{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:fs20040303.1bvf000392","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"1 BvF 3/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Der Bund kann zwischen der Einrichtung einer Zentralstelle nach\n   Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG und der Errichtung einer selbständigen Bundesoberbehörde nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG wählen, soweit die Voraussetzungen beider Ermächtigungsnormen erfüllt sind.\n2. Im Bereich der Straftatenverhütung unterliegen Ermächtigungen zum\n   Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG keinen geringeren\n   rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit und Normenklarheit als Ermächtigungen zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr\n   und der Strafverfolgung.\n   Die Ermächtigung des § 39 Abs. 1 und 2 AWG zur Überwachung des\n   Postverkehrs und der Telekommunikation im Bereich der Straftatenverhütung und die des § 41 Abs. 2 AWG zur Verarbeitung und Weitergabe der erlangten personenbezogenen Daten für weitere Zwecke genügt diesem Maßstab nicht.\n\n\n\n\n                                1/35","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVF 3/92 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     zur\n                        verfassungsrechtlichen Prüfung\nder §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 41 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes\n\nAntragstellerin: Die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz,\n                 vertreten durch das Ministerium der Justiz,\n                 Ernst-Ludwig-Straße 3, 55116 Mainz,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Christoph Gusy,\n                    Niederwall 32, 33602 Bielefeld -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde\n\nam 3. März 2004 beschlossen:\n\nDie §§ 39, 40 und 41 des Außenwirtschaftsgesetzes, zuletzt geändert durch das\nZollfahndungsneuregelungsgesetz vom 16. August 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite\n3202), sind mit Artikel 10 des Grundgesetzes unvereinbar.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Das Normenkontrollverfahren betrifft die Befugnisse des Zollkriminalamts, Sendungen, die dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen, zu öffnen und einzusehen sowie die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen; außerdem betrifft es die Befugnis öffentlicher Stellen, die dabei erlangten\n\n\n                                        2/35\n\npersonenbezogenen Daten zu verarbeiten.\n\n                                          I.\n  1. Das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl I S. 372) hat dem damaligen\nZollkriminalinstitut Befugnisse zur Überwachung der dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegenden Sendungen sowie des Fernmeldeverkehrs eingeräumt.\nDie maßgeblichen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG)\nlauteten in der ursprünglichen Fassung:\n\n                                        § 39                                             3\n\n          Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses                     4\n\n(1) Zur Verhütung von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem                5\nKriegswaffenkontrollgesetz ist das Zollkriminalinstitut berechtigt, dem Brief-, Postoder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie den Fernmeldeverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen. Das Grundrecht des\nBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n\n(2) Beschränkungen nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet werden gegenüber                  6\n\n1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten          7\nvon erheblicher Bedeutung nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35,\ndieses Gesetzes oder § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von\nKriegswaffen planen,\n\n2. einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, wenn       8\neine der in Nummer 1 bezeichneten Personen für sie tätig ist und eine Maßnahme\nnach Nummer 1 nicht ausreicht, oder\n\n3. anderen Personen, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,            9\ndass sie für eine in Nummer 1 bezeichnete Person bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass eine solche Person ihren Anschluss benutzt.\n\nDie Maßnahme nach Nummer 2 darf nur angeordnet werden, soweit tatsächliche              10\nAnhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person an dem Postverkehr der\nnatürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung teilnimmt oder deren\nFernmeldeanschluss benutzt.\n\n(3) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die Maßnahme nicht\naußer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.\n\n\n                                         3/35\n\n(4) Vor dem Antrag auf Anordnung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Ebenso ist die Staatsanwaltschaft von der richterlichen Entscheidung, von einer Entscheidung des Bundesministers der Finanzen bei Gefahr im Verzug und von dem\nErgebnis der beantragten Maßnahme zu unterrichten.\n\n(5) Bei der Durchführung der Maßnahmen ist Artikel 1 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zu       13\nArtikel 10 Grundgesetz hinsichtlich der Pflichten der Deutschen Bundespost und anderer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt\nsind, entsprechend anzuwenden.\n\n                                        § 40                                          14\n\n                              Richterliche Anordnung                                  15\n\n(1) Beschränkungen nach § 39 Abs. 1 sind vom Behördenleiter oder dessen Stellvertreter unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der beantragten Maßnahme\nnach Zustimmung des Bundesministers der Finanzen schriftlich zu beantragen und\nzu begründen. In dem Antrag ist darzulegen, dass die in § 39 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.\n\n(2) Die Anordnung ergeht durch das Landgericht, bei Gefahr im Verzug durch den        17\nBundesminister der Finanzen. Die Anordnung des Bundesministers der Finanzen\ntritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Landgericht bestätigt\nwird.\n\n(3) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalinstitut seinen   18\nSitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.\n\n(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss Namen und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie sich richtet. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der\nMaßnahme zu bestimmen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig,\nsoweit die in § 39 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.\n\n                                        § 41                                          20\n\n                             Durchführungsvorschriften                                21\n\n(1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 sind unter Verantwortung des Zollkriminalinstituts und unter Aufsicht eines Bediensteten\nvorzunehmen, der die Befähigung zum Richteramt hat. Artikel 1 § 7 Abs. 2 und § 8\ndes Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz ist entsprechend anzuwenden.\n\n(2) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten dürfen von öffentlichen Stellen des Bundes außer zur Verhütung oder Aufklärung der in § 39 Abs.\n1 genannten Straftaten nur zur Verhütung oder Aufklärung einer in § 138 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftat verarbeitet und genutzt werden, soweit sich bei\nGelegenheit der Auswertung Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen,\n\n\n                                         4/35\n\ndass eine solche Straftat begangen werden soll, begangen wird oder begangen\nworden ist.\n\n(3) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen über einen am Post- und             24\nFernmeldeverkehr Beteiligten zu den in Absatz 2 genannten Zwecken nicht mehr erforderlich, sind sie unter Aufsicht eines der in Absatz 1 genannten Bediensteten unverzüglich zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.\nZur Sicherung der ordnungsgemäßen Vernichtung sind in regelmäßigen Abständen\nPrüfungen durchzuführen.\n\n(4) Von den getroffenen Maßnahmen ist der Betroffene durch das Zollkriminalinstitut       25\nzu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, entscheidet die Staatsanwaltschaft über den Zeitpunkt der Unterrichtung.\n\n(5) Der Bundesminister der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens               26\nsechs Monaten ein Gremium, das aus fünf vom Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 39 bis 43 dieses Gesetzes.\n\n Durch das Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 1992 (BGBl I S. 1222) erhielt das Zollkriminalinstitut unter Änderung\nvon § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) den Rang einer Bundesoberbehörde und wurde gleichzeitig in \"Zollkriminalamt\" umbenannt. Die vorstehend wiedergegebenen Regelungen sind mehrfach geändert worden. Sie lauten nunmehr auszugsweise wie folgt:\n\n                                         § 39                                             28\n\n            Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses                    29\n\n(1) Zur Verhütung von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem                 30\nKriegswaffenkontrollgesetz ist das Zollkriminalamt berechtigt, dem Brief-, Post- oder\nFernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie die\nTelekommunikation einschließlich der dazu nach Wirksamwerden der Anordnung\n(§ 40) innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte zu überwachen und aufzuzeichnen. Das Grundrecht des Brief-, Post- und\nFernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n\n(2) bis (5) ...                                                                           31\n\n                                         § 40                                             32\n\n                               Richterliche Anordnung                                     33\n\n(1) bis (3) ...                                                                           34\n\n(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss Namen und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie sich richtet. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der\n\n\n                                          5/35\n\nMaßnahme zu bestimmen, bei einer Überwachung der Telekommunikation auch die\nRufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses. Die\nAnordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in § 39 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.\n\n                                        § 41                                            36\n\n                             Durchführungsvorschriften                                  37\n\n(1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 sind unter Verantwortung des Zollkriminalamtes und unter Aufsicht eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befähigung zum Richteramt hat. § 11 Abs. 2 und 3 des Artikel\n10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n\n(2) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten dürfen von öffentlichen Stellen nur zur Verhütung oder Aufklärung der in § 39 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 bis 4 des Artikel 10-Gesetzes genannten\nStraftaten verarbeitet und genutzt werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass eine solche Straftat\nbegangen werden soll, begangen wird oder begangen worden ist.\n\n(3) und (4) ...                                                                         40\n\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens          41\nsechs Monaten ein Gremium, das aus neun vom Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 39 bis 43 dieses Gesetzes.\n\n Gemäß § 51 AWG treten die §§ 39 bis 43 AWG am 31. Dezember 2004 außer Kraft.           42\n\n  2. Das mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedete Zollfahndungsneuregelungsgesetz (ZFnrG) vom 16. August 2002 (BGBl I S. 3202), durch das auch das Außenwirtschaftsgesetz geändert worden ist, enthält in Art. 1 das Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG). Art. 2\nZFnrG regelt durch Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes die Rechtsstellung\ndes Zollkriminalamts neu; nach § 1 Nr. 3 FVG ist das Zollkriminalamt nunmehr eine\nMittelbehörde.\n\n                                         II.\n Die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz hat gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG beantragt, festzustellen:\n\n1. § 39 Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in der Fassung vom 28.         45\nFebruar 1992, BGBl I S. 372, ist mit Art. 83, 87 GG unvereinbar und nichtig, soweit\ner die Zuständigkeit des Zollkriminalinstituts begründet.