{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20031209.1bvr055899","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"1 BvR 558/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der\nlandwirtschaftlichen Alterssicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als sie\nEhegatten betrifft, die im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehepartners nicht mitarbeiten.\n\n\n\n\n                                        1/25","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 558/99 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\nder Frau M...\n\n- Bevollmächtigte:1. Professor Dr. Johannes Masing,\n                     Puccinistraße 15c, 86199 Augsburg,\n                     2. Professor Dr. Joachim Wieland,\n                        Gregor-Mendel-Straße 13, 53111 Bonn -\n\n                                                                1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. November 1998 - B 10 LW 7/98 R\n   -,\n\nb) den Bescheid der Westfälischen landwirtschaftlichen Alterskasse vom 29. Dezember 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1995 -\n   31 02 13 1 287 533 9 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom\n29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember\n1995 (BGBl I S. 1814, ber. BGBl 1996 I, S. 683)\n\nhat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Präsidenten Papier,\n                                   die Richterinnen Jaeger,\n                                   Haas,\n                                   die Richter Hömig,\n                                   Steiner,\n                                   die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                   und die Richter Hoffmann-Riem,\n                                   Bryde\n\n\n\n\n                                         2/25\n\nam 9. Dezember 2003 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                       Gründe:\n\n                                          A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen Alterssicherung.\n\n                                           I.\n  1. Im Rahmen der Reform des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung in den            2\n1950er Jahren wurde durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27.\nJuli 1957 (BGBl I S. 1063; im Folgenden: GAL) die gesetzliche Altersversicherung für\nlandwirtschaftliche Unternehmer eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgte mit diesem\nGesetz agrar- und sozialpolitische Ziele. Die Bereitschaft der älteren landwirtschaftlichen Unternehmer, ihren Hof in jüngere Hände zu geben, sollte dadurch gefördert\nwerden, dass sie im Falle der Abgabe des Unternehmens ein Altersgeld erhielten. Mit\ndem Altersgeld sollte den Landwirten das neben einem Altenteil zur Lebensführung\nnötige Bargeld gewährt und ihnen so auch nach Abgabe des Hofes die Aufrechterhaltung ihres Lebensstandards ermöglicht werden (vgl. BVerfGE 15, 121 <122>; 25, 314\n<315>). Mehrfach geändert, insbesondere durch das Dritte Gesetz zur Änderung und\nErgänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 13. August 1965\n(BGBl I S. 801) und zuletzt, soweit hier von Bedeutung, durch das Vierte Agrarsoziale\nErgänzungsgesetz (4. ASEG) vom 27. September 1990 (BGBl I S. 2110), hatte das\nGesetz bis zur Reform des Agrarsozialrechts im Jahre 1995 Bestand.\n\n  a) Versicherungs- und beitragspflichtig waren selbstständige Unternehmer der             3\nLand- und Forstwirtschaft (§ 14 Abs. 1 Buchstabe a GAL). Führte ein Ehepaar ein\nlandwirtschaftliches Unternehmen gemeinsam, war grundsätzlich nur derjenige von\nihnen beitragspflichtig, der das Unternehmen überwiegend leitete (§ 14 Abs. 6 GAL).\nBeide Ehegatten waren nur dann versichert, wenn jeder einen eigenen Hof bewirtschaftete oder sie ein gemeinsames landwirtschaftliches Unternehmen gleichberechtigt leiteten (vgl. BSG SozR 5850 § 27 Nr. 2 S. 6; BSGE 18, 111 <112>). Der Ehegatte eines Landwirts gehörte nicht zum Kreis der mitarbeitenden Familienangehörigen,\ndie zunächst versicherungsberechtigt und später auch versicherungspflichtig waren\n(vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 GAL).\n\n b) Der monatliche Beitrag zur Alterskasse war ohne Rücksicht auf das Einkommen            4\ndes Versicherten einheitlich und fest ausgestaltet. Er stieg von 12 DM im Jahre 1961\nauf 291 DM im Jahre 1994. Abgemildert wurde die finanzielle Belastung seit 1985\ndurch einen Beitragszuschuss aus staatlichen Mitteln. Seine Gewährung setzte voraus, dass das Einkommen des Landwirts und seines Ehegatten und der Wirtschaftswert des Unternehmens unter bestimmten Grenzen lagen. Die Zuschüsse waren\nnach Einkommensklassen degressiv gestaffelt.\n\n\n                                          3/25\n\n c) Altersgeld erhielten Landwirte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet hatten, bei      5\nVollendung ihres 60. Lebensjahres versichert gewesen waren, mindestens 180 Monatsbeiträge zur Alterskasse entrichtet hatten und das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben war (§ 2 Abs. 1 GAL). Waren sie erwerbsunfähig, stand ihnen ein\nvorzeitiges Altersgeld zu, wenn sie mindestens 60 Monatsbeiträge geleistet hatten\nund die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Altersgeldes vorlagen (§ 2\nAbs. 2 GAL). In ähnlicher Weise waren die Leistungen für mitarbeitende Familienangehörige ausgestaltet (§ 2 Abs. 1 a und Abs. 2 a GAL). Das Gesetz legte die Höhe\ndes Altersgeldes unabhängig von den individuellen Beitragsleistungen einheitlich fest\n(§ 4 Abs. 1 GAL).\n\n  d) Von Anfang an wurde allerdings der Familienstand eines Berechtigten beim Altersgeld berücksichtigt. Der ledige Landwirt musste sich mit dem Grundbetrag begnügen. Ein verheirateter Berechtigter erhielt einen Zuschlag von nahezu 50 vom Hundert des Grundbetrags (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GAL). Dazu waren zusätzliche Beiträge\noder Versicherungszeiten nicht erforderlich. Der Zuschlag sollte honorieren, dass\nnach Einschätzung des Gesetzgebers ein großer Teil der Arbeit auf den Höfen regelmäßig unentgeltlich von den Landwirtsehegatten - typischerweise den Bäuerinnen –\nerbracht wurde. Um deren Selbstständigkeit zu stärken, wurde der Verheiratetenzuschlag seit 1986 direkt an sie ausbezahlt. Die Zahlung beruhte aber rechtlich weiterhin auf einem Anspruch des Versicherten. Ein eigenes Altersgeld stand einem Landwirtsehegatten nur zu, wenn auch er versichert gewesen war. In diesem Fall erhielten\nbeide Ehegatten im Rentenalter jeweils nur den Grundbetrag eines ledigen Landwirts\n(§ 4 Abs. 3 Satz 1 GAL). Nach dem Tode des Landwirts hatte der überlebende Ehegatte Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld in Höhe des Altersgeldes für Ledige.\nFür Abkömmlinge gab es Waisengeld (§ 3 Abs. 1, § 3 a, § 4 Abs. 1 Satz 2 GAL).\n\n 2. Zum 1. Januar 1995 löste das durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) vom 29. Juli 1994\n(BGBl I S. 1890) eingeführte Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG; im\nFolgenden: Alterssicherungsgesetz für Landwirte) das bisherige Recht ab.\n\n a) Neu eingeführt wurde insbesondere eine eigenständige Versicherungspflicht für          8\ndie Ehegatten von Landwirten. Die ihr zu Grunde liegende Vorschrift lautet in ihrer ursprünglichen, hier maßgeblichen Fassung:\n\n                                         §1                                                9\n\n                             Versicherte kraft Gesetzes                                   10\n\n(1) Versicherungspflichtig sind                                                           11\n\n1. Landwirte,                                                                             12\n\n2. mitarbeitende Familienangehörige.                                                      13\n\n(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.\n\n\n                                          4/25\n\nUnternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt...\n\n(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind\nverpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der\nLandwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können\ninnerhalb dieser Frist auch erklären, dass sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die\nlandwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist...\n\n(4) bis (7)...                                                                             