden Frage\nzu zwingen oder doch die getroffene Regelung als mögliche Lösung gänzlich auszuschließen, hat auch das Amtsgericht Bernau nicht ins Feld geführt (vgl. BVerfGE 50,\n\n\n                                         10/12\n\n205 <212>; 90, 145 <183>).\n\n  c) Für die Handlungsalternativen des unerlaubten Erwerbs (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1    47\nNr. 1 BtMG) und des unerlaubten Besitzes von Cannabisprodukten (vgl. § 29 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 3 BtMG) hat das Bundesverfassungsgericht die Verhältnismäßigkeit im\nengeren Sinne auch unter Berücksichtigung des Umstands bejaht, dass die Schuld in\ndiesen Fällen typischerweise gering ist, wenn es sich um Fälle des Erwerbs oder des\nBesitzes von Cannabisprodukten in kleineren Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch handelt (vgl. BVerfGE 90, 145 <188 f.>); der Gesetzgeber genüge dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot, weil er es den Strafverfolgungsorganen ermögliche, einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat im Einzelfall\ndurch das Absehen von Strafverfolgung oder Strafe angemessen Rechnung zu tragen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere die Vorschrift des § 29\nAbs. 5 BtMG gezählt und damit den Gerichten die Verantwortung übertragen, im Einzelfall dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot durch Absehen von Strafe angemessen Rechnung zu tragen.\n\n d) Die Darlegungen des Amtsgerichts zu der uneinheitlichen Einstellungspraxis der     48\nStrafverfolgungsbehörden sind in sich widersprüchlich und daher nicht geeignet, die\ngesetzliche Konzeption in Zweifel zu ziehen.\n\n e) Die unterschiedliche Behandlung von Cannabis und Alkohol durch den Gesetzgeber verstößt – wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat – nicht\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. a.a.O., S. 195 ff.).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  50\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. Juni 2004 - 2 BvL 8/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2004 - 2 BvL 8/02 - Rn. (1 - 50), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20040629_2bvl000802.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:lk20040629.2bvl000802\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-29/2-bvl-8-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-29/2-bvl-8-02","retrieved":"2026-07-10 10:52:58.648078+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-06-29/2-bvl-8-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2004-06-29","dockets":["2 BvL 8/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:lk20040629.2bvl000802","ids":{"doknr":"BVERFG-lk20040629_2bvl000802","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:lk20040629.2bvl000802"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.06.2004 – 2 BvL 8/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-06-29/2-bvl-8-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/29","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29","label":"§ 29 BtMG 1981","mentions":12},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"BtMG 1981/31a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"31a","label":"§ 31a BtMG 1981","mentions":4},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/31","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"31","label":"§ 31 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/1","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"1","label":"§ 1 BtMG 1981","mentions":2},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"JGG/45","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"45","label":"§ 45 JGG","mentions":1},{"id":"JGG/47","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"47","label":"§ 47 JGG","mentions":1},{"id":"StPO/29","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"29","label":"§ 29 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/153a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"153a","label":"§ 153a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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