{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20031118.1bvr030296","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"1 BvR 302/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist an der Berufsfreiheit des Art. 12\n   Abs. 1 GG zu messen (Abweichung von BVerfGE 37, 121 <131>).\n2. Art. 6 Abs. 4 GG begründet keine verfassungsrechtliche Pflicht des\n   Staates, die Kosten des Mutterschutzes allein zu tragen.\n3. Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines Gestaltungsermessens entscheiden, wie er dem Gebot des Art. 3 Abs. 2 GG nachkommt. Legt der\n   Gesetzgeber in Erfüllung seines Schutzauftrags zugunsten der Mutter\n   dem Arbeitgeber Lasten auf, ist durch geeignete Regelungen im Rahmen des Möglichen der Gefahr zu begegnen, dass sich Schutzvorschriften auf Arbeitnehmerinnen faktisch diskriminierend auswirken.\n\n\n\n\n                                1/27","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 302/96 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder T... GmbH\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Walter Leisner,\n                    Pienzenauerstraße 99, 81925 München -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 -,\n\nb) das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Dezember 1993 - 4 Sa\n   943/92 -,\n\nc) das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Oktober 1992 - 7 Ca 4112/92 -,\n\n2. mittelbar gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der Fassung\ndes Gesetzes zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz\n- KVEG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1578)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                des Präsidenten Papier,\n                                der Richterinnen Jaeger,\n                                Haas,\n                                der Richter Hömig,\n                                Steiner,\n                                der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                Bryde\n\nam 18. November 2003 beschlossen:\n\n  1. § 14 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 315) und in der Fassung späterer Bekanntmachungen ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel\n     12 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.\n\n\n                                       2/27\n\n  2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2005 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.\n  3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n  4. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber        1\nzu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.\n\n                                         I.\n  1. Der Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll die im Arbeitsverhältnis stehende Mutter und das Kind vor arbeitsplatzbedingten Gefahren, Überforderungen und Gesundheitsschädigungen schützen. Frauen dürfen sechs Wochen vor\nund acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 2, § 6\nAbs. 1 MuSchG). Sie sollen aber in dieser Zeit nicht auf ihr Arbeitseinkommen verzichten müssen. Die Kosten für den Lohnersatz werden zwischen Arbeitgebern, gesetzlichen Krankenkassen und Staat geteilt, wobei die Verteilung auf diese drei Kostenträger seit In-Kraft-Treten des Mutterschutzgesetzes mehrfach verändert worden\nist.\n\n  2. § 12 Abs. 1 MuSchG in der ursprünglichen Fassung vom 24. Januar 1952 (BGBl I       3\nS. 69) verpflichtete den Arbeitgeber, während der Dauer der Schutzpflichten den\nnicht pflichtversicherten Frauen das regelmäßige Arbeitsentgelt weiter zu gewähren.\nVersicherungspflichtige Schwangere erhielten nach § 13 MuSchG Wochengeld in\nHöhe des Nettodurchschnittsentgelts der letzten 13 Wochen vor der Geburt von der\nKrankenkasse. Diese Belastung der Arbeitgeber widersprach jedoch Art. 4 Nr. 8 des\n- von der Bundesrepublik Deutschland allerdings nicht ratifizierten - Übereinkommens Nr. 103 betreffend den Mutterschutz der Internationalen Arbeitsorganisation\n(BArbBl 1952, S. 391). Danach dürfen die während der Schutzfristen zu erbringenden finanziellen Leistungen nicht in voller Höhe dem einzelnen Arbeitgeber auferlegt\nwerden.\n\n  Wegen dieser Bedenken sah § 13 MuSchG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung vom 24. August 1965 (BGBl I S. 912) vor, dass sowohl die pflichtversicherten als auch die nicht\npflichtversicherten Schwangeren ein Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes erhielten. Aus haushaltsrechtlichen Gründen wurde das In-Kraft-Treten dieser Regelung\nauf den 1. Januar 1967 verschoben (Art. 5 Nr. 3 des Haushaltssicherungsgesetzes\nvom 20. Dezember 1965, BGBl I S. 2065). Das Mutterschaftsgeld betrug 25 DM je\nKalendertag, also etwa 750 DM monatlich. Die Leistung des Bundes wurde auf einen\nPauschalbetrag von 400 DM je Leistungsfall festgesetzt (§§ 200, 200 d RVO i.d.F.\n\n\n                                         3/27\n\ndes Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967, BGBl I S. 1259). Die\nArbeitgeber wurden verpflichtet, den Schwangeren einen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt\nzu zahlen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 MuSchG i.d.F. des Finanzänderungsgesetzes 1967;\njetzt § 14 MuSchG i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. April 1968, BGBl I S. 315).\n\n 3. Die zur Zeit geltende Regelung begründet Entgeltersatzansprüche in Höhe des          5\nvor Eintritt des Mutterschutzes erzielten Nettoentgelts. Frauen erhalten, soweit sie\nMitglied einer Krankenkasse sind, ein Mutterschaftsgeld von 25 DM (seit 1. Januar\n2002: 13 Euro) pro Kalendertag von der Krankenkasse sowie, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, einen Zuschuss in Höhe der Differenz zu ihrem Nettoverdienst\nvom Arbeitgeber (also im Ergebnis ihr volles Nettoentgelt). Frauen, die nicht Mitglied\neiner Krankenkasse sind, erhalten ein Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes in Höhe von insgesamt 400 DM (seit 1. Januar 2002: 210 Euro) vom Bundesversicherungsamt sowie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn sie in einem\nArbeitsverhältnis stehen (§ 200 RVO i.d.F. des Gesetzes vom 16. Juni 2002, BGBl I\nS. 1812; §§ 13, 14 MuSchG i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002, BGBl I\nS. 2318).\n\n  Das Verhältnis von Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld hat sich seit 1968        6\nzulasten der Arbeitgeber verschlechtert, da die Einkommen gestiegen sind, das Mutterschaftsgeld in diesem Zeitraum aber nicht erhöht worden ist. Nach dem Sozialbudget 2001 (Teil B des Sozialberichts 2001, BTDrucks 14/8700, S. 261) wird von folgenden Arbeitgeberleistungen in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des\nZuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG ausgegangen:\n\n1995   2,75 Milliarden DM                                                                7\n1999   2,76 Milliarden DM\n2000   2,89 Milliarden DM\n2001   2,89 Milliarden DM (geschätzt)\n2001   1,48 Milliarden Euro (geschätzt)\n2005   1,65 Milliarden Euro (geschätzt).\n\n 4. Zur finanziellen Entlastung von Arbeitgebern, die in der Regel (ausschließlich der   8\nzu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, wurde in § 10 des Lohnfortzahlungsgesetzes (im Folgenden: LFZG) mit Wirkung\nzum 1. Januar 1986 durch Art. 6 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 vom\n26. April 1985 (BGBl I S. 710) ein Ausgleichs- und Umlageverfahren eingeführt. Danach wurden dem Arbeitgeber zunächst 80 % des Zuschusses von der Krankenkasse erstattet. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2110) ergänzte § 10 Abs. 1 LFZG dahin, dass insoweit die\nAufwendungen nicht nur zu 80 %, sondern in voller Höhe erstattet werden.\n\n In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Gesetzesänderung 1996 (BTDrucks 13/2763, S. 12) wurde darauf abgestellt, dass Kleinbetriebe,\nvor allem des Handwerks, mit mehreren jüngeren Arbeitnehmerinnen die Kostenbe-\n\n\n                                           4/27\n\nlastung durch den Mutterschutz als nicht mehr hinnehmbar und die bis dahin geltende Kostenerstattung als unzulänglich beschrieben hätten. In der Begründung des\nGesetzentwurfs heißt es weiter:\n\nEs zeichnet sich die Gefahr von ernstzunehmenden Beschäftigungshindernissen für          10\nArbeitnehmerinnen im gebärfähigen Alter ab, zumal über 90 % der Unternehmen\nder freien Wirtschaft in Deutschland Kleinbetriebe sind. Damit droht eine erhebliche\nBenachteiligung von Frauen in ihren beruflichen Chancen, die mit dem Wesensgehalt des Gleichberechtigungsgebotes des neuen Artikels 3 Abs. 2 GG und des\nstaatlichen Auftrages zum Schutz der Mutter - nach dem Grundgesetz und der EG-Mutterschutz-Richtlinie 92/85 - nicht vereinbar ist. ... Die Kleinbetriebe müssen von\nihren Mutterschutzkosten weiter entlastet werden. Dafür gibt es mehrere verschiedenartige Vorschläge. Durchsetzbar ist jedoch nur eine Änderung des Umlageverfahrens \"U 2\" in der Weise, daß der Erstattungsanspruch in seiner Höhe aufgestockt\nwird...