16\n\n  Die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG setzt danach nicht voraus, dass der         17\nLandwirtsehegatte in dem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitet. Er wird vielmehr im Wege der Fiktion wie ein landwirtschaftlicher Unternehmer behandelt. Die\nReform sollte einerseits die landwirtschaftliche Alterssicherung gerechter ausgestalten und finanziell stabilisieren, andererseits die soziale Sicherung der Bäuerin verbessern (vgl. BTDrucks 12/5700, S. I). Die Entwicklung der finanziellen Grundlagen\ndes bisherigen Systems der Altershilfe sei von steigenden Altersgeldaufwendungen\nund einer schrumpfenden Solidargemeinschaft geprägt gewesen. Ein stärkerer Einsatz von Bundesmitteln sei auf Grund der angespannten Haushaltslage ausgeschlossen. Der Bundeszuschuss zur landwirtschaftlichen Altershilfe habe schon 1992 bei\n72 vom Hundert der Ausgaben gelegen. Ohne Reform sei mit erheblichen Beitragssteigerungen zu rechnen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit landwirtschaftlicher\nBetriebe mehr und mehr überforderten (vgl. BTDrucks 12/5700, S. 62 f.). Zudem gelte es, die Bäuerinnen im Alter sozial abzusichern. Vor dem Hintergrund der tief greifenden strukturellen Veränderungen in der Landwirtschaft, die den Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer eine immer verantwortungsvollere und tragendere Rolle\nim bäuerlichen Familienbetrieb zugewiesen hätten, solle die Bäuerin nicht weiterhin\nohne eigenen Anspruch in der Alterssicherung bleiben. Das beabsichtigte Gesetz erfülle die Forderung nach dem Auf- und Ausbau eigener Ansprüche von Frauen in der\nLandwirtschaft. Die Bäuerin werde fiktiv wie ein Landwirt versichert, weil sie unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtung regelmäßig keine Unternehmerstellung habe. Sie solle dieselbe Absicherung erhalten wie der Landwirt. Die Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten solle unabhängig von einer Mitarbeit im Betrieb\nbestehen (vgl. BTDrucks, a.a.O., S. 69 zu § 1).\n\n b) Für Landwirte, Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige eröffnet § 3             18\nAbs. 1 ALG Befreiungsmöglichkeiten, die grundsätzlich eine anderweitig bestehende\nVersicherungspflicht voraussetzen. Für Landwirtsehegatten, die beim In-Kraft-Treten\n\n\n\n                                          5/25\n\nvon § 1 Abs. 3 ALG bereits mit einem Landwirt verheiratet waren und daher von\nder neu eingeführten Versicherungspflicht sofort erfasst wurden (so genannte Bestandsbäuerinnen), sah § 85 ALG übergangsweise besondere Befreiungsmöglichkeiten vor. Sie betrafen Landwirtsehegatten, die schon vor dem 2. Januar 1945 geboren waren (§ 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ALG), eine ausreichende Anwartschaft in der\ngesetzlichen Rentenversicherung erworben hatten (§ 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ALG)\noder vor dem 1. Januar 1996 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen der Pflichtversicherung gleichwertigen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens\ndes 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen hatten (vgl. § 85 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 3 ALG).\n\n Diese Befreiungsmöglichkeiten wurden nach In-Kraft-Treten des Alterssicherungsgesetzes für Landwirte für zu eng erachtet, vor allem für die Ehegatten von Nebenerwerbslandwirten. Der Gesetzgeber änderte deshalb mit dem Gesetz zur Änderung\ndes Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1814) die maßgeblichen Vorschriften. Rückwirkend zum\n1. Januar 1995 räumte nunmehr § 85 Abs. 3 a und 3 b ALG Ehegatten von Inhabern\nkleinerer Nebenerwerbsbetriebe zusätzliche Befreiungsmöglichkeiten ein. Die Frist\nzum Abschluss eines privaten Versicherungsvertrags in § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ALG\nwurde bis zum 31. März 1996 verlängert.\n\n  Das Alterssicherungsgesetz für Landwirte bezog ab 1995 auch jene Jahrgänge der       20\nBestandsbäuerinnen in die Versicherungspflicht ein, die unter dem neuen Recht die\nWartezeit für eine Rente nicht mehr zurücklegen konnten. Um ihnen gleichwohl einen\nRentenanspruch zu sichern, wurden nach § 92 ALG alle Beiträge, die der versicherte\nEhegatte zwischen 1957 und 1994 zur Altershilfe für Landwirte gezahlt hatte, auch\nseinem mitversicherten Ehegatten zugerechnet. Durch diese so genannte Zusplittung waren die Ehegatten so gestellt, als hätten auch sie Beiträge entrichtet. Auf\nGrund dieser Regelung konnten ältere Ehegatten von Landwirten ab ihrem 65. Geburtstag eine eigene Rente beziehen, auch wenn sie keine oder – ab 1995 – nur wenige Beiträge gezahlt hatten. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, die Zusplittung der Beitragszeiten des Ehegatten sei notwendig, um die soziale Sicherung der\nBäuerin \"aktuell realisieren\" zu können (BTDrucks 12/5700, S. 64).\n\n c) Das Beitragsrecht des Alterssicherungsgesetzes für Landwirte hielt am festen       21\nund einheitlichen Beitrag fest. Er betrug 1995 in den alten Bundesländern 291 DM im\nMonat und stieg bis zum Jahre 2003 auf 198 € monatlich (§ 1 Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2003 vom 23. Dezember 2002, BGBl I S. 4637 <4641>). Landwirte\nund ihre Ehegatten haften für ihre Beiträge als Gesamtschuldner (§ 70 Abs. 1 Satz 1\nHalbsatz 2 ALG).\n\n Der Beitragszuschuss wurde neu geregelt. Da nunmehr grundsätzlich beide Ehegatten versicherungspflichtig sind, geht die Berechnung vom gesamten jährlichen\nEinkommen beider aus. Dieses wird jedem der Ehepartner zur Hälfte zugerechnet\n\n\n\n                                        6/25\n\n(§ 32 Abs. 2 ALG). Ein Beitragszuschuss wird gewährt, wenn das halbe Einkommen\nbis zu 15.500 € (seit 2002) beträgt. Von 1995 bis 1999 lag diese Grenze bei\n40.000 DM, in den Jahren 2000 und 2001 bei 30.000 DM. Bis zu einem Einkommen\nvon 8.220 € beträgt der Zuschuss 60 vom Hundert des Beitrags. Danach sinkt der\nZuschuss bei höherem Einkommen kontinuierlich ab. Die Zuschüsse lagen im Jahre\n2003 in den alten Bundesländern monatlich je nach Einkommensklasse bei 8 € bis\n119 € (§ 2 Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2003). Für mitarbeitende Familienangehörige muss der Landwirt nach wie vor einen halben Beitrag entrichten. Er erhält dazu\neinen entsprechend verminderten Beitragszuschuss.\n\n d) An die Stelle des Altersgeldes und des vorzeitigen Altersgeldes traten Renten       23\nwegen Alters und wegen Erwerbsminderung. Beide Ansprüche setzen beim Landwirt\nnach § 1 Abs. 2 ALG voraus, dass der Hof abgegeben ist. Dagegen wird bei Landwirtsehegatten nach § 1 Abs. 3 ALG hierauf verzichtet, solange der Landwirt selbst\nnoch nicht rentenberechtigt ist (§ 21 Abs. 9 Satz 3 und 4 ALG). Ein Ehegatte kann\nnach § 12 ALG ab dem 55. Lebensjahr die Altersrente vorzeitig mit Abschlägen in\nAnspruch nehmen, wenn auch der Partner einen Rentenanspruch hat. Wegen der eigenen Rente des Ehegatten ist der Verheiratetenzuschlag alten Rechts vollständig\nweggefallen.\n\n                                         II.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist mit einem Nebenerwerbslandwirt verheiratet, der sich    24\nvon der Versicherungspflicht hat befreien lassen. Nach den fachgerichtlichen Feststellungen hat sie vier Kinder, betreut diese, führt einen Haushalt mit einem etwa\n160 m² großen Haus und einem Ziergarten und versorgt den auf dem Anwesen lebenden Schwiegervater. Landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet sie nicht. Ihr Ehemann bezog im maßgeblichen Zeitraum aus abhängiger Beschäftigung Einkünfte in\nHöhe von etwa 90.000 DM brutto im Jahr. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin beliefen sich die Einkünfte aus der Bewirtschaftung des Hofes im Jahre 1995 auf\n9.885 DM.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin wurde als Ehefrau eines Landwirts ab dem 1. Januar          25\n1995 zu Beiträgen in der landwirtschaftlichen Alterssicherung herangezogen, auf ihre\nAnträge hin aber von der Versicherungspflicht befreit. Diese Befreiung erfolgte zunächst wegen der Erziehung ihres 1993 geborenen Kindes und sodann unwiderruflich wegen eines vor dem 31. März 1996 abgeschlossenen privaten Versicherungsvertrages. Für diese Versicherung zahlt sie bis heute laufende Prämien. Mit ihrer\ngegen den Heranziehungsbescheid gerichteten Klage machte sie eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend.\n\n a) Das Sozialgericht gab der Klage gegen den Bescheid über die Versicherungspflicht statt. Landwirtsehegatten seien auf Grund verfassungskonformer Auslegung\ndes § 1 Abs. 3 ALG nur dann versicherungspflichtig, wenn sie in dem landwirtschaftlichen Unternehmen tatsächlich in nennenswertem Umfang mitarbeiteten und wie bei\neinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Einkünfte erzielten.\n\n\n                                         7/25\n\nDies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall.\n\n  b) Auf die Sprungrevision der beklagten Alterskasse hin wies das Bundessozialgericht die Klage ab. Es sei für die Versicherungspflicht unerheblich, ob der Ehegatte eines Landwirts auf dem Hof mitarbeite. § 1 Abs. 3 ALG verletze kein Verfassungsrecht. Die Eingliederung aller Ehegatten von Landwirten in die Alterssicherung\nberuhe auf zulässiger Pauschalierung und Typisierung. Auf Grund der verfügbaren\nStudien und der eingeholten Auskünfte lasse sich die Behauptung nicht widerlegen,\nhöchstens 10 vom Hundert der Ehegatten würden im Betrieb nicht mitarbeiten, ohne\neinen Befreiungstatbestand zu erfüllen. Der gesetzgeberische Eingriff wiege zudem\nnicht schwer, weil mit den Beiträgen Anwartschaften auf Leistungen der Alterssicherung erworben würden. Die Rendite sei nicht schlechter als bei privaten Versicherungen. Die Beitragszuschüsse milderten bei niedrigeren Einkommen eine übermäßige\nBelastung ab. Würde man die Versicherungspflicht auf tatsächlich mitarbeitende\nEhegatten begrenzen, liefe dies den praktischen Erfordernissen der Verwaltung zuwider, die bei etwa 288.000 Landwirtsehegatten wegen einer zahlenmäßig kleinen\nGruppe nicht mitarbeitender Ehegatten die tatsächlichen Verhältnisse aufwändig ermitteln müsste. Dass bei der Berechnung des Beitragszuschusses das Einkommen\ndes anderen Ehegatten und auch sein außerlandwirtschaftliches Einkommen berücksichtigt werde, sei legitim, weil dieses Gesamteinkommen den Unterhaltsanspruch\ndes nicht verdienenden Ehegatten bestimme, aus dem die Beiträge zu zahlen seien.