\n\n2. § 39 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AWG verstoßen gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und das Übermaßverbot und sind daher nichtig.\n\n\n\n                                         6/35\n\n3. § 41 Abs. 2 AWG verstößt gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot           47\nund ist daher nichtig.\n\n 1. Zur Rechtslage bis zum In-Kraft-Treten des Zollfahndungsneuregelungsgesetzes         48\nvom 16. August 2002 trägt die Antragstellerin vor, § 39 Abs. 1 AWG habe gegen die\nNormen zur Regelung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern in\nArt. 83, 87 GG verstoßen.\n\n  a) Die Gesetzgebungskompetenz für das Außenwirtschaftsgesetz stehe dem Bund            49\nnach Art. 73 Nr. 5 GG zu. Gegenstand des § 39 Abs. 1 AWG sei Straftatenprävention, also materielles Polizeirecht. Der Bund sei indes zur Gesetzesvollziehung nur\ndann zuständig, wenn für diese Aufgabe im Grundgesetz eine Vollziehungskompetenz des Bundes zumindest ermöglicht sei.\n\n  Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG begründe eine solche Bundeskompetenz im vorliegenden Falle nicht. Eine Bundeszuständigkeit nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG scheide\nebenfalls aus. Zuständigkeitsregelungen, die in anderen Verfassungsnormen getroffen worden seien, dürften nicht unter Rückgriff auf Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG unterlaufen werden; sie schlössen dessen Anwendbarkeit vielmehr aus. Art. 87 Abs. 3 Satz 1\nGG habe damit subsidiären Charakter. Sofern in § 39 Abs. 1 AWG das \"polizeiliche\nAuskunfts- und Nachrichtenwesen\" geregelt sein sollte, hätte gemäß Art. 87 Abs. 1\nSatz 2 GG lediglich eine Zentralstelle des Bundes errichtet werden dürfen. Sei dies\nnicht erfolgt, scheitere eine Vollziehungskompetenz des Bundes nach Art. 87 Abs. 3\nSatz 1 GG daran, dass Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG neben seiner kompetenzbegründenden auch eine kompetenzbegrenzende Wirkung in Polizeiangelegenheiten entfalte.\nDer Wortlaut des Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG sei insoweit zwar nicht eindeutig. Das dort\nentwickelte differenzierte, alle polizeilichen Aufgabenbereiche nennende und je besonders regelnde System lege jedoch den Schluss nahe, dass hier auf dem Gebiet\nder Polizei eine vollständige Kompetenzabgrenzung stattfinden solle.\n\n Für eine Begrenzung der Bundeskompetenzen und damit für eine Kompetenzzuweisung an die Länder spreche die Entstehungsgeschichte des Art. 87 GG. Die Regelungssystematik der Norm weise in dieselbe Richtung. Art. 87 GG zeichne sich dadurch aus, dass vom ersten bis zum letzten Absatz einerseits vermehrte\nVollziehungskompetenzen des Bundes ermöglicht, andererseits die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kompetenz tendenziell erschwert würden. In gegenständlicher Hinsicht sei Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber Art. 87 Abs. 3 Satz 1\nGG die speziellere Regelung.\n\n Nähme man an, dass Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG Bundesexekutivkompetenzen auf               52\ndem Gebiet der Polizei begründe, wären die materiellen und organisatorischen Grenzen des Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG sinnlos. Dies lasse sich durch eine Auslegung vermeiden, nach der Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG Sperrwirkung habe. Auch ein Rückgriff\nauf Annexzuständigkeiten scheide aus.\n\n b) Zu der auf Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG gestützten Neuregelung von Rechtsstellung        53\n\n\n\n                                         7/35\n\nund Aufgabenbereichen des Zollkriminalamts durch Art. 2 ZFnrG trägt die Antragstellerin ergänzend vor, § 39 Abs. 1 AWG erscheine nunmehr \"partiell verändert\";\ndas Außenwirtschaftsgesetz sei indes inhaltlich unverändert geblieben. Die mit dem\nNormenkontrollantrag gestellte verfassungsrechtliche Frage sei nach wie vor offen.\nDie angegriffenen Gesetze entfalteten weiterhin Rechtswirkungen, beispielsweise\nauf schwebende Verwaltungsstreitverfahren. Es bestehe ein Entscheidungsinteresse\nüber den Zeitraum der ursprünglichen rechtlichen Wirkung jener Rechtslage hinaus.\n\n  2. Die Antragstellerin ist weiter der Meinung, § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 39       54\nAbs. 2 AWG verletze das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG, da er als Eingriffsermächtigung zu unbestimmt sei. Es fehle an normativen Hürden, die geeignet seien,\nden Eingriff in das Grundrecht als ultima ratio erscheinen zu lassen. Das widerspreche dem Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG. Die zum Anlass der Ermittlungsmaßnahme genommene - geplante oder versuchte - Tat müsse so konkret\nfestgelegt sein, dass der Eingriff im Vorhinein gesteuert und begrenzt werden könne.\n\n  Die Schwelle der Gefahrenabwehr beziehungsweise Aufklärung von Straftaten werde in das so genannte Vorfeld verlagert. § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2\nAWG enthalte eine einzigartige Kombination zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe. Dies sei vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die Vorschrift einen erheblichen\nEingriff in die Rechte der Betroffenen begründe, der heimlich stattfinde. Daher sei eine gerichtliche Klärung seiner Zulässigkeit frühestens nach Schaffung vollendeter\nTatsachen möglich. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Bestimmtheitsgebot in\ndiesem Bereich besonderes Gewicht beigemessen.\n\n  Die fehlende materielle Begrenzung der Eingriffsbefugnisse werde nicht durch den        56\nRichtervorbehalt des § 40 Abs. 2 AWG kompensiert. Das folge für den vorliegenden\nFall gerade aus der Tatsache der Unbestimmtheit selbst. Ein wirksames Kontrollverfahren bedürfe wirksamer Kontrollmaßstäbe. Die in § 39 Abs. 1 in Verbindung mit\n§ 39 Abs. 2 AWG enthaltenen Maßstäbe seien inhaltlich so unbestimmt, dass sie\nauch im Verfahren der gerichtlichen Kontrolle keine ausreichende Handhabe zur Klärung böten, wann eine Maßnahme zulässig und wann sie unzulässig sei.\n\n § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AWG verletze auch das Übermaßverbot.           57\n\n  3. Zur ursprünglichen Fassung des § 41 Abs. 2 AWG hat die Antragstellerin vorgetragen, die Regelungen über die Verarbeitung der erlangten Daten seien mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar. Grundrechtlich sei mindestens geboten, dass die Zulässigkeit der Datenverarbeitung überhaupt gesetzlich geregelt sei und dass die\nErhebungs- wie Verwendungszwecke hinreichend bestimmt seien. Diese Anforderungen seien nicht verwirklicht. § 41 Abs. 2 AWG enthalte allein Bestimmungen über\ndie Nutzung und Verarbeitung der erlangten Daten durch \"öffentliche Stellen des\nBundes\". An einer Regelung für Landesbehörden fehle es hingegen. Aus Inhalt und\nZweck der §§ 39 ff. AWG ergebe sich aber, dass die erlangten Daten an Stellen der\nLänder weitergegeben werden müssten.\n\n\n\n                                          8/35\n\n Nach einem Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Norm hat die          59\nAntragstellerin erklärt, die Antragsgründe seien entfallen. Sie hat alsdann den Antrag\nzu 3 zurückgenommen.\n\n                                         III.\n  Zu dem Antrag haben die Bundesregierung und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Stellung genommen.\n\n 1. Für die Bundesregierung hat der Bundesminister für Wirtschaft ausgeführt, die        61\nBestimmungen der §§ 39 ff. AWG seien sowohl in formeller als auch in materieller\nHinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n a) Zur Verhinderung von Beschaffungsbemühungen fremder Staaten im Bereich               62\ngefährlicher Technologien sei es erforderlich gewesen, nicht allein das repressive Instrumentarium zu verbessern, sondern Beschaffungsbemühungen bereits im Vorfeld\nrechtzeitig zu entdecken und entsprechende Exporte zu verhindern. Die bis dahin zur\nVerfügung stehenden Möglichkeiten zur Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs hätten sich als zu diesem Zweck nicht ausreichend erwiesen.\n\n Die Übertragung der in § 39 AWG beschriebenen Überwachungsmaßnahmen auf                 63\ndas Zollkriminalamt verstoße nicht gegen die kompetenzrechtlichen Vorschriften des\nGrundgesetzes. Jedenfalls ergebe sich eine Verwaltungskompetenz des Bundes aus\nArt. 87 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Norm sei nicht etwa wegen einer Subsidiarität gegenüber Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG unanwendbar. Dem Bund sei lediglich die Schaffung\nallgemeiner Bundespolizeibehörden, deren Aufgabe allgemeine Gefahrenabwehr\nsei, verwehrt, soweit solche nicht ausdrücklich im Grundgesetz, namentlich in Art. 87\nAbs. 1 Satz 2 GG, zugelassen seien. Die Möglichkeit zur Schaffung selbständiger\nBundesoberbehörden werde hierdurch nicht beeinträchtigt. Es sei daher davon auszugehen, dass jedenfalls die Übertragung bestimmter polizeilicher Befugnisse auf\nBundesbehörden im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen sei.\n\n  b) § 39 AWG verletze das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nicht. Auf Grund         64\nvon § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 AWG könne mit hinreichender Bestimmtheit\nfestgestellt werden, wann die in der Regelung vorgesehenen Maßnahmen angeordnet werden könnten. Wie sich aus § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 und Satz 2 AWG\nklar ergebe, müssten \"Tatsachen\" oder \"tatsächliche Anhaltspunkte\" vorliegen, welche die Annahme rechtfertigten, dass Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz (im\nFolgenden: KWKG) planen oder bestimmte Fernmeldeanschlüsse benutzen. Andernfalls könne das Verfahren nach den §§ 39 ff. AWG nicht eingeleitet werden. Dem\nZollkriminalamt werde also nicht die Möglichkeit gegeben, sich solche tatsächlichen\nAnhaltspunkte erst durch die Überwachungsmaßnahmen zu verschaffen. Hinweise\naus dem Ausland oder der Auslandsaufklärung des Bundesnachrichtendienstes enthielten in der Regel solche tatsächlichen Anhaltspunkte. Abhörmaßnahmen \"ins\n\n\n                                         9/35\n\nBlaue hinein\", also lediglich \"auf Verdacht\", seien nach dem Gesetz nicht zulässig.\nEine richterliche Überprüfung der Einhaltung der Grenzen sei ohne weiteres möglich,\nzumal die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe keine neuen Begriffsschöpfungen darstellten.\n\n Die in den §§ 39 ff. AWG vorgesehenen Maßnahmen verletzten nicht das Übermaßverbot. Die Einschränkung der in Art. 10 GG geschützten Rechtsgüter stehe in\neinem angemessenen Verhältnis zu den betroffenen schweren Gefährdungen.\n\n c) Auch die in § 41 Abs. 2 AWG geregelte Verarbeitung der auf Grund der Maßnahmen nach § 39 AWG erworbenen Informationen entspreche den grundgesetzlichen\nErfordernissen.\n\n  2. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat ausgeführt, auf Grund der gewählten Kombination unbestimmter Rechtsbegriffe sei § 39 Abs. 2 AWG nicht unbedenklich. Das Merkmal der in § 39 Abs. 2 Nr. 1 AWG für einen Eingriff vorausgesetzten \"Tatsachen\" sei einschließlich des für ihre Annahme erforderlichen Grades an\nWahrscheinlichkeit einer klarstellenden Auslegung nicht zugänglich. Die Formulierung der Norm sei noch weniger klar als diejenige des § 100 a StPO.\n\n  Auch das Merkmal \"Straftaten von erheblicher Bedeutung\" sei bedenklich. Es sei            68\nfraglich, ob die Verweisung auf den in diesem Zusammenhang dargestellten Straftatenkatalog ihrerseits in hinreichendem Maße zur Bestimmtheit der Regelung beitrage. Der unbestimmte Rechtsbegriff des \"Planens\" bringe die Gefahr mit sich, dass die\ngrundlegende rechtsstaatliche Funktion der strafrechtlichen Tatbestandsmäßigkeit\nweitgehend außer Kraft gesetzt werde. Im Gesetzgebungsverfahren seien indes mit\nRücksicht auf die verfahrenssichernden Maßnahmen nach § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1,\n2 und 4 sowie § 41 Abs. 1 AWG letztlich keine Einwände erhoben worden.\n\n                                           IV.\n Die Antragstellerin hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.                              69\n\n                                           B.\n Der Normenkontrollantrag nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit § 13               70\nNr. 6, § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ist zulässig. Die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen und die Rücknahme des Antrags zu 3 haben das öffentliche Interesse an der\nKlärung der Verfassungsmäßigkeit der früheren und der jetzigen Rechtslage nicht\nentfallen lassen. Allerdings ist die neue Vorschrift über die Rechtsstellung des Zollkriminalamts nicht in die Prüfung einzubeziehen.\n\n                                           I.\n Auf den Antrag zu 1 ist ausschließlich über die bis zum In-Kraft-Treten des Zollfahndungsneuregelungsgesetzes vom 16. August 2002 bestehende Rechtslage zu befinden. An deren Klarstellung besteht ein objektives Interesse.