\n\n Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer bleiben gemäß          11\n§ 10 Abs. 2 Satz 5 LFZG Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis, in dem die regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich 45 Stunden nicht übersteigt, sowie Schwerbehinderte außer Ansatz. Arbeitnehmer, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, werden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6\nLFZG mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit\n0,75 angesetzt. Dadurch sind auch Arbeitgeber mit deutlich mehr als 20 Arbeitnehmern, und zwar gerade solche, die viele Frauen in Teilzeit beschäftigen, in das Ausgleichs- und Umlageverfahren einbezogen.\n\n Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden           12\ngemäß § 14 Abs. 1 LFZG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die Umlagebeträge bemessen sich dabei nicht nach der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen, sondern nach der Gesamtzahl der Beschäftigten. In das Umlageverfahren sind auch solche Arbeitgeber mit einbezogen,\ndie keine Frauen beschäftigen (vgl. BSGE 71, 24).\n\n Durch Satzung der Krankenkasse kann die in § 10 Abs. 1 LFZG genannte Zahl von           13\n20 Arbeitnehmern bis auf 30 heraufgesetzt werden (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 LFZG). Von\ndieser Möglichkeit haben zahlreiche Krankenkassen Gebrauch gemacht.\n\n Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LFZG können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich            14\nder Arbeitgeberaufwendungen für Betriebe eines Wirtschaftszweigs errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 2\nLFZG nicht erfüllen. Damit besteht auf der Basis freiwilliger Regelungen der Arbeitgeber die Möglichkeit, auch für Arbeitgeber mit mehr als 20 oder 30 Arbeitnehmern ein\nAusgleichsverfahren einzurichten. Eine solche freiwillige Ausgleichskasse besteht im\nAugenoptikerhandwerk.\n\n 5. Die einschlägigen Vorschriften in der zur Zeit geltenden Fassung haben den fol-      15\n\n\n\n                                         5/27\n\ngenden Wortlaut:\n\n                                    § 13 MuSchG                                           16\n\n                                  Mutterschaftsgeld                                       17\n\n(1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit      18\nder Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag\nMutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des\nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.\n\n(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn       19\nsie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen\noder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und\ndes § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt\ngezahlt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Frauen entsprechend, deren Arbeitsverhältnis\nwährend ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe\nvon § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist.\n\n(3) Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 von          20\neinem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt\nan Mutterschaftsgeld entsprechend den Absätzen 1 und 2.\n\n                                    § 14 MuSchG                                           21\n\n                          Zuschuss zum Mutterschaftsgeld                                  22\n\n(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4          23\nund Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten\nwährend ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des\n§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um\ndie gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei\nabgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13\nabgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen.\nNicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der\nSchutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Zu berücksichtigen sind\ndauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungs-\n\n\n\n                                          6/27\n\nzeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche\nkalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.\n\n(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während            24\nder Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist,\nerhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 zu Lasten\ndes Bundes von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.\n\n(3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes entsprechend, wenn der Arbeitgeber          25\nwegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.\n\n(4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die       26\nElternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer\nSchwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit\nleisten.\n\n                                      § 10 LFZG                                           27\n\n                                 Erstattungsanspruch                                      28\n\n(1) Die Ortskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die Bundesknappschaft und            29\ndie See-Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich\nder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer\nbeschäftigen, achtzig vom Hundert\n\n1. ...,                                                                                   30\n\n2. des vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld,\n\n3. und 4. ...;                                                                            32\n\nin den Fällen der Nummern 2 und 3 und der Nummer 4 in Verbindung mit Nummer               33\n3 werden die Aufwendungen der Arbeitgeber abweichend vom ersten Halbsatz voll\nerstattet. Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.\n\n(2) Die Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres festzustellen,           34\nwelche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahres an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilnehmen. Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht\nmehr als zwanzig Arbeitnehmer, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, voraufgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt hat. Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2\nmaßgebenden Kalenderjahres bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich\n\n\n                                          7/27\n\nder Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraumes des Bestehens\ndes Betriebes in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt hat. Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahres errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber\nam Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebes\nanzunehmen ist, daß die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahres zwanzig nicht überschreiten\nwird. Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer bleiben\nArbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis, in dem die regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich fünfundvierzig Stunden nicht übersteigt, sowie Schwerbehinderte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. Arbeitnehmer, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als zwanzig Stunden zu\nleisten haben, werden mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als dreißig Stunden zu\nleisten haben, mit 0,75 angesetzt.\n\n(3) bis (5) ...                                                                         35\n\n                                     § 14 LFZG                                          36\n\n                               Aufbringung der Mittel                                   37\n\n(1) Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.\n\n(2) ...                                                                                 39\n\n                                     § 16 LFZG                                          40\n\n                                      Satzung                                           41\n\n(1) ...                                                                                 42\n\n(2) Die Satzung kann                                                                    43\n\n1. bis 3. ...,                                                                          44\n\n4. die in § 10 Abs. 1 genannte Zahl von zwanzig Arbeitnehmern bis auf dreißig heraufsetzen.\n\n(3) ...                                                                                 46\n\n(4) In Angelegenheiten dieses Abschnitts wirken in den Organen der Selbstverwaltung nur die Vertreter der Arbeitgeber mit.\n\n                                     § 19 LFZG                                          48\n\n                          Freiwilliges Ausgleichsverfahren                              49\n\n(1) Für Betriebe eines Wirtschaftszweiges können Arbeitgeber Einrichtungen zum          50\nAusgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen. Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des\n\n\n                                         8/27\n\nBundesministers für Gesundheit.\n\n(2) und (3) ...                                                                         51\n\n                                         II.\n  Die Beschwerdeführerin betreibt eine Bäckerei und Konditorei mit mehreren Filialen. Sie beschäftigt rund 100 Arbeitnehmer, davon zur Hälfte Frauen. Die bei ihr angestellte Klägerin des Ausgangsverfahrens verdiente rund 3.500 DM brutto monatlich.\n\n  Sie wurde vom 25. September 1991 bis zum 2. Januar 1992 aufgrund der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung nicht beschäftigt. Die gesetzliche Krankenkasse zahlte ihr insgesamt 2.500 DM Mutterschaftsgeld. Die Beschwerdeführerin\nweigerte sich unter Berufung auf die von ihr geltend gemachte Verfassungswidrigkeit\nder Regelung, der Klägerin den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 3.335,72 DM zu zahlen.\n\n Die auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld gerichtete Klage hatte in         54\nallen Instanzen Erfolg. Die Gerichte hielten die Verpflichtung der Beschwerdeführerin\nzur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für verfassungsgemäß.\n\n  Das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAGE 81, 222) sah Art. 12 Abs. 1 GG nicht als verletzt an. Das Mutterschutzgesetz trage dazu bei, das Verfassungsgebot des Art. 6\nAbs. 4 GG zu verwirklichen. Es sei auch zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich. Bei der gebotenen Gesamtabwägung werde auch die Grenze\nder Zumutbarkeit noch gewahrt. Es seien nicht nur die Gesamtbelastung der Arbeitgeber durch ihre Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz, sondern auch die Aufwendungen des Bundes und der Krankenkassen für Ehe und Familie gestiegen. Es bestehe eine Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zum Zweck der Regelung.\nDer Arbeitgeber bedürfe zur Erreichung des Unternehmenszwecks der Mitwirkung\nseiner Arbeitnehmerinnen, während diese zur Existenzsicherung ihre Arbeitskraft\neinsetzen müssten. Ohne Entgeltfortzahlung könne die Gesundheit von Mutter und\nKind gefährdet sein.\n\n  Die Verfassungswidrigkeit der Zuschusspflicht folge auch nicht daraus, dass mittlere und größere Arbeitgeber nicht in das Umlageverfahren nach den §§ 10 ff. LFZG\neinbezogen seien. Ein Umlageverfahren sei nur sinnvoll, wenn die Arbeitgeber in unterschiedlichem Maß in Anspruch genommen würden. Bei den Leistungen nach dem\nMutterschutzgesetz gelte das aber nur für kleinere Arbeitgeber. Größeren und mittleren Arbeitgebern wie der Beschwerdeführerin bringe ein Umlageverfahren auf mittlere Sicht keine Vorteile, da sich dadurch an der finanziellen Gesamtbelastung des einzelnen Arbeitgebers nichts ändere.\n\n Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Insoweit verweist das Bundesarbeitsgericht   57\nauf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1974 (BVerfGE\n37, 121). Dadurch, dass sich die Gesamtbelastung der Arbeitgeber erhöht habe, ha-\n\n\n\n                                         9/27\n\nbe sich das Verhältnis der konkurrierenden Unternehmen zueinander nicht verändert.\nDie Belastungen der Arbeitgeber durch das Mutterschutzgesetz und andere Arbeitnehmerschutzgesetze seien zwar gestiegen. Es sei auch bedenklich, dass sich das\nVerhältnis zwischen Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld immer\nmehr zulasten der Arbeitgeber verschiebe. Schließlich sei auch nicht zu übersehen,\ndass sich die Chancen jüngerer Frauen auf dem Arbeitsmarkt infolge wachsender\nfinanzieller Belastung der Arbeitgeber bei Schwanger- und Mutterschaft tendenziell\nverschlechterten. Es sei aber nicht Sache des Gerichts, die gesetzliche Regelung\ndaraufhin zu überprüfen, ob sie die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste\nLösung sei. Der Gesetzgeber habe die äußersten Grenzen seines Ermessens nicht\nüberschritten.\n\n                                          III.\n Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar             58\ngegen die Urteile des Arbeitsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sowie mittelbar gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG.\n\n  Durch die Auferlegung der Pflicht zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld werde ihre Berufsausübungsfreiheit unverhältnismäßig beschränkt. Es fehle an\nder erforderlichen Verantwortungsbeziehung zwischen Arbeitgeber und dem Belang\ndes Mutterschutzes, dem Kindersegen. Allenfalls aus dem Fürsorgeprinzip des Arbeitsrechts lasse sich eine Verantwortungsbeziehung ableiten. Diese Pflicht könne\njedoch nicht zum Anknüpfungspunkt der Sozialversicherungsbelastung der Arbeitgeber genommen werden. Selbst wenn sie eine Sozialleistungsverpflichtung wie die\nvorliegende legitimieren sollte, sei Zurückhaltung angebracht. Sie wirke jedenfalls nur\nin Anbindung an das Vertragsverhältnis. Daraus könne kein Anspruch auf eine vertragsunabhängige Globalsicherung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeleitet werden.\n\n  Die von den Arbeitgebern zu leistenden Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld seien            60\nseit 1974 ständig gestiegen. Die Leistungen des Bundes für das Erziehungsgeld seien nicht in die Abwägung einzubeziehen. Die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung müsse auf Leistungen beschränkt werden, die dem Schutz der Mutter und der Fürsorge\nfür sie dienten.\n\n Die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Abgabengleichheit als wichtigste Ausprägung          61\ndes Gleichheitssatzes sei verletzt, wenn - wie hier - eine Gruppe von Bürgern zur Finanzierung von Gemeinlasten herangezogen werde, die dem Sozialbereich zuzuordnen seien. Es sei die durch die Verantwortungsbeziehung Arbeitgeber-Arbeitnehmerin gezogene Grenze überschritten. Das Interesse an zahlreichem und\ngesundem Nachwuchs sei kein ausschließliches oder weit überwiegendes Interesse\nder Solidargemeinschaft der Versicherten oder der Arbeitgeber. Der Mutterschutz liege vielmehr im vorrangigen Interesse der Gemeinschaft aller Bürger, er sei deshalb\nim Wesentlichen aus Steuermitteln zu finanzieren.\n\n\n\n                                         10/27\n\n Art. 3 Abs. 1 GG sei auch insofern verletzt, als Arbeitgeber, die nur Frauen oder vorwiegend höherverdienende Frauen beschäftigten, gegenüber anderen Arbeitgebern,\ndie überwiegend Männer beschäftigten, benachteiligt würden. Es sei der Beschwerdeführerin, die wegen des Betriebszwecks mehr Frauen als andere Arbeitgeber beschäftige, nicht zuzumuten, diesen Zweck zu ändern, um zu vermeiden, dass sie für\nFrauen mehr zahlen müsse.\n\n                                          IV.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich unter anderem die Bundesregierung,               63\ndie Bayerische Staatsregierung, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Deutsche Gewerkschaftsbund geäußert.\n\n 1. Nach Ansicht der Bundesregierung bestehen bei einer Gesamtbetrachtung der             64\nLasten keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG.\nSie geht dabei von folgendem Leistungsbild aus (Angaben in Milliarden DM):\n\n                                                      1991     1993         1995          65\n\n                       Bund\n\n                a) Mutterschutzgesetz                 0,198    0,199       0,006\n             b) Stiftung Mutter und Kind              0,180    0,180       0,200\n                  c) Erziehungsgeld                   5,906    6,823       7,200\n                     d) Kindergeld                    0,465    0,474\n      Aufwendungen Familienlastenausgleich                              1996: 1,100\n    für die ersten 6 Lebensmonate von Kindern\n\n       Gesetzliche Krankenversicherung\n                Mutterschaftsgeld                     1,213    1,248       1,205\n\n                  Arbeitgeber\n         Zuschuss zum Mutterschaftsgeld               1,800    2,200       2,400\n\n  Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeber während der Mutterschutzfristen von der Beitragszahlung an die Krankenkassen freigestellt seien. Schließlich würden Kleinunternehmen durch das Umlageverfahren des § 10 LFZG entlastet. Eine\nAusdehnung des Umlageverfahrens auf größere Unternehmen sei von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände mehrfach ausdrücklich abgelehnt\nworden, da dies zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führe, während die tatsächliche\nKostenbelastung durch den einzelnen Mutterschaftsfall für mittelständische und größere Unternehmen regelmäßig kein größeres Problem darstelle.\n\n Art. 6 Abs. 4 GG sei nicht verletzt, da der größere Teil der für den Mutterschutz zu     67\nerbringenden Leistungen nach wie vor vom Bund und von den gesetzlichen Krankenkassen aufgebracht werde. Auch die Leistungen des Bundes aufgrund des Bundeserziehungsgeldgesetzes seien in die Betrachtung mit einzubeziehen.