\n\n                                          III.\n Mit ihrer gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts und den Ausgangsbescheid der beklagten Alterskasse gerichteten Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend:\n\n  Der Bund habe für die Regelung des § 1 Abs. 3 ALG keine Gesetzgebungskompetenz. Der Begriff der Sozialversicherung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG knüpfe nicht allein an das Schutzbedürfnis bestimmter Personen an, sondern an die durch den Zufluss von Erwerbseinkommen begründete spezifische wirtschaftliche Fähigkeit zur\nVorsorge. Die Versicherungspflicht auf Grund einer abhängigen Beschäftigung und\ndie Anknüpfung des Beitrags an die Höhe des Arbeitsverdienstes gehörten zu den\ntraditionellen Elementen der Sozialversicherung, die der Verfassungsgeber vorgefunden und mit der Kompetenzregelung gemeint habe. Die Heranziehung nicht erwerbstätiger Ehegatten ohne Einkommen zur Versicherungspflicht und zu einem festen Beitrag wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Betroffenen durch Mitarbeit\nzum landwirtschaftlichen Einkommen beitrügen. Dies sei aber bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall.\n\n § 1 Abs. 3 ALG verletze Art. 2 Abs. 1 GG, weil der durch ihn vorgenommene Eingriff        30\nunverhältnismäßig sei. Der Gesetzgeber habe die faktische Mitarbeit der Bäuerinnen\nauf dem Hof zum Anlass für die Begründung einer Versicherungspflicht genommen.\nDie Anknüpfung an den Status einer intakten Ehe sei jedoch schon nicht geeignet,\ndie für die Versicherungspflicht notwendige Mitarbeit zu erfassen. Auch sei kein Ehe-\n\n\n                                          8/25\n\ngatte bürgerlichrechtlich zur Mitarbeit im Betrieb des anderen verpflichtet. Die Mitarbeit hätte nicht fingiert werden dürfen, da dem Gesetzgeber die notwendigen tatsächlichen Kenntnisse über den Umfang dieser Mitarbeit fehlten.\n\n Der Eingriff sei aber auch nicht erforderlich. Es hätte ausgereicht, nur die faktisch    31\nmitarbeitenden Ehegatten einzubeziehen. Dass dies rechtstechnisch möglich sei,\nzeige die für die anderen Familienangehörigen getroffene Regelung, die sogar eine\nhauptberufliche Mitarbeit voraussetze. Zumindest hätte sich der Gesetzgeber darauf\nbeschränken können, die Mitarbeit nur zu vermuten und den Betroffenen die Möglichkeit des Gegenbeweises einzuräumen. Schließlich sei das Gebot der Angemessenheit verletzt. Zum einen erfasse § 1 Abs. 3 ALG auch Ehegatten, die weder über eigenes Einkommen noch eigenes Vermögen verfügten und daher auf ihren\nUnterhaltsanspruch angewiesen seien, wenn sie den Beitrag entrichten müssten.\nDieser Unterhaltsanspruch könne aber wertlos sein. Auch müsse er womöglich erst\nrealisiert werden, was die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ehe zerstören könne.\nEinem innerfamiliären psychischen Druck, wegen der Beitragszahlungen auch mitzuarbeiten, könne sich ein Ehegatte kaum entziehen. Auch die Beitragshöhe widerspreche dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil aus dem selben Familieneinkommen zwei\nBeiträge aufgebracht werden müssten.\n\n  Art. 6 Abs. 1 GG sei auch unter Gleichheitsaspekten verletzt. Im Verhältnis zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften liege eine Benachteiligung vor. Außerdem berücksichtige weder der Beitrag noch der Beitragszuschuss bei Landwirtsehepaaren mit\nKindern die zusätzliche Belastung des Familieneinkommens. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege vor. Insbesondere habe der Gesetzgeber mitarbeitende\nund nicht mitarbeitende Ehegatten nicht gleich behandeln dürfen. Typisierungsgründe rechtfertigten dies nicht, vor allem, weil der Eingriff schwer wiege. Weiterhin benachteilige die Versicherungspflicht Landwirtsehegatten gegenüber den Ehegatten\nanderer Selbstständiger, die ebenso häufig oder selten im Betrieb des Partners mithelfen würden. Außerdem benachteilige der Gesetzgeber Ehepaare in der Nebenerwerbs- gegenüber solchen in der Haupterwerbslandwirtschaft. Bei Ersteren werde\ndas Familieneinkommen doppelt belastet, weil die Beitragspflicht des Ehegatten zur\nlandwirtschaftlichen Alterskasse neben die gesetzliche Rentenversicherungspflicht\ndes Landwirts trete, ein späteres Altersgeld des Ehegatten des Landwirts aber auf\ndie zur Absicherung bereits ausreichende Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen sei. Letztlich werde der Ehegatte gegenüber dem Landwirt benachteiligt, weil er beitragspflichtig sei, ohne dass ihm Einkünfte aus der Landwirtschaft zuflössen und weil er außerdem als Gesamtschuldner\nfür den Beitrag des Landwirts mithafte.\n\n                                          IV.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium für Arbeit und             33\nSozialordnung namens der Bundesregierung und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen geäußert.\n\n\n                                          9/25\n\n  1. Die Bundesregierung hält die Ehegattenversicherung nach § 1 Abs. 3 ALG für         34\nverfassungsmäßig. Zwar ließen weder die Statistiken des Gesamtverbandes der\nlandwirtschaftlichen Alterskassen noch eine von der Bundesregierung selbst veranlasste Studie \"Alterssicherung in Deutschland\" Rückschlüsse auf den Anteil der tatsächlich mitarbeitenden Landwirtsehegatten zu. Gleichwohl sei die Annahme vertretbar, dass von jenen Ehegatten, die über keine Befreiungsmöglichkeit verfügten, der\nüberwiegende Teil mitarbeite. Im Einzelfall könne zwar eine Beziehung zum Hof fehlen. Das Nichtbestehen einer solchen Beziehung lasse sich aber nur schwer definieren und mit vertretbarem Aufwand nicht überprüfen. Hinzu komme, dass § 1 Abs. 3\nALG keine Angestelltentätigkeit des Ehegatten fingiere, sondern eine Unternehmerstellung. Hierfür komme es allein auf die Zuordnung des unternehmerischen Risikos\nan. Unabhängig davon ließen sich in der Landwirtschaft die Arbeiten im Betrieb und\nim Haushalt kaum voneinander trennen. Viele Arbeiten, wie zum Beispiel die Pflege\nund Instandhaltung von Arbeitskleidung, die Verköstigung von Betriebsangehörigen\noder Erntehelfern, der Verkauf betrieblicher Erzeugnisse, Buchführung und Besprechungen dienten zumindest mittelbar auch dann dem Hof, wenn sie im Haushalt verrichtet würden. Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass sich der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen, nachdem er\nnach der Agrarsozialreform 1995 gesunken sei, bis 1999 wieder auf nunmehr 72,1\nvom Hundert erhöht habe.\n\n  2. Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen hält die angegriffene      35\nRegelung ebenfalls für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe auf der Grundlage der verfügbaren Daten im Agrarbericht 1991 (BRDrucks 80/91, Rn. 75) davon\nausgehen dürfen, dass idealtypisch nahezu jeder Landwirtsehegatte im Unternehmen mitarbeite, dass seine Arbeitsbelastung gerade in Nebenerwerbsbetrieben stark\nzugenommen habe und dass unter der Geltung des früheren Rechts viele Landwirtsehepaare aus finanziellen und steuerlichen Gründen von einer eigenständigen sozialen Absicherung der Bäuerin abgesehen hätten. Die Versicherungspflicht sei in der\nLandwirtschaft auch auf Grund der traditionellen Verknüpfung von Haushalt und Betrieb gerechtfertigt. Die besonderen Leistungen der landwirtschaftlichen Alterssicherung, insbesondere die Betriebs- und Haushaltshilfen, zeigten, dass die Führung eines landwirtschaftlichen Haushalts als unternehmensnützig anerkannt sei. Auch die\nlandwirtschaftliche Unfallversicherung zähle den Haushalt zum Betrieb. Ehegatten\nvon Landwirten seien zudem durch die Übernahme nicht betriebsrelevanter Arbeiten\nin einem landwirtschaftlichen Haushalt häufiger als andere daran gehindert, einer außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und eine eigene Alterssicherung aufzubauen.\n\n Der Verband hat statistisches Material zu Umfang und Zusammensetzung der Versichertengruppen seit 1995 vorgelegt. Danach ist die Zahl der aktiv nach § 1 Abs. 3\nALG versicherten Ehegatten von Landwirten von 1995 bis zum 30. September 2002\nstark zurückgegangen, und zwar bei den Frauen von 200.571 auf 109.765 und bei\nden Männern von 4.485 auf 2.849. Dagegen ist die Zahl der von der Versicherungs-\n\n\n\n                                        10/25\n\npflicht befreiten Ehegatten von Landwirten in diesem Zeitraum von 62.467 (ohne die\nBraunschweigische landwirtschaftliche Alterskasse) auf 133.879 angestiegen. Einen\nBeitragszuschuss erhielten 1995 noch 132.760 Landwirtsehegatten. Diese Zahl ist\n1999 auf 104.639 und im dritten Quartal 2002 auf 56.039 Personen zurückgegangen.\nVon 1995 bis zum 30. September 2002 ist auch die Zahl der mitarbeitenden Familienangehörigen gesunken, und zwar von 20.554 auf 14.721.