\n\n\n\n                                          10/35\n\n  1. Die in Art. 2 Nr. 1 ZFnrG, § 1 Nr. 3 FVG geregelte Umwandlung des Zollkriminalamts in eine Mittelbehörde stellt eine grundlegende Änderung der Rechtslage dar,\ndurch welche die im Wortlaut unveränderte Norm des § 39 Abs. 1 AWG in kompetentieller Hinsicht inhaltlich umgestaltet wird.\n\n  Eine Norm wird nur dann in ihrer Neufassung Gegenstand eines bereits eingeleiteten Normenkontrollverfahrens, wenn ihr Inhalt im Zuge der Gesetzesänderung im\nWesentlichen gleich bleibt (vgl. BVerfGE 6, 104 <110>; 61, 291 <306>; 65, 237\n<243 f.>). Daran fehlt es vorliegend. Art. 2 ZFnrG ändert den Status des Zollkriminalamts und stellt es auf eine neue verfassungsrechtliche Grundlage. Für die Bundeskompetenz wird Satz 2 von Art. 87 Abs. 3 GG statt bisher Satz 1 herangezogen (vgl.\nGesetzesbegründung, BTDrucks 14/8007 <neu>, S. 22, zu Ziff. 3.). Das Zollkriminalamt wird in eine bundeseigene Mittelbehörde umgewandelt. Damit bezieht § 39\nAbs. 1 AWG sich nunmehr auf das Zollkriminalamt in dieser neuen Rechtsstellung.\n\n Die Änderung steht in ihren Wirkungen einer gesetzlichen Neuregelung gleich. Die        74\nveränderte Rechtsstellung des Zollkriminalamts verändert zugleich den Charakter\nder in § 39 Abs. 1 AWG vorgenommenen Aufgabenzuweisung. Der unverändert gebliebene Wortlaut der Norm steht dem nicht entgegen. Es gibt keinen maßgeblichen\nUnterschied zwischen einer gesetzlichen Regelung, die bestimmte Aufgaben einer\nBehörde erstmals zuweist, und einer Regelung, die bei fortbestehender Aufgabenzuweisung die Rechtsstellung der zuständigen Behörde ändert.\n\n  2. Das Bundesverfassungsgericht hätte die neu geschaffene Rechtslage nur dann          75\nverfassungsrechtlich zu überprüfen, wenn sie durch einen Antrag der Antragstellerin\nin das Verfahren einbezogen worden wäre. Maßgeblich für die Festlegung des Antragsgegenstandes ist der im Antrag zum Ausdruck gebrachte Wille der Antragstellerin (vgl. BVerfGE 86, 148 <210 f.>; 93, 37 <65>; 97, 198 <213>). Ihrer Stellungnahme\nvom 28. Oktober 2002 ist zu entnehmen, dass nur die bisherige Rechtslage zur Überprüfung gestellt wird.\n\n 3. Das objektive Klarstellungsinteresse an der Verfassungsmäßigkeit der früheren        76\nRechtslage besteht fort, da von ihr noch Rechtswirkungen ausgehen können (zu diesem Erfordernis vgl. BVerfGE 79, 311 <326 f.>; 88, 203 <334 ff.>; 100, 249 <257>).\nDa die Neuregelung erst am 24. August 2002 in Kraft getreten ist, sind Rechtswirkungen im Hinblick auf laufende Verfahren nicht unwahrscheinlich, in denen das Zollkriminalamt noch in seiner bisherigen Rechtsgestalt gehandelt hat. Dem steht nicht entgegen, dass § 39 Abs. 1 und 2 AWG auch aus materiellen Gründen mit Art. 10 GG\nunvereinbar sein kann. Die Prüfung des Zuständigkeitsmangels ist vorgreiflich, weil\ner nicht durch eine Gesetzesänderung behoben werden könnte.\n\n                                          II.\n  In materieller Hinsicht sind die mit dem Antrag zu 2 angegriffenen Regelungen des      77\n§ 39 Abs. 1 und 2 AWG weiterhin Verfahrensgegenstand. Sie haben lediglich redaktionelle Korrekturen erfahren.\n\n\n                                         11/35\n\n  Auch die Änderungen der von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG durch Verweisung in          78\nBezug genommenen strafrechtlichen Vorschriften beseitigen die fortbestehende\nIdentität der Norm nicht. Der inhaltliche Schwerpunkt der angegriffenen Norm liegt in\nder Ermächtigung zu Überwachungsmaßnahmen und der Verweisung auf eine Reihe\nvon Strafrechtsnormen. Die Regelung besteht im Kern unverändert fort, auch wenn\ndie Normen, auf die verwiesen wird, zum Teil modifiziert worden sind.\n\n                                         III.\n  § 41 Abs. 2 AWG ist in seiner gegenwärtigen Fassung unbeschadet der Rücknahme des Antrags zu 3 in vollem Umfang zu überprüfen. Hieran besteht ein öffentliches\nInteresse.\n\n 1. Die Antragstellerin hat § 41 Abs. 2 AWG nach der Formulierung ihres Antrags in      80\nvollem Umfang angegriffen. Die Norm betrifft die Verwertung personenbezogener\nDaten durch öffentliche Stellen. Die ursprüngliche Konzentration der Kritik auf das\nseinerzeitige Tatbestandsmerkmal \"des Bundes\" bedeutete nicht, dass der Antrag\nsich auf dieses Merkmal und damit auf die anfängliche Begrenzung der Regelung auf\nöffentliche Stellen des Bundes beschränkte. Im weiteren Schriftsatz vom 20. April\n2001 hat die Antragstellerin zusätzliche allgemeine Einwände gegen die Norm vorgebracht, die insbesondere an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli\n1999 (BVerfGE 100, 313) anknüpfen. Damit hat sie den im Antrag ausformulierten,\numfassenden Angriff untermauert und dessen Tragweite klargestellt.\n\n 2. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nicht der zwischenzeitlich zurückgenommene Antrag, sondern die Prüfung der Vereinbarkeit von Bundesrecht oder\nLandesrecht mit dem Grundgesetz. Das durch einen zulässigen Antrag in Gang gesetzte Verfahren ist in seinem weiteren Verlauf der Verfügung des Antragstellers entzogen. Für die Gestaltung und Durchführung des Verfahrens sind nicht die Anträge\nund Anregungen, sondern ausschließlich Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses\nmaßgebend (vgl. BVerfGE 1, 396 <414 f.>; 68, 346 <350 f.>; 87, 152 <153>).\n\n  Ein solches Interesse liegt vor. Entscheidend ist der enge Zusammenhang zwischen den Normen über die Erhebung, insbesondere § 39 AWG, und denen über die\nVerwendung der Daten (insbesondere § 41 Abs. 2 AWG). Die Datenerhebung gewinnt durch die Weiterverwertung erst ihr volles Gewicht (vgl. BVerfGE 100, 313\n<384>; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C VII). Ohne\nBlick auf die Verwertungsregeln ist daher nicht zu klären, wozu die Erhebung führen\nkann und ob sie im Hinblick auf den Erhebungszweck verhältnismäßig ist. Die im ursprünglichen Antrag angegriffenen Normen bilden mithin eine untrennbare Einheit,\ndie nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden kann. Daher ist im Gesamtzusammenhang des Verfahrens ohne Rücksicht auf weitere Erwägungen, namentlich zu\n§ 78 Satz 2 BVerfGG, auch die Sachentscheidung über § 41 Abs. 2 AWG geboten\n(vergleichbar BVerfGE 8, 274 <301>; 57, 295 <334>; 73, 118 <151>).\n\n 3. Einer Erörterung der Frage, ob die ursprüngliche Begrenzung der Regelung auf        83\n\n\n                                        12/35\n\nöffentliche Stellen nur des Bundes für sich gesehen mit dem Grundgesetz in Einklang\nstand, bedarf es demgegenüber nicht mehr. Denn ein objektives Klarstellungsinteresse ist angesichts der Zeit, die seit In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes vom 17.\nDezember 1997 (BGBl I S. 3108 <3115>) und damit der Einbeziehung auch der Behörden der Bundesländer verstrichen ist, nicht erkennbar.\n\n                                        C.\n Der Normenkontrollantrag ist begründet.                                               84\n\n                                         I.\n Der Bund war allerdings gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG zur Übertragung der in         85\n§ 39 AWG vorgesehenen Aufgabe auf eine selbständige Bundesoberbehörde befugt.\n\n 1. Die in Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG vorausgesetzte Gesetzgebungskompetenz des          86\nBundes beruht auf Art. 73 Nr. 5 GG.\n\n a) Gemäß Art. 73 Nr. 5 GG hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für den             87\n\"Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland\". Davon wird schon dem Wortlaut\nnach der im Außenwirtschaftsgesetz geregelte Waren- und Kapitalverkehr erfasst.\nWegen der Einheitlichkeit der Lebensvorgänge im Außenwirtschaftsverkehr ergibt\nsich auch für den Dienstleistungsverkehr (siehe §§ 18 ff. AWG) aus Art. 73 Nr. 5 GG\neine Zuständigkeit des Bundes unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs.\nEin solcher ist anzuerkennen, wenn eine dem Bund zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine andere Materie mit\ngeregelt wird, wenn also das Übergreifen in einen an sich den Ländern übertragenen\nKompetenzbereich für die Regelung der zugewiesenen Materie unerlässlich ist (vgl.\nBVerfGE 98, 265 <299>; stRspr). So liegt es hier. Der Waren-, der Dienstleistungsund der Kapitalverkehr sind im Bereich der Außenwirtschaft so vielfältig miteinander\nverknüpft, dass eine getrennte Regelung zur Erfüllung solcher Ziele, wie sie das Außenwirtschaftsgesetz verfolgt, nicht sachgerecht wäre. Nach § 7 Abs. 1 AWG dienen\ndie gesetzlich erlaubten Beschränkungen der Rechtsgeschäfte und Handlungen im\nAußenwirtschaftsverkehr insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Verhütung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und der Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Darauf bezogene Maßnahmen können nicht ohne erheblichen\nEffektivitätsverlust nach unterschiedlichen Regelungen von unterschiedlichen Behörden einerseits für den Warenverkehr und andererseits für den Dienstleistungsverkehr\nvorgenommen werden.\n\n  Von der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Nr. 5 GG sind auch die auf den Außenwirtschaftsverkehr bezogenen präventiv-polizeilichen Maßnahmen erfasst (vgl.\nBVerfGE 33, 52 <63 f.>; auch BVerfGE 8, 143 <149>; 97, 198 <222>) und damit auch\ndie hier in Rede stehenden besonderen Regelungen zur Verhütung der in § 39 AWG\nin Bezug genommenen Straftaten. Die allgemeinen Befugnisse der Bundesländer namentlich im Polizeirecht und in der Strafrechtspflege bleiben von der Regelung unan-\n\n                                        13/35\n\ngetastet. Hinreichend Rechnung getragen ist auch dem Gebot, die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern durch die Auslegung einer Regelung zur ausschließlichen Bundeskompetenz nicht zu unterlaufen (vgl. BVerfGE 100, 313 <368>).\nDenn die durch § 39 Abs. 1 AWG begründete Zuständigkeit des Zollkriminalamts liegt\nin Bereichen, die den Vorgängen des Außenwirtschafts- und des Kriegswaffenkontrollrechts unmittelbar zugeordnet sind.\n\n b) Für die in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG erfasste Verhütung von Straftaten nach       89\ndem Kriegswaffenkontrollgesetz ergibt sich die Bundeskompetenz auch aus Art. 26\nAbs. 2 GG.\n\n  2. Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG enthält eine Kompetenzregelung, die dem Bund eine zusätzliche Verwaltungskompetenz eröffnet, also im Sinne von Art. 83 GG etwas \"anderes zulässt\" (vgl. BVerfGE 14, 197 <210>; 104, 238 <247>). Das Zollkriminalamt\ndurfte auf dieser Grundlage in seiner damaligen Rechtsgestalt als selbständige Oberbehörde des Bundes mit den sich aus § 39 Abs. 1 AWG ergebenden Aufgaben betraut werden.\n\n a) Die Vorgaben des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG waren erfüllt.                             91\n\n  § 1 Nr. 2 FVG a.F. ordnete das Zollkriminalamt als selbständige Bundesoberbehörde in die Reihe der Bundesfinanzbehörden ein. Eine solche Behörde darf nur für Aufgaben errichtet werden, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer\nOberbehörde ohne Mittel- und Unterbau und ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder - außer für reine Amtshilfe - wahrgenommen werden können. Damit zieht Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG der Begründung einer Verwaltungszuständigkeit durch den Bund auch insofern eine Grenze, als nur bestimmte Sachaufgaben\nzur zentralen Erledigung geeignet sind (vgl. BVerfGE 14, 197 <211>).\n\n  Für den in § 39 Abs. 1 AWG geschaffenen Aufgabenbereich des Zollkriminalamts           93\nliegen die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG vor. Die Überwachung der\nTelekommunikation und des Briefverkehrs zur Verhütung von Straftaten nach dem\nAußenwirtschaftsgesetz kann zentral und ohne Verwaltungsunterbau wahrgenommen werden. Bestehende Verwaltungszuständigkeiten der Länder werden nicht verdrängt.\n\n Das Zollkriminalamt ist nach § 5 a FVG a.F. zur Unterstützung der Zollfahndungsämter eingerichtet worden. Es sollte deren Ermittlungen koordinieren und lenken und\nhatte keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tätigkeiten von Länderbehörden. Auch\nkommt die begrenzte Einräumung von Weisungsbefugnissen nicht der Schaffung eines Verwaltungsunterbaus oder der Errichtung von Außenstellen gleich. Das Recht\nzur fachlichen Weisung stand dem Zollkriminalamt nur zu, soweit die Zollfahndungsämter ihre Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung erfüllten. Ein Recht zur Dienstaufsicht bestand nicht. Eine faktische Eingliederung in den hierarchischen Aufbau der Bundesfinanzbehörden erfolgte durch die\nbegrenzten Weisungsbefugnisse nicht. Weisungsbefugnisse als solche stehen der\n\n\n\n                                         14/35\n\nCharakterisierung einer Behörde als Bundesoberbehörde begrifflich nicht von vornherein entgegen. Die Weisungen waren für das Zollkriminalamt kein prägendes\nMerkmal seiner Tätigkeit, sondern lediglich Mittel zur Durchsetzung der ihm eingeräumten Befugnisse im Einzelfall. Die Gefahr einer Verdrängung von Länderkompetenzen oder der Umgehung der begrenzenden Wirkungen von Art. 87 Abs. 3 Satz 1\nGG durch Schaffung eines faktischen Unterbaus bestand nicht.