\n\n\n                                         11/27\n\n Art. 12 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG habe keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter, so dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers groß sei. Jedenfalls sei die Regelung nicht unverhältnismäßig. Die Zuschusspflicht sei durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, denn Mutter und\nKind müssten besonders während der Schwangerschaft vor Gefahren geschützt werden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Kostenbelastung sei eine Gesamtbetrachtung\nanzustellen. § 14 Abs. 1 MuSchG überschreite daher nicht den zumutbaren Rahmen.\nEs bestehe auch eine besondere Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zum\nZweck der Regelung, denn die Gesundheit der Arbeitnehmerin komme dem Unternehmen zugute.\n\n § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Vorschrift gelte für alle Arbeitgeber. Unterschiedliche tatsächliche Auswirkungen bei Arbeitgebern mit vielen jüngeren Arbeitnehmerinnen hielten sich im Rahmen zulässiger\nTypisierungen. Großbetriebe seien kaum merklich belastet und Kleinbetriebe durch\ndas Umlageverfahren entlastet.\n\n  2. Die Bayerische Staatsregierung ist der Auffassung, § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG        70\nverstoße nicht gegen das Grundgesetz. Der Absicherung berufstätiger Frauen in der\nSchwangerschaft und nach der Geburt komme besondere Bedeutung zu. Die Regelung sei zumutbar, es handele sich um ein wesentliches Element des notwendigen\nMutterschutzes. Die Sozialpflichtigkeit der Unternehmen legitimiere seit jeher Leistungen gerade auch im Bereich des Arbeitsschutzes und der Lohnfortzahlung, ohne\ndass diese ausschließlich oder überwiegend durch den Arbeitgeber verursacht sein\nmüssten. Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sei Ausdruck der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Übermäßigen Belastungen von Kleinunternehmen\nwerde durch das Umlageverfahren nach den §§ 10 ff. LFZG vorgebeugt.\n\n  3. Nach Ansicht der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist            71\n§ 14 Abs. 1 MuSchG verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1985 selbst betont, dass § 14 Abs. 1 MuSchG Verfassungsrecht nicht verletze, solange der größte Teil der von der Gemeinschaft zu erbringenden Leistungen für den Mutterschutz vom Bund und von den Trägern der\ngesetzlichen Krankenkassen aufgebracht werde. Nach diesem Maßstab sei nunmehr\nein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 GG zu bejahen. Die Aufwendungen der Arbeitgeber\nfür Mutterschaftsfälle seien in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Während\nursprünglich die Arbeitgeber nur ausnahmsweise einen geringen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geleistet hätten, betrage der Zuschuss heute rund 70 %.\n\n Die angemessene Versorgung von Schwangeren sei eine gesamtgesellschaftliche             72\nAufgabe und daher aus Steuermitteln zu finanzieren. Sei dies nicht durchsetzbar, so\nsei zumindest die ursprüngliche Relation zwischen Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss wiederherzustellen, was durch eine Anhebung und Dynamisierung des\nMutterschaftsgeldes erfolgen könne. Art. 3 Abs. 2 GG verlange eine aktive Förderung der Gleichberechtigung durch den Staat. Dem widerspreche die erhöhte Belas-\n\n\n\n                                         12/27\n\ntung der Arbeitgeber mit Zusatzkosten bei der Beschäftigung von Frauen. Die steigende Kostenbelastung bewirke, dass Arbeitgeber bei der Einstellung junger Frauen\nZurückhaltung übten.\n\n 4. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG für verfassungsgemäß. Die Regelung stelle eine Konkretisierung des Art. 6 Abs. 4 GG dar. Ein\nVerstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die den Arbeitgebern auferlegte\nPflicht, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, sei durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG richte sich schon\nseinem Wortlaut nach nicht nur an den Staat, sondern an jeden Einzelnen.\n\n  § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG sei erforderlich und geeignet, eine materielle Absicherung der Frau während der Beschäftigungsverbote zu gewährleisten. Der Zuschuss\nstelle eine zumutbare Belastung dar. Die relative Höhe des Arbeitgeberzuschusses\nim Verhältnis zur Produktivität und zu dem Anteil der Lohnkosten am Umsatz habe\nsich seit 1993 verringert. Der allgemeine Geburtenrückgang sei anhaltend. Frauen\nseien stärker als Männer in Teilzeit oder als geringfügig Beschäftigte tätig, was die\nZuschusspflicht der Arbeitgeber begrenze. Beschäftigung von Frauen erfolge immer\nnoch in niedrigeren Einkommensgruppen als bei Männern. Frauen verdienten selbst\nin vergleichbaren Positionen wie Männer weniger. Daher sei es für Arbeitgeber günstiger, mehr Frauen als Männer zu beschäftigen. Zudem seien Frauen bezogen auf eine 40jährige Beschäftigungsdauer für Arbeitgeber wegen insgesamt geringerer\nkrankheitsbedingter Ausfallzeiten länger verfügbar als Männer. Auch die absolute\nBelastung der Arbeitgeber durch den Zuschuss sei nicht unzumutbar hoch, sondern\nliege im Zehntel-Prozent-Bereich der Gesamtbruttolohnsumme.\n\n Die Kosten für Mutterschaft und Erziehung trage der Staat in weit größerem materiellen Umfang als die Arbeitgeber, denn Erziehungsgeld und andere Leistungen des\nStaates, wie das Kindergeld, seien zu berücksichtigen. Die Kleinunternehmen seien\ndurch das Umlageverfahren entlastet. Eine Ausdehnung des Umlageverfahrens sei\nvon den Arbeitgeberverbänden stets abgelehnt worden.\n\n  Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da die soziale Schutzbedürftigkeit der Mutter im Vordergrund stehe und etwaige Ungleichbehandlungen\nrechtfertige. Ebensowenig sei Art. 3 Abs. 2 GG verletzt. § 14 MuSchG regele den\nSchutz der Frauen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis und sei keine Einstellungsregelung. Die Überlegung, dass bei Frauen eine Mutterschaft eintreten könnte,\nbeeinflusse die Einstellung und die Personalpolitik im Hinblick auf das Geschlecht\nwegen zu erwartender Zusatzkosten nicht entscheidend.\n\n                                         V.\n Der Beschwerdeführerin und den Anhörungsberechtigten ist Gelegenheit gegeben           77\nworden, ergänzend zu der Frage einer möglichen Wechselwirkung zwischen der Zuschusspflicht des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld und der Diskriminierung von\nFrauen im Arbeitsleben (Art. 3 Abs. 2 GG) sowie zu einem Fragenkatalog zur Praxis\n\n\n                                        13/27\n\ndes Ausgleichs- und Umlageverfahrens Stellung zu nehmen.\n\n  Stellung genommen haben die Bundesregierung, die Länder Berlin, Brandenburg,          78\nHessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen, der Bundesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, der Bundesverband der\nInnungskrankenkassen, die Bundesknappschaft, die See-Krankenkasse sowie die\nBundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Beschwerdeführerin.\n\n Zusammengefasst ergeben sich aus den Stellungnahmen folgende Erkenntnisse:             79\n\n  1. Nach Angaben der Bundesregierung hat sich das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt von rund 25 DM im Jahr 1968 auf rund 88,60 DM im Jahr\n2000 erhöht. Nach Abzug der nicht zu berücksichtigenden Einmalzahlungen (§ 14\nAbs. 1 Satz 4 MuSchG) ergebe sich ein \"bereinigter\" durchschnittlicher täglicher Nettoverdienst im Jahr 2000 von rund 81 DM. Der durchschnittliche tägliche Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 25 DM betrug demnach im Jahr 2000\nrund 56 DM.\n\n  Das entspricht den Angaben der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, nach denen der Arbeitgeberzuschuss rund 69 % und das Mutterschaftsgeld 31 % der Gesamtaufwendungen für die Arbeitnehmerinnen in den Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung betrugen.\n\n Zur Höhe des kalendertäglichen Nettoentgelts von Frauen bis 40 Jahren hat eine         82\nUmfrage der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ergeben, dass\ndieses im Jahre 2001 bei 52,76 Euro gelegen hat. Ziehe man vom kalendertäglichen\nNettoentgelt den auf die Krankenkassen entfallenden Anteil ab, so verbleibe ein\ndurchschnittlicher Zuschussbetrag auf Arbeitgeberseite in Höhe von 39,76 Euro pro\nKalendertag und Arbeitnehmerin. Dieses wiederum ergebe unter Zugrundelegung\nder Mutterschutzfristen von 14 Wochen eine durchschnittliche Gesamtbelastung für\nden Arbeitgeber von 3.896,48 Euro pro Mutterschaftsfall. Die Umfrage hat weiterhin\nergeben, dass im Jahre 2001 nur 3,33 % der befragten Unternehmen einen durchschnittlichen Zuschuss von unter 13 Euro gezahlt hätten. 96,67 % aller Unternehmen\nzahlten mehr als 13 Euro. Rund ein Viertel der Unternehmen müssten mehr als\n39 Euro zahlen. 10 % zahlten über 52 Euro.