\n\n  Der Verband hat weiter dem Gericht die Studie \"Frauen sind ein Gewinn! Der Beitrag der Frauen am landwirtschaftlichen Gesamteinkommen\" (2001) vorgelegt, die\ndie Agrarsoziale Gesellschaft Göttingen für den Zeitraum 1999 bis 2001 im Auftrag\ndes Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt hat (im Folgenden: Göttinger Studie). Nach Auffassung des Verbandes seien\ndie Ergebnisse der Untersuchung repräsentativ und bestätigten die Einschätzungen\ndes Bundessozialgerichts in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. § 1 Abs. 3 ALG verstößt nicht gegen         38\ndas Grundgesetz (I-III). Die auf diese Vorschrift gestützten Entscheidungen des Bundessozialgerichts und der im Ausgangsverfahren beklagten Alterskasse verletzen die\nBeschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten (IV).\n\n                                         I.\n Die Beschwerdeführerin wird durch § 1 Abs. 3 ALG nicht in ihrem Grundrecht der         39\nallgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Zwar wird in dieses\nGrundrecht dadurch eingegriffen, dass den Ehegatten von Landwirten eine Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflichten in der Alterssicherung der Landwirte auferlegt werden und somit eine bestimmte Form der Altersvorsorge vorgeschrieben wird (vgl.\nBVerfGE 97, 271 <286>; stRspr). § 1 Abs. 3 ALG genügt jedoch den formellen und\nmateriellen Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 GG an die Verfassungsmäßigkeit eines\nderartigen Eingriffs.\n\n  1. § 1 Abs. 3 ALG ist kompetenzgemäß erlassen. Die Zuständigkeit des Bundes beruht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Die Einführung einer Versicherungs- und Beitragspflicht für Landwirtsehegatten ist eine Maßnahme der Sozialversicherung im Sinne\ndieser Vorschrift (vgl. zum Begriff der Sozialversicherung BVerfGE 22, 241 <253>;\n25, 314 <321>; 75, 108 <146>; 87, 1 <34>; 88, 203 <313>; stRspr). Die Alterssicherung der Ehegatten von Landwirten gewährleistet neben den spezifisch landwirtschaftsbezogenen Leistungen, wie der Betriebs- und Haushaltshilfe, Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten und deckt damit - wie schon bei der Gestaltung der\nlandwirtschaftlichen Altershilfe auf der Grundlage des Gesetzes über die Altershilfe\nfür Landwirte von 1957 - herkömmliche Risiken der Sozialversicherung ab (so bereits\nzu diesem Gesetz BVerfGE 25, 314 <321>). Ihre Träger sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen\n\n\n                                        11/25\n\n(§ 49 ALG), die ihre Aufgaben als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen\nRechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV) erfüllen. Das Alterssicherungsgesetz für Landwirte berücksichtigt die Gedanken der Solidarität und\ndes sozialen Ausgleichs, indem es Betriebs- und Haushaltshilfe ohne Rücksicht auf\ndie individuellen Beiträge allen Versicherten gewährt und jeder Monatsbeitrag unabhängig von der Höhe des nach sozialen Gesichtspunkten gestuften Beitragszuschusses denselben Rentenertrag erbringt.\n\n  Es ist keine Frage der Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG,          41\nin welcher konkreten Weise ein Sozialversicherungssystem ausgestaltet ist. Die Ablösung der beitragsfreien Mitversicherung der Ehegatten durch ein beitragsbezogenes System begegnet insoweit keinen spezifischen Bedenken (vgl. BVerfGE 75, 108\n<148 f.>; vgl. auch § 2 SGB VI). Auch dass der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben durch einen Zuschuss aus Steuermitteln deckt,\nsteht der Einstufung als Sozialversicherung nicht entgegen. Für ein sozialversicherungsrechtliches Leistungssystem ist es grundsätzlich unschädlich, wenn neben Versichertenbeiträgen weitere Einnahmequellen bestehen. Soweit es sich um Zuschüsse aus Steuermitteln handelt, zeigt dies schon Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG. Darüber\nhinaus war es dem Erscheinungsbild der Sozialversicherung auch schon vor der Verabschiedung des Grundgesetzes nicht fremd, dass der Reichsfiskus Zuschüsse gewährte (vgl. Kranz, Die Bundeszuschüsse zur Sozialversicherung, 1998, S. 48 ff.).\nZweifel an der Einordnung der landwirtschaftlichen Altersicherung als besonderen\nZweigs der Sozialversicherung bestehen auch nicht angesichts der Höhe des Bundeszuschusses, der sich in den letzten Jahrzehnten zwischen 67,3 im Jahre 1985\nund 78,4 im Jahre 1980 vom Hundert bewegt hat und nunmehr nach Jahren mit niedrigeren Anteilen wieder zwischen 70 und 75 vom Hundert der Leistungen liegt (vgl.\nBTDrucks 10/2851, S. 135; 13/401, S. 133; 14/8202, Anhang S. 51; 15/405, S. 141).\nWann ein Grad der staatlichen Finanzierung erreicht ist, der die Zuordnung eines sozialen Sicherungssystems zum \"Recht der Sozialversicherung\" im Sinne des Art. 74\nAbs. 1 Nr. 12 GG in Frage stellt, ist hier nicht zu entscheiden. Bislang können die von\nden Versicherten geleisteten Beiträge jedenfalls noch als erheblicher Anteil an der Finanzierung angesehen werden, zumal die Höhe der späteren Leistungen an die Zahl\nder Beitragsmonate anknüpft.\n\n  2. Art. 2 Abs. 1 GG ist auch materiell nicht verletzt. Es ist ein legitimes Konzept des   42\nnach Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen\nGesetzgebers, dem Ehegatten eines Landwirts, regelmäßig der Bäuerin, die durch\nihre Mitarbeit auf dem Hof und im landwirtschaftlichen Haushalt zumeist gehindert ist,\neine selbstständige Alterssicherung durch eine Beschäftigung außerhalb des Hofes\naufzubauen, durch die Begründung einer Versicherungs- und Beitragspflicht den Erwerb eines eigenen Rentenanspruchs zu ermöglichen (vgl. auch BVerfGE 10, 354\n<363>; 29, 221 <235 ff.>). Das Schutzbedürfnis dieses Personenkreises war schon\nzuvor anerkannt und durch erhöhte Leistungen an den verheirateten ehemaligen\nLandwirt sowie durch eine Hinterbliebenenrente in Höhe des Altersgeldes für einen\n\n\n\n                                          12/25\n\nledigen Landwirt voll berücksichtigt. Lediglich im Hinblick auf die Beitragsleistung differenziert der Gesetzgeber nunmehr zwischen ledigen Landwirten, die nur einen Beitrag zahlen, und verheirateten Landwirten, die den doppelten Beitrag entrichten. Es\nliegt aber in der Verantwortung des Gesetzgebers sicherzustellen, dass die Solidargemeinschaft leistungsfähig ist und bleibt (vgl. BVerfGE 44, 70 <90>; 102, 68 <89>).\nDeshalb steht es grundsätzlich in seinem sozialpolitischen Ermessen, ob er die Finanzierung dieser Solidargemeinschaft durch Einbeziehung eines bisher unentgeltlich mitversicherten Personenkreises verbreitert.\n\n  3. Der Gesetzgeber hat auch im Übrigen die materiellen Schranken eines Eingriffs          43\nin Art. 2 Abs. 1 GG beachtet. Die durch § 1 Abs. 3 ALG bewirkte Beeinträchtigung\ndieses Grundrechts wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n  a) Die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht war          44\ngeeignet, einen wirksamen Beitrag zur Alterssicherung dieses Personenkreises zu\nleisten. Zwar können die Leistungen auf Grund des Alterssicherungsgesetzes für\nLandwirte weder bei den Landwirten selbst noch bei ihren Ehegatten für sich allein\nden bisherigen Lebensstandard sichern. Dies steht aber der Eignung der gesetzlichen Versicherungs- und Beitragspflicht für den mit ihr verfolgten Zweck nicht entgegen. Der Gesetzgeber konnte sich mit einer Teilsicherung auf der Grundlage entsprechend niedrigerer Beiträge begnügen, weil sich nach wie vor viele Landwirte bei der\nAbgabe des Hofes ein Altenteil ausbedingen. Geschieht dies nicht, weil der Hof stillgelegt werden muss oder dem andere Gründe entgegenstehen, so bleiben regelmäßig der Wert der landwirtschaftlichen Grundstücke und das mietfreie Wohnen im Hofgebäude, das zur Absicherung im Alter beiträgt. Die Einbeziehung der\nLandwirtsehegatten als neuer zur Beitragszahlung verpflichteter Mitglieder war auch\ngeeignet, die finanziellen Grundlagen der landwirtschaftlichen Alterskassen zu verbessern.\n\n b) Die Versicherungs- und Beitragspflicht des § 1 Abs. 3 ALG war erforderlich. Die         45\nEhegatten von Landwirten bedurften einer eigenständigen Sicherung für ihr Alter.\n\n  aa) Auf Grund ihrer durch die Mitarbeit im Betrieb und durch die Führung des landwirtschaftlichen Haushalts geprägten besonderen Situation hatte schon das Gesetz\nüber die Altershilfe für Landwirte eine Auszahlung des Verheiratetenzuschlags an die\nEhegatten des Landwirts vorgesehen. Dieser Zuschlag beruhte aber nicht auf eigenen Beitragsleistungen und teilte, zum Beispiel bei Pfändungen, rechtlich das Schicksal des Altersgeldanspruchs des Landwirts. Erst die Hinterbliebenenrente der Bäuerin nach dem Tode des Landwirts war ein eigener, wenn auch abgeleiteter Anspruch.\nDer Gesetzgeber durfte deshalb ohne Verfassungsverstoß annehmen, dass das bisherige Recht die Bäuerin nicht ausreichend absicherte. Die Regelung des § 14\nAbs. 1 GAL, die eine Grundlage für die Beitragspflicht und damit für eine Rentenberechtigung beider Ehegatten bot, lief weitgehend leer. Da die Alterskassen die\nSelbsteinschätzung der Ehegatten, wer von ihnen den Betrieb führte, nicht überprüften, meldeten diese meist nur den Mann an (vgl. Michels, SdL 1979, S. 342 <346>).