\n\n b) Das Zollkriminalamt ist als Bundesoberbehörde durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes         95\nvom 7. Juli 1992 eingerichtet worden; das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, das dem damaligen Zollkriminalinstitut Befugnisse nach § 39 AWG\neinräumte, stammte allerdings schon vom 28. Februar 1992. An einer Klärung rechtlicher Probleme der für wenige Monate entstandenen Übergangssituation zwischen\ndem In-Kraft-Treten des § 39 Abs. 1 AWG und der Einrichtung des Zollkriminalamts\nals Bundesoberbehörde besteht kein rechtliches Interesse mehr.\n\n 3. Der Bund war nicht gehalten, statt einer Bundesoberbehörde eine Zentralstelle         96\nnach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG einzurichten.\n\n  Art. 87 GG soll wie die anderen Regelungen des VIII. Abschnitts des Grundgesetzes eine sachgerechte Ausführung der Bundesgesetze und den Aufbau einer leistungsfähigen Bundesverwaltung ermöglichen, soweit die Aufgaben nicht von den\nLändern wahrgenommen werden. Art. 87 GG sichert nicht nur die Beachtung der Interessen der Länder am Schutz der eigenen Verwaltungskompetenz, sondern auch\ndie des Bundes an einer leistungsfähigen Verwaltung, soweit er eigene Verwaltungskompetenzen hat oder sie begründen kann. Dementsprechend stellt Art. 87 GG unterschiedliche Möglichkeiten bereit, zwischen denen der Bund wählen darf, soweit die\nverfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Einrichtung der jeweiligen Behörden\nerfüllt sind. Das Recht und die Pflicht zur Wahl einer sachgerechten Organisationsstruktur würden ohne hinreichenden Grund eingeengt, wenn die von der Antragstellerin im Einklang mit einem Teil der Literatur (vgl. Dittmann, Die Bundesverwaltung,\n1983, S. 252 f.; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, Band III, 2000, Art. 87 Rn. 72; Lerche, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 87 Rn. 170, 175, Stand: Dezember 1992;\nSachs, in: ders., Grundgesetz, 3. Aufl., 2003, Art. 87 Rn. 78) behauptete Subsidiarität\nvon Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG im Verhältnis zu Art. 87 Abs. 1 GG anzuerkennen wäre.\nEine solche Einengung folgt auch nicht aus der Einleitung des Absatzes 3 durch das\nWort \"Außerdem\" (so aber etwa Lerche, a.a.O., Rn. 170). Dieses Wort knüpft an die\nin den beiden ersten Absätzen des Art. 87 GG aufgeführten Fälle bundeseigener\nVerwaltung an (vgl. BVerfGE 14, 197 <210>). Damit wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Bund von der Ermächtigung des Absatzes 3 nur Gebrauch machen\ndarf, wenn er andere Möglichkeiten zur Einrichtung bundeseigener Behörden nicht\nhat. Zieht er im Interesse effektiver Aufgabenbewältigung die in Art. 87 Abs. 3 Satz 1\nGG ermöglichte Organisationsform der nach Art. 87 Abs. 1 GG eröffneten vor, so ist\ndies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Der Bund musste sich daher nicht darauf beschränken, das Zollkriminalamt auf der         98\n\n\n\n                                         15/35\n\nGrundlage des Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG als Zentralstelle einzurichten. Dort, wo eine\nZentralstelle im Hinblick darauf, dass diese im Wesentlichen auf die Wahrnehmung\nvon Koordinationsaufgaben beschränkt ist, für die Erfüllung einer Aufgabe nicht ausreicht, darf der Bund unter den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG eine\nselbständige Bundesoberbehörde einrichten. Dass es sachwidrig ist, für die Verhütung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr und dabei zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine nicht auf bloße Koordinationsaufgaben beschränkte Bundesbehörde einzurichten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n Die Entstehungsgeschichte der Norm und in diesem Zusammenhang insbesondere             99\nder \"Polizeibrief\" der westalliierten Militärgouverneure vom 14. April 1949 (abgedruckt bei Werthebach/Droste, in: Bonner Kommentar, Art. 73 Nr. 10 Rn. 10, Stand:\nDezember 1998) ergeben entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung der sich aus Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden Befugnisse im Bereich polizeilicher Aufgaben des Bundes ausgeschlossen ist.\nAbgesehen davon, dass die historische Ausgangslage des Dokuments nicht mehr\nbesteht, kann ihm lediglich entnommen werden, dass die Bundeskompetenzen im\nBereich des Polizeiwesens zugunsten der Länder deutlich begrenzt sein sollten. Daraus allein lässt sich jedoch keine Aussage darüber gewinnen, ob Art. 87 Abs. 1\nSatz 2 GG die Anwendung von Art. 87 Abs. 3 GG einschränkt.\n\n 4. Auch die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten (vgl. BVerfGE 14,     100\n197 <214 f.>; 104, 238 <247 f.>) stand der Vereinbarkeit von § 39 Abs. 1 AWG mit\nden kompetenzrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes nicht entgegen.\n\n  Der Bund unterliegt bei Ausübung seiner Sachkompetenz der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Länder. Gegen diese Pflicht verstößt er allerdings nicht schon dadurch, dass er von einer ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz Gebrauch macht; vielmehr muss deren Inanspruchnahme missbräuchlich sein (vgl.\nBVerfGE 104, 249 <269 f.>; 106, 1 <27>). Da der Grundsatz länderfreundlichen Verhaltens akzessorischer Natur ist und lediglich innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses oder einer anderweitig begründeten Rechtspflicht Bedeutung gewinnen kann (vgl. BVerfGE 104, 238 <247 f.>), bedarf es der Feststellung\neiner den Ländern zukommenden Rechtsposition, damit aus dem Grundsatz der\nBundestreue überhaupt Folgen hergeleitet werden können (vgl. BVerfGE 95, 250\n<266>; 103, 81 <88>; 104, 238 <248>). Daran aber fehlt es hier.\n\n                                         II.\n § 39 Abs. 1 und 2 AWG ist mit Art. 10 GG nicht vereinbar.                             102\n\n 1. Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung ist Art. 10 GG. Die Grundrechtsnorm schließt das Erfordernis der Normenbestimmtheit und Normenklarheit jeglicher\nErmächtigung zu Überwachungseingriffen ein.\n\n a) Art. 10 Abs. 1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Öffnung von Briefen und      104\ndie Einsichtnahme in sie (vgl. BVerfGE 67, 157 <171 f.>) sowie gegen das Abhören,\n\n\n                                        16/35\n\ndie Kenntnisnahme und das Aufzeichnen des Inhalts der Telekommunikation, aber\nauch gegen die Erfassung ihrer Umstände, die Auswertung des Inhalts und die Verwendung gewonnener Daten (vgl. BVerfGE 100, 313 <358 ff.>; 106, 28 <37>). Im\nAusmaß seines Schutzgehalts verdrängt Art. 10 Abs. 1 GG das allgemeine Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 157 <171>; 100, 313 <358>).\n\n Das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von\nKommunikation und schützt damit zugleich die Würde des Menschen (vgl. BVerfGE\n67, 157 <171>). Durch die Kenntnisnahme des Inhalts von Briefen und das Abhören\nvon Telefongesprächen wird auf intensive Weise in das Grundrecht eingegriffen. Die\nSchwere des Eingriffs wird auch dadurch geprägt, dass der Betroffene wegen der gebotenen Heimlichkeit nicht an dem Anordnungsverfahren beteiligt ist.\n\n  b) Ermächtigungen zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG bedürfen       106\nnach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit zu entsprechen hat. Die\nMaßgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil insoweit aus\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1\n<44 ff., 54>), sind grundsätzlich auf die spezielle Garantie in Art. 10 GG übertragbar\n(vgl. BVerfGE 100, 313 <359>). Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs\nmüssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt\nwerden (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f., 372>). Dies soll sicherstellen, dass der betroffene Bürger sich darauf einstellen kann (aa), dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet (bb) und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können (cc).\n\n aa) Der Betroffene muss die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm erhöhen sich, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten\nerschwert. Soweit die praktische Bedeutung einer Regelung vom Zusammenspiel der\nNormen unterschiedlicher Regelungsbereiche abhängt, müssen die Klarheit des Normeninhalts und die Voraussehbarkeit der Ergebnisse der Normanwendung gerade\nauch im Hinblick auf dieses Zusammenwirken gesichert sein (vgl. BVerfG, NJW\n2003, S. 2733 <2735>).\n\n  Bei Ermächtigungen zu Überwachungsmaßnahmen verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass die betroffene Person erkennen kann, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten mit dem Risiko der Überwachung verbunden\nist. Die Bestimmtheit der Handlungsvoraussetzungen des staatlichen Eingriffs - und\ndamit der begrenzenden Maßstäbe - kommt aber auch Personen zugute, denen die\nkonkreten Handlungsvoraussetzungen nicht bekannt sind. Für Dritte, die den Anlass\nnicht geschaffen haben und eher zufällig betroffen werden, reicht es, wenn die\nRechtsordnung die Voraussetzungen der Überwachungsmaßnahme in grundsätzlich\n\n\n\n                                         17/35\n\nnachvollziehbarer Weise umschreibt.\n\n  bb) Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu\nbegrenzen (vgl. BVerfGE 56, 1 <12>; stRspr). Dazu gehört, dass hinreichend klare\nMaßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. Die Entscheidung\nüber die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der\nVerwaltung gestellt sein (vgl. BVerfGE 78, 214 <226>). Dem Gesetz kommt im Hinblick auf den Handlungsspielraum der Exekutive eine begrenzende Funktion zu, die\nrechtmäßiges Handeln des Staates sichern und dadurch auch die Freiheit der Bürger\nvor staatlichem Missbrauch schützen soll. Dieser Aspekt der Bindung der Verwaltung\nist bei einer Überwachungsmaßnahme besonders wichtig, da der Betroffene von ihr\nkeine Kenntnis hat. Dies gilt insbesondere für unbeteiligte Dritte, die mit einer staatlichen Überwachung nicht rechnen und sich deshalb vor einem Einblick in ihren Privatbereich nicht schützen können.\n\n cc) Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die              110\nGerichte in die Lage zu versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu\nkontrollieren. Dies ist für den Schutz der Bürger besonders bedeutsam, wenn das\nGericht schon vor Ergreifen der Maßnahme oder in ihrem Vollzug zur Kontrolle der\nVerwaltung eingeschaltet wird, während der Betroffene infolge der Heimlichkeit der\nMaßnahme noch davon ausgeschlossen ist, sich selbst für sein Recht einzusetzen.\n\n  c) Mängel hinreichender Normenbestimmtheit und -klarheit beeinträchtigen insbesondere die Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Je ungenauer\ndie Ziele einer Normierung und die Anforderungen an die tatsächliche Ausgangslage\ngesetzlich umschrieben sind, umso schwerer fällt die Beurteilung der Eignung und\nErforderlichkeit einer Überwachungsmaßnahme. Vor allem bewirkt die Unbestimmtheit der tatsächlichen Voraussetzungen das Risiko eines unangemessenen Verhältnisses von Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung in Grundrechte eingegriffen wird, und den Rechtsgütern der davon Betroffenen. Von maßgeblicher\nBedeutung im Zuge der Abwägung ist insbesondere die Einschätzung der Schwere\nder dem Schutzgut drohenden Gefahr. Diese setzt Klarheit nicht nur über das gefährdete Rechtsgut, sondern auch über die dieses gefährdende Handlung voraus.\n\n  d) Die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigung           112\nrichten sich nach der Art und der Schwere des Eingriffs. Diese ergibt sich aus der Art\nder vorgesehenen Maßnahme und der von ihr für den Betroffenen ausgelösten Wirkungen. Welchem Ziel die Maßnahme dient, etwa der Gefahrenabwehr oder der Gefahrenverhütung, ist für die Beurteilung ihrer Schwere für den Betroffenen ohne Belang.\n\n  Allerdings findet der Gesetzgeber je nach der zu erfüllenden Aufgabe zur Rechtfertigung der Eingriffsvoraussetzungen und zu ihrer Umsetzung unterschiedliche Möglichkeiten vor. Bei der Strafverfolgung kann er an den Verdacht einer schon verwirklichten Straftat anknüpfen, bei der polizeilichen Gefahrenabwehr an eine Gefahr, also\n\n\n                                          18/35\n\nan Tatsachen, aus denen das Bevorstehen eines schädigenden Ereignisses abzuleiten ist. Solche Anknüpfungsmöglichkeiten entfallen, soweit der Gesetzgeber die\nAufgabe verfolgt, Straftaten zu verhüten oder Vorsorge für die Verfolgung zukünftig eventuell begangener Straftaten zu treffen. Das allein hindert ihn allerdings nicht,\nin Wahrnehmung derartiger Aufgaben Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1\nGG zu ermöglichen. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt jedoch, dass die jeweiligen Ermächtigungen handlungsbegrenzende Tatbestandselemente enthalten, die einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit vergleichbar dem schaffen,\nder für die überkommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung\nrechtsstaatlich geboten ist.\n\n  Die rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen sind historisch gesehen insbesondere im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr entwickelt und dort im Laufe\nder Zeit auf neue Erscheinungsformen gefahrenabwehrender Maßnahmen erstreckt\nworden. Zum Teil ist die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung anfangs\nzwar nicht gesehen worden. So haben die Ordnungsbehörden, insbesondere die Polizei, zunächst auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Informationen im\nVorfeld von Gefahren erhoben, um Rechtsgüter vorbeugend zu schützen oder die\nspätere Strafverfolgung zu erleichtern. Derartige Maßnahmen der Beobachtung und\nInformationsverarbeitung wurden lange Zeit nicht als Grundrechtseingriffe eingeordnet. Nachdem aber der Eingriffscharakter einer Vielzahl solcher Maßnahmen erkannt\nworden ist, steht fest, dass die Behörden hierfür eine Eingriffsermächtigung benötigen, die den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BVerfGE\n65, 1 <44 ff.>). Dies gilt umso mehr für Überwachungsmaßnahmen im Anwendungsbereich des Art. 10 GG. Sieht der Gesetzgeber solche Maßnahmen - wie in den\n§§ 39 ff. AWG - auf dem Gebiet der Straftatenverhütung vor, so hat er die den Anlass\nbildenden Straftaten sowie die Anforderungen an die Verdachtstatsachen so bestimmt zu umschreiben, dass das Risiko einer Fehlprognose in dem Rahmen verbleibt, der auch für Maßnahmen der Strafverfolgung und der Gefahrenbekämpfung\nals verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheint.\n\n  e) Entsprechende Ermächtigungen dürfen für Zwecke der Straftatenverhütung an             115\nTatsachen anknüpfen, die auf die Planung solcher Straftaten schließen lassen. Dem\nGesetzgeber ist es nicht grundsätzlich verwehrt, zur Umschreibung des Anlasses\nund der weiteren Voraussetzungen der Straftatenverhütung unbestimmte Rechtsbegriffe zu benutzen. Die Auslegungsbedürftigkeit als solche steht dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen, solange die Auslegung unter Nutzung der juristischen\nMethodik zu bewältigen ist (vgl. BVerfGE 31, 255 <264>; 83, 130 <145>; stRspr) und\ndie im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen,\ndass Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind\n(vgl. BVerfGE 21, 73 <79 f.>).\n\n In einem einheitlichen Zusammenhang dürfen auch mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, solange die Normen insgesamt den rechtsstaatlichen\nGrundsätzen der Normenklarheit und Justitiabilität entsprechen (vgl. BVerfGE 31,\n\n\n                                          19/35\n\n255 <264>). Ist die Maßnahme auf mehrere Normen gestützt, die jeweils unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, darf die Schutzwirkung des Bestimmtheitsgebots durch\ndas Zusammentreffen mehrerer solcher Begriffe nicht aufgeweicht werden.\n\n 2. § 39 Abs. 1 und 2 AWG entspricht diesen Grundsätzen nicht. Die Norm ist mit       117\nArt. 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG unvereinbar.\n\n § 39 Abs. 1 AWG umschreibt als Aufgabe des Zollkriminalamts die Verhütung von        118\nStraftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz\nund erlaubt zu diesem Zweck die Überwachung des Brief- und Telekommunikationsverkehrs. § 39 Abs. 2 Satz 1 AWG ermöglicht entsprechende Anordnungen, wenn\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die von der Anordnung betroffenen Personen bestimmte Straftaten von erheblicher Bedeutung planen. Auch Dritte können\nvon den Maßnahmen erfasst werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, Abs. 3 Satz 2\nAWG).\n\n  Das durch § 39 AWG ermöglichte Abhören eines Telefongesprächs ist ein schwer        119\nwiegender gezielter personenbezogener Eingriff in das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1\nGG. Da er im Vorfeld einer strafbaren Handlung erfolgt, fehlt es an einem abgeschlossenen oder in Verwirklichung begriffenen strafbaren Handeln. Dies führt zu\ndem erheblichen Risiko, dass die Überwachungsmaßnahme an ein Verhalten anknüpft, das sich im Nachhinein als strafrechtlich irrelevant erweist. Die Ermächtigungsnorm des § 39 AWG wirkt diesem Risiko nicht in der rechtsstaatlich gebotenen\nWeise entgegen. Das Zusammenwirken der verschiedenen Tatbestandsmerkmale\nsowie eine große Zahl von Verweisungen auf andere Normen ergeben im Gesamtgefüge der vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik Mängel an hinreichender\nNormenbestimmtheit und Normenklarheit, die durch die Beschränkung auf Straftaten\nvon erheblicher Bedeutung nicht beseitigt werden.\n\n  a) Im vorliegenden Zusammenhang ist lediglich zu entscheiden, ob in der Situation   120\nder Vorfeldermittlung die Art der Bezugnahme auf die Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände des Außenwirtschaftsrechts den Anforderungen der Normenbestimmtheit und Normenklarheit gerecht wird. Gegenstand der verfassungsrechtlichen\nPrüfung sind demgegenüber nicht die einzelnen von § 39 AWG in Bezug genommenen Strafrechtsnormen. Bestimmtheitsbedenken gegen die Anknüpfung von Maßnahmen der Vorfeldermittlung an eine Norm oder einen Komplex unterschiedlicher\nNormen können unabhängig davon bestehen, ob die betreffenden Normen auch\ndann Bestimmtheitsbedenken unterliegen, wenn es - anders als hier - um die Beurteilung eines schon abgeschlossenen und durch Tatsachenaufklärung der normativen\nBewertung zugänglichen Sachverhalts geht.\n\n  b) Die Überwachungsmaßnahme soll zum Zeitpunkt des Planens einer Straftat erfolgen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG). Das Merkmal des Planens bringt hinsichtlich\nseines Beginns und seines Endes Klärungsbedarf mit sich.\n\n aa) Eine Ermächtigung zur Straftatenverhütung unterscheidet sich hinsichtlich der    122\n\n\n\n                                       20/35\n\nTatsachenlage, an die sie eine Maßnahme anknüpft, erheblich von Normen wie beispielsweise § 100 a StPO, die die Begehung einer Straftat, einen strafbaren Versuch\noder eine strafbare Vorbereitung, mithin einen in der Vergangenheit liegenden, zumindest teilweise abgeschlossenen Sachverhalt voraussetzen. Die vorliegende Ermächtigung gilt nicht einmal zwingend einem schon in der Entwicklung begriffenen\nVorgang, sondern bereits seiner Planung. Diese soll auf der Grundlage von Tatsachen feststellbar sein, die nicht auf die Gewissheit eines solchen Planens verweisen müssen; es reicht, wenn sie eine entsprechende \"Annahme\" rechtfertigen. § 39\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG verlangt vom Zollkriminalamt daher schwerpunktmäßig eine\nPrognose künftiger Entwicklungen, die sich in wesentlichen Teilen noch in der Vorstellungswelt des potentiellen Straftäters abspielen.\n\n  An die Stelle des bei der Strafverfolgung maßgebenden Verhaltens, das in einem           123\ngesetzlichen Straftatbestand umschrieben ist, tritt bei der Vorverlagerung des Eingriffs in das Planungsstadium ein zunächst meist nur durch relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Straftaten gekennzeichnetes, in der Bedeutung der beobachteten Einzelheiten häufig noch schwer fassbares Geschehen. Die in Bezug\ngenommenen Straftatbestände sind in diesem Stadium damit nur wenig geeignet,\nden maßgeblichen Sachverhalt einzugrenzen, der Indizien für eine geplante Straftat\nenthalten soll. Sachverhaltsfeststellung und Prognose sind mit vorgreiflichen Einschätzungen über das weitere Geschehen, aber auch über die erst noch bevorstehende strafrechtliche Relevanz der festgestellten Tatsachen verkoppelt. Die Feststellung des voraussichtlich weiteren Verlaufs ist auch dadurch erschwert, dass das\nAußenwirtschaftsrecht durch weit ausgreifende Gefährdungs- und Vorbereitungstatbestände gekennzeichnet ist, so dass der Eingriff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht in den Grenzbereich eines Verhaltens verlagert sein kann, das sich möglicherweise zu einer Rechtsgutverletzung weiterentwickelt, eventuell aber auch nicht.\n\n Die vom Zollkriminalamt gewonnenen Erkenntnisse können je nach Lage des Falles            124\nzu der Annahme führen, dass die Planung auf eine bestimmte Straftat oder aber auf\neine Mehrzahl möglicher weiterer Geschehensabläufe bezogen ist, die alternativ verschiedene Straftatbestände erfüllen. Auch dies erweitert die tatsächlichen Geschehnisse, die mögliche Anhaltspunkte für die Annahme sind, Straftaten seien geplant.\n\n  Wegen der noch fehlenden Verwirklichung einzelner Tatbestandselemente wird die           125\nTatsachenlage häufig durch hohe Ambivalenz der Bedeutung einzelner Verhaltensumstände geprägt sein. Die beobachteten Tätigkeiten können in harmlosen Zusammenhängen verbleiben; sie können aber auch der Beginn eines Vorgangs sein, der\nzur Straftat werden soll. Das Zollkriminalamt als Ermittlungsbehörde muss deshalb\nunter erheblicher Unsicherheit arbeiten, die größer ist als üblicherweise bei der Tätigkeit von Ordnungsbehörden und die trotz der Sachkunde und beruflichen Erfahrung\nihres Personals nicht ausgeräumt werden kann. Das Amt befindet sich vor der\nSchwierigkeit, entweder Wichtiges zu übersehen und damit seine Aufgabe zu verfehlen oder Überwachungsmaßnahmen auf Indizien zu stützen, die eventuell zu\nschwach sind, den schweren Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.\n\n\n                                          21/35\n\n  bb) Die Frage, wann das Stadium des Planens beendet ist, kann demgegenüber             126\nleichter beantwortet werden. Zweck der Norm ist die Verhinderung von Straftaten.\nFür Prävention besteht so lange Anlass, wie diese noch nicht beendet sind. Dies bedeutet, dass es eine Überschneidung zwischen den Präventionsmaßnahmen nach\n§ 39 AWG und möglichen Strafverfolgungsmaßnahmen insoweit geben kann, als die\n\"Planung\" schon in ein straftatbestandliches Verhalten übergegangen, die Rechtsgutbeeinträchtigung hingegen noch nicht abgeschlossen ist, so dass präventive Maßnahmen weiter sinnvoll sein können. Bestimmtheitsprobleme wirft dies nicht auf.\n\n c) Je weniger die eingrenzende Funktion der Bezugnahme auf Tatbestandsmerkmale einer schon verwirklichten oder in Verwirklichung begriffenen Straftat zum Tragen kommt, umso wichtiger sind sonstige Einengungen der Ermächtigung, die das\nRisiko einer Fehlprognose grundrechtlich hinnehmbar sein lassen.\n\n  aa) Solche Einengungen sind für den Begriff des Planens im Tatbestand des § 39         128\nAbs. 1 und 2 AWG nicht ausdrücklich enthalten. Sie können aber gegebenenfalls im\nZuge der Auslegung insoweit gewonnen werden, als Anforderungen an die Sicherheit\nder Tatsachenbasis und an den geforderten Grad an Wahrscheinlichkeit gestellt werden, die der Intensität des Grundrechtseingriffs gerecht werden. Je gewichtiger das\ndurch die geplante Tat betroffene Rechtsgut ist und je weiter gehend es beeinträchtigt würde, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine geplante\nStraftat geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zu Grunde liegen (vgl. BVerfGE 100, 313\n<392>). Diesen Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber in § 39 Abs. 3 Satz 1 AWG aufgegriffen und dahingehend geregelt, dass die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur\nBedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen darf. In dieser Bezugnahme auf\nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind allerdings weitere Einengungen unterblieben, so dass der Regelung keine zusätzlich begrenzende Wirkung zukommt.\n\n bb) Das Gesetz fordert, dass Tatsachen die Annahme der Planung der jeweiligen           129\nStraftaten rechtfertigen. Das Erfordernis des Vorliegens von Tatsachen verdeutlicht,\ndass bloße Vermutungen nicht ausreichen. Die Tatsachen müssen ferner so beschaffen sein, dass sie die Annahme einer Planung rechtfertigen. Dies fordert eine\nBezugnahme auf Erfahrungssätze, die hinreichend sicher sind, um einen derart\nschweren Eingriff auslösen zu können.\n\n  cc) Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AWG sind Maßnahmen auch gegen Personen               130\noder Personenvereinigungen, für die die verdächtige Person tätig ist, zulässig, allerdings nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die verdächtige Person an deren Postverkehr teilnimmt oder deren Telekommunikationsanschluss benutzt (§ 39 Abs. 2 Satz 2 AWG). Das Tatbestandsmerkmal der\n\"tatsächlichen Anhaltspunkte\" wird in der Rechtsprechung gelegentlich im Vergleich\nzu dem der \"Tatsachen\" als weniger streng bewertet (vgl. etwa SächsVerfGH, LKV\n1996, S. 273 <284>). Eine solche unterschiedliche Deutung scheidet im vorliegenden\nZusammenhang aus. Für die in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AWG vorgesehe-\n\n\n\n                                         22/35\n\nne Inanspruchnahme eines Dritten genügen Vermutungen oder wenig aussagekräftige tatsächliche Anhaltspunkte nicht. § 39 Abs. 2 Satz 2 AWG ist daher nur verfassungsgemäß, wenn auch insofern Tatsachen verlangt werden, die einen hinreichend\nsicheren Schluss auf die Teilnahme des Verdächtigen am Postverkehr des Dritten\noder die Nutzung seines Telekommunikationsanschlusses ermöglichen. Diese Einengung ist durch Auslegung erreichbar, so dass Bestimmtheitsbedenken insoweit\nnicht durchgreifen.