\n\n 2. Das Umlageverfahren erfasste nach einer vom Bundesministerium für Jugend,           83\nFamilie, Frauen und Gesundheit in Auftrag gegebenen Studie im Jahr 1989 93 % der\nBetriebe in den alten Bundesländern mit rund 35 % aller Beschäftigten (vgl. Speil/\nBaldauf, Mutterschutz und Arbeitslohn - Versicherungsrechtliche Ausgleichsverfahren als Beitrag zur Kostenentlastung der Betriebe und Beschäftigungsförderung von\nFrauen, Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, Band 261, 1990). Diese Angaben sind auch heute noch im Wesentlichen\naktuell, wie sich auch aus den Erhebungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufs-\n\n\n\n                                        14/27\n\nforschung (IAB) zur Verteilung der Betriebe nach Betriebsgrößenklassen ergibt (vgl.\nBeschäftigungsentwicklung und -strukturen in den alten und neuen Bundesländern -\nErgebnisse aus dem IAB-Betriebspanel 1996, in: Mitteilungen aus der Arbeitsmarktund Berufsforschung <MittAB> 1997, S. 47, 51):\n\n   Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach Betriebsgrößenklassen               84\n                              am 30. Juni 1996\n\n    Betriebsgrößenklassen            Beschäftigtenzahl             Betriebe\n         (Beschäftigte)                in % in 1.000             in % in 1.000\n\n                                                Westdeutschland\n\n               1-19                     28,6 8.349,0             86,5 1.413,1\n              20-199                    34,2 9.984,3             12,4 202,8\n             200-499                    12,7 3.691,4              0,7    12,1\n            500-1999                    15,2 4.429,0              0,3     5,1\n         2000 und mehr                   9,3 2.708,4              0,0     0,6\n           Insgesamt                   100,0 29.162,1           100,0 1.633,7\n\n                                                 Ostdeutschland\n\n               1-19                     29,6 1.776,6             84,6    338,0\n              20-199                    39,7 2.381,2             12,3     49,2\n             200-499                    11,6 694,0                2,7     10,8\n            500-1999                    13,6 814,3                0,2      0,9\n         2000 und mehr                   5,5   330,6              0,2      0,7\n           Insgesamt                   100,0 5.996,7            100,0    399,6\n\n Hinsichtlich des Anteils von Frauen und Männern je nach Unternehmensgröße liegen Daten für das Jahr 1998 (vgl. WSI-FrauenDatenReport, 2000, S. 91 f.) und das\nJahr 2000 (vgl. Bericht der Bundesregierung zur Berufs- und Einkommenssituation\nvon Frauen und Männern, BTDrucks 14/8952, S. 75) vor. Danach ergibt sich für das\nJahr 2000 folgendes Bild:\n\n   Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach Betriebsgrößenklassen               86\n                              am 30. Juni 2000\n\n   Betriebsgrößenklassen                  Frauen                   Männer\n        (Beschäftigte)                 in % Absolut             in % Absolut\n\n                                                Westdeutschland\n\n\n\n\n                                       15/27\n\n              1-9                     22,3   2.201.168        14,3 1.855.583\n             10-19                     9,8     972.601         9,4 1.219.424\n             20-49                    12,7   1.254.277        14,0 1.811.736\n             50-99                    11,1   1.094.375        11,3 1.468.246\n            100-246                   14,2   1.403.309        14,8 1.917.244\n            250-499                   10,2   1.005.250        10,7 1.390.700\n            500-900                    8,0     795.112         8,6 1.117.100\n        1000 und mehr                 11,7   1.157.558        16,8 2.183.729\n          Insgesamt                  100,0   9.883.650       100,0 12.963.762\n\n                                                  Ostdeutschland\n\n              1-9                      21,9 525.438            18,7 481.912\n             10-19                      9,6 231.166            12,9 332.851\n             20-49                     14,3 343.933            19,3 498.571\n             50-99                     11,9 285.761            13,8 356.492\n            100-246                    14,7 353.647            14,9 383.296\n            250-499                     9,6 231.180             8,0 205.932\n            500-900                     7,7 184.405             5,8 150.689\n        1000 und mehr                  10,1 242.533             6,6 170.406\n          Insgesamt                  100,0 2.398.063          100,0 2.580.149\n\n\n\n  Nach diesen Statistiken waren 1998 in Deutschland 15,4 Mio. Frauen und               87\n20,5 Mio. Männer (2000: 15,9 Mio. Frauen und 20,7 Mio. Männer) beschäftigt. Im\nWesten waren prozentual mehr Frauen als Männer in Kleinbetrieben beschäftigt. In\nabsoluten Zahlen hielten sich die Gruppen mit 4,34 Mio. Frauen und 4,4 Mio. Männern (1998) in den Kleinbetrieben allerdings die Waage. Im Osten waren die Anteile\nprozentual etwa gleich; die Zahl der in Kleinbetrieben beschäftigten Männer überwog\nmit etwa 1,8 Mio. jedoch die Zahl der Frauen mit 0,9 Mio. Nicht vom Ausgleichs- und\nUmlageverfahren erfasst sind danach in Deutschland ungefähr 10 Mio. Frauen und\nfast 15 Mio. Männer. Deren Arbeitgeber werden je nach individuellem Frauenanteil\nund der Häufigkeit von Mutterschaft unterschiedlich durch die gesetzliche Regelung\nbetroffen. Am Ausgleichs- und Umlageverfahren beteiligt sind die Arbeitgeber von\nungefähr 5 Mio. Männern und 5 Mio. Frauen, also von insgesamt 10 Mio. Beschäftigten.\n\n  3. Nach der Studie \"Mutterschutz und Arbeitslohn\" hatten 1989 22 % der Ortskrankenkassen und 43 % der Innungskrankenkassen die Umlage für den Zuschuss zum\nMutterschaftsgeld (sogenannte U 2 in Abgrenzung zur Umlage U 1, die die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall betrifft) gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 LFZG auf Kleinunternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten erweitert.\n\n Aktuell haben die Bundesknappschaft, die See-Krankenkasse sowie die meisten           89\nAllgemeinen Ortskrankenkassen und Innungskrankenkassen und ein Teil der Be-\n\n\n                                        16/27\n\ntriebskrankenkassen das Umlageverfahren auf Kleinbetriebe mit bis zu 30 Beschäftigten erweitert. Neben einer obligatorischen Ausweitung auf die Betriebe mit bis zu\n30 Beschäftigten gibt es auch die Variante, diesen Betrieben ein Wahlrecht einzuräumen, ob sie sich am Umlageverfahren beteiligen möchten.\n\n 4. Die Umlage U 2 ist - im Gegensatz zur Umlage U 1 - recht gering. Der Beitragssatz bewegt sich zwischen 0,05 % (Innungskrankenkassen, Bundesknappschaft: 0,1\n%) und maximal 0,35 % (bei einzelnen Allgemeinen Ortskrankenkassen). Bei den\nmeisten Ortskrankenkassen und den Betriebskrankenkassen beträgt der Umlagesatz\n0,2 %.\n\n  Der Nutzen einer Ausweitung des Umlageverfahrens wird skeptisch gesehen. Stellungnahmen, die eine solche Ausweitung ausdrücklich befürworten, sind nicht abgegeben worden. Vor allem die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände spricht sich dagegen aus. Nach ihren Angaben lehnten nahezu alle Unternehmen\neine Ausweitung ab. Dies deckt sich mit den Angaben und Einschätzungen der Krankenkassen.\n\n                                        B.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere war die Beschwerdeführerin nicht gehindert, das Bundesverfassungsgericht erneut anzurufen.\n\n  Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld schon zweimal bestätigt (BVerfGE 37, 121;\n70, 242). Das schließt eine erneute Verfassungsbeschwerde jedoch nicht aus, wenn\nspäter rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage eintreten (vgl.\nBVerfGE 33, 199 <203 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ausgeführt, dass solche veränderten Verhältnisse vorliegen, wenn die Belastung der Arbeitgeber mit den Leistungen des Mutterschutzes 50 % übersteigt (vgl. BVerfGE 70, 242 <251>). Darüber\nhinaus hat sich die Rechtslage, soweit sie den Grundsatz der Gleichberechtigung der\nGeschlechter betrifft, durch die Fortentwicklung des europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Rechts zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Geschlechter, insbesondere auch durch die Neufassung des Art. 3\nAbs. 2 GG, geändert. Verfassungsrechtlich darf nicht mehr darauf abgestellt werden,\ndass der Arbeitgeber aufgrund freien Entschlusses und im eigenen Erwerbsinteresse\nmit Frauen Arbeitsverhältnisse begründe, es ihm also frei stehe, etwaige Mehrbelastungen dadurch zu vermeiden, dass er die Beschäftigung von Frauen unterlässt (so\nnoch BVerfGE 37, 121 <130>).\n\n                                        C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich mittelbar gegen § 14 Abs. 1 Satz 1     94\nMuSchG richtet, begründet. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines\nZuschusses zum Mutterschaftsgeld ist zwar grundsätzlich mit der Berufsfreiheit vereinbar. In ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung leistet sie jedoch im Widerspruch zu\n\n                                        17/27\n\nArt. 3 Abs. 2 GG einer Diskriminierung von Frauen im Arbeitsleben Vorschub und\nstellt deshalb keine verfassungsmäßige Beschränkung der Berufsfreiheit dar.