\n\n\n\n                                          13/25\n\nDies beruhte auch auf dem überkommenen Rollenverständnis in der Landwirtschaft.\n\n  Zudem war der Anreiz zur eigenständigen Sicherung gering, denn das Ehepaar erhielt bei einer Anmeldung beider zur Versicherung bei doppelter Beitragslast nur ein\num ein Drittel höheres Altersgeld, weil der Verheiratetenzuschlag wegfiel (§ 4 Abs. 3\nSatz 1 GAL). Auch wurden die Ehegatten in der Landwirtschaft in der Regel nicht als\nrentenversicherungspflichtige Angestellte geführt. Arbeitsverträge zwischen Landwirtsehegatten sind wegen der Ermittlung der Einkommensteuer nach Durchschnittssätzen auf der Grundlage des § 13 a EStG eher selten (vgl. zum Ganzen Koch/\nMöller-Schlotfeldt, in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 3: Rentenversicherungsrecht, 1999, § 60 Rn. 11). Auch eine private freiwillige Versicherung\nhätten nach vertretbarer Einschätzung des Gesetzgebers nur wenige Ehegatten mit\nRücksicht auf die finanziellen Verhältnisse in den landwirtschaftlichen Betrieben und\nauf Grund des überkommenen Rollenverständnisses auf den Höfen abgeschlossen.\nSelbst der Wegfall des Verheiratetenzuschlags hätte daran wenig geändert. Die Einführung einer privaten Alterspflichtversicherung wäre mit einem ähnlichen Grundrechtseingriff verbunden gewesen (vgl. BVerfGE 103, 197 <215>).\n\n  bb) Auch unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung einer funktionsfähigen Alterssicherung in der Landwirtschaft war die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten\nerforderlich. Seit der Verabschiedung des Gesetzes über die Altershilfe der Landwirte\n1957 hatte sich ein erheblicher Strukturwandel in der Landwirtschaft vollzogen. Die\nZahl der Beitragszahler war stark gesunken. Zahlreiche Höfe waren aufgegeben, viele ehemals im Haupterwerb betriebene Landwirtschaften zu Nebenerwerbsbetrieben\numgestaltet worden. Deren Inhaber hatten sich in aller Regel von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Altershilfe befreien lassen. Dem standen erheblich angewachsene Altersgeldaufwendungen gegenüber, weil in den über drei Jahrzehnten\nseit Errichtung der landwirtschaftlichen Alterssicherung immer mehr Landwirte und\nderen Ehegatten Leistungen bezogen. Ein weiteres Anwachsen der Alterslast war zu\nerwarten (zu allem BTDrucks 12/5700, S. 62). Der Bundeszuschuss war erheblich\nangestiegen. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit der Reform des Agrarsozialrechts 1995 neue Beitragszahler in das Alterssicherungssystem der Landwirtschaft einbezog und damit auch dem Interesse\nder schon länger Versicherten an bezahlbaren Beiträgen entsprach. Eine solche Einbeziehung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn - wie hier - den neuen Mitgliedern die gleichen Leistungen gewährt werden wie den bereits Versicherten.\n\n  cc) Der Gesetzgeber des Alterssicherungsgesetzes für Landwirte durfte auch alle         49\nLandwirtsehegatten in die Pflichtversicherung einbeziehen. Er musste nicht auf eine\ntatsächliche Mitarbeit abstellen. Die Erträge eines landwirtschaftlichen Betriebes werden in traditioneller Weise beiden Eheleuten in Bezug auf die Alterssicherung zugerechnet. Der Gesetzgeber musste deshalb unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Unterscheidung danach treffen, ob der Landwirtsehegatte mehr als\nnur geringfügig im Betrieb mitarbeitet. Er durfte unter Fortführung des schon dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte zu Grunde liegenden Konzepts der Typisierung\n\n\n                                         14/25\n\nund Generalisierung alle Ehegatten von Landwirten für schutzbedürftig halten und\ndeshalb in § 1 Abs. 3 ALG in den Kreis der Pflichtversicherten einbeziehen. Wie bisher durfte er sich am Regelfall orientieren und war nicht gehalten, allen Besonderheiten der Betriebs- und Haushaltsführung in der Landwirtschaft durch eigenständige,\ndie Belastung differenzierende Regelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 96, 1\n<6>).\n\n (1) Wenn die Eheleute den Hof nicht gemeinsam betreiben und nicht in Gütergemeinschaft leben (vgl. §§ 1438, 1460 BGB), trägt zwar der Ehegatte des Landwirts\nkein eigenes unternehmerisches Risiko. Stärker als andere Ehegatten bedroht ihn\naber die Verschuldungs- und Insolvenzgefahr, die auf dem Hof lastet. Dieses Risiko\nberuht zum einen darauf, dass landwirtschaftliche Unternehmen noch selten in einer\nhaftungsmindernden gesellschaftsrechtlichen Form betrieben werden, weil dies einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (§§ 3, 5 HGB) und zu einer Buchführungspflicht (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Nachteilen bei der Besteuerung (§ 4 Abs.\n1, Abs. 3, § 13 a Abs. 1 EStG) führt. Zum anderen ist die wirtschaftliche Lage der\nbäuerlichen Familienbetriebe seit längerem schwierig (siehe Ernährungs- und agrarpolitischer Bericht 2003, BTDrucks 15/405, S. 1 f.). Verschuldung und Insolvenz des\nHofes aber treffen das Ehe- und Familienleben, weil der Landwirt nur noch in den\nGrenzen seines pfändungsfreien Einkommens zum Familienunterhalt beitragen kann\n(§ 1360 BGB, § 850 Abs. 1, § 850 c ZPO) und daher möglicherweise Mittel für eine\nprivate Altersvorsorge fehlen.\n\n  (2) Auch der Landwirtsehegatte, der allein den Haushalt führt, ist typischerweise      51\nstärker belastet als andere Ehegatten. Landwirtschaftliche Haushalte weisen im Allgemeinen einen ausgeprägten Betriebsbezug auf, den auch die Alterssicherung\ndurch besondere Leistungen, vor allem durch die Haushaltshilfe nach § 10 Abs. 2\nSatz 2, §§ 36 ff. ALG, anerkennt. Oft ist der Haushalt zumindest räumlicher Teil des\nBetriebes. Nicht selten wird das Familienheim betrieblich mitgenutzt. Arbeiten zu seinem Erhalt und zu seiner Pflege kommen daher auch dem Hof zugute. Diese Arbeiten obliegen in der Wirklichkeit meist dem nicht berufstätigen Ehegatten. Auch sind\nbäuerliche Haushalte regelmäßig deutlich größer als solche außerhalb der Landwirtschaft. Der Haushaltsführer muss mehr Personen versorgen. So leben in bayerischen Landwirtshaushalten durchschnittlich 4,8 (vgl. Der Beitrag der Bäuerin zur\nExistenzsicherung, Heft 6 der Bayerischen Landesanstalt für Ernährung, 1997,\nS. 20), nach anderen Angaben 4,1 Personen (Bayerischer Agrarbericht 1996, S. 71,\nzitiert nach: Der Beitrag der Bäuerin zur Existenzsicherung, a.a.O.). In Niedersachsen sind Werte von 4,6 für Nebenerwerbs- und von 4,9 Personen für Haupterwerbsbetriebe ermittelt worden (siehe Göttinger Studie, S. 27). Dagegen beträgt die durchschnittliche Größe aller Haushalte (einschließlich der bäuerlichen) nur noch 2,16\nPersonen (siehe Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland, 2001,\nTab. 3.15, S. 63). 94 vom Hundert aller Landwirtshaushalte liegen über diesem\nDurchschnitt, umfassen also drei oder mehr Personen (siehe Göttinger Studie, Abb.\n4, S. 28). Dem entspricht es, dass die landwirtschaftliche Krankenkasse mit deutli-\n\n\n\n                                         15/25\n\nchem Abstand den höchsten Anteil an Familienversicherten am Gesamtmitgliederbestand innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung aufweist (vgl. Volbers, in:\nSchulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 1: Krankenversicherungsrecht, 1994, § 58 Rn. 108). Die besondere Größe der Haushalte beruht oft darauf,\ndass - wie auch im Falle der Beschwerdeführerin - Altenteiler zu ihnen gehören.\nBei 80 vom Hundert aller Hofübergaben werden Versorgung oder sogar Pflege der\nAltbauern vereinbart (vgl. Millich, Der Pflegefall des Altenteilers, 1989, S. 36, 57\nm.w.N.). Auf Höfen leben zudem häufiger als in anderen Wirtschaftszweigen Mitarbeiter im Haushalt. Dies sind vor allem mitarbeitende Familienangehörige, die zurzeit\n64 vom Hundert aller landwirtschaftlichen Arbeitskräfte stellen (vgl. Ernährungs- und\nagrarpolitischer Bericht 2003, BTDrucks 15/405, S. 21), aber auch Lehrlinge und saisonale Hilfskräfte.\n\n  (3) Landwirtsehegatten ist die Aufnahme einer eigenen Beschäftigung außerhalb            52\ndes Hofes in besonderer Weise erschwert. Es fehlt an der erforderlichen beruflichen\nMobilität. Wegen der Bodengebundenheit kann die Familie nur umziehen, wenn der\nHof aufgegeben wird. Landwirtsehegatten suchen zudem meist eine Teilzeitbeschäftigung. Solche Beschäftigungen werden vor allem im Dienstleistungssektor angeboten, der aber auf dem Land eher weniger vertreten ist.\n\n (4) Auch die Einschätzung des Gesetzgebers, dass Landwirtsehegatten in den                53\nmeisten Fällen im Betrieb mitarbeiten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\nSie beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage.\n\n  Bereits den im Ausgangsverfahren herangezogenen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass 90 vom Hundert der Landwirtsehegatten (siehe Michels, SdL 1979, 342\n<343> unter Berufung auf Statistisches Bundesamt, Fachserie 3, Landwirtschaftszählung 1971, Heft 7, Arbeitsverhältnisse, 1978, S. 46 bis 50), nach anderen Angaben 76 vom Hundert (vgl. Agrarbericht 1991, BRDrucks 80/91, S. 51 f., Nr. 75) im Betrieb mitarbeiten. Diese Studien erfassen dabei nur die direkte Arbeit im Betrieb.