\n\n  d) Die im Außenwirtschaftsgesetz gewählte Regelungstechnik mit ihren Verweisungen und Weiterverweisungen auf Strafrechtsnormen weist eine große Streubreite\nund Verschachtelung der in Bezug genommenen Tatbestände auf. Die Behörde und\ndas Gericht können auf eine Vielzahl unterschiedlicher Tatbestandselemente zugreifen, die zum Teil in unterschiedlichen Zusammenhängen einsetzbar sind. Darunter\nleidet die Normenklarheit. Da die Tatbestandselemente auf ein Verhalten zu beziehen sind, das sich noch im Vorfeld einer Straftat und damit der Verwirklichung der\nTatbestandselemente befindet, bewirken die Vielzahl und die Möglichkeiten zu unterschiedlichen Kombinationen solcher Tatbestandselemente ein hohes Fehlerrisiko in\nder Rechtsanwendung.\n\n  aa) § 39 Abs. 2 AWG verweist auf Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und         132\ndes Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, die ihrerseits auf weitere Strafnormen und auf Ordnungswidrigkeitentatbestände sowie auf Anlagen und Genehmigungstatbestände Bezug nehmen. So führt die Verweisung des § 39 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 AWG auf § 34 Abs. 2 AWG zur Einbeziehung von § 33 Abs. 1, 4 und 5 AWG.\nInsbesondere werden über § 33 Abs. 1 AWG, wenn auch unter den in § 34 Abs. 2\nAWG aufgeführten qualifizierten Voraussetzungen, die Ordnungswidrigkeitentatbestände der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) relevant. § 33 Abs. 1 AWG bezieht\nsich auf die §§ 2 und 7 AWG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 AWV, der auf eine größere Zahl von Regelungen dieser Verordnung verweist. § 33 Abs. 4 AWG schließt mehrere Absätze von § 70 AWV ein, und zwar unter weiterer Verweisung auf eine ebenfalls größere Zahl von Vorschriften, die in einzeln aufgeführten EG-Verordnungen\nenthalten sind. Darüber hinaus sind nach § 34 Abs. 4 AWG nicht ausdrücklich zitierte\nVerbotsregelungen des Außenwirtschaftsgesetzes, auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen sowie Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften einschlägig, sofern sie der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen und im\nBundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind. § 33 Abs. 5\nAWG nimmt verschiedene Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung in Bezug, die das Erfordernis einer Genehmigung anordnen, ferner die §§ 26, 26 a AWG in Verbindung mit § 70 Abs. 4, 5 und 6 AWV, unter\nWeiterverweisung auf weitere Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und der\nAußenwirtschaftsverordnung. Auch wird auf § 44 und § 46 Abs. 1 bis 3 AWG verwiesen, die sanktionierte Auskunfts- und weitere Mitwirkungspflichten regeln.\n\n\n\n\n                                         23/35\n\n  Diese Verweisungstechnik erschwert das Erkennen der maßgeblichen Straftatbestände und die Zuordnung einer Tatsachenbeobachtung zu einem bestimmten Tatbestandsmerkmal. Dieser Mangel an Normenklarheit bewirkt bei Überwachungsmaßnahmen im Planungsstadium und dort insbesondere beim Handeln unter\nZeitdruck ein hohes Risiko, dass sich die Handelnden keine Rechenschaft mehr darüber geben, ob sich die beobachteten Indizien auf konkrete Straftatbestände beziehen lassen. Besonders schwer zu erfassen sind die vorausgesetzten tatsächlichen\nAnhaltspunkte, wenn die Norm einen Verweis auf Ordnungswidrigkeitentatbestände\ngenügen lässt, aber zusätzlich fordert, dass das Verhalten weitere Anforderungen erfüllt, die es zur Straftat werden lassen (§ 34 Abs. 2 AWG). Ein Mangel an Normenklarheit ist auch damit verbunden, dass auf weitere Rechtsgrundlagen verwiesen\nwird, deren maßgebender Inhalt nur mit Schwierigkeiten erfasst werden kann. Dies\nbetrifft Verweise auf Anlagen sowie Genehmigungen und teilweise auch auf Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften. So regelt - um ein Beispiel herauszugreifen - die EG-Verordnung Nr. 1081/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABlEG Nr. L\n122 S. 29), auf die in § 70 Abs. 5 e AWV verwiesen wird, Lieferungs- und Ausfuhrverbote in Bezug auf Birma. Sie ermächtigt ihrerseits in Art. 4 die Kommission, neben\nanderem den Anhang II der Verordnung zu ändern, in dem die Namen der Inhaber\neingefrorener Konten aufgeführt sind. Die maßgebenden normativen Grundlagen\nkönnen mithin von unterschiedlichen Normgebern verändert werden. Gleiches gilt,\nsoweit auf UN-Resolutionen Bezug genommen wird (§ 34 Abs. 4 AWG). Als Beispiel\nsei § 69 g AWV mit der Bezugnahme auf die Resolutionen 1132 (1997) vom 8. Oktober 1997 und 1171 (1998) vom 4. Juni 1998 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführt.\n\n bb) Verweisungsketten können als solche in komplexen Regelungszusammenhängen gegenüber der als Alternative in Betracht kommenden Umschreibung aller Eingriffsvoraussetzungen in der Eingriffsnorm selbst durchaus vorzugswürdig sein. An\nKlarheit wird durch die Zusammenfassung in einer einzigen Norm nicht notwendig etwas gewonnen. Allerdings ist leichter zu erkennen, welche Tatbestandsmerkmale erheblich sind.\n\n Erreicht der Gesetzgeber die Festlegung des Normeninhalts aber - wie hier - nur mit   135\nHilfe zum Teil langer, über mehrere Ebenen gestaffelter, unterschiedlich variabler\nVerweisungsketten, die bei gleichzeitiger Verzweigung in die Breite den Charakter\nvon Kaskaden annehmen, leidet die praktische Erkennbarkeit der maßgebenden\nRechtsgrundlage. Der Prüfvorgang wird dadurch fehleranfällig. Gerade in Eilfällen\nbesteht eine gesteigerte Gefahr von Fehlentscheidungen der Verwaltung und der eingeschalteten Gerichte.\n\n cc) Auch für die Bürger als Normadressaten ist bei Regelungen mit tiefgestaffelten    136\nVerweisungen schwer erkennbar, worauf mögliche Eingriffsmaßnahmen gestützt\nwerden können.\n\n Deshalb wird in der Literatur zum Teil gefordert, der Betroffene müsse aus der Ein-   137\n\n\n\n                                        24/35\n\ngriffsnorm selbst entnehmen können, welche Eingriffe in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht prinzipiell möglich sind (vgl. Bizer, Forschungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung, 1992, S. 174 f.; Denninger, in: Bäumler, Polizei\nund Datenschutz, 1999, S. 16 f.; Gusy, Polizeiarbeit zwischen Gefahrenabwehr und\nStrafverfolgung, StV 1993, S. 269 <274>). Eine solch strikte Anforderung lässt sich\nder Verfassung zwar nicht entnehmen. Ist es auf Grund der Verweisungstechnik aber\n- wie hier - allenfalls Experten möglich, sämtliche Eingriffsvoraussetzungen mit vertretbarem Aufwand zu erkennen, spricht dies gegen die Beachtung des Grundsatzes\nder Klarheit einer Norm, die sich auch auf das Verhalten und die Rechte der Bürger\nauswirkt.\n\n e) Die Bestimmtheit der Regelung leidet zusätzlich durch einzelne Arten von Verweisungen, so durch die Bezugnahme der Strafrechtsnorm auf ungenehmigtes Handeln. Das gilt namentlich für § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 AWG, § 22 a Abs. 1\nNr. 4, 5 und 7 KWKG und insbesondere für § 33 Abs. 1 (§ 34 Abs. 2) AWG sowie\n§ 34 Abs. 4 AWG in Verbindung mit § 70 AWV. Die Eingriffsnorm ist mittelbar in hohem Maße verwaltungsakzessorisch (vgl. John, in: Hohmann/John, Ausfuhrrecht,\n2002, § 34 AWG Rn. 122).\n\n Die Abhängigkeit einer strafrechtlichen Sanktion von den Voraussetzungen einer            139\nbehördlichen Genehmigung ist unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitserfordernisses zwar dann nicht zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung\nim Gesetz oder in einer Verordnung hinreichend festgelegt sind (vgl. BVerfGE 75,\n329 <343 ff.>; 78, 374 <383 ff., 387>). Bedenken wecken insoweit aber die hier vorgesehenen Beurteilungs- und Ermessensspielräume für die Erteilung einer Genehmigung, insbesondere nach § 3 Abs. 1 und 2 AWG. Das Zollkriminalamt wird häufig\nnicht wissen, ob eine Genehmigung vorliegt. Auf Grund der vielen Entscheidungsspielräume der Genehmigungsbehörde wird das Amt nur mit hoher Unsicherheit beurteilen können, ob ein Verhalten genehmigungsfähig ist und deshalb vermutlich\nauch genehmigt würde. Ein Sonderproblem stellen Fälle dar, in denen eine Ausfuhr\ngenehmigungsfähig ist, eine Genehmigung aber - gleich aus welchen Gründen -\nnicht erteilt wurde. Herrschend ist die Auffassung, dass sich hieraus keine strafbefreiende Wirkung herleitet (vgl. John, in: Hohmann/John, a.a.O., § 34 AWG Rn. 144).\n\n Unklarheit kann sich ferner aus § 34 Abs. 8 AWG ergeben, dem zufolge ohne Genehmigung auch handelt, wer diese unlauter erlangt hat; dadurch kann die Entscheidung über den Eingriff im Einzelfall von zusätzlichen wertenden Elementen abhängen.\n\n f) Die Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Ermächtigung zur Vorfeldermittlung werden nicht dadurch ausgeräumt oder abgemildert, dass § 39 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 AWG eine Einengung auf \"Straftaten von erheblicher Bedeutung\" vorsieht.\n\n  Das Merkmal der \"Straftaten von erheblicher Bedeutung\" ist - bezogen auf seinen          142\njeweiligen Kontext - in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.\n\n\n                                          25/35\n\nBVerfGE 107, 299 <321 f.>; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, BVerfGE 103,\n21 <33 f.>; NJW 2001, S. 2320 <2321>), des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs\n(LKV 1996, S. 273 <283 f.>, zu § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Sächs-PolG) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (LKV 1999, S. 450\n<452>, zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgPolG) für hinreichend bestimmt erachtet\nworden. Es ist Bestandteil einer Vielzahl polizeirechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Regelungen (vgl. Lindemann, Die Straftat von erheblicher Bedeutung, KJ 2000,\nS. 86). In § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG wird das Tatbestandsmerkmal allerdings anders verwendet als üblicherweise im Polizei- und Strafverfahrensrecht. Dort wird es\nim Zusammenhang mit Regelbeispielen benannt (vgl. Art. 30 Abs. 5 BayPAG und § 8\nAbs. 3 PolG NRW; Gleiches gilt für § 81 g Abs. 1 und § 100 g Abs. 1 Satz 1 StPO)\noder es dient als Oberbegriff für enumerativ aufgezählte Straftatbestände (vgl. § 1\nAbs. 4 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei). Demgegenüber ergänzt es in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG einen geschlossenen Straftatenkatalog, ohne damit Regelbeispiele näher zu charakterisieren.\n\n Das spricht dafür, dass dieses Tatbestandsmerkmal bei Vorliegen eines der in Bezug genommenen Straftatbestände zusätzlich zur Eingrenzung der Eingriffsvoraussetzungen heranzuziehen ist. Aber auch insofern taugt es nicht dazu, die Verweisungskette näher zu konkretisieren und dadurch die Mängel der Verweisungstechnik\nzu beheben.\n\n  g) Das Tatbestandsmerkmal der Straftaten von erheblicher Bedeutung erfordert allerdings eine Gewichtung der konkret geplanten Tat. Da die betreffenden Straftatbestände aber bereits für sich gesehen Taten von nicht unerheblicher Bedeutung zum\nGegenstand haben, stellt sich die Frage, anhand welcher Kriterien diese zusätzliche\nEingrenzung vorgenommen werden soll.\n\n  Außer einem Hinweis auf die Polizeigesetze der Länder enthält die Gesetzesbegründung (BTDrucks 12/1134, S. 10) keine Erwägungen dazu, wie das Merkmal zu\nverstehen ist; sie geht lediglich davon aus, dass die Erheblichkeit \"tatbestandliche\nVoraussetzung der Überwachungsmaßnahme\" sei. Das deutet auf eine selbständig\neingrenzende Funktion hin. Die Kommentarliteratur nimmt dementsprechend eine eigenständige Bedeutung des Merkmals an (vgl. Hocke und andere, Außenwirtschaftsrecht, § 39 AWG Anm. 3, Stand: Mai 1998; Ricke, in: Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 1998, § 25 AWG Rn. 17; vgl. auch Hund, Überwachungsstaat auf\ndem Vormarsch - Rechtsstaat auf dem Rückzug?, NJW 1992, S. 2118 <2121>). Insofern kann das Merkmal von der Warte des einfachen Rechts im Sinne einer eingriffsbegrenzenden eigenständigen Bedeutung gehandhabt werden.