\n\n  1. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG berührt die Freiheit der Berufsausübung der Beschwerdeführerin nach Art. 12 Abs. 1 GG, weil dieser zusätzliche Kostenlasten aufgebürdet werden, die aus ihrer Berufstätigkeit, nämlich der\nBeschäftigung der geschützten Arbeitnehmerinnen, folgen (vgl. BVerfGE 81, 156\n<188>). Derartige das Arbeitsverhältnis inhaltlich ausgestaltende Geldleistungspflichten sind an der Berufsfreiheit zu messen (vgl. BVerfGE 77, 308 <332>; 81, 156\n<188>; 85, 226 <233>). Der Nachweis einer besonderen berufsregelnden Tendenz\nist nicht erforderlich (Abweichung von BVerfGE 37, 121 <131>).\n\n  2. a) Beschränkungen der Berufsausübung bleiben im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsspielraums, wenn sie\ndurch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden können, die\ngewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich\nsind und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem\nGewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird\n(vgl. BVerfGE 68, 155 <171>; 71, 183 <196 f.>; 72, 26 <31>; stRspr). Das Grundgesetz lässt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein\nerhebliches Maß an Freiheit (grundlegend BVerfGE 7, 377 <405 f.>) und räumt ihm\nbei der Festlegung der zu verfolgenden berufs-, arbeits- oder sozialpolitischen Ziele\neinen ebenso weiten Gestaltungsspielraum wie bei der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele ein (vgl. BVerfGE 37, 1 <20>; 39, 210 <225 f.>; 46, 246 <257>; 51, 193\n<208>). Seine Gestaltungsfreiheit ist besonders groß, wenn - wie hier - die angegriffene Regelung keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (vgl. BVerfGE 46,\n120 <145>; 77, 308 <332>), sondern lediglich an bestimmte Konstellationen im Arbeitsverhältnis eine berufsunspezifische Kostenlast knüpft.\n\n b) Die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Arbeitgebers durch die Zuschusspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt - vorbehaltlich der aus Art. 3 Abs. 2 GG zu ziehenden Folgerungen (siehe unter 3) - auch den Anforderungen des\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes.\n\n  aa) Das mit dem gesetzlichen Mutterschutz verfolgte Ziel, die im Arbeitsverhältnis    98\nstehende Mutter und das werdende Kind vor arbeitsplatzbedingten Gefahren, Überforderungen und Gesundheitsschädigungen zu schützen, hat einen hohen Rang. Der\nGesetzgeber verwirklicht mit ihm auch seinen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 4 GG\n(vgl. BVerfGE 37, 121 <126>; BAGE 14, 304 <309>).\n\n  bb) Die Verpflichtung der Arbeitgeber, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu        99\nzahlen, ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels auch geeignet und erforderlich.\n\n\n\n                                        18/27\n\n Durch die Kombination von Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld             100\nwird die (werdende) Mutter während der generellen Beschäftigungsverbote kurz vor\nund nach der Entbindung finanziell so abgesichert, dass für sie kein Anreiz besteht,\nunter Inkaufnahme von gesundheitlichen Gefährdungen zum Zwecke der Existenzsicherung zu arbeiten.\n\n  Bei Beeinträchtigungen der Berufstätigkeit ohne spezifische berufsregelnde Tendenz durch die Auferlegung von Kostenlasten entfällt die Erforderlichkeit nicht schon\ndeshalb, weil eine Finanzierung der Aufgabe aus Steuermitteln für die Betroffenen\nein milderes Mittel wäre (vgl. BVerfGE 81, 156 <193 f.>). Mildere Mittel sind nicht solche, die eine Kostenlast lediglich verschieben (vgl. BVerfGE 103, 172 <183 f.>). Es\nliegt grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers, die nach seiner Überzeugung\ngebotene und dem Gemeinwohl dienende Maßnahme zu bestimmen (vgl. BVerfGE\n103, 293 <307>). Ob und in welchem Umfang die Kosten der erforderlichen finanziellen Absicherung der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber zu tragen sind, ist keine Frage\nder Erforderlichkeit, sondern der Zumutbarkeit der gesetzlichen Regelung (vgl.\nBVerfGE 77, 308 <334>).\n\n cc) Die Regelung ist für die Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar.                    102\n\n  (1) Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die den Arbeitgebern auferlegte           103\nBelastung wirtschaftlich für die Unternehmen tragbar ist. Aus dem Umlageverfahren\nfür Kleinunternehmen lässt sich errechnen, dass die Aufwendungen für den Zuschuss im Durchschnitt weniger als 0,2 % der Lohnsumme der Kleinunternehmen\nausmachen. Zwar sind die Arbeitsentgelte in den letzten Jahren gestiegen, die Zahl\nder Schwangerschaften ist jedoch zurückgegangen, so dass ein Arbeitgeber im\nDurchschnitt nur mit einer Schwangerschaft je Arbeitnehmerin belastet ist. Die Belastung wird dadurch gemildert, dass die Leistungen auf den Erhalt des Nettoeinkommens gerichtet und damit niedriger sind als die vergleichbare Belastung bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfordert für\neinen einzigen Monat eine höhere Summe als der Zuschuss während des dreimonatigen Beschäftigungsverbots vor und nach der Entbindung.\n\n  Die Belastung aus dem Mutterschutz trifft alle Unternehmen. Bei Kleinunternehmen          104\nerfolgt sie durch Beteiligung an der Umlage, bei anderen Unternehmen durch die\nPflicht zur Zahlung des Zuschusses an die Arbeitnehmerin. Die Annahme des Gesetzgebers, dass diese finanzielle Belastung für die Unternehmen tragbar sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Dem Risiko einer ungleichen Belastung durch einen hohen Frauenanteil an der Belegschaft und das Zusammentreffen mehrerer Schwangerschaften ist der Gesetzgeber dadurch begegnet, dass für Kleinunternehmen, die dies besonders treffen würde\n- und damit für über 90 % der Arbeitgeber - das Ausgleichs- und Umlageverfahren\neingeführt worden ist. Bei mittleren und großen Unternehmen hat er die Belastung in\nRelation zur Lohnsumme als minimal eingeschätzt.\n\n\n\n                                          19/27\n\n  (2) Die Belastung ist nicht deshalb für die Arbeitgeber unzumutbar, weil ihnen Kosten auferlegt werden, die die Gemeinschaft zu tragen hätte. Der Mutterschutz ist eine\nsozialpolitische Aufgabe, bei deren Umsetzung der Gesetzgeber über einen weiten\nGestaltungsspielraum verfügt.\n\n Aus Art. 6 Abs. 4 GG ergibt sich nicht, dass die Kosten des Mutterschutzes ausschließlich vom Staat zu tragen sind, vielmehr wird die \"Gemeinschaft\" in die Pflicht\ngenommen, zu der auch die Arbeitgeber gehören (vgl. BVerfGE 37, 121 <126 f.>).\nDer Gesetzgeber kann sich bei seiner Aufgabe, Mütter und Kinder zu schützen, auch\nDritter bedienen (vgl. BVerfGE 88, 203 <259 f.>; vgl. auch schon für Familienleistungen BVerfGE 11, 105 <115 f.>). Eine Aufteilung der Kosten des Mutterschutzes zwischen Bund, Krankenkassen und Arbeitgeber ist daher im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4\nGG grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 37, 121 <127 f.>).\n\n  Art. 6 Abs. 4 GG regelt nicht, wer als Kostenträger in Betracht kommt und in welchem Umfang die einzelnen Kostenträger an den Kosten des Mutterschutzes zu beteiligen sind. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit die Kostenverteilung unterschiedlich ausgestaltet. So lag die Kostentragung vor 1956 für\neinen Teil der Arbeitnehmerinnen sogar im vollen Umfang beim Arbeitgeber; diese\nRegelung wurde aus völkerrechtlichen, nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen\naufgegeben. Die Verpflichtung der Gemeinschaft, Mütter zu schützen, geht weit über\nden engeren Bereich des arbeitsrechtlichen Mutterschutzes hinaus. Trotz des prozentual gestiegenen Anteils der Arbeitgeberleistungen überwiegen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die öffentlichen Leistungen für den Schutz von Mutter und\nKind bei weitem die Belastungen der Arbeitgeber. Auf der Seite des Staates sind die\nGesamtleistungen für Kinder und Familien einzubeziehen. Die Schutzpflicht des\nStaates nach Art. 6 Abs. 1 GG und sein Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 4 GG berühren sich insoweit (vgl. BVerfGE 88, 203 <258>).\n\n  (3) Die Zuschusspflicht ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil es an einer besonderen Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zur Aufgabe Mutterschutz fehlt\n(vgl. BVerfGE 77, 308 <337>; 81, 156 <198>; 85, 226 <236>). Die Mutterschutzregelungen sind Teil des Arbeitnehmerschutzrechts. Es geht um den Schutz von Arbeitnehmern, hier Frauen, vor besonderen Gesundheitsgefahren, die im Zusammenhang\nmit dem Arbeitsverhältnis stehen. Das Arbeitnehmerschutzrecht ist die \"Urzelle des\nmodernen Arbeitsrechts\" (vgl. Richardi, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht,\nBand 1, 2. Aufl. 2000, § 7 Rn. 21), das von der Sozialpflichtigkeit der Unternehmen\nund einer Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den bei ihm angestellten Arbeitnehmern ausgeht. Die Mutter soll vor und nach der Geburt wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefahren für sich und das Kind nicht arbeiten müssen. Die\nGefahren, vor denen Mutter und Kind geschützt werden sollen, resultieren unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer müssen in der Regel zur Existenzsicherung ihre volle Arbeitskraft einsetzen (vgl. BVerfGE 77, 308 <334 f.