\nHinzu kommen die mittelbar dem Betrieb dienenden Haushaltsarbeiten. Aus der Göttinger Studie geht hervor, dass 94 vom Hundert aller Frauen auf niedersächsischen\nHöfen mitarbeiten (S. 38). Mit \"Frauen\" erfasst sie zwar Betriebsinhaberinnen ebenso\nwie die Ehefrauen von Betriebsinhabern. Hiervon bilden die Ehefrauen jedoch die erheblich größere Gruppe, da nur 9 vom Hundert der untersuchten Betriebe von einer\nFrau geleitet werden (a.a.O., S. 22). Der Anteil mitarbeitender Bäuerinnen liegt bei\nHaupt- und Nebenerwerbsbetrieben mit 95 und 89 vom Hundert fast gleich hoch\n(Göttinger Studie, a.a.O., Band 2, Abb. 2.4, S. 24). Dieser Anteil hat sich in den letzten Jahren kaum verringert. Von 1979 bis 1991 ist er etwas abgesunken, seitdem stagniert er (a.a.O., S. 22). Insgesamt macht für eine niedersächsische Bäuerin im\nDurchschnitt die Haushaltsarbeit mit 32 Stunden 52 vom Hundert der wöchentlichen\nArbeitszeit aus. Hinzu kommen unmittelbar landwirtschaftsbezogene Tätigkeiten von\n23 Stunden bei Haupt- und 14 Stunden bei Nebenerwerbsbetrieben.\n\n In zunehmendem Maße verfügen die Landwirtschaften außerdem über Nebenbe-                  55\n\n\n\n                                          16/25\n\ntriebe, die häufig der Ehegatte, typischerweise die Frau, betreut. Der Göttinger Studie\nist zu entnehmen, dass von den 62.592 niedersächsischen Höfen 2.800 eine Direktvermarktung betreiben, 1.850 Ferienunterkünfte anbieten, 120 Hofcafés eröffnet\nhaben und geschätzt 25 Betriebe einen landwirtschaftlichen Partyservice betreiben\n(S. 11 ff., 41).\n\n  (5) Auch die Ehegatten von Nebenerwerbslandwirten durfte der Gesetzgeber in die         56\nVersicherungspflicht einbeziehen. Sie sind nicht weniger schutzbedürftig als die Ehegatten von Haupterwerbslandwirten. Ihre direkte Mitarbeit im Betrieb dürfte nicht geringer sein, zumal dem Landwirt selbst durch den Haupterwerb wenig Zeit für den eigenen Einsatz in der Landwirtschaft bleibt. Die Haushaltsgrößen variieren nicht\nwesentlich. Die Ehegatten von Nebenerwerbslandwirten waren überdies vor der Reform 1995 schlechter abgesichert als die Ehegatten von Haupterwerbslandwirten. Ihnen stand, wenn sich der Landwirt - was meistens der Fall war - von der Versicherungspflicht im Rahmen der Altershilfe hatte befreien lassen, allein eine fürsorgerisch\nmotivierte (vgl. BVerfGE 97, 271 <285>), abgeleitete Teilsicherung in Form einer Witwen- oder Witwerrente nach Maßgabe des SGB VI zu.\n\n c) Der durch § 1 Abs. 3 ALG bewirkte Eingriff ist auch verhältnismäßig im engeren        57\nSinne, insbesondere im Hinblick auf die beitragsrechtliche Belastung der von dieser\nVorschrift betroffenen Ehegatten.\n\n  aa) Die Beiträge halten sich in einem Rahmen, den die Familieneinkommen tragen          58\nkönnen. Dies gilt zunächst für den monatlichen Beitrag von zurzeit 198 € (West) und\n166 € (Ost). Selbst für die am stärksten belasteten Ehepaare mit einem Einkommen\nknapp oberhalb der Grenze für Beitragszuschüsse, also 31.000 € im Jahr, beträgt der\nGesamtjahresbeitrag eines Ehegatten von gegenwärtig 2.376 € in Westdeutschland\nnur knapp 15,3 vom Hundert der ihm zuzurechnenden Einkommenshälfte. Dies liegt\nunter den Beiträgen der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten selbstständig Tätigen, die nach § 2 in Verbindung mit § 169 Nr. 1 SGB VI zurzeit 19,5 vom\nHundert betragen. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung verringert sich\ndiese Belastung erheblich durch die Beitragszuschüsse von gegenwärtig bis zu 60\nvom Hundert, die nach den Angaben des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen\nAlterskassen derzeit 55 bis 65 vom Hundert der Landwirtsehegatten erhalten. Bei vollem Beitragszuschuss belastet der Beitrag die Einkommenshälfte des Ehegatten nur\nnoch zu 11,0 vom Hundert. Ebenso sinkt die anteilige Belastung über 31.000 € Jahreseinkommen wegen des Festbeitrags wieder ab. Die Rendite der landwirtschaftlichen Alterssicherung kann wegen der hohen Beitragszuschüsse als relativ gut angesehen werden (vgl. Koch/Möller-Schlotfeldt, a.a.O., § 60 Rn. 13/S. 1253). Der\nRentenanspruch entsteht nach 15 Beitragsjahren (§ 11 Abs. 1 ALG). Eine vergleichbare private Versorgung kann in diesem Zeitraum nicht aufgebaut werden.\n\n  bb) Die Beitragspflicht wird auch nicht dadurch zu einer unverhältnismäßigen Belastung, dass nach geltendem Recht die Beiträge des Ehegatten des Landwirts aus dem\nEinkommen des Landwirts zu bestreiten sind.\n\n\n\n                                         17/25\n\n  (1) Der landwirtschaftliche Betrieb ist, soweit es um die Alterssicherung geht, traditionell beiden Ehegatten zugeordnet. Auch ein Altenteil müsste beide absichern. Dem\nentspricht es, dass im Alter beide Ehegatten eine volle Rente erhalten, entweder beide aus der landwirtschaftlichen Alterskasse oder – bei befreiten Nebenerwerbslandwirten – der eine aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere nach dem\nAlterssicherungsgesetz für Landwirte. Diese jeweils eigenständige Versorgung im Alter rechtfertigt die zweifache Beitragslast. Die Rente, die der Ehefrau des Landwirts\naus der landwirtschaftlichen Alterssicherung zusteht, wird nicht auf eine Rente ihres\nMannes aus der Rentenversicherung angerechnet. Solange dieser lebt, kommen der\nFamilie beide Renten zugute. Erst nach seinem Tod wird die Altersrente der Beschwerdeführerin auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet (§ 97 SGB VI, § 18 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3 SGB IV). Dies ist\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Hinterbliebenenrente nicht auf eigenen Beiträgen der Beschwerdeführerin beruht (vgl. BVerfGE 97, 271 <283 f.>) und\nes zudem möglich ist, dass sie diese Rente aus anderen Gründen nicht erhalten wird,\nzum Beispiel im Falle einer Scheidung.\n\n  (2) Die Beschwerdeführerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, durch das Alterssicherungsgesetz für Landwirte werde eine zweite Belastung des Familieneinkommens mit Altersvorsorgeaufwendungen für den nicht verdienenden Partner eingeführt.    Das    Beitragsrecht   knüpft    an    eine    Verwendungsstruktur    des\nFamilieneinkommens an, die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen ist. Nach\n§ 1356 Abs. 1 BGB ist die Haushaltsarbeit des Ehegatten der Erwerbstätigkeit des\nanderen gleich gestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden,\ndass die Hausarbeit ein gleichwertiger und nicht ergänzungsbedürftiger Beitrag zum\nGesamtunterhalt der Familie ist (vgl. BVerfGE 37, 217 <251>; 53, 257 <296>; 105, 1\n<11>). Aus diesem Grunde muss bei einer Haushaltsführungsehe der verdienende\nEhegatte den gesamten nötigen Barbedarf erwirtschaften und in den Familienunterhalt einbringen. Aus ihm werden dann die Bedürfnisse beider Ehegatten und gegebenenfalls der gemeinsamen Kinder befriedigt. Zu diesen Bedürfnissen gehören nach\n§ 1360 Satz 1, § 1360 a Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des\n§ 1578 Abs. 3 BGB auch die Kosten einer Altersabsicherung für die Hausfrau oder\nden Hausmann (vgl. Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl. 2003,\n§ 1360 a Rn. 2). Zwar kann ein Ehepaar frei darüber entscheiden, wie aus dem Familieneinkommen für das Alter beider Partner vorgesorgt werden soll. Der Gesetzgeber\ndarf jedoch eine Alterssicherung vorschreiben und eine sozialversicherungsrechtliche Beitragslast auch für den nicht verdienenden Ehegatten begründen, wenn eine\nangemessene Alterssicherung in bestimmten Berufszweigen wegen der dortigen Besonderheiten erschwert ist oder sogar regelmäßig unterbleibt. Das Alterssicherungsgesetz für Landwirte vermeidet, dass der nicht verdienende Ehegatte seinen Vorsorgeunterhaltsanspruch gegen den anderen durchsetzen muss, um die Beiträge zu\nbezahlen. Die Alterskasse kann direkt den verdienenden Ehegatten in Anspruch nehmen, weil er nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ALG gesamtschuldnerisch für die\nBeiträge des Ehegatten mithaftet. Eine solche Mithaftung ist dem Familienrecht nicht\n\n\n                                          18/25\n\nfremd (vgl. § 1357 Abs. 1, § 1362 BGB).\n\n cc) Das Beitragsrecht des Alterssicherungsgesetzes für Landwirte wird auch nicht        62\ndadurch verfassungswidrig, dass bei der Bemessung der Beitragszuschüsse das gesamte Familieneinkommen, nicht nur das landwirtschaftliche, berücksichtigt wird. Eine grundgesetzwidrige Doppelbelastung des Ehemannes erwächst daraus nicht.\n\n  Das aus der außerlandwirtschaftlichen Beschäftigung erzielte Einkommen des             63\nLandwirts wird zwar einerseits als Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung seiner eigenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 162 Nr. 1 SGB VI) und andererseits als Summe der (positiven) Einkünfte\nbei der Ermittlung der Beitragszuschüsse nach § 32 ALG zur Hälfte berücksichtigt.\nVerfassungswidrig ist ein solches Verfahren aber nicht. Zugerechnet wird das Einkommen im Rahmen einer beitragsmindernden Subvention, nicht bei der Beitragsberechnung. Wegen der familienrechtlich vorgegebenen Verwendungsstruktur des Familieneinkommens darf der Gesetzgeber bei jedem Ehegatten die Leistungsfähigkeit\nanhand des gesamten Einkommens ermitteln, wenn er eine Belastungsgrenze für\nden Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung einführen will. Griffe er nur auf einen Teil des Familieneinkommens zu, gäbe das die Leistungsfähigkeit nicht zutreffend wieder. Es gibt deshalb auch keinen Grund, bei der Berechnung des Beitragszuschusses nur das landwirtschaftliche Einkommen der Familie zu berücksichtigen, das\nnur einen bestimmten Anteil des gesamten Lebensbedarfs abdeckt.