\n\n  Gleichwohl ist es zur Begrenzung von Eingriffsmaßnahmen im Stadium der Planung           146\nnur begrenzt geeignet, weil sich auf der eher schwachen Tatsachengrundlage des\nAusgangssachverhalts die Schwere des konkret geplanten Delikts nicht stets verlässlich abschätzen lässt. Das Gesetz fordert auch insofern - wie im Übrigen - nur,\ndass Tatsachen eine entsprechende Annahme rechtfertigen. Es reichen also auch In-\n\n\n\n                                          26/35\n\ndizien. Diese müssen auf die Erheblichkeit der konkreten Straftat hindeuten. Damit\nist der Kreis der im konkreten Fall hinreichenden Anlasstaten eingeengt. Es fehlen\naber Anhaltspunkte, welche Anforderungen an die Indizien zu stellen sind.\n\n h) Die Ermächtigungsnorm begegnet auch insoweit Bestimmtheitsbedenken, als sie            147\nunbestimmte Tatbestandselemente genügen lässt, für deren nähere Bestimmung die\nNorm keine hinreichenden Anhaltspunkte bietet. So bezieht sich § 39 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 AWG auf § 34 Abs. 2 AWG, der über § 33 AWG auf die Außenwirtschaftsverordnung verweist, die dort normierten Ordnungswidrigkeitentatbestände aber nur genügen lässt, wenn die Maßnahme geeignet ist, die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen\nBeziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.\n\n  Verfassungsrechtlich problematisch ist jedenfalls die Verwendung des Merkmals            148\nder erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen. Es hat sprachlich einen\nweiten Inhalt und umfasst diejenigen Sachverhalte, die für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpolitik, Bedeutung haben (vgl.\nBVerfGE 100, 313 <368>, zu Art. 73 Nr. 1 GG). Nach allgemeinem sprachlichen Verständnis können hierzu im konkreten Regelungszusammenhang auch Kontakte politischer, wirtschaftlicher und kultureller Art gehören (vgl. Hocke und andere, a.a.O.,\n§ 7 AWG Anm. 11, Stand: Oktober 2002). Trotz der damit gegebenen Konzentration\nauf die staatliche Ebene erstreckt sich das Merkmal im Rahmen des § 34 Abs. 2 Nr. 3\nAWG daher auf eine praktisch nicht überschaubare Vielfalt von Beziehungen. Damit\naber drohen die möglichen Anlässe einer Überwachungsmaßnahme uferlos zu werden.\n\n i) Die Bestimmtheitsdefizite können durch die verfahrensmäßigen Absicherungen in          149\n§ 39 Abs. 4, § 40 AWG nicht aufgefangen werden. Ausfüllungsbedürftige materielle\nNormen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen rechtsstaatlich eher tragbar sein, wenn durch ein formalisiertes, gerichtlich kontrollierbares und kontrolliertes\nVerfahren dafür gesorgt wird, dass die wesentlichen Entscheidungsfaktoren geprüft\nund auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe angemessen angewandt werden (vgl.\nBVerfGE 33, 303 <341>). Verfahrensgarantien, insbesondere gerichtlicher Rechtsschutz, vermögen aber nicht einer insgesamt unbestimmten Norm zur Bestimmtheit\nzu verhelfen. Es ist nicht erkennbar, wie die vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrensgarantien im vorliegenden Fall einen Ausgleich für Mängel der Vorhersehbarkeit\nund Justitiabilität schaffen sollten.\n\n Das gilt auch für die richterliche Kompetenz zur Kontrolle und Entscheidung nach          150\n§ 40 Abs. 2 und 3 AWG. Der richterliche Sachverstand kann zwar den Umgang mit\nder gesetzlichen Verweisungstechnik erleichtern. Er kann aber nicht das Fehlen der\neingrenzenden Funktion einer Bezugnahme auf Tatbestände einer Strafrechtsnorm\nkompensieren, wenn die Überwachung sich auf bloße Maßnahmen der Planung bezieht. Insoweit verfügt das Landgericht kaum über andere Erkenntnisquellen als das\n\n\n\n                                          27/35\n\nZollkriminalamt. Die Aufgabe des Gerichts konzentriert sich damit auf eine Schlüssigkeitsprüfung, die nicht anders als der Antrag des Zollkriminalamts die Unwägbarkeiten der Vorfeldermittlung in sich trägt. Auch die Rechtsprechung und die von dieser\nwahrzunehmende Kontrolle muss durch das Gesetz determiniert sein. Daher erstrecken sich die aufgezeigten Mängel der Gesamtregelung auch auf die Möglichkeit der\nrichterlichen Kontrolle.\n\n  k) Soweit die Vorgaben bezüglich des zu schützenden Rechtsguts und der Art und        151\nSchwere seiner Gefährdung in § 39 Abs. 1 und 2 AWG nicht bestimmt genug sind,\nfehlen auch Bezugspunkte für die Beurteilung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Ermächtigung. Eine Klärung, ob die Norm den weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, kann\njedoch angesichts der sonstigen Mängel unterbleiben.\n\n                                         III.\n Auch § 41 Abs. 2 AWG steht mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht im Einklang.                    152\n\n  Der Schutz des Art. 10 GG erstreckt sich auf die Weitergabe der durch Überwachung gewonnenen Daten an andere Stellen sowie auf die Verarbeitung durch diese.\nZweckänderungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen durch Allgemeinbelange gerechtfertigt sein, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen. Der neue Verwendungszweck muss sich auf die Aufgaben und Befugnisse\nder Behörde beziehen, der die Daten übermittelt werden, und hinreichend normenklar geregelt sein. Ferner dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein\n(vgl. BVerfGE 65, 1 <46 ff., 61 f.>; 100, 313 <360>; Urteil vom 3. März 2004\n- 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C VII 2). Diesen Anforderungen wird § 41\nAbs. 2 AWG nicht gerecht.\n\n 1. a) In § 39 Abs. 1 AWG liegt zugleich die Ermächtigung des Zollkriminalamts, die     154\nvon ihm zur Straftatenverhütung erhobenen Daten in diesem Zusammenhang zu verwerten. § 41 Abs. 2 AWG regelt die darüber hinausgehende Verarbeitung und Nutzung der Daten. Diese Norm enthält insoweit eine Ermächtigung auch für das Zollkriminalamt, dem gestattet wird, die Daten über den ursprünglichen Erhebungszweck\nhinaus zur Verhütung oder Aufklärung anderer Straftaten zu nutzen und sie an andere Stellen zu übermitteln.\n\n Die Staatsanwaltschaft nimmt im Kreis der Übermittlungsempfänger keine unter           155\nHinweis auf § 39 Abs. 4 AWG zu begründende Sonderstellung ein. Dementsprechend wird in der Kommentarliteratur zwischen der Unterrichtung über Ergebnisse\n(§ 39 Abs. 4 AWG) und der Übermittlung von Daten unterschieden und für Letzteres\nauf die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 AWG verwiesen (vgl. Fehn, in: Hohmann/\nJohn, a.a.O., § 39 AWG Rn. 28, § 41 AWG Rn. 6; Fuhrmann, in: Erbs/Kohlhaas,\nStrafrechtliche Nebengesetze, § 41 AWG Rn. 3, Stand: Dezember 2000).\n\n\n\n\n                                        28/35\n\n § 41 Abs. 2 AWG erlaubt die Übermittlung von Daten an alle öffentlichen Stellen im      156\nSinne des § 2 Abs. 1 und 2 BDSG. Die Streichung der ursprünglich in der Norm enthaltenen Begrenzung auf öffentliche Stellen \"des Bundes\" (vgl. Art. 2 Abs. 23 Nr. 3\nBuchstabe a des Gesetzes vom 17. Dezember 1997, BGBl I S. 3108 <3115>) wurde\nschwerpunktmäßig damit begründet, dass eine Übermittlung der erhobenen Daten\nauch an Landesbehörden ermöglicht werden solle (vgl. BTDrucks 13/8453, S. 9, 15).\nVon einer Anwendung der Norm in diesem Sinne geht auch die Kommentarliteratur\naus (vgl. Fehn, a.a.O., § 41 AWG Rn. 6). Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n b) Der Bestimmtheitsgrundsatz wird aber dadurch verletzt, dass § 41 Abs. 2 AWG          157\nkeinen Bezug auf bestimmte Empfangsbehörden oder zumindest deren Aufgabenbereich enthält.\n\n  aa) Da der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG durch die Weitergabe der erhobenen Daten und deren weitere Auswertung ein zusätzliches Gewicht erhält (vgl.\nBVerfGE 100, 313 <360, 384>), beziehen sich die Anforderungen der Grundrechtsnorm auch auf die Weitergabe der Daten, die unter Aufhebung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses erlangt worden sind (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f.>). Die zum\nSchutz der betroffenen Grundrechte entwickelten Vorkehrungen, namentlich das Erfordernis einer normenklaren, bereichsspezifischen Regelung des Eingriffszwecks,\ndie Wahrung des Übermaßverbots und die verfahrensmäßigen Sicherungen, gelten\ndemnach auch hier (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 100, 313 <359 f., 389>). Insbesondere\nmuss sich der Umfang der Beschränkung in Bezug auf die Datenverarbeitung aus\ndem Gesetz eindeutig ergeben, damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprochen ist. Es bedarf gesetzlicher Regelungen, aus denen eindeutig zu erkennen ist, zu welchen Zwecken die Daten verwertet werden können. Das gilt umso\nmehr, als diese nicht nur beim Verdächtigen, sondern auch bei Dritten erhoben werden durften, die selbst keine Straftaten planten. Letztlich muss der Betroffene in der\nLage sein, die Auswirkungen einer Datenerhebung zu überblicken (vgl. BVerfGE 65,\n1 <44, 62 f., 65>).\n\n bb) Unter Bestimmtheitsaspekten benötigen die hier zur Überprüfung gestellten           159\nNormen eine ausdrückliche oder jedenfalls eine hinreichend sicher erschließbare\nKennzeichnung der Empfangsbehörden, einhergehend mit Regeln, welche die Übermittlung auf deren jeweiligen spezifischen Aufgabenbereich konzentrieren.\n\n  Durch die Übermittlung der nach § 39 Abs. 1 AWG erhobenen Daten an eine andere         160\nBehörde erhöht sich die Intensität des Eingriffs in erheblichem Maße. Die Kompetenzzuweisung an das Zollkriminalamt gründet sich auf die Bundeskompetenz für das\nAußenwirtschaftsrecht nach Art. 73 Nr. 5 GG und hierauf aufbauend auf die in Art. 87\nAbs. 3 Satz 1 GG enthaltene Kompetenz zur Errichtung des Zollkriminalamts als\nBundesoberbehörde und zur Zuweisung der Aufgaben nach den §§ 39 ff. AWG. Der\nAufgabenbereich des Zollkriminalamts wird mithin durch das Grundgesetz in Bezug\nauf den Ausschnitt des Wirtschaftslebens, in dem Eingriffe stattfinden können, eng\n\n\n\n                                         29/35\n\neingegrenzt (zur parallelen Bewertung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes\nim Rahmen der Bundeskompetenz aus Art. 73 Nr. 1 GG vgl. BVerfGE 100, 313\n<383>). Für die als Empfänger in Betracht kommenden öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder gilt diese Einengung nicht; auch ist der Kreis der öffentlichen\nStellen nicht überschaubar.\n\n  Im Falle der Datenübermittlung ordnen sie die Daten in den eigenen Aufgabenbereich und damit in einen neuen Verwendungszusammenhang ein. Dies führt zu einer\nErweiterung des Überwachungseingriffs. Der außenwirtschaftsbezogene Kontext der\nDatenerhebung und ihrer Gewinnung im Zuge einer Vorfeldermittlung droht auf dem\nWege der Datenübermittlung und -verwertung verloren zu gehen. Deshalb bedarf es\nbesonderer Belange und deren genügend bestimmter Umschreibung, um zu gewährleisten, dass der in der Übermittlung liegende weitere Eingriff in die Rechte des Betroffenen zu rechtfertigen ist. Dafür hinreichende Voraussetzungen der Datenübermittlung sind in § 41 Abs. 2 AWG nicht geregelt. Allein durch die Begrenzung auf\neinen Katalog von Strafnormen und die Prüfung von Verdachtstatsachen wird dem\nGebot der normenklaren und bereichsspezifischen Zweckbestimmung nicht Genüge\ngetan.\n\n c) Den Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 10 GG genügt darüber hinaus nicht           162\ndie Verweisung des § 41 Abs. 2 AWG auf die in § 39 Abs. 1 AWG und § 3 Abs. 1 sowie in § 7 Abs. 1 bis 4 G 10 genannten Straftaten.\n\n  aa) Der Wortlaut von § 41 Abs. 2 AWG trägt die Annahme, dass als Voraussetzung        163\nfür einen Eingriff nach dieser Vorschrift an Strafnormen und Straftatenkataloge aus\ndem Artikel 10-Gesetz angeknüpft werden soll. § 7 Abs. 1 G 10 enthält indes keine\nstrafrechtliche Regelung, sondern eine sich an die Berichtspflicht des Bundesnachrichtendienstes nach § 12 BND-Gesetz anschließende Bezugnahme auf die in § 5\nAbs. 1 Satz 3 G 10 genannten Gefahren. Auf diese Gefahren beziehen sich zwar\nauch einschlägige Straftatbestände, die jedoch in dem betreffenden Zusammenhang\nnicht benannt werden. Ähnlich liegen die Dinge in § 7 Abs. 2 G 10; dort werden Tatsachenfelder umschrieben, ohne die entsprechenden Straftaten anzuführen. Bei der\nin § 7 Abs. 2 Nr. 1 G 10 enthaltenen Weiterverweisung auf § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4\nBVerfSchG stehen Straftaten ebenfalls nur im Hintergrund. § 7 Abs. 3 G 10 verweist\nin Nr. 1 auf ordnungsrechtliche Aspekte des Außenwirtschaftsverkehrs. In Nr. 2 wird\nauf Voraussetzungen der ausfuhrrechtlichen Genehmigung Bezug genommen. Auch\nin dieser Hinsicht mögen bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen\ndie Außenwirtschaftsverordnung - insoweit über § 34 Abs. 2 AWG - Straftaten in Rede stehen; es fehlt jedoch an einer inhaltlich eindeutigen Bezugnahme.\n\n  Auf Grund dieser Unklarheiten, namentlich des inneren Widerspruchs zwischen           164\ndem aus dem Wortlaut erkennbaren Regelungsziel und der Einbeziehung von Regelungen, die keine strafbaren Handlungen zum Inhalt haben, steht die Verweisung auf\n§ 7 Abs. 1 bis 4 G 10 mit dem Bestimmtheitsgebot nicht im Einklang.