>). Der erforderliche Gesundheitsschutz kann nur wirksam werden, wenn ein Entgeltersatz geleistet\nwird. Die Kosten des Mutterschutzes werden bei der gegenwärtigen Regelung zum\n\n\n                                         20/27\n\nTeil demjenigen auferlegt, der für die gesetzlich vermutete Gefährdung verantwortlich\nund damit besonders betroffen ist. Die vom jeweiligen Arbeitgeber zu tragenden Kosten lassen sich daher dem einzelnen Arbeitsverhältnis zuordnen (vgl. BVerfGE 77,\n308 <337>).\n\n  3. Die angegriffene Regelung ist jedoch eine unangemessene Beschränkung der           110\nBerufsausübungsfreiheit, weil sie das im Zuge systematischer Verfassungsinterpretation zu berücksichtigende Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG verletzt.\n\n a) Art. 3 Abs. 2 GG stellt ein Gleichberechtigungsgebot auf und erstreckt dieses       111\nauch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit (vgl. BVerfGE 85, 191 <207>; 92, 91\n<109>). Das ist durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ausdrücklich klargestellt worden (vgl. BVerfGE 92, 91 <109>). Es geht um die Durchsetzung der\nGleichberechtigung der Geschlechter für die Zukunft. Art. 3 Abs. 2 GG zielt auf die\nAngleichung der Lebensverhältnisse (vgl. BVerfGE 85, 191 <207>; 89, 276 <285>).\nFrauen müssen die gleichen Erwerbschancen haben wie Männer (vgl. BVerfGE 85,\n191 <207>).\n\n  Das entspricht auch den europarechtlichen und internationalen Verpflichtungen der     112\nBundesrepublik. Sowohl das europäische Gleichstellungsrecht (Richtlinie 76/207/\nEWG vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen,\nABlEG Nr. L 39 S. 40) wie die völkerrechtlichen Instrumente zum Abbau der Diskriminierung der Frau (vgl. Art. 11 des UN-Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur\nBeseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl 1985 II S. 648; vgl. auch\ndas ILO-Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958, BGBl 1961 II S. 98) fordern die\nBeseitigung auch mittelbarer und faktischer Diskriminierungen.\n\n  b) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld widerspricht in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung dem Schutzauftrag\naus Art. 3 Abs. 2 GG; das gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichs- und Umlageverfahren stellt wegen seiner Begrenzung auf Kleinunternehmen keinen hinreichenden\nAusgleich dar.\n\n aa) Bei der Frage, wie der Gesetzgeber dem Gebot des Art. 3 Abs. 2 GG nachkommt, steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. zum Gestaltungsspielraum bei\nSchutzpflichten allgemein BVerfGE 88, 203 <254>). Die Art und Weise, wie der Staat\nseine Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von\nFrauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, obliegen seiner Ausgestaltungsbefugnis. Er muss jedoch faktische Diskriminierungen, die sich als Folge seiner Regelungen ergeben, so weit wie möglich vermeiden.\n\n bb) Bei der Erfüllung des Schutzauftrages aus Art. 6 Abs. 4 GG, der dem Gesetzgeber auferlegt, den Schutz der Mutter sicherzustellen, hat der Gesetzgeber auch mög-\n\n\n\n                                        21/27\n\nliche faktische Diskriminierungen zu berücksichtigen, die von Schutzgesetzen zugunsten von Frauen ausgehen können (vgl. BVerfGE 85, 191 <209>). Der Gesetzgeber ist gehalten, der Gefahr, dass sich die von ihm erlassenen Schutzvorschriften\nin der Wirklichkeit des Arbeitslebens diskriminierend auswirken können, zu begegnen und sie so weit wie möglich durch geeignete Regelungsmechanismen auszugleichen.\n\n cc) Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber zum einen durch Vorschriften nachgekommen, die die Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung verbieten (vgl.\n§ 611 a Abs. 1 Satz 1 BGB; dazu BVerfGE 89, 276 <286 ff.>).\n\n  Solche Verbote sind grundsätzlich geeignet, möglichen faktischen Diskriminierungswirkungen von Schutzvorschriften entgegenzuwirken. Für den Mutterschutz\nsind sie schon deshalb besonders wichtig, weil selbst ein anderes Konzept der Kostentragung die aus dem erforderlichen Schutz von Mutter und Kind folgende unvermeidliche Belastung des Arbeitgebers nicht beseitigen würde. Der Arbeitgeber ist neben der Kostenbelastung insbesondere durch die Freistellung der Arbeitnehmerin\nbetroffen. Hinzu tritt die durch andere gesetzliche Regelungen eintretende Ungewissheit darüber, in welchem Umfang die Frau von Freistellungsmöglichkeiten nach Ablauf der Schutzfristen Gebrauch machen wird; dies verhindert Planungssicherheit\nüber die Mutterschutzfristen hinaus.\n\n  dd) Hinsichtlich der finanziellen Belastung hat der Gesetzgeber zum anderen der            118\nMöglichkeit einer faktischen Beeinträchtigung der Einstellungschancen von Frauen\nim \"gebärfähigen Alter\" vor allem dadurch entgegentreten wollen, dass er kompensatorisch das Ausgleichs- und Umlageverfahren für Kleinunternehmen geschaffen hat,\ndas die Kostenlast nicht mehr an die Beschäftigung von Frauen bindet.\n\n  (1) Der Gesetzgeber hat zutreffend erkannt, dass mit einer steigenden Zahlungsverpflichtung zusätzliche Beschäftigungshemmnisse für Frauen entstehen können (vgl.\nBTDrucks 10/2102, S. 36 f.; BTDrucks 13/2763, S. 12). Auch das Verbot der individuellen Belastung des Arbeitgebers mit den Kosten der bei ihm beschäftigten Frauen in\nArt. 6 Nr. 8 des - von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifizierten - ILO-Übereinkommens Nr. 183 über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz vom 15. Juni 2000, durch das das ILO-Übereinkommen Nr. 103 über den\nMutterschutz neu gefasst worden ist, beruht auf der Überzeugung der Vertragsparteien, dass eine solche Kostentragungspflicht ein Einstellungshindernis sein kann.\n\n  Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass Frauen allein wegen der Belastung der            120\nArbeitgeber mit der Pflicht zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld\nnicht eingestellt werden, lässt sich nicht sicher feststellen. Die Belastung ist aber verfassungsrechtlich erheblich, da sie jedenfalls im Zusammenwirken mit den anderen\nBelastungen des Arbeitgebers, die mit Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen verbunden sein können, einen Benachteiligungseffekt auszulösen vermag.\n\n Eine negative Steuerungswirkung der Belastung mit den Kosten des Mutterschut-               121\n\n\n\n                                          22/27\n\nzes ist umso mehr zu befürchten, als sich diese Kosten ständig erhöht haben. Ursprünglich war der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld die Ausnahme. Bei seiner gesetzlichen Festlegung 1965 konnte er in der Regel nicht anfallen, weil das Durchschnittsentgelt aller Versicherten 25 DM täglich nicht überstieg (1965 betrug das\ndurchschnittliche Bruttojahresentgelt aller Versicherten 9.229 DM - Anlage 1 zum\nSGB VI). Bis zum Jahr 2001 hat sich das Durchschnittsjahresentgelt aller Versicherten versechsfacht und ist auf 55.216 DM gestiegen (vgl. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003 vom 17. Dezember 2002, BGBl I S. 4561). Da das\nMutterschaftsgeld in der Höhe unverändert beibehalten worden ist, hat sich nach\nden Angaben der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände die durchschnittliche Arbeitgeberbelastung auf 39,76 Euro täglich (kalendertägliches Nettoentgelt in Höhe von 52,76 Euro abzüglich 13 Euro Mutterschaftsgeld) erhöht. Der Arbeitgeber leistet damit keinen \"Zuschuss\" mehr, sondern den wesentlichen Beitrag zur\nEntgeltfortzahlung während der Schutzfristen, der durch das Mutterschaftsgeld nur\ngemildert wird.\n\n  Um dadurch drohende Beschäftigungshindernisse für Frauen im \"gebärfähigen Alter\" abzubauen, hat der Gesetzgeber das Ausgleichs- und Umlageverfahren nach\nden §§ 10 ff. LFZG eingeführt und ausgebaut (vgl. BTDrucks 10/2102, S. 36 f.; BT-Drucks 13/2763, S. 12). Weder die Entgelthöhe der beschäftigten Frauen noch der\nAnteil der beschäftigten Frauen an der Gesamtbelegschaft spielen infolge dessen für\ndie finanzielle Belastung von Kleinunternehmen eine Rolle. Alle am Ausgleichs- und\nUmlageverfahren beteiligten Arbeitgeber werden hinsichtlich der Finanzierung der im\nEinzelfall erforderlichen Entgeltfortzahlung in Gestalt des so genannten Zuschusses\nzum Mutterschaftsgeld gleich behandelt. Sie können durch ihr Einstellungsverhalten\nihre eigene Belastung nicht beeinflussen. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kann\ndaher die Arbeitsmarktchancen von Frauen nicht schmälern.