\n\n                                          II.\n  Es verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz, dass das Alterssicherungsgesetz          64\nfür Landwirte solche Landwirtsehegatten in die Versicherungspflicht einbezogen hat,\ndie bereits 1995 mit einem Landwirt verheiratet waren.\n\n  1. Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Insbesondere war die Einbeziehung erforderlich. Eine voraussetzungslose Befreiungsmöglichkeit für alle Bestandsbäuerinnen,\nwie sie der Gesetzentwurf zum Agrarsozialreformgesetz ursprünglich vorgesehen\nhatte, war verfassungsrechtlich nicht geboten. In diesem Fall hätte der Gesetzgeber\nseine Ziele nicht gleichermaßen erreicht. Die Mitgliederbasis der Alterskassen hätte\nsich nur sehr langsam verbreitert, sodass diese finanziell nicht ausreichend gefestigt\nworden wären. Die Befreiungsmöglichkeiten tragen den denkbaren Härten ausreichend Rechnung. Im Übrigen verhindert das Gesetz nur, dass Bestandsbäuerinnen\neine Befreiung wählen, ohne gleichzeitig eine eigene Vorsorge für das Alter aufzubauen.\n\n  Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begegnet das Gesetz insoweit keinen Bedenken. Zum einen erfasste die in § 85 ALG vorgesehene Möglichkeit zur Befreiung – vor allem in der durch das Änderungsgesetz zum Alterssicherungsgesetz\nfür Landwirte erheblich erweiterten Form – alle Betroffenen, die bereits eine ausreichende Versorgung aufgebaut hatten oder wegen ihres Alters eine solche in der\nlandwirtschaftlichen Alterssicherung nicht mehr aufbauen konnten. Für alle anderen\n\n\n                                          19/25\n\neröffnete es die Möglichkeit, durch den Abschluss eines privatrechtlichen Versicherungsvertrags gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ALG auf Dauer aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung auszuscheiden. Diesen Weg hat auch die Beschwerdeführerin\ngewählt. Zudem begünstigte der Gesetzgeber durch die großzügige Zusplittungsregelung die Bestandsbäuerinnen. Im günstigsten Fall hatte eine Bäuerin ab Januar\n1995 Anspruch auf eine volle Rente, ohne jemals dafür einen Beitrag gezahlt zu haben.\n\n 2. Auch der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende         67\nGrundsatz des Vertrauensschutzes ist durch die obligatorische Einbeziehung der Bestandsbäuerinnen in die landwirtschaftliche Alterssicherung nicht verletzt.\n\n  a) Dabei ist es schon zweifelhaft, ob die Einbeziehung der Bestandsbäuerinnen in      68\ndie Versicherungspflicht überhaupt eine unechte Rückwirkung herbeiführte. Den Anforderungen des Grundgesetzes an die Verfassungsmäßigkeit einer unechten Rückwirkung muss eine Regelung nicht schon genügen, wenn sie Rechtsfolgen an einen\nschon vor dem In-Kraft-Treten der Regelung bestehenden Sachverhalt knüpft und\ndamit diesem für die Zukunft eine neue rechtserhebliche Bedeutung beimisst. Neue\nrechtliche Regelungen beziehen sich üblicherweise auf Tatbestände, die aus der\nVergangenheit herrühren. Es gibt keinen Vertrauensschutz dagegen, dass der Gesetzgeber eine in der Vergangenheit noch nicht geregelte Frage nunmehr für regelungsbedürftig hält und dabei an solche Sachverhalte anknüpft (vgl. BVerfGE 103,\n271 <287>). So verhält es sich hier. Durch § 1 Abs. 3 ALG wird an den Tatbestand\nder Ehe mit einem Landwirt eine neue Rechtsfolge - die Einführung einer Versicherungs- und Beitragspflicht - geknüpft und nicht etwa auf mit der Ehe zusammenhängende Rechtsverhältnisse nachteilig für die Zukunft eingewirkt.\n\n  b) Selbst wenn hierin eine unechte Rückwirkung liegt, ist der damit verbundene        69\nGrundrechtseingriff gerechtfertigt. Eine unechte Rückwirkung wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich als zulässig angesehen, es sei\ndenn, ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der Rechtslage geht bei der vom Gesetzgeber vorzunehmenden Abwägung den öffentlichen Belangen vor, die dieser für die Veränderung der Rechtslage geltend macht (vgl.\nBVerfGE 101, 239 <263>; stRspr).\n\n Ein solches überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Landwirtsehegatten, in          70\neine Pflichtversicherung nicht einbezogen zu werden, bestand nicht. Dem Erlass des\nAlterssicherungsgesetzes für Landwirte ging eine mehrjährige Diskussion über die\nReform des Agrarsozialrechts und insbesondere die Alterssicherung von Landwirtsehegatten voraus (siehe Koch/Möller-Schlotfeldt, a.a.O., § 60 Rn. 10). Die Betroffenen\nkonnten nicht damit rechnen, dass der Gesetzgeber von der Einführung einer Pflichtversicherung für sie auf Dauer absehen würde. Dies gilt jedenfalls, soweit sie sich\nselbst nicht ausreichend abgesichert hatten und deshalb die Gefahr bestand, dass\nsie im Alter auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen sein würden (vgl. auch\nBVerfGE 103, 197 <221 f.> zur Pflegeversicherung). Die Ehegatten von Haupter-\n\n\n\n                                        20/25\n\nwerbslandwirten und von nicht befreiten Nebenerwerbslandwirten konnten nicht auf\nden Fortbestand des Verheiratetenzuschlags vertrauen, weil er eine Maßnahme solidarischer Fürsorge war und zu seiner Finanzierung erhebliche Zuschüsse aus Steuermitteln beitrugen.\n\n  Unabhängig davon müsste auch ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen angesichts des Gewichts der Gemeinwohlgründe zurücktreten, die § 1 Abs. 3 ALG tragen. Die mit der Pflichtversicherung verbundene Belastung durch Beiträge ist – im\nVerhältnis zu den zu erwartenden Leistungen – verhältnismäßig gering. Nahezu allen\ndenkbaren Härtefällen haben die Befreiungsregelungen in § 85 ALG Rechnung getragen. Dagegen war das Interesse des Staates an der Neuordnung der Alterssicherung der Landwirtsehegatten gewichtig, weil unter dem alten Recht nur sehr wenige\nvon ihnen eine selbstständige Alterssicherung aufgebaut hatten und zudem der Bestand des Alterssicherungssystems in der Landwirtschaft aus den oben schon erwähnten Gründen ernsthaft in Gefahr geraten war (siehe oben unter A I 2 a).\n\n                                         III.\n § 1 Abs. 3 ALG verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Rechten aus          72\nArt. 3 Abs. 1 GG.\n\n  1. Bei der Behandlung von Personengruppen verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz, wenn er eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen\nden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die\ndie unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 195\n<205>; stRspr). In gleicher Weise kann der Gleichheitssatz verletzt sein, wenn für die\ngleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt\n(vgl. BVerfGE 90, 226 <239>).\n\n 2. Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz        74\nnicht ersichtlich.\n\n  a) Hier gelten für die Rechtfertigung der Gleichbehandlung aller Landwirtsehegatten    75\nohne Rücksicht auf ihre Mitarbeit im Betrieb und die Art des Betriebes als Haupt- oder\nNebenerwerbslandwirtschaft die gleichen Erwägungen, die schon bei der Überprüfung des Gesetzes am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG maßgeblich waren (siehe oben\nunter B I 3).\n\n  b) Ebenso wenig wird die Beschwerdeführerin gegenüber den Ehegatten benachteiligt, die mit anderen selbstständig Tätigen, etwa den Ehegatten von Handwerkern,\noder mit abhängig Beschäftigten verheiratet sind. Es ist schon fraglich, ob die Einbeziehung der Landwirtsehegatten in die Versicherungspflicht mit dem Zugang zu einer\neigenständigen Alterssicherung nur eine Benachteiligung darstellt und nicht auch\nElemente einer Begünstigung gegenüber den Ehegatten sonstiger Selbstständiger\nenthält. Jedenfalls durfte der Gesetzgeber sich dafür entscheiden, allein die Landwirtsehegatten in eine sozialversicherungsrechtlich gestaltete Alterssicherung aufzu-\n\n\n                                         21/25\n\nnehmen. Er hat die Landwirtsehegatten als eine Gruppe angesehen, die aus besonderen Gründen am Aufbau einer eigenen Altersversorgung gehindert ist oder hiervon absieht (siehe oben unter B I 3 b cc). Damit ist er innerhalb des sozialpolitischen\nSpielraums geblieben, den ihm das Grundgesetz bei der Ordnung von Alterssicherungssystemen unterschiedlicher Berufsgruppen einräumt.\n\n  c) Auch gegenüber der Gruppe der Landwirte selbst ist die Beschwerdeführerin            77\ndurch die Versicherungspflicht nicht verfassungswidrig benachteiligt. Haupterwerbslandwirte unterliegen ebenso einer Versicherungspflicht. Gleiches gilt für die Gruppe\nder Nebenerwerbslandwirte, zu der auch der Ehemann der Beschwerdeführerin gehört. Sie sind zwar nur grundsätzlich versicherungspflichtig, denn sie nehmen regelmäßig die Befreiungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG wahr. Dieser Weg ist\naber unterschiedslos Landwirten und ihren Ehegatten eröffnet. Solange die Beschwerdeführerin keinen Befreiungstatbestand erfüllt hatte, weil sie nicht anderweitig\nabgesichert war, liegt darin ein Grund, der die ungleichen Auswirkungen der Norm\nrechtfertigt. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht gehalten, beiden Landwirtsehegatten eine Befreiungsmöglichkeit einzuräumen, wenn nur der Ehemann durch eine\ngesetzliche Rente abgesichert war. Sein Ziel war eine eigenständige Absicherung für\nbeide Ehegatten. Dieses Ziel wird nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers durch die Hinterbliebenenversorgung der\ngesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht (siehe oben unter B I 3 b cc <5>).\n\n                                          IV.\n Auch andere Grundrechte der Beschwerdeführerin sind nicht verletzt.                      78\n\n 1. § 1 Abs. 3 ALG steht nicht in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG, der die Ehe unter      79\nden besonderen Schutz des Staates stellt. Die Beitragslast knüpft an vorhandene,\ndie Ehe verfassungskonform ausgestaltende unterhaltsrechtliche Vorschriften und\ndie wirtschaftliche Zuordnung des bäuerlichen Betriebes an (siehe oben unter B I 3 c\nbb <2> und cc).\n\n  Auch eine Diskriminierung gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften und             80\ndamit ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Zwar darf der Gesetzgeber die Ehe nicht gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter stellen (vgl. BVerfGE 105, 313 <346>; stRspr). An einer solchen Benachteiligung fehlt es aber in der landwirtschaftlichen Alterssicherung. Der\nBeitragslast aus § 1 Abs. 3 ALG, die allein Ehegatten trifft, entsprechen Leistungsansprüche gegen die Alterskassen mit guter \"Rendite\" (siehe oben unter B I 3 c aa). Ein\nnichtehelicher Partner kann solche Ansprüche allenfalls dann erwerben, wenn er den\nHof zusammen mit dem anderen Partner in einer gesellschaftsrechtlichen Form betreibt und dann beide nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ALG als Landwirte gelten. Dann trifft ihn\naber auch das Unternehmerrisiko.\n\n 2. Die Beschwerdeführerin kann auch keinen Erfolg mit ihrer Rüge haben, die landwirtschaftliche Alterssicherung nehme weder auf der Beitrags- noch auf der Leis-\n\n\n                                         22/25\n\ntungsseite ausreichend Rücksicht auf die zusätzliche Belastung durch Erziehung und\nUnterhalt von Kindern und sei daher eine nach Art. 6 Abs. 1 GG verfassungswidrige\n\"Familiendiskriminierung\".\n\n a) Das Leistungsrecht der Alterssicherung der Landwirte genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Mangel der gesetzlichen Rentenversicherung, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen\nbei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen (vgl.\nBVerfGE 87, 1 <35, 38 ff.>). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liegt aber nicht vor.\nKindererziehungszeiten wirken in der landwirtschaftlichen Alterssicherung zwar nicht\nrentensteigernd, weil für die Rentenhöhe nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung\nmit § 18 ALG nur echte Beitragszeiten zählen. Sie sind jedoch rentenbegründend,\nweil sie nach § 56 Abs. 1 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten; solche Zeiten werden auf die Wartezeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 ALG angerechnet (siehe Alterssicherung der Landwirte, Kommentar des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen, November 2002, § 17 ALG\n1.2 f.).\n\n  b) Zudem hat ein Landwirtsehegatte auf Grund von Zeiten der Kindererziehung Zugang zur gesetzlichen Rente. Die allgemeine fünfjährige Wartezeit nach § 50 Abs. 1\nSGB VI für eine Rente wegen Alters hat ein Versicherter bereits dann zurückgelegt,\nwenn er nach 1992 zwei Kinder erzogen hat; in diesem Falle werden ihm nach § 56\nAbs. 1, Abs. 5 Satz 2 SGB VI sechs Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Nur\nwenn der Versicherte lediglich ein Kind erzogen hat und dafür nur drei Jahre angerechnet erhält, muss er zur Vermeidung eines Rechtsverlusts für die Rente noch zwei\nJahre mit Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung\nzurücklegen. Jedenfalls in Zukunft dürfte diese Situation aber nur bei wenigen Versicherten eintreten. Zwei weitere Jahre werden auch solche Personen bereits in der\ngesetzlichen Rentenversicherung versichert sein, die später als Landwirte oder als\nLandwirtsehegatten der landwirtschaftlichen Alterssicherung angehören und dann\nein Kind erziehen. Schon während der Jahre einer landwirtschaftlichen Ausbildung\nbesteht Rentenversicherungspflicht. Nicht wenige Ehegatten von Landwirten waren\nvor ihrer Heirat rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Insoweit geht die durch die\nErziehung eines Kindes begründete Rentenanwartschaft allenfalls in wenigen Einzelfällen verloren; dies ist verfassungsrechtlich hinzunehmen, weil der Gesetzgeber sich\ninsoweit mit generalisierenden Regelungen begnügen darf.\n\n  Gerade in der landwirtschaftlichen Alterskasse ist die Gefahr regelmäßig ausgeschlossen, dass Kindererziehung Lücken in der Rentenbiografie verursacht. Sobald\nder erziehende Elternteil nach dem dritten Lebensjahr des Kindes aus der – beitragsfreien – gesetzlichen Rentenversicherung (§ 56 Abs. 1 SGB VI) ausscheidet, schließt\nsich nahtlos die landwirtschaftliche Pflichtversicherung an, gerade wenn der Elternteil\nwegen der Kindererziehung keiner außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich auf die Arbeit auf dem Hof oder im landwirtschaftlichen Haushalt konzen-\n\n\n                                         23/25\n\ntriert und sich daher nicht nach § 3 ALG befreien lassen kann.\n\n 3. Gegen das Beitragsrecht der landwirtschaftlichen Alterssicherung können aus          85\nArt. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Einwände erhoben werden. Die vom Bundesverfassungsgericht für die soziale Pflegeversicherung in seinem Urteil vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242) entwickelten\nGrundsätze lassen sich auf die Gestaltung des Beitragsrechts des Alterssicherungsgesetzes für Landwirte nicht übertragen.\n\n a) Es fehlt schon an der Mindestgeschlossenheit des Systems. Die soziale Pflegeversicherung weist einen sehr hohen Versichertengrad auf. Wer in ihr versichert ist,\nkann davon ausgehen, dass die heute von Versicherten erzogenen Kinder in diesem\nSystem in der Zukunft zu Beitragszahlern werden und die Finanzierung von Versicherungsleistungen, die er dann beansprucht, durch Beiträge sicherstellen (vgl. BVerfGE\n103, 242 <265>). Diese Voraussetzung ist in der landwirtschaftlichen Alterssicherung\nnicht gegeben. In diesem Versicherungszweig geht die Zahl der Versicherten kontinuierlich zurück, weshalb der Anteil der Finanzierung des Systems aus Steuermitteln\nbesonders hoch ist. Nur wenige der heute von beitragspflichtigen Landwirten erzogenen Kinder werden aller Voraussicht nach zu Beitragszahlern in der landwirtschaftlichen Alterssicherung werden. Die Kindererziehung ist unter diesen Gegebenheiten\nkein für das System konstitutiver, dem Geldbeitrag gleich zu erachtender generativer\nBeitrag, der im Beitragsrecht zum Ausgleich gebracht werden muss.\n\n b) Im Übrigen bleibt im Unterschied zur sozialen Pflegeversicherung die Erziehungsleistung des Landwirtsehegatten bei dessen Alterssicherung nicht unberücksichtigt. Zeiten der Kindererziehung wirken sich - wie schon ausgeführt (siehe oben\nunter 2 a) - im Zusammenhang mit der Erfüllung der Wartezeit rechtsbegründend\nnach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 SGB VI aus. Auch\nhat der Landwirtsehegatte auf Grund von Zeiten der Kindererziehung Zugang zur gesetzlichen Rente (vgl. oben unter 2 b). Lässt sich der Ehegatte des Landwirts nach\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG in der landwirtschaftlichen Alterssicherung befreien, so entfällt\nwährend dieses Zeitraums seine Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung; er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei pflichtversichert.\n\n                                         V.\n Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen beruhen danach auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Sie\nhaben, da andere verfassungsrechtliche Mängel nicht geltend gemacht wurden, Bestand.\n\n                Papier                 Jaeger                    Haas\n\n                                                            Hohmann-Hömig                  Steiner\n                                                            Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                      Bryde\n\n\n                                         24/25\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2003 -\n1 BvR 558/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2003 -\n                1 BvR 558/99 - Rn. (1 - 88), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20031209_1bvr055899.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20031209.1bvr055899\n\n\n\n\n                                    25/25\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-09/1-bvr-558-99","cited_norms":[{"jurabk":"ALG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":26},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":2},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 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