\n\n bb) Die Bezugnahme des § 41 Abs. 2 auf § 39 Abs. 1 AWG weicht von der Eingriffs-       165\n\n\n                                        30/35\n\nermächtigung in § 39 AWG ab, bei der die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 kumulativ erfüllt sein müssen, so dass der Katalog des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG\nmaßgeblich wird. Demgegenüber bezieht § 41 Abs. 2 AWG sich seinem Wortlaut\nnach nur auf § 39 Abs. 1 AWG und verweist damit global auf alle Straftaten nach\ndem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Damit wird der\nKreis der maßgebenden Straftaten sehr weit. In der Kommentarliteratur wird die Bezugnahme als ungenau kritisiert und eine einschränkende Auslegung dahin erwogen,\nden Hinweis auf § 39 Abs. 1 AWG als Bezugnahme auf den Katalog des § 39 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 AWG zu lesen (so Hocke und andere, a.a.O., § 41 AWG Anm. 2; offenbar auch Fehn, a.a.O., § 41 AWG Rn. 6). Dieser Auslegung steht jedoch der Wortlaut\ndes Gesetzes entgegen. Sie lässt sich auch nicht mit Hilfe der Gesetzesmaterialien\n(vgl. BTDrucks 12/1134, S. 11) rechtfertigen.\n\n Im Übrigen entstünde auch bei einer solchen restriktiven Auslegung keine klare Regelung. Ginge man mit der soeben dargestellten Literaturmeinung davon aus, dass\nsich die Bezugnahme auf Straftaten nur auf den Katalog des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nAWG bezieht, bliebe weiterer Klärungsbedarf. Während § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nAWG auf § 34 Abs. 1 bis 6 AWG verweist, nimmt § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b\nG 10 zusätzlich § 34 Abs. 8 AWG in Bezug. Dabei handelt es sich zwar nur um eine\ngesetzliche Klarstellung des Tatbestandsmerkmals \"ohne Genehmigung\". Indes\nkann in einem nicht näher vorhersehbaren Streitfall die Frage aufkommen, ob hinsichtlich der Geltung dieses Absatzes zwischen den beiden Verweisungen ein Unterschied besteht. Die Bezugnahme auf die einschlägigen Normen des Kriegswaffenkontrollgesetzes enthält ähnliche Unklarheiten. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b\nG 10 verweist global auf die §§ 19 bis 21 KWKG; demgegenüber nimmt § 39 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 AWG lediglich § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 KWKG in Bezug.\nEs unterbleibt mithin die Einbeziehung von § 19 Abs. 4 und 5 sowie von § 20 Abs. 3\nKWKG, die Fälle fahrlässiger Begehung regeln, und von § 19 Abs. 6 sowie § 20 Abs.\n4 KWKG, die Ausnahmen von der Strafbarkeit nach § 19 Abs. 1 bis 5 und § 20 Abs. 1\nbis 3 KWKG aufführen.\n\n cc) Die Unbestimmtheit der Regelungen, die durch die aufgezeigten redaktionellen     167\nUngenauigkeiten verstärkt wird, zieht die Unvereinbarkeit der gesamten Verweisung\nmit dem Bestimmtheitsgrundsatz nach sich. Eine die Mängel ausgleichende einengende Interpretation müsste von der Gesamtheit der in Bezug genommenen Normen so erheblich abweichen, dass sie ihrerseits mit dem Gebot der Bestimmtheit\nnicht mehr in Einklang stünde.\n\n 2. § 41 Abs. 2 AWG enthält keine dem Art. 10 Abs. 1 GG entsprechenden Vorkehrungen zur Sicherstellung der Vereinbarkeit des Übermittlungszwecks mit dem ursprünglichen Eingriffszweck.\n\n Verfassungsmäßig ist die Weiterverwendung von Daten nur für Zwecke, die auch         169\nals Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (vgl. BVerfGE\n100, 313 <360, 389>; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -,\n\n\n\n                                       31/35\n\nC VII 2, 3). Die in § 41 Abs. 2 AWG für die Weiterverwertung festgelegten Zwecke\nsind mit dem Zweck der Datenerhebung insoweit nicht vereinbar, als der Straftatenkatalog insgesamt nachhaltig ausgeweitet worden ist (vgl. auch BVerfGE 100,\n313 <360>). Damit wird außer Acht gelassen, dass die weit im Vorfeld ansetzenden\nErmittlungen des Zollkriminalamts nur auf Grund der besonderen Gegebenheiten\ndes Außenwirtschaftsverkehrs sachlich zu rechtfertigen sind. In der vollen Breite der\nin § 41 Abs. 2 AWG ohne nähere Eingrenzung in Bezug genommenen Straftaten\nnach dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Artikel 10-Gesetz ist eine personenbezogene Datenerhebung auf der Tatsachenbasis\ndes § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG und unter Einbeziehung des in § 39 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 und 3 AWG erfassten Adressatenkreises nicht zulässig.\n\n 3. § 41 Abs. 2 AWG lässt sich auch nicht in vollem Umfang mit dem Übermaßverbot        170\nvereinbaren. Die diesbezüglichen Vorgaben des G 10-Urteils (BVerfGE 100, 313\n<390 ff.>) sind vom Gesetzgeber trotz mehrfacher Verlängerung der Geltungsdauer\nim Außenwirtschaftsgesetz noch nicht umgesetzt worden.\n\n  a) Wegen der fehlenden Bezugnahme auf den Aufgabenbereich der Empfängerbehörden lässt sich nicht beurteilen, ob die dem Zollkriminalamt ermöglichte Übermittlung von Daten zu dem vorgesehenen Zweck geeignet und erforderlich ist.\n\n  Es fehlt insoweit bereits auf der Gesetzesebene jegliche Regelung dahin, dass eigene Maßnahmen des Zollkriminalamts insoweit Vorrang haben. Gerade bei der Verhütung von Straftaten kann das Zollkriminalamt in dem hier maßgeblichen Rahmen\ndes Außenwirtschaftsverkehrs nach § 3 Abs. 5, § 4 ZFdG Einfluss auf die Tätigkeit\nder Zollfahndungsämter nehmen und selbständig ermitteln. Solche Maßnahmen wären das mildere Mittel, da sie eine Ausweitung des Kreises derer, die von den betreffenden Daten Kenntnis erlangen, verhindern. Die fehlende Begrenzung der Datenübermittlung auf den Aufgabenbereich der Empfangsbehörden lässt darüber hinaus\neine Prüfung, wie weit der Kreis der Empfänger gezogen werden soll und ob in dieser\nHinsicht jeweils mildere Mittel zur Verfügung stehen, nicht zu. Diesem Gesichtspunkt\nhat das Bundesverfassungsgericht bereits tragende Bedeutung beigemessen, indem\nauf die Begrenzung der Weitergabe in einen bestimmten Aufgabenbereich der Empfangsbehörde abgestellt wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 <391>).\n\n b) Unter Angemessenheits- und Zumutbarkeitsaspekten ist die Regelung ebenfalls         173\nmangelhaft. Es fehlt auch insoweit an der Umsetzung der Vorgaben des G 10-Urteils\n(BVerfGE 100, 313 <391 ff.>).\n\n Der Gesetzgeber muss die Straftaten, deren Begehung oder geplante Begehung             174\nbei dem jeweiligen Übermittlungsvorgang in Rede stehen, so eingrenzen, dass das\nvon ihnen geschützte Rechtsgut gewichtig genug ist, um die Fortsetzung des Überwachungseingriffs zu rechtfertigen.\n\n  Es fehlt an klaren Regelungen zu der Frage, inwieweit die Empfangsbehörden befugt sein sollen, Daten zu verwerten, welche im Vorfeld von Straftaten erhoben wor-\n\n\n\n                                        32/35\n\nden sind und zur Verhinderung eben solcher Taten erneut im Vorfeld und nunmehr\nim Aufgabenbereich der Empfangsbehörde verwertet werden.\n\n Die Regelung trifft zwischen personenbezogenen Daten des Verdächtigen (§ 39             176\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG) und den Daten Dritter (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie\nAbs. 3 Satz 2 AWG) keine Unterscheidung. Dem Wortlaut nach können also Daten,\ndie sich auf die Person eines nach § 39 Abs. 3 Satz 2 AWG unvermeidbar betroffenen Dritten beziehen, im Rahmen der von § 41 Abs. 2 AWG vorgegebenen Zwecke\nauch gegen einen Vierten verwertet und mit diesem Ziel weiter verarbeitet und damit\nauch übermittelt werden.\n\n  c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist eine Pflicht zur Kennzeichnung der an eine    177\nandere öffentliche Stelle übermittelten Daten nicht vorgesehen (hierzu vgl. BVerfGE\n100, 313 <360 f.>). Auch fehlt es an einer Regelung, die sicherstellt, dass der Übermittlungsvorgang protokolliert wird (hierzu vgl. BVerfGE 100, 313 <395 f.>). Eine Niederschrift ist lediglich für die Vernichtung vorgesehen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 AWG). Dies\nerlaubt aber keine Kontrolle der Datenübermittlung durch die dafür bestimmten Gremien oder auch im Wege des Gerichtsschutzes. Die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle kann mithin nicht in dem erforderlichen Umfang stattfinden.\n\n                                         IV.\n  Auch die weiteren, nicht ausdrücklich vom Normenkontrollantrag erfassten Regelungen in den §§ 39 bis 41 AWG sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das Gleiche\ngilt für die in dem Antrag nicht erwähnte Bestimmung des § 40 AWG. Diese Regelungen bilden mit den beanstandeten Vorschriften ein untrennbares Ganzes und haben\nfür sich allein keine selbständige Bedeutung. Die §§ 39 bis 41 AWG können daher in\nihrer Gesamtheit keinen Bestand haben (zu vergleichbaren Fällen BVerfGE 8, 274\n<301>; 57, 295 <334>; 73, 118 <151>).\n\n                                         V.\n Der Gesetzgeber wird unter Nutzung seines Gestaltungsspielraums zu entscheiden          179\nhaben, auf welche Weise er den verfassungswidrigen Zustand beseitigt. Entscheidet\ner sich für Überwachungsmaßnahmen zur Straftatenverhütung im Außenwirtschaftsverkehr auf neuer Rechtsgrundlage, wird er bei einer Neuregelung außerdem die\nGrundsätze zu beachten haben, die der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juli 1999\n(BVerfGE 100, 313) und vom 3. März 2004 (1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99) niedergelegt hat. Zu sichern ist insbesondere ein hinreichender Rechtsschutz für sämtliche Betroffenen gegenüber der Datenerhebung und Weiterverwertung, aber auch bei\nder Vernichtung nicht mehr benötigter oder rechtswidrig erhobener Daten, ferner die\nKennzeichnung der erhobenen Daten bei der Verwendung zu weiteren Zwecken.\n\n\n\n\n                                         33/35\n\n Durch die Befristung der Geltungsdauer der §§ 39 bis 41 AWG in § 51 AWG hat der   180\nGesetzgeber selbst zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um eine endgültige\nRegelung handelt. Bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist am 31. Dezember 2004 ist\ndie gegenwärtige Rechtslage noch hinnehmbar.\n\n               Papier               Jaeger                Haas\n\n                                                        Hohmann-Hömig                Steiner\n                                                        Dennhardt\n\n          Hoffmann-Riem                                   Bryde\n\n\n\n\n                                      34/35\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 3. März 2004 -\n1 BvF 3/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -\n                Rn. (1 - 180), http://www.bverfg.de/e/fs20040303_1bvf000392.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2004:fs20040303.1bvf000392\n\n\n\n\n                                     35/35\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-03/1-bvf-3-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":42},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":23},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":8},{"jurabk":"FVG 1971","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZFdG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BNDG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 386","ref_norm":"386","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100g","ref_norm":"100g","n":1},{"jurabk":"BbgPolG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-03/1-bvf-3-92","retrieved":"2026-07-10 10:52:27.737554+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2004-03-03/1-bvf-3-92","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2004-03-03","dockets":["1 BvF 3/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:fs20040303.1bvf000392","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2004:fs20040303.1bvf000392"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvF 3/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2004-03-03/1-bvf-3-92","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Der Bund kann zwischen der Einrichtung einer Zentralstelle nach\n   Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG und der Errichtung einer selbständigen Bundesoberbehörde nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG wählen, soweit die Voraussetzungen beider Ermächtigungsnormen erfüllt sind.\n2. Im Bereich der Straftatenverhütung unterliegen Ermächtigungen zum\n   Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG keinen geringeren\n   rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit und Normenklarheit als Ermächtigungen zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr\n   und der Strafverfolgung.\n   Die Ermächtigung des § 39 Abs. 1 und 2 AWG zur Überwachung des\n   Postverkehrs und der Telekommunikation im Bereich der Straftatenverhütung und die des § 41 Abs. 2 AWG zur Verarbeitung und Weitergabe der erlangten personenbezogenen Daten für weitere Zwecke genügt diesem Maßstab nicht.\n\n                                1/35","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die §§ 39, 40 und 41 des Außenwirtschaftsgesetzes, zuletzt geändert durch das\nZollfahndungsneuregelungsgesetz vom 16. 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