\n\n  Das Ausgleichs- und Umlageverfahren ist mithin ein geeignetes Mittel, um ungleiche Belastungen von Unternehmen mit unterschiedlich hohem Frauenanteil zu vermeiden und damit der mittelbaren Diskriminierung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt\nentgegenzuwirken. Soweit der Anwendungsbereich des Ausgleichs- und Umlageverfahrens reicht, sind die Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 GG erfüllt.\n\n (2) Das Ausgleichs- und Umlageverfahren ist jedoch auf Kleinunternehmen beschränkt. § 10 LFZG schreibt es nur für Arbeitgeber mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern vor. Auch wenn die Zahl der am Umlageverfahren beteiligten Arbeitgeber durch\ndie Nichtanrechnung oder durch die Teilanrechnung von Auszubildenden, Teilzeitarbeitskräften und Schwerbehinderten ausgeweitet ist und viele Krankenkassen durch\nSatzungsrecht Unternehmen mit bis zu 30 Arbeitnehmern nach § 16 LFZG einbezogen haben, verbleibt ein erheblicher Teil der Unternehmen außerhalb des Ausgleichs- und Umlageverfahrens.\n\n Das Ausgleichs- und Umlageverfahren erfasst zwar ungefähr 90 % der Unternehmen, in denen jedoch nur etwa ein Drittel der Arbeitnehmerinnen und ein Viertel der\n\n\n\n                                        23/27\n\nArbeitnehmer beschäftigt sind. Wie die eingeholten Auskünfte und die erreichbaren\nStatistiken ergeben, beschäftigen die Kleinunternehmen insgesamt etwa gleich viele\nMänner und Frauen, wenngleich der Anteil in einzelnen Branchen und Unternehmen\nvom Durchschnitt abweichen kann. In mittleren und großen Unternehmen übersteigt\naber die Anzahl der beschäftigten Männer (etwa 15 Mio.) diejenige der Frauen (etwa\n10 Mio.) um 50 %. Schon hierdurch ist die Streuung breiter und Durchschnittszahlen\nsind daher weniger aussagekräftig.\n\n (3) Der Gesetzgeber hat von der Einbeziehung größerer Unternehmen in das Ausgleichs- und Umlageverfahren abgesehen, weil hierdurch ein unnötiger Verwaltungsaufwand entstünde; bei ihnen glichen sich im Übrigen langfristig die Höhe der Mutterschaftsleistung und die Umlage aus. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, das\nRisiko einer faktischen Diskriminierung von Frauen in Kauf zu nehmen.\n\n  Auch in mittleren und großen Unternehmen besteht nach wie vor eine geschlechtsspezifische Teilung des Arbeitsmarktes (vgl. Bericht der Bundesregierung zur Berufsund Einkommenssituation von Frauen und Männern, BTDrucks 14/8952, S. 59 ff.,\n183 ff.) mit der Folge erheblicher Unterschiede hinsichtlich des Anteils der Frauen an\nden Beschäftigten. Bei mittleren und großen Unternehmen ist daher ebenso wie bei\nKleinunternehmen eine Durchschnittsbetrachtung nicht angezeigt. Das Ausgleichsund Umlageverfahren hat gerade den Zweck, die unterschiedliche Verteilung der Risiken auszugleichen und damit Beschäftigungshemmnisse abzubauen. Mit Praktikabilitätserwägungen lässt sich daher der Verzicht auf die Einbeziehung der mittleren\nund großen Unternehmen in das Ausgleichs- und Umlageverfahren nicht rechtfertigen. Ein einheitliches Umlagesystem, das nicht mehr nach Unternehmensgrößen unterschiede, wäre sogar leichter zu handhaben, weil die Krankenkassen auf die zum\nTeil schwierigen Feststellungen zur Anzahl der Beschäftigten verzichten könnten.\n\n Im Übrigen würde ein die mittleren und großen Unternehmen umfassendes Ausgleichs- und Umlageverfahren auch die Beitragsbasis verbreitern und damit Unternehmen mit hohem Frauenanteil entlasten. Bisher werden durch die Beschränkung\ndes Ausgleichs- und Umlageverfahrens auf Kleinunternehmen nur etwa ein Viertel\nder männlichen Arbeitnehmer und auch nur etwa ein Viertel der auf Männer entfallenden Lohnkosten erfasst, wobei die Umlage in den betroffenen Unternehmen gleichermaßen auf Männer- und Frauenlöhne erhoben wird. Würden durch eine Ausweitung\ndes Ausgleichs- und Umlageverfahrens auch die anderen Unternehmen, die den\nüberwiegenden Teil der Arbeitnehmer beschäftigen, in das Umlageverfahren einbezogen, wären im Verhältnis zu den denkbaren Risikofällen innerhalb der Gruppe von\nweiteren etwa 10 Mio. Frauen auch die Einkommen von weiteren 15 Mio. männlichen\nArbeitnehmern faktisch \"umlagebelastet\".\n\n  (4) Zur Rechtfertigung der bisherigen Regelung kann nicht auf die Parallele zu dem     129\n- ebenfalls auf Kleinunternehmen beschränkten - Ausgleichs- und Umlageverfahren\nfür die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verwiesen werden. Dieses Verfahren ist\ngerade nicht eingeführt worden, um im Hinblick auf berufliche Chancen einer erhebli-\n\n\n\n                                         24/27\n\nchen Benachteiligung von Frauen oder von anderen Personengruppen entgegenzuwirken. Es dient allein dazu, die finanzielle Belastung des individuell betroffenen Arbeitgebers auszugleichen, der neben dem zeitweiligen Ausfall der Arbeitskraft auch\nnoch die Entgeltfortzahlung leisten muss und daher häufig gehindert sein wird, eine Ersatzkraft einzustellen. Solche Schwierigkeiten nehmen mit hoher Beschäftigtenzahl und wachsender Lohnsumme in den Unternehmen ab.\n\n  Im Allgemeinen sind die krankheitsbedingten Kosten der Entgeltfortzahlung auch          130\nnicht an bestimmten Merkmalen der Arbeitnehmer festzumachen. Die Entgeltfortzahlung beeinflusst daher das Einstellungs- und Beschäftigungsverhalten der Arbeitgeber durchweg nicht, jedenfalls nicht geschlechtsspezifisch. Soweit Arbeitgeber - wie\nbeispielsweise bei einer Beschäftigung von Behinderten - gehäuft mit Krankheitsausfällen rechnen und deshalb bei Einstellung oder Weiterbeschäftigung Zurückhaltung\nüben, versucht der Gesetzgeber, dem durch Diskriminierungsverbote und Kündigungsschutzregelungen gegenzusteuern (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Auf eine solche Steuerungswirkung kommt es vorliegend an. Je gewichtiger gesetzlich auferlegte\nLohnzusatzkosten sind und je deutlicher sie bestimmten in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG\naufgeführten Gruppen von Arbeitnehmern zugeordnet werden können, umso mehr ist\nder Gesetzgeber gehalten, durch das von ihm gewählte Modell der Lastenverteilung\ndem aus der Verfassung folgenden Diskriminierungsverbot Nachdruck zu verleihen.\n\n                                          D.\n § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist danach in der Fassung der Bekanntmachung vom               131\n18. April 1968 (BGBl I S. 315) wie in der Fassung späterer Bekanntmachungen unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG. Dies führt jedoch nicht gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1\nBVerfGG zur Nichtigkeit der Regelung.\n\n Hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, den Verstoß zu beseitigen, trägt das          132\nBundesverfassungsgericht dem in der Weise Rechnung, dass es die verfassungswidrige Norm nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (vgl. BVerfGE 104, 74\n<91>). Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall eine andere Entscheidung gebieten\nkönnten, sind nicht erkennbar.\n\n Mit dem Umlageverfahren steht zwar ein einfaches System zur Verfügung, das es            133\nerlaubt, die ungleiche Belastung einzelner Arbeitgeber durch die monetäre Beteiligung an den Kosten des Mutterschutzes aufzufangen. Der Gesetzgeber ist aber von\nVerfassungs wegen nicht auf eine Ausweitung des Ausgleichs- und Umlageverfahrens festgelegt. Es bleibt ihm vielmehr überlassen, wie er die gegen Art. 3 Abs. 2 GG\nverstoßende Diskriminierungswirkung der geltenden Regelung der Verpflichtung des\nArbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld beseitigt.\n\n  Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2005 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Bis zu einer Neuregelung bleibt es beim bisherigen Recht.\n\n Der Umstand, dass die Regelung trotz der Unvereinbarkeit weiter anzuwenden ist,          135\nhat zugleich zur Folge, dass Entscheidungen, die - wie die angegriffenen Urteile - in\n\n\n                                         25/27\n\nder zurückliegenden Zeit auf diese Regelung gestützt worden sind, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden können (vgl. BVerfGE 103, 1 <20>). Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb, soweit sie sich gegen die angegriffenen Urteile richtet,\nzurückzuweisen.\n\n                                         E.\n Da die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die den angegriffenen Urteilen zugrunde liegende gesetzliche Regelung erfolgreich ist, erscheint es angemessen, der\nBeschwerdeführerin die notwendigen Auslagen in voller Höhe zu erstatten (§ 34 a\nAbs. 2 und 3 BVerfGG).\n\n Die Entscheidung ist zu C 3 mit 5 : 3 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.         137\n\n                Papier                 Jaeger                 Haas\n\n                                                           Hohmann-Hömig                 Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem               Bryde\n\n\n\n\n                                        26/27\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 18. November 2003 -\n1 BvR 302/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. November 2003 -\n                1 BvR 302/96 - Rn. 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